Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.09.2020Index
41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10a Abs1 Z1Rechtssatz
Mit dem Verweis in § 10a Abs. 1 Z 1 StbG auf § 7 Abs. 2 Z 2 IntG, BGBl. I 68/2017 wird das Niveau jener Deutschkenntnisse festgelegt, die Staatsbürgerschaftswerber erbringen müssen. In § 10a Abs. 4 StbG ist näher geregelt, wie ein Staatsbürgerschaftswerber den entsprechenden Nachweis erbringen kann. Dabei ist die Aufzählung in § 10a Abs. 4 StbG abschließend zu verstehen. Ist also die deutsche Sprache nicht die Muttersprache des Staatsbürgerschaftswerbers, so kann ein nicht gemäß § 10a Abs. 2 StbG von der Erfüllung der Sprachnachweise ausgenommener (volljähriger) Antragsteller den Nachweis der ausreichenden Sprachkenntnisse nur dadurch erbringen, indem er einen Nachweis für die erfolgreiche Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung nach § 10 Abs. 2 IntG vorlegt.
Schlagworte
Verleihungsvoraussetzung; Deutschkenntnisse; Nachweis; Integrationsvereinbarung; Modul 2; Erstreckung der österreichischen Staatsbürgerschaft; Verletzung der Entscheidungspflicht; SäumnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.152.022.4522.2020Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020