Entscheidungsdatum
19.09.2019Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG 2005 §11 Abs1 Z4Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Bachert-Sedlak über die Beschwerde des A. B., geb. 1979, StA.: Nigeria, vertreten durch Dr. C., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 8.3.2019, Zl. …, mit welchem 1.) das aufgrund des Antrages auf Ersterteilung des Aufenthaltstitels "Rot Weiß Rot Karte plus" gem. § 46 Abs. 1 Z 2 NAG geführte und rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm § 69 Abs. 3 AVG 1991, BGBl. 51/1991 idgF von Amts wegen wieder aufgenommen wurde, 2a.) gemäß § 27 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 9 NAG und § 30 Abs. 1 NAG gleichzeitig der Antrag vom 8.11.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot Weiß Rot Karte plus" gem. § 27 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 9 NAG nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (NAG 2005, BGBl. 100/2005) aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe gemäß § 30 Abs. 1 NAG abgewiesen wurde und 2b.) der eingebrachte Verlängerungsantrag vom 7.5.2018 auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot Weiß Rot Karte plus" gem. § § 27 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 9 NAG mangels Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels für Österreich gem. § 24 NAG abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 53b AVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG sowie § 17 VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12.9.2019 … mit EUR 253,40 bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 9.9.2019 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Der Beschwerdeführer hat der Stadt Wien die genannten Barauslagen durch Banküberweisung … binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der nunmehrige Beschwerdeführer beantragte am 4.5.2018 bei der belangten Behörde die Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, welcher ihm erstmalig für den Zeitraum 22.6.2017 bis 22.6.2018 erteilt wurde.
Im Zuge der Erstantragstellung teilte die österreichische Botschaft Abuja mit, dass es sich nach deren Dafürhalten bei der gegenständlichen Eheschließung um eine reine „Geschäftsbeziehung“, die von einem in Österreich lebenden Nigerianer, D. E., eingeleitet worden sei, handle. Dieser Stellungnahme angeschlossen war die Niederschrift über das mit dem nunmehrigen Beschwerdeführer geführte Interview vom 11.10.2016 samt Fragebogen und Schreiben des nunmehrigen Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ersuchte die Landespolizeidirektion Wien um Überprüfung der Ehe und führte dazu im Wesentlichen aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer am 5.10.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gestellt habe, da er zu seiner Ehegattin zuziehen wolle, welche er am 21.7.2016 in F. (Nigeria) geehelicht habe. Die Ehegattin habe zwei Kinder, auch der nunmehrige Beschwerdeführer habe bereits zwei Kinder, welche er ebenso nach Österreich holen wolle. Die österreichische Botschaft Abuja habe die gegenständliche Ehe angezweifelt und halte diese für eine reine „Geschäftsbeziehung“, ein Fragebogen der Botschaft sei übermittelt worden, in welchem der nunmehrige Beschwerdeführer nicht einmal die Namen der Kinder seiner Ehegattin habe nennen können, obwohl er angeblich vier Mal täglich mit seiner Gattin telefoniere. Weiters habe er angegeben, mit seiner Gattin via Facebook in Kontakt gewesen zu sein, er habe jedoch keinen Computer.
Die Landespolizeidirektion Wien führte daraufhin Ermittlungen durch und befragte die Gattin des nunmehrigen Beschwerdeführers an ihrer Adresse in Wien, G.-straße. Unter konkreter Ausführung der Befragung kam die Landespolizeidirektion Wien zum Schluss, dass die Ehe durch Herrn E. eingefädelt erscheine. Aufgrund der Wahrnehmungen (Verhalten der Kinder) habe sich der Verdacht nicht erhärtet, zumal es schwierig sei, eine Ehe zu überprüfen, wenn sich ein Ehepartner noch in der Heimat befinde. Es wurde deshalb angeregt, die Ehe im Zuge des Verlängerungsantrages erneut zu überprüfen.
Die belangte Behörde ersuchte daher die Landespolizeidirektion Wien neuerlich mit Schreiben vom 30.10.2017 um Überprüfung der gegenständlichen Ehe.
Mit Bericht vom 4.12.2017 teilte die Landespolizeidirektion Wien der belangten Behörde mit, dass am 4.12.2017, 7:30 Uhr, abermals eine Kontrolle durchgeführt worden sei, im Zuge derer die Ehegattin des nunmehrigen Beschwerdeführers sichtlich geschockt über den neuerlichen Besuch die Türe geöffnet habe. Sie sei gefragt worden, ob ihr Ehegatte auch da sei und ob die Beamten kurz in die Wohnung kommen könnten. Daraufhin teilte die Tochter der Ehegattin des nunmehrigen Beschwerdeführers mit, dass dieser bereits einkaufen gegangen sei. Die Beamten dürften nicht in die Wohnung, sie würde ihn anrufen. Daraufhin sei die Türe wieder geschlossen worden. Anschließend seien Nachbarn gegenüber einer Befragung unterzogen worden, welche angaben, dass auf Tür Nummer 6 eine schwarze Dame mit ihren beiden Kindern wohne. Ab und zu komme ein schwarzer Mann zu Besuch. Ein Lichtbild des nunmehrigen Beschwerdeführers sei vorgelegt, jedoch nicht erkannt worden. Es wäre schwierig zwischen den schwarzen Männern Unterschiede zu erkennen. Die Nachbarin könne aber angeben, dass dieser schwarze Mann bereits seit über einem halben Jahr hierherkomme. Da der Beschwerdeführer erst seit 30.8.2018 hier in Österreich gemeldet sei, könne man ausschließen, dass es sich bei diesem gelegentlichen Besuch NICHT um den Beschwerdeführer handle. Danach sei noch einmal bei Familie H. geklopft worden, es habe jedoch niemand geöffnet. Um 7:45 Uhr sei die Ehegattin des nunmehrigen Beschwerdeführers plötzlich aus der Wohnung gekommen und habe die Tür sofort hinter sich geschlossen. Sie habe nun angegeben, dass sie und ihr Gatte Streit gehabt hätten und er seit ein paar Tagen nicht mehr hier sei. Die Landespolizeidirektion Wien kam zum Schluss, dass sich aufgrund dieser Erhebungen der Verdacht einer Aufenthaltsehe erhärtet habe.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.1.2019 teilte die belangte Behörde dem nunmehrigen Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, dass es sich bei der Ehe zwischen ihm und J. H. um eine Aufenthaltsehe handle, weshalb beabsichtigt sei, das bereits abgeschlossene Verfahren hinsichtlich seines Erstantrages wieder aufzunehmen und diesen aufgrund der Aufenthaltsehe sowie den derzeit offenen Verlängerungsantrag abzuweisen.
