Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.08.2020Index
41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG §81 Abs1Rechtssatz
Bereits dadurch, dass jemand sich im Zuge eines sogenannten Platzsturmes einer - ohne besondere Aggressionshandlungen setzenden - Fangruppe angeschlossen hat, die von den Ordnern weitgehend ungehindert bis zur Höhe des gegenüberliegenden Strafraumes vorgerückt ist, wird der objektive und subjektive Tatbestand einer Übertretung des § 81 Abs. 1 SPG erfüllt.
Schlagworte
Ordnungsstörung; FehlverhaltenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.051.8119.2019Zuletzt aktualisiert am
01.10.2020