Entscheidungsdatum
06.12.2019Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §3 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Marcus Osterauer über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Mag. C. B., D., …, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 17. September 2018, Zl: MBA ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz,
zu Recht e r k a n n t:
I. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben als die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von 1.900,00 Euro unter Anwendung des § 20 VStG auf 500,00 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 20 Stunden auf 11 Stunden und 30 Minuten sowie der vom Beschwerdeführer für das Verfahren erster Instanz zu leistende Kostenbeitrag von 190,00 Euro auf 50,00 Euro herabgesetzt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch lautet wie folgt:
„Sie haben als Arbeitgeber entgegen § 3 AuslBG in der Zeit von 19. Jänner 2017 bis (zumindest) 12. April 2018 im Rahmen Ihres Gewerbebetriebes mit Standort in Wien, E.-straße, den Ausländer F. G., geboren 1995, als geringfügig beschäftigten Arbeiter beschäftigt, obwohl für F. G. im Zeitraum von 19. Jänner 2017 bis 30. September 2017 weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde und F. G. im Zeitraum von 19. Jänner 2017 bis 30. September 2017 keine für diese Beschäftigung gültige “Rot-Weiß-Rot – Karte“, “Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine “Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c), oder einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger“ oder “Daueraufenthalt – EU“ besaß und obwohl für F. G. im Zeitraum 1. Oktober 2017 bis 12. April 2018 weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde und F. G. im Zeitraum 1. Oktober 2017 bis 12. April 2018 keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§20f Abs. 4) oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c ) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besaß.
Sie haben dadurch im Zeitraum 19. Jänner 2017 bis 30. September 2017 § 28 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz BGBl. Nr. 218/75 in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013 und im Zeitraum 1. Oktober 2017 bis 12. April 2018 § 28 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz BGBl. Nr. 218/75 in der Fassung BGBl. I Nr. 66/2017 verletzt.
Gemäß § 28 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a erster Strafsatz AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 66/2017 in Verbindung mit § 20 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) BGBl. Nr. 52/1991 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie eine Geldstrafe von 500,00 Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Stunden und 30 Minuten, verhängt.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) 50,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (das sind 10% der Strafe) zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher 550,00 Euro.
Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Bekämpftes Straferkenntnis:
1.1. Das gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten gerichtete Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien (in Folge: belangte Behörde) vom 17. September 2018, GZ MBA ..., enthält nachstehende Spruch:
„Sie haben es zu verantworten, dass Sie als Arbeitgeber entgegen § 3 AuslBG in der Zeit von 19.01.2017 bis (zumindest) 12.04.2018 im Rahmen Ihres Gewerbebetriebes mit Standort in Wien, E.-straße, den Ausländer Herrn F. G., geboren 1995, als geringfügig beschäftigten Arbeiter beschäftigt haben, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder dieser keine für diese Beschäftigung gültige “Rot-Weiß-Rot – Karte“, “Blaue Karte EU“, oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine “Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger“ oder “ Daueraufenthalt – EU“ besaß.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 28 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013 in Verbindung mit § 3 leg.cit.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von € 1.900,00, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 20 Stunden
gemäß § 28 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a erster Strafsatz AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der geltenden Fassung.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 190,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe
(mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung)
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.090,00.
Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“
In der Begründung dieses Straferkenntnisses führte die belangte Behörde insbesondere Folgendes aus:
„[…]
Die Ihnen zur Last gelegte und im Spruch näher ausgeführte Verwaltungsübertretung gelangte der erkennenden Behörde durch einen Strafantrag der Finanzpolizei Team ... zur Kenntnis. Diesem Strafantrag lag eine Kontrolle durch die Finanzpolizei am 12.04.2018 gegen 12.15 Uhr in der Betriebsstätte Ihres Einzelunternehmens in Wien, E.-straße, zugrunde. Beim Betreten des Geschäftslokals wurde der im Spruch genannte Ausländer im hinteren Bereich des Verkaufsraumes angetroffen. In dem mehrsprachigen Personenblatt, dass ihm im Rahmen der Kontrolle zum Ausfüllen ausgehändigt worden ist, gab er an, seit März 2017 bei Ihnen zum Putzen beschäftigt zu sein.
Eine von der Finanzpolizei durchgeführte Sozialversicherung-Abfrage ergab, dass F. G. seit 19.01.2017 bei Ihrem Unternehmen als geringfügig beschäftigter Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet ist.