Mit Stellungnahme vom 21.2.2019 führte der nunmehrige Beschwerdeführer dazu aus, dass eine Wiederaufnahme unzulässig erscheine, weil die vor der Einreise des nunmehrigen Beschwerdeführers durchgeführten Erhebungen einen solchen Verdacht nicht ergeben hätten. Ein allenfalls nachträglicher Wegfall berechtigten nicht zur Wiederaufnahme. Ein solcher Wegfall sei aber nicht zu erkennen. Die Staatsanwaltschaft Wien habe das Verfahren wegen des Verdachts der Aufenthaltsehe eingestellt, was die Behörde ignoriere. Außerdem hätten laut dem Bericht der LPD Wien vom 4.12.2017 Nachbarn „genau gegenüber“ angegeben, dass ein schwarzer Mann bereits seit über einem halben Jahr hierherkomme, was offensichtlich bedeutet, dass der nunmehrige Beschwerdeführer mehrfach am Gang gesehen worden sei. Dies deute geradezu darauf hin, dass er dort auch wohne und ein normales Eheleben führe. Wie in jeder Ehe gebe es gelegentlich Streit, der Beschwerdeführer gehe dann den für die Kinder besten Weg und schlafe bei einem Freund und warte ein bis zwei Tage bis sich die Gattin wieder beruhigt habe. Aus einem solchen Streit sei grundsätzlich eine nicht scheinhalber geschlossene Ehe zu erkennen, da bei einer Aufenthaltsehe wohl kaum Streitereien vorkommen würden. Dennoch vermeine die Behörde, es könne eine aufrechte Ehe gemäß Art. 8 EMRK nicht ausreichend nachgewiesen werden. Damit übersehe sie, dass nicht eine aufrechte Ehe nachzuweisen sei, sondern eine nicht im Sinne des § 30 NAG aufrechte Ehe. Dies sei nicht gelungen. Die Feststellung der Behörde, es liege eine Aufenthaltsehe vor, sei damit gänzlich unbegründet.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 8.3.2019 nahm die belangte Behörde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren, das aufgrund des Antrages vom 8.11.2016 geführt wurde, von Amts wegen wieder auf und wies gleichzeitig diesen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe gemäß § 30 Abs. 1 NAG ab. In einem wurde der Verlängerungsantrag vom 7.5.2018 auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mangels Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels für Österreich gemäß § 24 NAG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer aufgrund der am 21.7.2016 in Nigeria geschlossenen Ehe mit der in Österreich niedergelassenen nigerianischen Staatsbürgerin J. H. erstmals am 31.8.2017 ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit einer Gültigkeit von 22.6.2017 bis 22.6.2018 erteilt worden sei. Am 7.5.2018 sei ein Verlängerungsantrag eingebracht worden. Es habe der Verdacht bestanden, dass die Ehe zwischen ihm und J. H. nur geschlossen worden sei, um dem nunmehrigen Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel für Österreich zu ermöglichen, weshalb ein Ersuchen um Überprüfung gemäß § 37 Abs. 4 NAG an die Landespolizeidirektion Wien ergangen sei. Diese habe mit Bericht vom 3.1.2018 bekannt gegeben, dass aufgrund der Befragung die Ehe geschlossen worden sei, um dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel für Österreich zu ermöglichen. Ein Eheleben im Sinne des Art. 8 EMRK werde nicht angestrebt. Die Behörde gelange daher zur Ansicht, da der Verdacht nach den Ermittlungen und Erhebungen der Landespolizeidirektion Wien, tatsächlich bestätigt worden sei, dass aufgrund der am 21.7.2016 eingegangenen Aufenthaltsehe die Voraussetzungen zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels nicht vorliegen würden. Dem nunmehrigen Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 24.1.2019 Gelegenheit gegeben worden, dazu Stellung zu nehmen, bis dato sei keine Stellungnahme abgegeben worden.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde übersehe, dass sehr wohl eine Stellungnahme abgegeben worden sei, und zwar mittels E-Mail des Beschwerdeführervertreters vom 21.2.2019, welches neuerlich wörtlich angeführt wurde. Wie dargelegt sei bei Herkommen weder ein Erschleichen des Aufenthaltstitels noch eine Aufenthaltsehe vorgelegen, auch danach habe es ein gemeinsames Familienleben mit der Gattin gegeben. Ein kurzfristiges nicht gemeinsames Wohnen aus Streitgründen ändere auch nichts am grundsätzlichen „gemeinsamen“ Familienleben. Die Wiederaufnahme sei sohin nicht berechtigt, sondern sei dem Verlängerungsantrag stattzugeben.
Das Verwaltungsgericht Wien nahm Einsicht in die Akten der belangten Behörde, in die Beschwerde, in die nachgereichten Unterlagen sowie in öffentliche Register und führte am 9.9.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die belangte Behörde nicht teilnahm und bei welcher der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers Folgendes zu Protokoll gab:
„Ich bin seit etwa zwei Jahren in Österreich aufhältig.
Ich habe meine EG über meinen Freund D. E. kennengelernt. Dieser hat mich in Nigeria besucht, ansonsten hat er in Österreich gelebt, derzeit lebt er in England. Weil mich die Mutter meiner Kinder verlassen hat, hat er gesagt, er kenne ein Mädchen in Österreich, sie hat auch zwei Kinder. Er hat mir ein Foto von ihr gezeigt, die Telefonnummer hatte er allerdings nicht mit. Erst als er wieder in Österreich war, hat er die Verbindung zwischen uns beiden hergestellt und wir hatten dann Kontakt über Whatsapp und so weiter. E. und meine EG kennen sich schon seit Jahren, schon aus Nigeria. Auf dem Foto, das er mir gezeigt hat, ist E. und meine Frau zu sehen. Die Telefonnummer hatte er deshalb nicht mit, weil er sie in einem Telefon, welches in Österreich geblieben ist, gespeichert hatte. Ich habe E. in meiner Autowerkstatt in F. getroffen, er hat sein Auto bei mir reparieren lassen. Er hat ein eigenes Auto in Nigeria. Etwa zwei Wochen später war E. wieder in Österreich, hat mich angerufen und das Telefon meiner EG übergeben. Das war unser erstes Gespräch. Ich weiß noch, dass das im selben Jahr unserer Hochzeit war, es könnte im März gewesen sein. Wir haben Nummern ausgetauscht und in weiterer Folge vorwiegend über Whatsapp Kontakt gehalten. Meine Frau hat mich täglich spät am Abend angerufen. Wir haben vorwiegend über Whatsapp kommuniziert, manchmal auch über Facebook oder Messenger. In Nigeria hatte ich einen Laptop, den ich für meine Werkstatt verwendet habe.
Befragt dazu, wieso ich bei der ÖB am 11.10.2016 angegeben habe, keinen Computer zu haben:
Ich habe gesagt ich habe keinen zu Hause aber schon in der Werkstatt.
Befragt dazu, warum ich bei der ÖB angegeben habe mit meiner EG über FB in Kontakt zu sein, aber weder meine noch ihre FB-Kennung nennen konnte:
Ich wurde von zwei weißen Frauen nur in deutscher Sprache befragt.
Auf Vorhalt des Schreibens der Botschaft, wonach das Interview auf Englisch geführt worden sei:
Das Interview war auf Deutsch. Ich habe außerdem einen Zettel mit zehn Fragen bekommen. Dieser Zettel war auch auf Deutsch.
