Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.08.2020Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z10Rechtssatz
Wird ein Fahrzeug nicht aufgrund von äußeren Umständen, sondern bewusst, um die vergessene Fernbedienung für das Garagentor zu holen, zum Stillstand gebracht, liegt kein Anhalten, sondern ein Abstellen (zumindest ein Halten) des Fahrzeuges auf dem Gehsteig vor. Damit wird der Vorgang des „Überquerens“, der laut DUDEN als bewegender Vorgang („sich in Querrichtung über etwas, eine Fläche hinwegbewegen“) zu verstehen ist, unterbrochen, zumal die Öffnung bzw. der Vorgang des Aufsperrens der Garage normalerweise durch die Funkfernsteuerung bzw. einen sonstigen griffbereiten Schlüssel gewährleistet ist.
Schlagworte
Gehsteig; Benützung von Gehsteigen; Fahrzeug; AbstellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.062.8119.2020Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020