In Ihrer Rechtfertigung haben Sie die Beschäftigung von Herrn G. nicht bestritten und Folgendes vorgebracht:
Ich habe Herrn G. bei der Sozialversicherung angemeldet, da ich ihn nicht schwarz beschäftigen wollte.
Ich bin seit 50 Jahren in Österreich und in dieser ganzen Zeit habe ich keine Vorstrafen, dh ich bin absolut unbescholten. Ich bin immer bemüht, mich an die Gesetze zu halten.
Ich bin 83 Jahre alt und 80 % Invalide.
Leider bin ich erst zu spät draufgekommen, dass eine Beschäftigungsbewilligung notwendig gewesen wäre. Ich dachte, dass wenn die Sozialversicherung die Anmeldung ohne weiteres akzeptiert hat, ist alles in Ordnung.
Ich habe Herrn G. in der Folge auch sofort abgemeldet.
Für die Republik ist auch gar kein finanzieller Schaden entstanden.
Ich kann mir die Bezahlung eine Geldstrafe auch gar nicht leisten, das würde meine Existenz beenden, da keiner Teppiche in meinem Geschäft kauft.
Hiezu wird Folgendes erwogen:
In Ihrer Rechtfertigung haben Sie die Ihnen angelastete Beschäftigung von Herrn G. ohne vorliegende Beschäftigungsbewilligung nicht bestritten, sondern lediglich ausgeführt, wie es dazu gekommen ist.
Aus dem Versicherungsdatenauszug für Herrn F. G. ist ersichtlich, dass dieser in dem Ihnen im Spruch angelasteten Zeitraum als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei Ihnen als Arbeitgeber zur Sozialversicherung angemeldet war/beschäftigt worden ist. Für diesen Zeitraum lag für Herrn G. keine Beschäftigungsbewilligung vor.
Die Ihnen zur Last gelegte Übertretung ist somit in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.
Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter/die Täterin nicht glaubhaft macht, dass ihn/sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Ein derartiges Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, Ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, haben Sie aber nicht erstattet. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beschäftigung eines Ausländers durch einen Arbeitgeber auch dann strafbar, wenn er diesen beschäftigt, ohne sich über die Zulässigkeit der Beschäftigung des Ausländers zu informieren, zumal der Arbeitgeber verpflichtet ist, sich vor der Beschäftigung von Personen davon zu überzeugen und sich bei den zuständigen Stellen zu erkundigen, ob arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen erforderlich sind bzw. vorliegen.
Aus diesem Grund vermögen Ihre Ausführungen, dass Sie darauf vertrauen konnten, dass aufgrund der Tatsache, dass die Sozialversicherung die Anmeldung von Herrn G. ohne weiteres akzeptiert hat, alles in Ordnung sei, keinen Entschuldigungsgrund zu Ihren Gunsten zu verwirklichen. Als Gewerbetreibender müssten Sie über die Verpflichtungen des AuslBG informiert sein und hätten schon allein aus diesem Grund besondere Vorsicht bei der Beschäftigung von Ausländern walten lassen müssen.
Da für das Verschulden im gegenständlichen Fall auch bloße Fahrlässigkeit ausreicht, sind die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen.
Zur Bemessung der Strafhöhe:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des/der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der objektive Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sind im vorliegenden Fall durchschnittlich.
Bei der Strafbemessung wurde Ihre bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit und die Anmeldung von Herrn G. zur Sozialversicherung mildernd gewertet, erschwerend war die Dauer der Beschäftigung.
Hinsichtlich Ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten wurden Ihre Angaben in der Rechtfertigung herangezogen. Die erkennende Behörde ging von ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten aus.
Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe ist die verhängte Strafe nicht zu hoch bemessen.
Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte zwingende Bestimmung des Gesetzes.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
2. Beschwerde und Beschwerdeverfahren:
2.1. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer – nachdem das Verwaltungsgericht Wien einen Antrag auf Beigebung eines Verteidigers mit Beschluss vom 3. Dezember 2018 abgewiesen hatte - fristgerecht eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, in der er (auf das Wesentlichste zusammengefasst) zwar nicht bestritt, G. ohne das Vorliegen der erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere beschäftigt zu haben. Er habe jedoch nicht gewusst, dass die Beschäftigung von G. gesetzwidrig sei. Er habe sich erkundigt und ihm sei mitgeteilt worden, dass eine Beschäftigung bis zu einem monatlichen Entgelt von 110,00 Euro zulässig sei, weshalb ein monatliches Entgelt von 100,00 Euro vereinbart worden sei. Er habe G. auch zur Sozialversicherung angemeldet und die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt. Er sei auch von der Sozialversicherung nicht auf die Gesetzwidrigkeit der Beschäftigung hingewiesen worden. Er sei kein Jurist und könne nicht mehr tun, als sich zu erkundigen. Auch die Dauer der Beschäftigung könne nicht als strafverschärfend gewertet werden, da diese aus Unwissenheit erfolgt sei. Sobald er erfahren habe, dass die Beschäftigung unzulässig sei, habe er das Beschäftigungsverhältnis beendet. Er beziehe eine Pension von lediglich 1.200,00 Euro, habe jedoch hohe Verluste aus seinem ...geschäft, das er bereits im 51. Jahr betreibe. Für den Fall, dass die Beschwerde abgewiesen werde, beantragte der Beschwerdeführer die Herabsetzung der Strafe auf 500,00 Euro zahlbar in monatlichen Raten zu je 100,00 Euro.
2.2. Die belangte Behörde nahm von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.
2.3. Das Verwaltungsgericht Wien machte der Abgabenbehörde Mitteilung von der Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2019 beantragte die Abgabenbehörde die Abweisung der Beschwerde und die vollinhaltliche Bestätigung des Straferkenntnisses. Inhaltlich führte die Abgabenbehörde (auf das Wesentlichste zusammengefasst) aus, dass – wenn das Beschäftigungsverhältnis auf Grund eines Irrtums zustande gekommen sein sollte – dies eindeutig zeige, dass kein entsprechendes Kontrollsystem im Betrieb etabliert sei, das die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG gewährleiste. Der Umstand, der im gegenständlichen Fall zu einer verbotenen Ausländerbeschäftigung geführt habe, liege im typischen Fehlerbereich, der durch leicht zu verwirklichende Maßnahmen ausgeschaltet oder zumindest verringert hätte werden können. Den Beschwerdeführer treffe daher kein bloß geringfügiges Verschulden. Da den Beschwerdeführer ein nicht bloß geringfügiges Verschulden an der Verwaltungsübertretung treffe, bleibe für die Anwendung des § 20 VStG kein Raum (VwGH 15. September 2011, 2011/09/0146). Weiters komme dem Erschwerungsgrund der Beschäftigung über eineinhalb Jahre und somit über einen langen Zeitraum ein größeres Gewicht als dem Milderungsgrund der Anmeldung zur Sozialversicherung zu. Weiters habe der Beschwerdeführer den Ausländer auch nach der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 12. April 2018 noch mehr als drei Monate ohne entsprechende arbeitsmarktbehördliche Bewilligungen beschäftigt und somit wissentlich gegen die Bestimmungen des AuslBG verstoßen. Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe erscheine daher selbst bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen als angemessen, liege sie doch im unteren Bereich des von 1.000,00 Euro bis 10.000,00 Euro liegenden Strafrahmens.
2.4. Am 12. August 2019 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, in der der Beschwerdeführer einvernommen wurde.
3. Festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigung:
3.1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer betreibt seit 1968 als Einzelunternehmer ein ...geschäft in Wien, E.-straße (Angaben des Beschwerdeführers).