Über Befragen, warum ich bei der Botschaft angegeben habe über FB meiner EG in Kontakt gewesen zu sein, heute aber ausgeführt habe, vorwiegend über Whatsapp kommuniziert zu haben:
Wir haben über FB-Messenger begonnen, haben dann zu Whatsapp gewechselt, weil die Verbindung schlecht war.
Etwa drei Tage nach Beginn unserer Gespräche hat mir meine EG bereits ihre Kinder vorgestellt. Ich habe mit den Kindern von da an etwa drei bis vier Mal die Woche gesprochen. Wir haben etwa über die Schule gesprochen, einmal haben mir die Kinder auch den Garten gezeigt.
Über Befragen wie es sein kann, wenn ich ab März 2016 die Kinder kennengelernt habe, im Oktober 2016 die Namen der Kinder bei der ÖB aber nicht angeben konnte:
Das ist nicht richtig. Ich habe die Namen nennen können, nicht jedoch die Schulen.
Warum die ÖB diesen Aktenvermerk in dieser Form verfasst hat, kann ich nicht sagen. Wir hatten einen Disput, weil ich gesagt habe, die Kinder würden einen Deutschkurs besuchen, mir aber gesagt wurde, dass die Kinder in Österreich in der Schule Deutsch lernen würden.
Ich habe meine EG zum ersten Mal gesehen, als sie zwei Wochen vor unserer Hochzeit nach Nigeria gekommen ist. Ich habe ihr am Telefon einen Heiratsantrag gemacht. Ich weiß nicht mehr wann das war. Ich habe ihr gesagt, dass ich sie mag, sie heiraten möchte und dass ich ein perfekter Mann für sie sein würde. Ich habe sie zum ersten Mal gesehen, als sie nach F. kam. Ich habe sie nicht vom Flughafen abgeholt, weil ich so viel Arbeit hatte. Sie ist in mein Haus gekommen per Taxi. Sie ist ursprünglich nach Lagos geflogen und von dort mit dem Fernbus nach F. gefahren, von dort mit dem Taxi zu mir nach Hause. Ich war zu Hause, ich weiß nicht mehr welcher Wochentag das war. Es war am Abend, es hat nicht geregnet. Wir sind noch am selben Abend ausgegangen. Ich habe sie meinen Freunden vorgestellt. Wir waren in einem Restaurant namens K. Wir gingen jeden Abend essen, meine EG hat insbesondere Schnecken gegessen. Sie ist auch in meine Werkstatt gekommen und ich habe sie den Arbeitskollegen vorgestellt. Am Tag ihrer Ankunft habe ich meine EG bereits meiner Mutter vorgestellt. Meine Mutter, meine Kinder und ich leben zusammen. Daher habe ich auch meine Kinder sofort vorgestellt.
Aufgefordert einfach weiter zu erzählen:
Meine EG hat eine Schwester in F. deren Tochter Geburtstag gefeiert hat. Meine EG hat meinen Heiratsantrag am Telefon angenommen. Ich habe ihr am zweiten Abend ihres Aufenthaltes einen Verlobungsring gegeben. Er hat aber nicht ganz gepasst. Er war zu groß. Etwa eine Woche nach ihrer Ankunft waren wir am Standesamt …. Dort war ich mit meiner EG, meiner Schwester und ihrem Gatten. Mein Schwager kennt den Leiter des Standesamtes. Wir haben den 21.07., 09:00 Uhr morgens, als Termin erhalten. Daraufhin haben wir am Markt Trauungsringe gekauft. Wir haben in Tracht geheiratet, deshalb haben wir traditionelle Stoffe gekauft und einen Schneider zur Kleideranfertigung beauftragt. Die Kleider haben wir nicht am selben Tag des Standesamtes gekauft. Es war später. Außerdem haben wir Schuhe gekauft. Am Tag der Hochzeit fuhr meine EG mit einem Taxi zur Kosmetik. Ich fuhr mit meiner Mutter, meiner Schwester und meinem Schwager zum Standesamt. Meine EG kam direkt von der Kosmetik ziemlich knapp, und zwar in Begleitung ihrer Schwester, welche sie von der Kosmetik abgeholt hat. Bei der Trauung waren meine Mutter, meine Schwester, mein Schwager, die Schwester meiner EG samt ihrem Baby und wir beide. Trauzeugen hatten wir keine. Danach waren wir alle in einem Restaurant essen.
Über Befragen durch die VL:
Meine Ehegattin ist alleine nach Nigeria gekommen. Meine EG reiste etwa drei bis vier Tage nach der Trauung wieder zurück.
Über Vorhalt des Berichtes vom 26.05.2017, wonach meine EG angegeben hat, mit einer guten Freundin nach Nigeria gekommen zu sein:
Davon weiß ich nichts.
Es waren deshalb keine Freunde von mir bei der Hochzeit, weil mir die Familie in diesem Belangen wichtiger ist. Meine EG reiste auf demselben Weg wieder nach Österreich zurück.
Zum zweiten Mal habe ich meine EG in Österreich am Flughafen gesehen, als sie mich abgeholt hat. Das war am 28.08.2017. Ich habe sie umarmt und geküsst. Wir sind mit dem Taxi nach Hause gefahren in die G.-straße. Ich bin um ca. 11:00 Uhr vormittags in Schwechat angekommen. Die Kinder sind dann von der Schule gekommen, haben mich begrüßt. Wir haben zusammen gegessen. Wir sind nicht ausgegangen, wir haben gemeinsam ferngesehen. Am nächsten Tag waren wir am Magistrat wegen meinem Visum, wo ich mir mein Visum abgeholt habe.
Auf Vorhalt, dass am 28.08.2017 Schulferien waren und die Kinder sohin nicht von der Schule gekommen sein können:
Sie waren nicht zu Hause als ich gekommen bin.
Ich lebe seit meiner Ankunft in Österreich in der G.-straße. Ich lebe dort durchgehend, mit Ausnahme einer Woche, da bin ich ausgezogen aufgrund eines Streits. Das war etwa ein Monat nach meiner Ankunft, also Ende September 2017. Nein, es muss im November 2017 gewesen sein, als ich zu arbeiten begonnen habe.
Über Befragen der BfV, wann ich zum ersten Mal mit meiner EG Sex hatte:
Das ist meine Privatsache. Auf den Hochzeitsfotos sind die Personen zu sehen, die bei der Hochzeit dabei waren.“
Im Einvernehmen mit der Beschwerdeführervertreterin wurde die Befragung des Beschwerdeführers zur Befragung der beiden Nachbarinnen unterbrochen.
