TE Lvwg Erkenntnis 2020/2/18 VGW-041/078/16165/2018, VGW-041/V/078/16275/2018

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Veröffentlicht am 18.02.2020
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Entscheidungsdatum

18.02.2020

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §3 Abs1
AuslBG §26 Abs6
AuslBG §28 Abs1 lita
AuslBG §28 Abs6 Z2

Text

                                                                                                              

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Marcus Osterauer über die Beschwerde des Herrn A. B. und der C.-GMBH, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 19. November 2018, Zl. MBA ..., wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

zu Recht e r k a n n t:

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG haben die Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Bekämpftes Straferkenntnis:

Das gegen A. B. (in Folge: Erstbeschwerdeführer) als Beschuldigten ergangene Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien (in Folge: belangte Behörde) vom 19. November 2018, GZ MBA ... enthält nachstehende Spruch:

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C.-GMBH mit Sitz in Wien zu verantworten, dass diese Gesellschaft von 30.03.2018 bis 03.04.2018, 8.30 Uhr, in Wien, D.-straße, anlässlich der Weitergabe der Leistungserbringung von Reinigungsarbeiten in E., F.-straße, bei der Fa. G., welche am 30.3.2018 erfolgte, an das Auftrag nehmende Einzelunternehmen H. I. mit Sitz in Wien, J.-gasse, insofern seiner Meldepflicht gemäß § 26 Abs. 6 AuslBG nicht entsprochen hat, als die C.-GMBH als Auftrag gebendes Unternehmen die Zentrale Koordinationsstelle für illegale Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen nicht umgehend von der nicht fristgerechten Nachweiserbringung der nach dem AuslBG erforderlichen Berechtigungen für die im Auftrag nehmenden Unternehmen beschäftigten Ausländer

1.) K. L., geb. am ...1989 und

2.) M. N., geb. 1969

durch das Auftrag nehmende Unternehmen, verständigt hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 28 Abs. 6 Z 2 iVm. § 26 Abs. 6 Ausländerbeschäftigungsgesetz BGBl. Nr. 218/1975 idgF. in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

2 Geldstrafen von je € 1.900,00, falls diese uneinbringlich sind,

2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag und 20 Stunden

Summe der Geldstrafen: € 3.800,00

Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 3 Tage und 16 Stunden

gemäß § 28 Abs. 6 Z 2 iVm. § 28 Abs. 1 Z 1 erster Strafsatz Ausländerbeschäftigungsgesetz BGBl. Nr. 218/1975 idgF.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu zahlen:

€ 380,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 4.180,00

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Die C.-GMBH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr A. B. verhängte Geldstrafe von € 3.800,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 380,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand“

2. Beschwerde und Beschwerdeverfahren:

2.1. Gegen dieses Straferkenntnis erhoben der Erstbeschwerdeführer und die C.-GMBH (in Folge: Zweitbeschwerdeführerin) fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, in der sie (unter anderem) unter Verweis auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 4. Februar 2014, GZ LVwG-1-311/13, ausführten, dass ein Verstoß gegen die in § 26 Abs. 6 AuslBG geregelte Verpflichtung des Auftraggebers nicht per se unter Strafe gestellt sei, sondern nur unter der weiteren Bedingung, dass überhaupt auch eine illegale Ausländerbeschäftigung vorliege. Dass eine illegale Ausländerbeschäftigung vorgelegen habe, lasse sich dem Straferkenntnis jedoch nicht entnehmen.

2.2. Die belangte Behörde nahm von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde unter Anschluss des Aktes dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

2.3. In ihrer Stellungnahmen zur Beschwerde führte die Abgabenbehörde insbesondere aus, dass sich aus der angeführten Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg eine Verpflichtung, im gegen den Auftraggeber ergehenden Straferkenntnis auf die Verwaltungsübertretung durch den Auftragnehmer hinzuweisen, nicht ergebe. Darüber hinaus könne „ex ratione“ aus dem Spruch des Strafbescheides eine Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG beim Auftragnehmer angenommen werden.

2.4. Vor dem Verwaltungsgericht Wien fanden am 14. Mai 2019 und (nach einem Richterwechsel) am 29. Oktober 2019 öffentliche mündliche Verhandlungen statt. In der Verhandlung am 29. Oktober 2019 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zeugen I. H. und O. P. einvernommen.

3. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

3.1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Der Erstbeschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der zu FN ... des Firmenbuches beim Handelsgericht Wien protokollierten Zweitbeschwerdeführerin (unstrittig; Firmenbuchauszug).