Der Beschwerdeführer beschäftigte in der Zeit von 19. Jänner 2017 bis 31. Juli 2018 den afghanischen Asylwerber F. G. gegen ein monatliches Entgelt von 100,00 Euro einmal in der Woche für jeweils eine Stunde als geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer mit Putzarbeiten und meldete diesen über seinen Steuerberater zur Sozialversicherung an, ohne dass ihm für F. G. eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde und ohne dass F. G. über die für eine unselbständige Beschäftigung erforderlichen Aufenthaltstitel oder einen Befreiungsschein verfügte (Angaben des Beschwerdeführers; Angaben von G. im Personenblatt (AS 5 des Behördenaktes); Auskunft der Sozialversicherung). Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Wirtschaftsbundes und erkundigte sich vor der Beschäftigungsaufnahme von G. beim Wirtschaftsbund, ob eine Beschäftigung von G. zulässig sei (Aussage des Beschwerdeführers). Vom Wirtschaftsbund wurde ihm nicht die Auskunft erteilt, dass die Beschäftigung eines Asylwerbers in seinem ...geschäft auch ohne weitere arbeitsmarktbehördliche Bewilligungen und Dokumente nach den Bestimmungen des AuslBG zulässig ist, wenn das Entgelt nicht mehr als 110,00 Euro monatlich beträgt. Der Beschwerdeführer verstand die ihm vom Wirtschaftsbund erteilte Auskunft jedoch irrtümlich so, dass die Beschäftigung eines Asylwerbers gegen ein monatliches Entgelt von höchstens 110,00 Euro jedenfalls zulässig sei (Aussage des Beschwerdeführers). Der Beschwerdeführer war daher er Auffassung, dass die Beschäftigung von G. nach den Bestimmungen des AuslBG zulässig sei (Aussage des Beschwerdeführers). Der Beschwerdeführer wurde weder von seinem Steuerberater noch von der Sozialversicherung darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschäftigung von G. gegen die Bestimmungen des AuslBG verstößt. Bei der am 12. April 2018 durch die Finanzpolizei im ...geschäft des Beschwerdeführer durchgeführten Kontrolle war der Beschwerdeführe nicht anwesend (Angaben des Beschwerdeführers; Angaben in der Anzeige). Der Beschwerdeführer hat erstmals durch die mit 17. Juli 2018 datierte Aufforderung zur Rechtfertigung durch die belangte Behörde Kenntnis davon erlangt, dass die Beschäftigung von G. gegen das AuslBG verstößt und hat daraufhin das Arbeitsverhältnis unverzüglich beendet (Aussage des Beschwerdeführers).
Der Beschwerdeführer ist unbescholten (Datenbankauszug). Der Beschwerdeführer bezieht eine monatliche Pension von 1.300,00 Euro sowie Pflegegeld in der Höhe von monatlich 400,00 Euro. Das vom Beschwerdeführer betriebene ...geschäft erzielt eine Verlust. Der Beschwerdeführer ist für seine Ehegattin sorgepflichtig (Angaben des Beschwerdeführers; Einkommensteuererklärung).
3.2. Zur Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den jeweils in Klammer angeführten Beweismitteln. Dass dem Beschwerdeführer vom Wirtschaftsbund tatsächlich die Auskunft erteilt wurde, dass die Beschäftigung eines Asylwerbers bis zu einem monatlichen Entgelt von 110,00 Euro nach den Bestimmungen des AuslBG zulässig ist, ist angesichts der eklatanten Unrichtigkeit einer solchen Auskunft auszuschließen, handelt es sich bei der Grenze von 110,00 Euro doch lediglich um die Zuverdienstgrenze, bis zu der keine Anrechnung auf die Leistungen aus der Grundversorgung erfolgt, sodass die Grenze von 110,00 Euro monatlich mit der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschäftigung eines Asylwerbers nach dem AuslBG nicht das Geringste zu tun hat.
4. Rechtslage:
4.1. § 3 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 Z 1 Bundesgesetz vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 lauteten in der bis 30. September 2017 geltenden Fassung BGBl I. Nr. 72/2013 wie folgt:
„Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern(1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.“
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,
1.
wer
a)
entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt, oder
b)
entgegen § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder
c)
entgegen der Untersagung gemäß § 32a Abs. 8 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Freizügigkeitsbestätigung ausgestellt wurde,
bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis 50 000 Euro;“
4.2. § 3 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 Z 1 Bundesgesetz vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 lauten in der seit 1. Oktober 2017 geltenden Fassung BGBl I. Nr. 66/2017 wie folgt:
„Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern(1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.“
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,
1.
wer
a)
entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt, oder
b)
entgegen § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder
c)
entgegen der Untersagung gemäß § 32a Abs. 8 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Freizügigkeitsbestätigung ausgestellt wurde,
bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis 50 000 Euro;“
5. Rechtliche Beurteilung:
5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat der ununterbrochenen bewilligungslosen Beschäftigung eines Ausländers um ein Dauerdelikt handelt (VwGH 27. Jänner 2011, 2010/09/0243). Auch bei einem solchen sind die §§ 1 und 44a VStG zu beachten, sodass bei einer Änderung der Rechtslage während der Tatzeit die jeweils für die Zeitabschnitte nach den genannten Bestimmungen des VStG maßgeblichen Normen heranzuziehen sind. Sowohl § 3 Abs. 1 AuslBG als auch § 28 Abs. 1 AuslBG sind durch BGBl. I Nr. 66/2017 mit Wirksamkeit zum 1. Oktober 2017 novelliert worden. Auf den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tatzeitraum 19. Jänner 2017 bis 12. April 2018 sind daher § 3 Abs. 1 AuslBG und § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG für den Zeitraum 19. Jänner 2017 bis 30. September 2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013 und für den Zeitraum 1. Oktober 2017 bis 12. April 2018 in der Fassung BGBl. I Nr. 66/2017 anzuwenden. Das dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde angelastete Verhalten der Beschäftigung eines Ausländers ohne Vorliegen der dafür erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Berechtigungen und Dokumente stand allerdings im gesamten angelasteten Tatzeitraum vom 19. Jänner 2017 bis 12. April 2018 unter Strafdrohung.