L. M. gab nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit an:
„Ich lebe mein ganzes Leben bereits an der Adresse G.-straße. Ich kenne die EG des Bf und zwar seit sie in der G.-straße eingezogen ist. Sie wohnt gegenüber von mir auf Tür 6. Ich weiß nicht mehr seit wann sie da wohnt, wir haben uns aber gleich zu ihrem Einzug kennengelernt, weil sie etwas gebraucht hat. In dieser Wohnung wohnen auch ihre beiden Kinder. Außerdem ist auch immer wieder Besuch da. Näheren Kontakt zur EG des Bf habe ich nicht. Ich habe den Bf noch nie gesehen. Die EG des Bf sehe ich etwa einmal im Monat, die Kinder sehe ich öfters. Ich bin geringfügig beschäftigt und studiere. Ich bin eigentlich nicht sehr viel zu Hause. Ich kenne die Nachbarn ober mir auch kaum. Ich kann nicht ausschließen, dass ich den Bf einfach zufällig nie gesehen habe. Ich kann allerdings schon angeben, dass in der Wohnung der EG des Bf immer wieder Leute zu Besuch kommen, teilweise Familien, teilweise auch nur Männer, und zwar dunkelhäutige. Ich kann mich erinnern, dass die Fremdenpolizei mich einmal zwischen Weihnachten und Silvester nach dem Bf gefragt hat. Ich habe damals angegeben, dass ich ihn nicht kenne, weil ich ihn noch nie gesehen habe. Ich habe auch angegeben, dass ich mir Gesichter an sich nicht gut merke und Probleme mit dunkelhäutigen Gesichtern habe. Von einem anderen Mann, der regelmäßig bei der EG des Bf zu Besuch komme, weiß ich nichts. Ich gehe zu ganz unterschiedlichen Zeiten außer Haus, meistens um 09:00 Uhr. Auch die EG des Bf sehe ich an ganz unterschiedlichen Zeiten, am ehesten noch die Kinder, wenn sie mittags nach Hause kommen.
Über Befragen durch die BfV:
Um 06:00 Uhr bin ich am Gang nicht anzutreffen. Schon eher um 15:30 Uhr. Auch um 14:30 Uhr wäre hin und wieder möglich. Um 01:00 Uhr nachts bin ich eigentlich nicht am Gang. Mir wurde ein kleines schwarzweiß-Foto von der Polizei gezeigt. Es hat wie eine Kopie ausgeschaut. Auf Tür Nr. 5 wohnt N. P.. Den Namen von Tür Nr. 7 weiß ich nicht, es ist ein ausländischer Name. Tür 7 ist eine Etage über mir. Tür Nr. 5 ist neben mir, Tür Nr. 6 gegenüber von mir. Näher in Kontakt stehe ich mit der Familie P. (Mutter und Sohn), hin und wieder mit der Familie über mir (Tür 7, glaublich R.). Ob Frau P. den Bf kennt, kann ich naturgemäß nicht sagen.“
S. M. gab nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit an:
„Meine Tochter hat mir gerade kurz gesagt, was sie gefragt wurde. Auch die weitere Zeugin wollte wissen, was gefragt wurde.
Ich wohne seit 1955 in der G.-straße in der gleichen Wohnung. Ich kenne Nachbarn aus meiner Stiege. Ich kenne die EG des Bf, ich glaube dass sie vor etwa drei oder vier Jahren bei uns eingezogen ist. Ich sehe sie ganz selten, wir haben kein besonderes nachbarschaftliches Verhältnis.
Befragt, ob ich weiß, wer noch in dieser Wohnung wohnt:
Frau H. hat zwei Kinder, ich glaube ein Mädchen und einen Buben. Ich vermute, dass es Schulkinder sind, da ich sie mit Schultaschen sehe. Auch die Kinder sehe ich in unregelmäßigen Abständen. Ich bin in Pension aber trotzdem nicht immer zu Hause. Ich kenne den Bf nicht, ich kann aber nicht ausschließen, dass ich ihn im Haus schon einmal gesehen habe. Ich kann nicht bestätigen, dass der Bf seit zwei Jahren gegenüber von mir wohnt. Ich kann daher auch nicht beurteilen, ob der Bf da wohnt. Ich habe ihn aber auch nie regelmäßig am Gang gesehen, so wie die EG und ihre beiden Kinder. Wenn ich Nachbarn am Gang treffe kann das zu jeder Tageszeit sein. In der Nacht nicht.
Über Befragen der BfV:
Ich kenne die Familie P. schon seit Jahren und wir stehen in einem normalen nachbarschaftlichen Verhältnis zueinander. N. P. wohnt auf Nr. 5 neben mir. Seine Mutter wohnt auf Nr. 8 über mir. Frau P. heißt mit Vornamen T. und hat einen kleinen Hund. Ob Frau P. den Bf im Garten beim Gassi gehen regelmäßig trifft kann ich nicht angeben.
Über Befragen der VL:
Ich kann mich an die Befragung durch die Fremdenpolizei erinnern. Mir und meiner Tochter wurde ein Katalog von Fotos vorgelegt. Wir wurden gefragt, ob wir die Personen im Haus schon einmal gesehen haben. Ich konnte mich an niemanden erinnern. Es kann sein, dass ich Nachbarn aus meiner näheren Umgebung auch monatelang nicht sehe.
Über Befragen der BfV:
In meiner Wohnung haben sich keine kleineren Kinder längere Zeit aufgehalten. Ich bin keine Großmutter.
Die BfV erläutert dazu, dass der Bf angibt, dass zwei kleine Kinder (Volksschulalter) in der Wohnung der Zeugin den Bf gefragt hätten, ob er der Vater der Kinder der EG des Bf sei.
Die Zeugin dazu weiter:
Das kann unmöglich sein.“
Daraufhin wurde die Einvernahme des Beschwerdeführers fortgesetzt:
„Meine Wohnung liegt im zweiten Stockwerk. Meiner Tür gegenüber ist Tür Nr. 5. Meine Türnummer lautet 6. Ich kenne die jüngere der beiden einvernommenen Zeuginnen. Ich habe sie im Garten gesehen. Ihre Mutter kenne ich nicht. Ich weiß nicht auf welcher Türnummer die beiden wohnen. Ich kenne eine Nachbarin mit Hund. Ich kenne ihren Namen nicht. Ich glaube sie heißt U..
Über Befragen, wo ich am 04.12.2017 war:
Wenn ich nicht zu Hause war dann war ich in der Arbeit. Ich arbeite seit dem 07.11.2017. Ich arbeite in einem Cafe-Restaurant. Im Probemonat habe ich um 15:30 Uhr begonnen. Um 24:00 Uhr hätte ich fertig sein sollen. Es hat aber meistens bis 01:00 Uhr oder 01:30 Uhr gedauert.
Auf Frage, warum ich am 04.12.2017 um 07:30 Uhr nicht zu Hause war:
Am 01.12.2017 habe ich die Frühschicht übernommen, welche um 06:30 Uhr begonnen hat bis 15:00 Uhr nachmittags.
Auf Frage, ob ich am 04.12.2017 bei meiner EG gewohnt habe:
Ich habe immer zu Hause gelebt, außer eine Woche wo ich bei einem Freund gewohnt habe aufgrund eines Streites mit meiner EG. Wann genau das war, kann ich nicht mehr angeben.