Die Zweitbeschwerdeführerin betreibt ein Reinigungsunternehmen mit durchschnittlich 68 beschäftigten Arbeitnehmern. Die Zweitbeschwerdeführerin setzt regelmäßig Subunternehmer ein, darunter auch die in Form eines Einzelunternehmens organisierte Firma I. H.. Zwischen der Firma I. H. und der Zweitbeschwerdeführerin besteht ein Rahmenvertrag vom 4. Oktober 2016, in dessen § 3 Abs. 4 sich I. H. verpflichtete, nur gesetzeskonform bei den Sozialversicherungsträgern zur Anmeldung gebrachtes Personal und im Falle der Beschäftigung von ausländischen Staatsangehörigen aus nicht EU-Staaten lediglich Personen mit einer gültigen Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung zu beschäftigen. Auf Basis dieses Rahmenvertrages werden die einzelnen Aufträge erteilt (Aussage des Erstbeschwerdeführers; Rahmenvertrag AS 37ff).

Seit etwa 10 Jahren führt die Zweitbeschwerdeführerin die Schaufenstereinigung des G. Marktes in E., F.-straße, durch. Etwa eine Woche vor dem 30. März 2018 erhielt die Zweitbeschwerdeführerin von der Q. AG den Auftrag zur Schaufensterreinigung dieses G. Marktes. Da die Firma I. H. die Schaufensterreinigung dieses Marktes bereits mehrmals durchgeführt hatte, kontaktierte der Erstbeschwerdeführer O. P., seinen Ansprechpartner bei der Firma I. H., und fragte ihn, ob die Firma I. H. Zeit und Interesse an diesem Auftrag habe. Nachdem sich P. zur Übernahme des Auftrags bereit erklärt hatte, übermittelte der Erstbeschwerdeführer den schriftlichen Subunternehmerauftrag an die Firma I. H. mit einem Leistungszeitraum (Beginn) 3. April 2018 um 05:30 Uhr. Der unterfertigte Subunternehmerauftrag wurde am 30. März 2018 an die Zweitbeschwerdeführerin retourniert. Der Erstbeschwerdeführer, dem die Bestimmung des § 26 Abs. 6 AuslBG unbekannt war und der darüber hinaus der Auffassung war, dass die sozialversicherungsrechtliche Anmeldung bedeute, dass der Angemeldete in Österreich arbeiten dürfe, forderte P. beim Telefonat zwar ausdrücklich auf, ihm die sozialversicherungsrechtlichen Anmeldungen der für den Auftrag eingesetzten Arbeitnehmer zu übermitteln, er forderte ihn jedoch nicht ausdrücklich dazu auf, auch die nach dem AuslBG erforderlichen Berechtigungen für die beschäftigten Arbeitnehmer nachzuweisen (Aussage des Erstbeschwerdeführers; Auftrag AS 36).

Die Firma I. H. beschäftigte am 3. April 2018 die serbischen Staatsangehörigen L. K. und N. M. mit der Schaufenstereinigung des G. Marktes, obwohl ihr für diese Arbeitnehmer weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde und diese Arbeitnehmer auch nicht über die nach § 3 Abs. 1 AuslBG für eine Beschäftigung im Inland erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen und Dokumente verfügten (unstrittig). Über I. H. wurden mit dem rechtskräftigen Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 19. Juli 2018, MBA ..., wegen der Beschäftigung von L. K. und von N. M. von 3. April 06:00 Uhr 2018 bis 7. April 2018 wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a erster Strafsatz AuslBG zwei Geldstrafen von je 1.000,00 Euro verhängt (Straferkenntnis Beilage ./II).

Die Beschwerdeführer erstatteten im Zusammenhang mit der Beauftragung der Firma I. H. mit der Fensterreinigung des G. Marktes in E. keine Meldung gemäß § 26 Abs. 6 AuslBG an die Zentrale Koordinationsstelle für die illegale Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen (unstrittig).

3.2. Zur Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den jeweils in Klammer angeführten Beweismitteln.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 66/2017 darf ein Arbeitgeber einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4) oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt. Gemäß § Gemäß § 28 Abs. 1 lit. a AuslBG, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4) oder Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.

Gemäß § 26 Abs. 6 AuslBG hat ein Unternehmen, welches die Erbringung einer Leistung an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergibt, das beauftragte Unternehmen vor Beginn der Beschäftigung aufzufordern, binnen einer Woche die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Berechtigungen für die beschäftigten Ausländer nachzuweisen. Kommt das beauftragte Unternehmen dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, hat das Auftrag gebende Unternehmen umgehend die Zentrale Koordinationsstelle für die illegale Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen zu verständigen. Gemäß § 28 Abs. 6 AuslBG ist ein Unternehmen, welches die Erbringung einer Leistung an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergibt, neben dem beauftragten Unternehmen gemäß Abs. 1 Z 1 zu bestrafen, wenn es seiner Verpflichtung gemäß § 26 Abs. 6 nicht nachgekommen ist.