5.2. Nach den Sachverhaltsfeststellungen hat der Beschwerdeführer, was von ihm auch gar nicht bestritten wird, den afghanischen Staatsangehörigen F. G. in seinem Betrieb in einem entgeltlichen Arbeitsverhältnis verwendet und somit im Sinne des AuslBG beschäftigt, ohne dass für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde. Weiters besaß F. G. nicht die für die Beschäftigung gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Dokumente. Es ist somit unstrittig, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 28 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG in der zum Tatzeitpunkt jeweils in Geltung stehenden Fassung in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.
5.3. Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch, dass ihm diese Verwaltungsübertretung in subjektiver Hinsicht vorwerfbar ist. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Zum Tatbestand der Übertretung des § 28 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG in zu der zum Tatzeitpunkt jeweils in Geltung stehenden Fassung gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr. Es ist daher ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer verantwortet sich damit, dass er sich beim Wirtschaftsbund erkundigt habe und er von diesem die Auskunft erhalten habe, dass die Beschäftigung bis zu einem monatlichen Entgelt von höchstens 110,00 Euro zulässig sei. Bei einer Rechtsauskunft durch den Wirtschaftsbund handelt es sich jedoch weder um die Rechtsauskunft der zuständigen Behörde, noch um die Rechtsauskunft einer gesetzlichen beruflichen Vertretung noch um die Rechtsauskunft eines berufsmäßigen Parteienvertreters, auf deren Richtigkeit der Beschwerdeführer hätte vertrauen dürfen und die den Beschwerdeführer auch im Falle von deren Unrichtigkeit zu exkulpieren vermöchte (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) § 5 Rz 22 mwN). Nach den Sachverhaltsfeststellungen hat der Beschwerdeführer vom Wirtschaftsbund auch keineswegs die Auskunft erhalten, dass die Beschäftigung eines Asylwerbers bis zu einem monatlichen Entgelt von 110,00 Euro nicht gegen das AuslBG verstößt, sondern hat die ihm erteilte Auskunft lediglich nicht richtig verstanden, handelt es sich bei der Entgeltgrenze von 110,00 Euro doch um die Zuverdienstgrenze, bis zu der keine Anrechnung auf die Leistungen aus der Grundversorgungerfolgt. Dieses Missverständnis liegt jedoch in der Sphäre des Beschwerdeführers und ist dem Beschwerdeführer auch vorwerfbar. Die Verwaltungsübertretung ist dem Beschwerdeführer daher auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.
5.4. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Eine Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG oder die Erteilung einer Ermahnung kommen im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht. Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG setzt nämlich voraus, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering ist (VwGH 20. November 2015, Ra 2015/02/0167). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Schutzzweck des AuslBG einerseits inländische Arbeitsuchende vor einem ungehemmten, wettbewerbsverzerrenden Einströmen ausländischer Arbeitskräfte zu schützen, zum anderen den Interessen der heimischen Wirtschaft dadurch Rechnung zu tragen, dass unter Vorgabe von Kontingentierungen und staatlichen Kontrollen eine Deckung des Arbeitskräftebedarfs, insbesondere in jenen Branchen, in welchen erfahrungsgemäß inländische Arbeitskräfte schwer zu vermitteln sind, sichergestellt wird (VwGH 21. Dezember 2009, 2008/09/0055 zu § 21 VStG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I 2013/33 mwN; zur Heranziehung der Rechtsprechung zu § 21 VStG (alt) zur Lösung von Rechtsfragen im Zusammenhang von § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vgl. VwGH 5. Mai 2014, Ro 2014/03/0052). Als nachteilige Folgen illegaler Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften ist daher auch die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung anzusehen (VwGH 25. Februar 2010, 2008/09/0224, ebenfalls zu § 21 VStG alt). Es kann daher keinesfalls davon gesprochen werden, dass die Bedeutung der durch das AuslBG strafrechtlich geschützten Rechtsgüter gering ist. Diese Wertigkeit der durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgüter findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für eine entsprechende Zuwiderhandlung einen Strafrahmen von zumindest 1.000,00 Euro bis 10.000,00 Euro vorsieht. Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kommt daher im gegenständlichen Fall schon auf Grund der Bedeutung der durch das Ausländerbeschäftigungsgesetz geschützten Rechtsgüter nicht in Betracht (vgl. dazu nochmals VwGH 20. November 2015, Ra 2015/02/0167).