Bei der Wohnung in der G.-straße handelt es sich um eine Mietwohnung. Die Miete wird vom Konto meiner EG überwiesen. Ich trage aber monatlich € 500,00 bei. Die Wohnung besteht aus einem Wohnzimmer und einem Schlafzimmer. Die Miete beträgt knapp über € 400,00. Wie groß sie ist weiß ich nicht. Es gibt noch eine Küche und eine Toilette. Die erste Türe in der Wohnung ist ein separates WC, danach kommt die Küche. Von dort gelangt man in das Badezimmer. Das Wohnzimmer liegt gerade vor der Eingangstür. Es gibt noch eine Tür zwischen Schlafzimmer und Wohnzimmer. Das Schlafzimmer liegt links vom Wohnzimmer. Im Wohnzimmer liegt ein hellblauer Teppichboden ähnlich wie der im Verhandlungssaal. Das Badezimmer hat weiße Fliesen. Unter dem Waschbecken liegt ein kleiner roter Teppich. Wie die Wohnung beheizt wird kann ich nicht angeben. Die Heizkosten zahlt meine Frau. In der Wohnung gibt es einen Fernseher mit Internet im Wohnzimmer. Die Kinder schlafen im Wohnzimmer auf einem Ausziehsofa. Sie haben keine eigenen Betten. Im Schlafzimmer gibt es einen Kasten und ein Doppelbett und eine Kredenz mit Getränken. Der Kasten hat drei Türen. Den ersten Teil teile ich mit meinem Stiefsohn W.. Den letzten teile ich mit meiner EG. Den mittleren Teil benutzt meine Stieftochter X.. Unter dem Schrank sind zwei Schubladen. Die obere Lade benutze ich, die untere meine EG. Den Kastenteil mit meiner EG teile ich so, dass sie ihre Sachen am Boden legt und ich meine Kleidung darüber aufhänge, wo aber auch Kleider von ihr hängen. Neben dem Ausziehsofa haben wir im Wohnzimmer noch einen Ventilator, einen Esstisch und drei Sessel. Die Kinder machen ihre Hausübungen im Wohnzimmer, wenn alle zu Hause sind im Schlafzimmer, wo auch noch ein Tisch und ein Sessel steht. Unter meinem Bett ist nichts. Im Keller der Wohnung befindet sich ein Gaskocher, der Karton des Fernsehers und Sachen von meiner Gattin.
Meine Mutter heißt Y. B.. Mein Vater ist 1995 verstorben und hieß Z.. Ich kenne die Eltern meiner Gattin nicht, weil diese bereits verstorben sind. Ich kenne ihre Namen nicht und weiß auch nicht wo sie gelebt haben. Ich habe weitere Familienangehörige meiner EG beim Geburtstag der Tochter der Schwester meiner Frau kennengelernt. Ich habe sie aber nur einmal in meinem Leben gesehen, wir haben keinen Kontakt. Meine leiblichen Kinder heißen Q. und Ab.. Q. ist sieben Jahre und Ab. ist fünf Jahre alt. Sie leben bei meiner Mutter in Nigeria. Ich stehe über Whatsapp mit ihnen in Verbindung, und zwar täglich. Meine EG war vor drei Wochen in Nigeria mit ihren Kindern, sie haben meine Kinder besucht. Meine Kinder waren deshalb nicht bei der Hochzeit, weil sie erst drei und fünf Jahre alt waren. Am Standesamt nehmen wir Kinder normalerweise nicht mit. Ich habe meine Kinder im März 2018 zuletzt gesehen und zwar in Nigeria. Ich zahle das Schulgeld und für den täglichen Bedarf zahle ich ca. € 400,00 monatlich. Ich möchte, dass meine Kinder in Österreich leben wenn wir eine größere Wohnung haben und sie ein Visum erhalten. Meine Stiefkinder haben etwa alle ein bis zwei Wochen Whatsappkontakt zu meinen leiblichen Kindern.
Meine EG wurde in F. in Nigeria am … 1986 geboren. Meine Gattin trägt keine Kontaktlinsen. Sie trägt Schuhgröße 40. Wie groß sie ist, weiß ich nicht.
Auf Frage, warum ich dann ihre Größe bei der ÖB angeben konnte:
Sie reicht mir bis zur Schulter.
Meine EG hat eine weiterführende Schule besucht, bis zu welchem Alter weiß ich aber nicht. Ob sie über eine Berufsausbildung verfügt, weiß ich nicht. Sie arbeitet als Reinigungskraft in einem Kindergarten. Ich selbst war bis zu meinem 18. Lebensjahr in einer Schule und lernte danach Automechaniker. In Österreich arbeite ich derzeit als Abwäscher in einem Cafe-Restaurant. Wenn ich Deutsch B2 absolviere, kann ich in die Berufsschule für Automechaniker gehen.
Zuletzt war meine Frau in der Familie krank. Sie hatte Fieber und war im KH. Das war letzten Monat. Vor vier oder fünf Monaten war mein Stiefsohn krank. Auch er hatte Fieber.
Die beste Freundin meiner Stieftochter X. heißt Ac.. Sie kennen sich von der Schule. Ob Ad. einen besten Freund hat weiß ich nicht.
Den leiblichen Vater der Kinder kenne ich nicht. Er kommt auch nicht zu Besuch. Ich möchte das nicht. Meines Wissens besuchen die Kinder ihren Vater auch nicht, weil sie ihn nicht mögen.
Die BfV verlässt die Verhandlung um 11:55 Uhr für ein Telefonat.
Meine EG nimmt täglich Medikamente gegen Bluthochdruck. Wie diese heißen weiß ich nicht. Außerdem Eisen. Ich selbst nehme keine Medikamente regelmäßig. Weder ich noch meine EG haben eine Allergie.
Der erste Geschlechtsverkehr zwischen mir und meiner Gattin fand in Nigeria statt, und zwar noch in der Nacht ihrer Ankunft. Der letzte Geschlechtsverkehr war vorige Woche. Sie hat gerade ihre Periode. Wir haben etwa ein bis zwei Mal die Woche Geschlechtsverkehr, manchmal auch gar nicht. Wir verhüten nicht, wir wollen ein Kind.
Wir haben gemeinsame Freunde. Ich kenne sie von meiner Frau. Sie heißen Mama Af., die Tochter heißt Af.. Mama Af. hat sich um meine Stiefkinder gekümmert, als meine EG in Nigeria für die Hochzeit war. Ich habe einen Freund namens Ag., einen Arbeitskollegen. Meine Frau kennt ihn, wir waren am Freitag gemeinsam auf einer Party.
In meiner Freizeit bin ich Fußballfan. Ich gehe zu …-Match, die ich mir bei Cashpoint anschaue, manchmal wette ich auch. Meine EG geht in ihrer Freizeit gerne einkaufen. Gemeinsam putzen wir gerne die Wohnung. Ein gemeinsames Hobby haben wir nicht. Wenn wir beide frei haben sind wir nur zu Hause. Wir schauen fern, manchmal spiele ich mit den Kindern Karten.
