Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.12.2019Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §3 Abs1Rechtssatz
Bei einer Rechtsauskunft durch den Wirtschaftsbund handelt es sich weder um die Rechtsauskunft der zuständigen Behörde, noch um die Rechtsauskunft einer gesetzlichen beruflichen Vertretung noch um die Rechtsauskunft eines berufsmäßigen Parteienvertreters, auf deren Richtigkeit der Beschwerdeführer hätte vertrauen dürfen und die den Beschwerdeführer auch im Falle von deren Unrichtigkeit zu exkulpieren vermöchte (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) § 5 Rz 22 mwN).
Schlagworte
Beschäftigungsbewilligung; Anzeigebestätigung; arbeitsmarktrechtlichen Dokumente; Änderung der RechtslageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.041.V.078.376.2019Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020