5.5. Gemäß § 1 Abs. 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. Abgesehen davon, dass die Strafdrohungen des § 28 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a erster Strafsatz AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013 und in der Fassung BGBl. I Nr. 66/2017 ident sind, ist bei fortgesetzten Delikten und Dauerdelikten - wie dem hier vorliegenden - für die Strafdrohung die Zeit des Tatendes entscheidend (VwGH 7. März 200, 96/05/0107). Es ist daher gemäß § 28 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a AuslBG in der Fassung BGBl. I. Nr. 66/2017 von einem Strafrahmen von 1.000,00 Euro bis 10.000,00 Euro auszugehen.
5.6. Gemäß § 28 Abs. 1 lit. a erster Strafsatz AuslBG reicht der Strafrahmen von 1.000.00 Euro bis 10.000,00 Euro, im Wiederholungsfall von 2.000,00 Euro bis 20.000,00 Euro, für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer. Da der Beschwerdeführer unbescholten ist, findet der erste Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG Anwendung, sodass der Strafrahmen von 1.000,00 Euro bis 10.000,00 Euro reicht.
5.7. Zunächst ist allerdings noch zu prüfen, ob die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, sodass eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG in Frage kommt. Als Milderungs- bzw. Erschwerungsgründe nach § 20 VStG sind jene Erschwerungs- und Milderungsgründe zu verstehen, die § 19 Abs. 2 VStG regelt, das sind die unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafverfahrens sinngemäß anzuwendenden §§ 32 bis 35 StGB (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) § 20 Rz 4).
Dem Beschwerdeführer kommt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute (§ 33 Abs. 1 Z 2 StGB). Mildernd ist im gegenständlichen Fall auch die sozialversicherungsrechtliche Anmeldung des Arbeitnehmers (VwGH 21. April 1994, 93/09/0423) zu berücksichtigen. Mildernd ist weiters der Umstand zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer in einem, wenn auch vorwerfbaren, Rechtsirrtum über das Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung befunden hat (§ 34 Abs. 1 Z 12 StGB). Der lange Beschäftigungszeitraum ist zwar erschwerend zu berücksichtigten, wird in seinem Gewicht im konkreten Fall jedoch dadurch verringert, dass die Beschäftigung nur einmal in der Woche für je eine Stunde sowie rechtsirrtümlich erfolgte. Von einer wissentliche Weiterbeschäftigung von G. nach der Kontrolle durch die Finanzpolizei kann nach den Sachverhaltsfeststellungen keine Rede sein. Wenn die Abgabenbehörde in Zusammenhang mit der Frage der Anwendbarkeit des § 20 VStG auf die Entscheidung des VwGH vom 15. September 2011, 2011/09/0146, verweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass der VwGH in dieser Entscheidung lediglich ausgesprochen hat, dass ein nicht bloß geringfügiges Verschulden keinen Raum für die Anwendung des (durch BGBl. I Nr. 33/2013 aufgehoben) § 21 Abs. 1 VStG (also der dem nunmehrigen § 45 Abs. 1 Z 4 VStG entsprechenden Regelung) lässt. Dass die Behörde in dem der Entscheidung des VwGH vom 15. September 2011, 2011/09/0146, zugrundliegenden Fall – also trotz nicht bloß geringfügigen Verschuldens - in Anwendung des § 20 VStG die Strafe auf den geringstmöglichen Betrag herabgesetzt hat, hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nicht moniert.
Die vorliegenden Milderungsgründe überwiegen ihrem Gewicht nach den Erschwerungsgrund der langen Beschäftigungsdauer daher so beträchtlich, dass § 20 VStG Anwendung findet und somit von einem Strafrahmen von 500,00 Euro bis 10.000,00 Euro auszugehen ist.