Zu ihrem letzten Geburtstag habe ich meine EG zu Al. eingeladen. Ein Geschenk gab es nicht. Zu meinem Geburtstag hat mir meine EG mein Lieblingsessen gemacht, und zwar einen afrikanischen Reis.
Letzte Weihnachten waren wir zu Hause. Wir haben gemeinsam gekocht.
Die BfV erscheint um 12:10 Uhr.
Wir feiern Weihnachten einfach nur durch gemeinsames Kochen. Geschenke gab es keine, auch nicht für die Kinder.
Ich verdiene monatlich € 1.414,00. Abgesehen von den € 500,00 die ich meiner EG gebe, gehe ich manchmal einkaufen. Gemeinsame Ersparnisse haben wir nicht, Schulden auch nicht.
Ich habe keine fixe Seite im Bett, je nachdem wann ich nach Hause komme, wenn wir gemeinsam zu Bett gehen schlafe ich innen an der Wand und meine EG außen.
Über Vorhalt durch die BfV eines bislang nicht aktenkundigen Zettels:
Der Ehemann meiner Schwester hat diesen Zettel verfasst. Er hat bei der Hochzeit für mich unterschrieben. Das Schreiben wird zum Akt genommen.
Über Befragen durch die BfV, inwieweit er mit Schulagenden seiner Stiefkinder befasst ist:
Ich unterschreibe Schulpapiere, wenn der Stiefvater unterschreiben soll. Manchmal gehe ich auch zu einer Elternversammlung. Das bezieht sich auf die frühere Schule von Ad..
Auf Frage, welches der Kinder in die NMS geht:
Ad.. X. geht in ein Gymnasium.
Auf Frage, ob ich den Kindern helfe:
Ja.
Auf Frage, wie ich ihnen helfe:
Ich habe für X. ein Bild gemalt.
Bei Fragen betreffend das Fach Englisch helfe ich auch. Die zweite Sprache in der Schule ist neben Deutsch Englisch.“
An. Ap. gab nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit an:
„Ich bin die Chefin des Bf. Ich bin GF des Cafe-Restaurant, wo der Bf beschäftigt ist. Er ist bei mir seit 2016 als Abwäscher beschäftigt, bin mir jetzt allerdings mit der Beginnzeit nicht ganz sicher. Ich habe im Sommer etwa 60 Mitarbeiter, im Winter etwa 40. Aus organisatorischen Gründen kenne ich die Mitarbeiter im Service, in der Schank und die Abwäscher besser als andere. Der Bf ist einer unser zuverlässigsten Mitarbeiter. Meine Wahrnehmungen zum Privatleben des Bf sind insoweit, als ich beobachten konnte, dass die EG den Bf manchmal von der Arbeit abholt. In diesem Zusammenhang wirkten die beiden recht glücklich miteinander, wenngleich ich eine körperliche Nähe wie etwa Küsse oder Umarmungen nicht wahrgenommen habe. Andere Wahrnehmungen zum Eheleben des Bf habe ich keine. Der Bf hatte zu Beginn seiner Tätigkeit ein Probemonat. Die Arbeitszeiten sind bei uns unabhängig vom Probemonat immer gleich. Es gibt ein Dienstrad, in welchem die freien Tage regelmäßig rotieren. Es gibt eine Früh- und eine Spätschicht. Die Frühschicht beginnt um 06:00 Uhr bis 15:00 Uhr, der Spätdienst ist von 15:00 Uhr bis Mitternacht. Alle drei Wochen gibt es auch eine Mittelschicht. Im Probemonat hat man nicht nur ausschließlich Früh- oder Spätschicht, das rotiert so wie der normale Dienst auch. Man muss das ja kennenlernen. Seit der Bf den Deutschkurs besucht, seit etwa drei Monaten, hat er nur Frühschichten damit er am Abend den Kurs besuchen kann. Zwischen den Kursen hat er auch normale Dienste. Das heißt auch Spätdienste.
Über Befragen durch die BfV:
Aufstiegschancen für den Bf sehe ich keine. Das gibt es bei uns nicht. Mir gegenüber hat er nicht gesagt, dass seine Ehe behördlich angezweifelt wird. Ich weiß nur, dass die Aufenthaltsbewilligung abgelaufen ist, wir konnten ihn aber weiter beschäftigen, weil das Verfahren hier noch läuft. Zu seiner EG habe ich absolut keine Beziehung.
Über Befragen, ob im Probemonat die Dienste doch anders gelegen sein könnten (unter Hinweis auf die frühere Aussage des Bf):
Ich kann es nicht ausschließen, dass er anders eingeteilt war. Er musste ja eingeschult werden.
Ich kenne keine Freunde vom Bf, ich habe auch keine private Beziehung zu ihm. Ich nehme ihn als glücklichen Menschen wahr. Er ist einer unserer besten Mitarbeiter.“
Die Ehegattin des Beschwerdeführers, J. H., gab nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit an:
„Ich lebe seit 2004 in Österreich.
Ich habe meinen Mann durch einen Freund kennengelernt. Dieser Freund hat ihm mein Foto gezeigt. Der Freund hat mich angerufen und gesagt, dass ich jemanden gefalle. Ich habe dem Freund meine Telefonnummer gegeben, um sie dem Bf zu geben, dann haben wir uns angefreundet. Der Freund hat mir gesagt, dass mich jemand anrufen wird. Dann hat mich der Bf angerufen und wir haben gesprochen. Der Freund heißt D.. Den Familiennamen weiß ich nicht. Ich weiß nicht, wo er derzeit aufhältig ist. Ich war auf einer Party, dort bin ich gemeinsam mit D. fotografiert worden. Er hat meine Telefonnummer dem Bf gegeben, er hat mich dann angerufen. Wann das war, weiß ich heute nicht mehr, es war 2016. Das muss im April, Mai oder Jänner gewesen sein. Er hat mich angerufen, wir haben uns gegenseitig vorgestellt. Er hat gesagt mein Foto würde ihm gefallen. Irgendwann haben wir uns verliebt. Er hat mich gefragt, ob ich Facebook, Messenger oder Whatsapp habe. Ich habe ihm meinen Messengernamen gegeben. Wir haben Messenger und Whatsapp verwendet. Wir haben täglich, manchmal auch alle zwei Tage miteinander gesprochen.“
Da die Beschwerdeführervertreterin nicht bis zum Ende bleiben konnte, ersuchte sie folgenden Antrag zu stellen:
Beantragt wird die Einvernahme von T. P., G.-strße, zum Beweis dafür, dass sich die Zeugin P. mit dem Beschwerdeführer regelmäßig im Garten des Wohnhauses von Anfang an getroffen und unterhalten hat.
Die Beschwerdeführervertreterin legte weiters zwei Urkunden in Kopie zum Beweis dafür vor, dass der Beschwerdeführer als Stiefvater der Kinder der Ehegattin geführt wird und verzichtete auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses.
