RS Lvwg 2019/12/6 VGW-041/V/078/376/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

06.12.2019

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuslBG §3 Abs1
AuslBG §28 Abs1 Z1
VStG §1 Abs2

Rechtssatz

Bei einer Rechtsauskunft durch den Wirtschaftsbund handelt es sich weder um die Rechtsauskunft der zuständigen Behörde, noch um die Rechtsauskunft einer gesetzlichen beruflichen Vertretung noch um die Rechtsauskunft eines berufsmäßigen Parteienvertreters, auf deren Richtigkeit der Beschwerdeführer hätte vertrauen dürfen und die den Beschwerdeführer auch im Falle von deren Unrichtigkeit zu exkulpieren vermöchte (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) § 5 Rz 22 mwN).

Schlagworte

Beschäftigungsbewilligung; Anzeigebestätigung; arbeitsmarktrechtlichen Dokumente; Änderung der Rechtslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.041.V.078.376.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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