Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
07.09.2020Index
41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10a Abs1 Z1Rechtssatz
Da das Modul 2 der Integrationsvereinbarung seit dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes nur noch durch erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung (entweder beim Integrationsfonds gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 IntG idF BGBl. I 68/2017 oder bei einer zertifizierten Einrichtung gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 IntG idF BGBl. I 68/2017) mit entsprechenden Werteinhalten erfüllt werden kann, reicht ein Nachweis, der sich nur auf Sprachkenntnisse bezieht, nicht mehr aus.
Schlagworte
Verleihungsvoraussetzung; Deutschkenntnisse; Nachweis; Integrationsvereinbarung; Modul 2; Erstreckung der österreichischen Staatsbürgerschaft; Verletzung der Entscheidungspflicht; SäumnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.152.022.4522.2020Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020