RS Lvwg 2020/2/18 VGW-041/078/16165/2018, VGW-041/V/078/16275/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.02.2020

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §3 Abs1
AuslBG §26 Abs6
AuslBG §28 Abs1 lita
AuslBG §28 Abs6 Z2

Rechtssatz

Da § 26 Abs. 6 AuslBG zwei Verpflichtungen des Auftrag gebenden Unternehmens normiert, nämlich einerseits die Verpflichtung, das beauftragte Unternehmen vor Beginn der Beschäftigung aufzufordern, binnen einer Woche die nach dem AuslBG erforderlichen Berechtigungen für die beschäftigten Arbeitnehmer vorzulegen und andererseits – und zwar nur für den Fall, dass das beauftragte Unternehmen dieser Aufforderung nicht nachkommt – die Verpflichtung zur unverzüglichen Verständigung der Zentrale Koordinationsstelle für die illegale Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen, gehört zur erforderlichen Umschreibung des Tatbildes im Sinne der §§ 32 Abs. 2 und § 44 Z 1 VStG  auch die konkrete Angabe, welche der beiden in § 26 Abs. 6 AuslBG normierten Verpflichtungen das Auftrag gebende Unternehmen verletzt hat.

Schlagworte

Ausländerbeschäftigung; Beschäftigungsbewilligung; Berechtigung; Meldepflicht; Nachweispflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.041.078.16165.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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