RS Lvwg 2020/9/7 VGW-152/022/4522/2020, VGW-152/022/5720/2020, VGW-152/022/5721/2020, VGW-152/022/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.09.2020

Index

41/02 Staatsbürgerschaft
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StbG 1985 §10a Abs1 Z1
StbG 1985 §10a Abs4
StbG 1985 §16 Abs1
StbG 1985 §17 Abs1 Z2
VwGVG §8

Rechtssatz

Mit dem Verweis in § 10a Abs. 1 Z 1 StbG auf § 7 Abs. 2 Z 2 IntG, BGBl. I 68/2017 wird das Niveau jener Deutschkenntnisse festgelegt, die Staatsbürgerschaftswerber erbringen müssen. In § 10a Abs. 4 StbG ist näher geregelt, wie ein Staatsbürgerschaftswerber den entsprechenden Nachweis erbringen kann. Dabei ist die Aufzählung in § 10a Abs. 4 StbG abschließend zu verstehen. Ist also die deutsche Sprache nicht die Muttersprache des Staatsbürgerschaftswerbers, so kann ein nicht gemäß § 10a Abs. 2 StbG von der Erfüllung der Sprachnachweise ausgenommener (volljähriger) Antragsteller den Nachweis der ausreichenden Sprachkenntnisse nur dadurch erbringen, indem er einen Nachweis für die erfolgreiche Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung nach § 10 Abs. 2 IntG vorlegt.

Schlagworte

Verleihungsvoraussetzung; Deutschkenntnisse; Nachweis; Integrationsvereinbarung; Modul 2; Erstreckung der österreichischen Staatsbürgerschaft; Verletzung der Entscheidungspflicht; Säumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.152.022.4522.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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