4.2. Nach den Sachverhaltsfeststellungen hat die Zweitbeschwerdeführerin den Auftrag zur Schaufensterreinigung des G. Marktes an die Firma I. H. weitergegeben. Nach den Sachverhaltsfeststellungen hat die Zweitbeschwerdeführerin die Firma I. H. vor Beginn der Beschäftigung nicht aufgefordert, binnen einer Woche die nach dem AuslBG erforderlichen Berechtigungen für die beschäftigten Ausländer nachzuweisen und hat auch nie die Zentrale Koordinationsstelle für die illegale Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen verständigt. Die Zweitbeschwerdeführerin ist daher ihren Verpflichtungen nach § 26 Abs. 6 AuslBG nicht nachgekommen. Nach den Sachverhaltsfeststellungen hat die Firma I. H. bei der Schaufenstereinigung des G. Marktes zwei serbische Staatsangehörige ohne die dafür nach dem AuslBG erforderlichen Genehmigungen und Berechtigungen beschäftigt.

4.3. Den Beschwerdeführern wurde im Verfahren vor der belangten Behörde und auch im Straferkenntnis im Zusammenhang mit der Verletzung der Verpflichtungen nach § 26 Abs. 6 AuslB allerdings ausschließlich zur Last gelegt, dass der Erstbeschwerdeführer es zu verantworten habe, dass die Zweitbeschwerdeführerin „von 30.03.2018 bis 03.04.2018, 8.30 Uhr […] insofern [ihrer] Meldepflicht gemäß § 26 Abs. 6 AuslBG nicht entsprochen hat, als die C.-GMBH als Auftrag gebendes Unternehmen die Zentrale Koordinierungsstelle für illegale Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen nicht umgehend von der nicht fristgerechten Nachweiserbringung der nach dem AuslBG erforderlichen Berechtigungen für die im Auftrag nehmenden Unternehmen beschäftigten Ausländer […] durch das Auftrag nehmende Unternehmen verständigt hat“.

Nach den Sachverhaltsfeststellungen wurde der Auftrag an die Firma I. H. jedoch erst am 30. März 2018 erteilt. Die Verletzung der Verpflichtung gemäß § 26 Abs. 6 AuslBG bestand nach den Sachverhaltsfeststellungen daher darin, dass die Zweitbeschwerdeführerin die Firma I. H. nicht vor Beginn der Beschäftigung aufgefordert hat, binnen einer Woche die nach dem AuslBG erforderlichen Berechtigungen für die beschäftigten Ausländer nachzuweisen. Da die Frist zur Nachweiserbringung somit – sogar wenn die Zweitbeschwerdeführerin die Firma I. H. noch am Tag der Auftragserteilung am 30. März 2018 zur Nachweiserbringung aufgefordert hätte – frühestens am 5. April 2018 abgelaufen wäre, konnte am 3. April 2018 eine Verpflichtung zur Verständigung der Zentralen Koordinationsstelle für illegale Beschäftigung beim Bundesministerium für Finanzen noch gar nicht bestehen. Mit anderen Worten konnte und hat die Zweitbeschwerdeführerin am 3. April 2018 ihre Verpflichtung gemäß § 26 Abs. 6 AuslBG nur durch die Unterlassung der Aufforderung an das beauftragte Unternehmen verletzt, nicht jedoch durch das Unterlassen der umgehenden Verständigung der Zentralen Koordinationsstelle für die illegale Beschäftigung beim Bundesministerium für Finanzen.

