Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.02.2020Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §3 Abs1Rechtssatz
Da § 26 Abs. 6 AuslBG zwei Verpflichtungen des Auftrag gebenden Unternehmens normiert, nämlich einerseits die Verpflichtung, das beauftragte Unternehmen vor Beginn der Beschäftigung aufzufordern, binnen einer Woche die nach dem AuslBG erforderlichen Berechtigungen für die beschäftigten Arbeitnehmer vorzulegen und andererseits – und zwar nur für den Fall, dass das beauftragte Unternehmen dieser Aufforderung nicht nachkommt – die Verpflichtung zur unverzüglichen Verständigung der Zentrale Koordinationsstelle für die illegale Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen, gehört zur erforderlichen Umschreibung des Tatbildes im Sinne der §§ 32 Abs. 2 und § 44 Z 1 VStG auch die konkrete Angabe, welche der beiden in § 26 Abs. 6 AuslBG normierten Verpflichtungen das Auftrag gebende Unternehmen verletzt hat.
Schlagworte
Ausländerbeschäftigung; Beschäftigungsbewilligung; Berechtigung; Meldepflicht; NachweispflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.041.078.16165.2018Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020