5.8. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bedeutung des durch das Ausländerbeschäftigungsgesetzes strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist erheblich.
Die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes ist im vorliegenden Fall als unterdurchschnittlich anzusehen, da lediglich eine geringfügige Beschäftigung einmal in der Woche für je eine Stunde vorlag.
Auch das Verschulden des Beschwerdeführers ist als unterdurchschnittlich anzusehen, da er sich beim Wirtschaftsbund nach der Zulässigkeit der Beschäftigung von G. erkundigt hat und er sich auf die ihm erteilte Auskunft verlassen hat.
Mildernd sind im gegenständlichen Fall die Unbescholtenheit, die sozialversicherungsrechtliche Anmeldung des Arbeitnehmers und der (wenn auch vorwerfbare) Rechtsirrtum zu berücksichtigen. Erschwerend ist lediglich der lange Beschäftigungszeitraum zu berücksichtigen, dessen Gewicht jedoch durch das geringfügige Ausmaß der Beschäftigung sowie dadurch, dass die Beschäftigung rechtsirrtümlich erfolgte, verringert wird.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind als unterdurchschnittlich anzusehen.
Unter Berücksichtigung der erheblichen Milderungsgründe und der unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erweist sich die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 1.900,00 Euro über den schuldeinsichtigen Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Gründe als unverhältnismäßig. Vielmehr erscheint die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe der Mindeststrafe (unter Anwendung des § 20 VStG) von 500,00 Euro als angemessen und ausreichend um sowohl der Allgemeinheit vor Augen zu führen, dass es sich bei einer Überschreitung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes um kein „Bagatelldelikt“ handelt und den ohnedies schuldeinsichtigen Beschwerdeführer vor weiteren Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes abzuhalten.
5.9. Spruchgemäß war daher die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von 1.900,00 Euro auf 500,00 Euro zu reduzieren, sowie der vom Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde von 190,00 Euro auf 50,00 Euro, das sind 10% der verhängten Geldstrafe, herabzusetzen. Dementsprechend war auch die Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 20 Stunden auf 11 Stunden und 30 Minuten herabzusetzen.
5.10. Wie bereits unter 5.1. ausgeführt, ist auch bei Dauerdelikten § 44a VStG zu beachten. Gemäß § 44a Z 1 und 2 VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, anzuführen. Zur Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift gehört daher auch die Anführung der Fundstelle (VwGH 30. März 2004, 2001/06/0064). Dem Gebot der ausreichend deutlichen Angabe der Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschrift wird nur dann Rechnung getragen, wenn die Fundstelle jener Novelle angegeben wird, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat (VwGH 27. Jänner 2007, 2005/03/0231). Da sich während des dem Beschwerdeführers angelasteten Tatzeitraums die verletzte Verwaltungsvorschrift geändert hat, war der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses sowohl hinsichtlich der Tatumschreibung, die ausschließlich auf den Wortlaut der verletzten Verwaltungsvorschrift in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013 abstellt, als auch hinsichtlich der Angabe der Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschrift, die ebenfalls nur die Fassung BGBl. I Nr. 72/2013 anführt, für den Zeitraum 1. Oktober 2017 bis 12. April 2018 zu ergänzen und richtigzustellen. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass im Falle der Anlastung irgendeiner arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung, Bestätigung oder dergleichen der Wille der belangten Behörde unmissverständlich zum Ausdruck kommt, eine Verfolgung wegen des Fehlens aller in Frage kommenden arbeitsmarktrechtlichen Papiere zu setzen, sodass das Verwaltungsgericht berechtigt und verpflichtet ist, den Spruch des Straferkenntnisses durch Anführung der nach der jeweils gültigen Fassung der verletzten Vorschrift fehlenden arbeitsmarktrechtlichen Papiere zu ergänzen (VwGH 7. Juli 1999, 97/09/0334).
5.11. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren dem Beschwerdeführer keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
5.12. Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass für die Gewährung der Zahlung der verhängten Geldstrafe in Teilzahlungen gemäß § 54b Abs. 3 VStG die belangte Behörde als Vollstreckungsbehörde zuständig ist.
Zum Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der ordentlichen Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall war auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschäftigungsbewilligung; Anzeigebestätigung; arbeitsmarktrechtlichen Dokumente; Änderung der RechtslageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.041.V.078.376.2019Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020