Die Zeugin H. weiter:
„Wir haben über uns und unser Leben gesprochen und das wir uns treffen wollen. Wir haben über unsere Kinder gesprochen. Er hat mich gefragt, ob ich ihn heiraten möchte und dass er mich liebt. Zuerst habe ich geglaubt er macht nur Spaß. Im April oder Mai muss der Heiratsantrag gewesen sein. Ich habe meiner Schwester erzählt, dass ich jemanden in Nigeria heiraten werde und bin dann hinunter gefahren. Meine Schwester lebt in Nigeria ….
Am 18.07.2016 bin ich nach Nigeria geflogen.
Auf Frage, ob mein Mann einen Computer in Nigeria hatte:
Wir haben über das Telefon kommuniziert.
Meine Kinder haben den Bf über das Telefon vor der Hochzeit kennengelernt. Jedes Mal wenn er mit mir telefoniert hat haben auch sie Hallo gesagt.
Über Befragen wie ich mir erklären kann, dass der Bf bei der Botschaft die Namen meiner Kinder nicht angeben hätte können:
Die Leute dort waren so gemein zu ihm.
Über Befragen wann und wo ich den Bf zum ersten Mal gesehen habe:
Ich bin vom Flughafen Lagos nach F. gefahren mit dem Bus. Bei der Bushaltestelle hat mich mein Mann abgeholt. Wir sind zu ihm nach Hause. Noch an diesem Tag habe ich seine Mutter kennengelernt.
Befragt dazu was wir an diesem ersten Tag noch gemacht haben:
Hochzeitsvorbereitungen.
Ich bin alleine nach Nigeria gekommen.
Auf Vorhalt meiner Angabe bei der LPD am 26.05.2017, wonach ich mit einer guten Freundin nach Nigeria gekommen sei:
Das ist falsch. Das habe ich nicht gesagt.
Über Befragen, ob wir sonst noch etwas an dem ersten Tag gemacht haben:
Wir sind ausgegangen, waren Essen und hatten Sex.
Ich bin etwa um 16:00 Uhr in F. angekommen mit dem Bus. In der Zeit vor unserer Hochzeit war ich einkaufen, haben Urkunden kopiert. Am Tag der Hochzeit habe ich noch Wein, Cola und Servietten zum Standesamt gebracht. Ich bin am 18.07.2016 angekommen, die Hochzeit war am 21.07.2016. Den Termin für die Hochzeit hat der Bf organisiert.
Auf Frage was wir gemeinsam vor der Hochzeit gemacht haben:
Wir waren Essen und sind ausgegangen.
Auf Frage, ob wir auch gemeinsam Vorbereitungen getroffen haben:
Da waren viele Sachen. Ich kann mich nicht erinnern. Die Hochzeit war um 09:00 Uhr, ich war spät dran. Er hat auf mich gewartet. Vor der Hochzeit war ich zu Hause. Ein Mann namens Ar. hat mich zum Standesamt gebracht. Das ist der Ehemann der Schwester des Bf.
Wir beide haben die Eheringe ausgesucht und zwar am Markt. Das ist der erste Ring den ich von meinem Mann erhalten habe.
Auf Nachfrage, ob ich einen Verlobungsring bekommen habe:
Den habe ich bekommen als wir am Markt waren um die Eheringe zu kaufen. Er wollte eine richtige Verlobung.
Wir hatten Trauzeugen, und zwar meine Schwester. Mein Hochzeitskleid haben der Bf und meine Schwester gekauft. Da war ich nicht dabei.
Nach der Hochzeit gab es eine kleine Feier. Dort waren meine Schwester, ihr Ehemann und Familienmitglieder. Wir waren in einem Restaurant essen.
Gefragt wer konkret dabei war:
Die Mutter des Bf, die Schwester des Bf, meine Schwester und ihr Mann und ein Freund, Ar.. Er ist der Mann der Schwester des Bf.
Am ersten Tag meiner Ankunft habe ich die Kinder des Bf kennengelernt. Die Kinder des Bf waren deshalb nicht bei der Hochzeit dabei, weil sie in der Schule waren. Es hat ja auch nicht lange gedauert.
Auf Frage wann die Schulpflicht in Nigeria beginnt:
Die Kleine war in der Schule, Ab. war mit Familie zu Hause.
Nach der Hochzeit bis zu meiner Abreise sind wir mit dem Auto spazieren gefahren, ich war auch einkaufen und wir waren Essen. Manchmal waren wir auch an einem ruhigen Ort zu zweit.
Am 28.07.2016 oder 29.07.2016 bin ich wieder nach Österreich zurückgeflogen. Ich bin von Nigeria nach Amsterdam und von Amsterdam nach Österreich geflogen. Abgeflogen bin ich in Lagos. Dort bin ich wieder mit dem Bus hingefahren.
Meinen Mann habe ich zum zweiten Mal am Flughafen Wien gesehen. Das muss Ende August 2017 gewesen sein. Ich habe ihn alleine abgeholt. Wir haben uns umarmt, geküsst und sind nach Hause gefahren. Er ist ca. um 11:00 Uhr vormittags in Wien angekommen. Wir haben Essen gemacht. Die Kinder waren zu Hause als wir gekommen sind. Wir haben gelacht. Ich war glücklich.
Seit diesem Tag lebt der Bf bei mir in der Wohnung, G.-straße. Er lebt durchgehend bei mir. Einmal hatten wir ein Problem.
Die Zeugin verlässt den Verhandlungsraum um 13:45 Uhr. Sie benötigt eine Pause. Die Verhandlung wird um 13:47 Uhr fortgesetzt.
Zwischen Jänner und Februar 2018 hatten wir ein Problem. Ich möchte mich nicht daran erinnern. Er beklagte sich, ich würde ihn kontrollieren. Ich war zornig, es war zu viel.
Auf Frage, ob der Bf immer bei mir gewohnt hat:
Ja, außer wir hatten das Problem. Er war etwa zwei Wochen nicht da. Er hat mir gesagt, er war bei Freunden.
Auf Frage warum ich die Fremdenpolizei am 04.12.2017 nicht in die Wohnung gelassen habe:
Zu dieser Zeit war er nicht da. Die Polizei wollte gar nicht hinein. Ich habe gesagt, dass ich den Bf aufgefordert habe auszuziehen. Die Polizei wollte die Wohnung anschauen. Ich hätte sie hereingelassen, aber sie wollten nicht. Daraufhin habe ich den Bf angerufen und davon erzählt, im Februar ist er bei mir wieder eingezogen.
Meine Wohnung liegt im ersten Stock. Gegenüber meiner Wohnung liegt Türnummer 4, glaube ich. Ich kenne meine Nachbarin. Ich bin dort 2013 eingezogen. Ich treffe sie manchmal in der Schnellbahn und manchmal auf der Straße. Ich habe einmal meinen Schlüssel verloren, da hat sie mir geholfen. Den Namen kenne ich nicht. Ich kenne eine Nachbarin aus dem nächsten Stock, die freundlich ist.