Da § 26 Abs. 6 AuslBG zwei Verpflichtungen des Auftrag gebenden Unternehmens normiert, nämlich einerseits die Verpflichtung, das beauftragte Unternehmen vor Beginn der Beschäftigung aufzufordern, binnen einer Woche die nach dem AuslBG erforderlichen Berechtigungen für die beschäftigten Arbeitnehmer vorzulegen und andererseits – und zwar nur für den Fall, dass das beauftragte Unternehmen dieser Aufforderung nicht nachkommt – die Verpflichtung zur unverzüglichen Verständigung der Zentrale Koordinationsstelle für die illegale Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen, gehört zur erforderlichen Umschreibung des Tatbildes im Sinne der §§ 32 Abs. 2 und § 44 Z 1 VStG im verfahrensgegenständlichen Fall auch die konkrete Angabe, welche der beiden in § 26 Abs. 6 AuslBG normierten Verpflichtungen das Auftrag gebende Unternehmen verletzt hat. Die am 3. April 2018 einzig und allein mögliche und der Zweitbeschwerdeführerin nach den Sachverhaltsfeststellungen auch zur Last liegende Verletzung der Verpflichtung gemäß § 26 Abs. 6 AuslBG bestand allerdings nicht - wie den Beschwerdeführern im Spruch des Straferkenntnisses zur Last gelegt - in der Unterlassung der Verständigung der Zentralen Koordinationsstelle für die illegale Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen, sondern im Unterlassen der Aufforderung an die Auftragnehmerin zur Vorlage der Berechtigungen für die beschäftigten Arbeitnehmer. Mit anderen Worten wurde den Beschwerdeführern nicht die Verletzung derjenigen sie gemäß § 26 Abs. 6 AuslBG treffenden Pflicht zur Last gelegt, die sie tatsächlich verletzt haben.

Eine Änderung der verfehlten Tatanlastung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nicht möglich. Eine solche Änderung würde die Beschwerdeführer in ihren Verteidigungsrechten verletzen und käme daher einem Austausch der Tat gleich (VwGH 17. April 2012, 2010/04/0057).

Die Beschwerdeführer haben daher die ihnen im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses einzig und allein zur Last gelegte Tat – nämlich das Unterlassen der Verständigung der Koordinationsstelle für die illegale Beschäftigung im Bundesministerium für Finanzen vom 30. März 2018 bis zum 3. April 2018 um 08:30 Uhr - nicht begangen.

4.4. Weiters stellt eine Verletzung der Verpflichtung gemäß § 26 Abs. 6 AuslBG als solche keine Verwaltungsübertretung dar. Vielmehr ist Voraussetzung einer Bestrafung des Auftrag gebenden Unternehmens im Zusammenhang mit einer Verletzung der Verpflichtung gemäß § 26 Abs. 6 AuslBG, dass das beauftragte Unternehmen eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG begangen hat (Landesverwaltungsgericht Vorarlberg 4. Februar 2014, LVwG-1-311/13 mwN).

Den Beschwerdeführern wurde während des gesamten Verfahrens vor der belangten Behörde und auch im Straferkenntnis nicht zur Last gelegt, dass das beauftragte Unternehmen eine Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG zu verantworten hat. Den Beschwerdeführern wäre daher – neben dem konkretisierten Vorwurf der Verletzung des § 26 Abs. 6 AuslBG – im Sinne der erforderlichen Tatbildumschreibung auch zur Last zu legen gewesen, dass die beiden serbischen Staatsangehörigen von der Auftragnehmerin entgegen § 3 AuslBG beschäftigt worden sind. Ein derartiger Vorwurf wurde jedoch nicht erhoben. Wenn die Abgabenbehörde in diesem Zusammenhang damit argumentiert, dass „ex ratione“ aus dem Spruch des Straferkenntnisses eine Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG durch die Auftragnehmerin angenommen werden könne, so übersieht sie, dass die belangte Behörde auch als verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG lediglich den § 28 Abs. 6 Z 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 6 AuslBG anführt. Aus dem Spruch des Straferkenntisses lässt sich somit keineswegs entnehmen, dass die Beschwerdeführer „neben dem beauftragten Unternehmen gemäß Abs. 1 Z 1 [AuslBG]“ bestraft werden. Eine Änderung oder Ergänzung der Tatanlastung erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nicht möglich. Eine solche Änderung würde die Beschwerdeführer in ihren Verteidigungsrechten verletzen und käme einem Austausch der Tat gleich (vgl. Landesverwaltungsgericht Vorarlberg 4. Februar 2014, LVwG-1-311/13).

Der gegen die Beschwerdeführer im Straferkenntnis einzig und allein erhobene Vorwurf, dass sie ihrer Verpflichtung nach § 26 Abs. 6 AuslBG nicht nachgekommen seien, stellt keine Verwaltungsübertretung dar.

4.5. Der Beschwerde war daher stattzugeben, das angefochten Straferkenntis zu beheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall VStG einzustellen.

4.6. Da der Beschwerde stattgegeben wurde, war den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Zum Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der ordentlichen Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall war auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ausländerbeschäftigung; Beschäftigungsbewilligung; Berechtigung; Meldepflicht; Nachweispflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.041.078.16165.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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