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22/01 Jurisdiktionsnorm;Norm
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der I Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Helmut Winkler, Dr. Otto Reich-Rohrwig, Dr. Udo Elsner, Dr. Alexander Illedits, Rechtsanwälte in Wien I, Gonzagagasse 14, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 12. Juni 1997, Jv 1740-33a/97, betreffend Gerichtsgebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach dem Vorbringen in der Beschwerde vermietete die Beschwerdeführerin im Jahre 1990 eine näher bezeichnete Wohnung an Johanna G.
Am 2. Februar 1993 schlossen die Vertragsparteien vor dem Bezirksgericht Innere Stadt einen prätorischen Vergleich folgenden Inhalts ab:
"1) Die beklagte Partei verpflichtet sich der klagenden Partei, die Wohnung Tür Nr. 19 im Hause 1060 Wien, Gumpendorferstraße 9 bis zum 31.1.1994 geräumt von eigenen Fahrnissen und unter Verzicht auf jeden Räumungsaufschub zu übergeben.
2) Die beklagte Partei verpflichtet sich der klagenden Partei, beginnend mit 1.2.1993 für jedes angefangene Monat ein Benützungsentgelt von S 6.500,-- (darin enthalten 10 % MWSt) zu bezahlen. Das Benützungsentgelt ist jeweils am 1. eines Monats fällig und wird mit dem Verbraucherpreisindex 1986 = 100 (Ausgangsbasis Jänner 1993) wertgesichert."
In der Folge erging an die Beschwerdeführerin ein Zahlungsauftrag über eine restliche Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in Höhe von S 4.800,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr von S 100,--
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde einem Berichtigungsantrag gegen den Zahlungsauftrag keine Folge gegeben. Die belangte Behörde ging dabei davon aus, daß das Benützungsentgelt auf unbestimmte Zeit vereinbart worden ist.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht, "entgegen den Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes nicht mit der Verpflichtung zur Entrichtung von Gerichtsgebühren belegt zu werden," verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte
die Akten des Verfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 14 GGG ist die Bemessungsgrundlage, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
Nach § 58 Abs. 1 JN ist der Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei unbestimmter Dauer das Zehnfache.
Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich.
Von dieser Regelung tritt gemäß § 18 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. eine Ausnahme ein, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird oder Gegenstand des Vergleiches eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt. Dann ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Stellenwertes zu errechnen, wobei die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen ist.
Nach ständiger hg. Judikatur richtet sich in Anwendung des § 58 Abs. 1 JN die zu bezahlende Ergänzungsgebühr im Falle von gerichtlichen Räumungsvergleichen dann, wenn eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen wird, nach dem Zehnfachen des Jahreswertes (vgl. insbesondere die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren5 unter E 5 zu § 18 GGG referierte
hg. Judikatur, sowie zuletzt die Erkenntnisse vom 14. November 1996, Zl. 96/160232 und vom 22. Mai 1997, Zl. 97/16/0026). Ist dabei wie im Beschwerdefall hinsichtlich der wiederkehrenden Leistungen eine zeitliche Begrenzung nicht vereinbart worden, so ergibt sich, daß die Beträge bis zur tatsächlichen Räumung zu bezahlen waren. Der Beschwerdefall ist damit nicht anders gelagert als jene Fälle, in denen ausdrücklich die Bezahlung des Benützungsentgeltes bis zur tatsächlichen Räumung bzw. auf die Dauer der Benützung vereinbart worden waren. Da somit der tatsächliche Endtermin für die Bezahlung des Mietzinses im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses unbestimmt war, war nach § 58 JN das Zehnfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen (vgl. insbesondere das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 1993, Zl. 92/16/0127, m. w.H.).
Dem steht auch nicht entgegen, daß eine Benützungsregelung über den im Punkt 1 genannten Zeitpunkt hinaus (nach Auffassung der Beschwerdeführerin) nur im Falle eines unredlichen Verhaltens der Vertragspartei zum Tragen käme. Abgesehen davon, daß auch andere Fallkonstellationen denkbar sind, ist es aus der Sicht des Beschwerdefalles allein von Bedeutung, daß im Punkt 2 des Vergleichs eben keine bestimmte Dauer der wiederkehrenden Leistungen vereinbart worden ist.
Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Entscheidung konnte dabei mit Rücksicht auf die durch die hg. Judikatur klargestellte Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997160297.X00Im RIS seit
24.10.2001