Meine Wohnung ist …. Die Miete ist zwischen € 420,00 und € 430,00. Ich zahle die Miete, der Bf gibt mir aber Geld. Wir haben € 500,00 monatlich vereinbart. Wie groß die Wohnung ist, weiß ich nicht. Sie besteht aus zwei Zimmern. Wenn man die Wohnung betritt ist das Wohnzimmer vor mir und die Toilette auf der rechten Seite. Vom Wohnzimmer geht man nach links ins Schlafzimmer. Nach der Toilette ist die Küche, nach der Küche ist das Duschzimmer. Der Bodenbelag im Wohnzimmer ist ein Teppich wie hier. Die Farbe ist blau, ähnlich wie im Verhandlungssaal. Im Badezimmer gibt es weiße Fliesen. Ich habe einen roten Teppich dort.
Über Befragen, wie die Wohnung beheizt wird:
Wie hier (Die Zeugin zeigt auf die Heizkörper). Die Rechnung zahle ich, ….
Ich schlafe außen, der Bf schläft bei der Wand. Manchmal tauschen wir. Wir schlafen im Schlafzimmer. Wir haben dort einen Wandschrank und einen zweiten Schrank. Im Wandschrank sind Kleidungsstücke. Im zweiten Schrank sind Gläser, Bücher, alles. Der Kasten besteht aus drei Teilen, den Mittelteil benutzt meine Tochter, den ersten mein Mann mit meinem Sohn und den dritten teile ich mit meinem Mann. Der unter Teil des Kastens gehört meinem Mann, den mittleren Teil teilen wir uns und oben sind meine Sachen. Im Schlafzimmer gibt es noch einen Tisch wo meine Kinder lesen und einen Sessel. Die Kinder schlafen im Wohnzimmer auf einer Ausziehcouch. Die Couch ist aber für jedes Kind geteilt. Wir haben einen Fernseher im Wohnzimmer und Internet. Unter meinem Bett liegt nichts. Ich habe einen Keller mit Gepäckstücken, der Karton vom Fernseher, und andere Sachen.
Mein Mann wurde 1979 in F. geboren. Seine Mutter heißt Y., eine Abkürzung für Ya.. Sein Vater heißt Z.. Ich kenne seine Mutter, sein Vater ist verstorben.
Befragt zu meinen Eltern:
Ich habe keine.
Ich habe eine Schwester und einen Bruder, wo ich aber nicht weiß wo der ist. Mein Mann hat eine Schwester. Ihr Mann heißt Ar.. Sie haben ein Kind.
Mein Mann hat zu seinen Kindern telefonischen Kontakt, ich weiß nicht wie oft. Manchmal rufe auch ich sie an. Sie leben mit meiner Schwiegermutter. Er hat seine Kinder zuletzt gesehen, bevor er Nigeria verlassen hat. Er wollte sie besuchen, hat aber keine Papiere. Ich hätte es gerne wenn die Kinder auch nach Österreich kämen. Meine Kinder kennen die Kinder meines Mannes über das Telefon. Letztes Monat war ich in Nigeria. Meine Kinder haben die Kinder meines Mannes kennengelernt.
Ich trage keine Kontaktlinsen. Meine Schuhgröße beträgt 40.
Befragt zu meiner Schulbildung:
Ich möchte mich nicht daran erinnern. Ich war nicht in der Schule.
Mein Mann war in der Schule, in welcher weiß ich aber nicht.
Ich habe keine Berufsausbildung. Mein Mann ist Automechaniker.
In der Familie war ich zuletzt krank. Das war bevor ich nach Nigeria geflogen bin und auch nach meiner Rückkehr. Das muss zwei oder drei Wochen her sein. Wir wollten ein Baby bekommen, ich hatte …. Ich hatte kein Blut mehr, ich musste ins KH um eines zu bekommen. Ich muss Tabletten nehmen, ….
Ich nehme regelmäßig Medikamente wegen hohen Blutdrucks. Mein Mann benötigt keine.
Zuletzt waren beide Kinder krank und hatten Fieber. Ich weiß nicht mehr wann das war.
Ich habe keine Allergie.
Auf Vorhalt meiner Angabe bei der FP wonach ich eine Stauballergie hätte:
Mein Englisch ist nicht gut, vielleicht habe sie mich nicht verstanden.
Die beste Freundin meiner Tochter heißt Ac.. Das ist eine Schulfreundin. Bei meinem Sohn weiß ich es nicht.
Der leibliche Vater meiner Kinder hatte vor langer Zeit Kontakt zu ihnen. Er kommt nicht zu Besuch. Sie besuchen ihn auch nicht. Er zahlt € 400,00 Alimente.
Zum ersten Mal hatte ich in Nigeria Geschlechtsverkehr mit dem Bf.
Befragt wann ich zuletzt mit dem Bf Sex hatte:
Einen Tag vor letzter Woche.
Befragt zur Häufigkeit des Geschlechtsverkehrs:
Das geht niemanden etwas an.
In meiner Freizeit koche ich gerne und tanze. Mein Mann schaut in der Freizeit gerne Fußball. Er geht zu As.. Wenn wir beide frei haben gehen wir gerne ins Restaurant und schauen uns gerne an.
Befragt, ob wir gemeinsame Bekannte haben:
Ich kenne seinen Freund. Ich kenne außerdem seine Arbeitskollegen. Seine Freunde heißen Ag., At.. Gemeinsame Freunde haben wir eigentlich nicht.
Meine Kinder lernen mit dem Bf Deutsch. Der Bf geht mit meinem Sohn gern Skateboard fahren. Sie spielen auch Uno miteinander.
Zu seinem letzten Geburtstag habe ich ihm Reis gekocht. Ein Geschenk gab es nicht. Zu meinem letzten Geburtstag hat mich der Bf zu Al. eingeladen.
Befragt dazu was wir letztes Weihnachten gemacht haben:
Das weiß ich nicht mehr. Natürlich hat es eine Feier gegeben. Jeder feiert zu Weihnachten. Ich habe etwas gekocht. Ich habe ihm Schokolade gekauft, damit er sie seinen Arbeitskollegen gibt. Die Kinder haben Kleider als Geschenke bekommen. Außerdem sind wir in ein Chinalokal gegangen.
Meistens gehe ich für den täglichen Bedarf einkaufen. Manchmal geht auch mein Mann. Ich trage sämtliche Kosten. Manchmal gibt mein Mann noch etwas extra.
Mein Mann zahlt Geld für seine Kinder in Nigeria. Wie viel das ist weiß ich nicht.
Gemeinsame Ersparnisse haben wir nicht. Auch keine Schulen.
Es handelt sich um keine Aufenthaltsehe. Ich liebe ihn sehr. Auch meine Kinder haben den Bf sehr gerne.“
In seinen Schlussausführungen gab der Beschwerdeführer an, dass er bislang Kinder aber keine Frau gehabt habe.
Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Der Beschwerdeführer, A. B., geboren 1979, ist nigerianischer Staatsangehöriger und wurde ihm erstmals aufgrund seiner in Nigeria am 21.7.2016 geschlossenen Ehe mit J. H. ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit einer Gültigkeit von 22.6.2