TE Lvwg Erkenntnis 2019/10/15 LVwG-AV-966/001-2019

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Veröffentlicht am 15.10.2019
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Entscheidungsdatum

15.10.2019

Norm

WRG 1959 §9
WRG 1959 §12

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 26.07.2019, ***, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Feldberegnung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Die Bauvollendungsfrist wird gemäß § 112 Absatz 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) iVm § 17 VwGVG neu festgelegt bis 20.02.2020.

3.   Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

B beantragte mit Schreiben vom 27.02.2007 die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Feldbewässerung auf dem Grundstück ***, KG ***.

Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha erteilte dann mit Bescheid vom 15.04.2008, ***, B die wasserrechtliche Bewilligung zur Wasserentnahme aus dem *** linksufrig im Bereich eines näher genannten Grundstückes zur Beregnung des oben genannten Grundstückes mit einer Entnahmemenge von maximal 62,3 m³/h = 17,3 l/s bei maximal 6.436,6 m³/Jahr. Eine dagegen erhobene Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin (A GmbH) wies der Landeshauptmann von Niederösterreich als Berufungsbehörde mit Bescheid vom 30.04.2009, ***, ab. Aufgrund dagegen erhobener Beschwerde hob dann der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.05.2010, ***, den Berufungsbescheid vom 30.04.2009 auf.

Über die dadurch wieder offene Berufung gegen den Bescheid vom 15.04.2008 entschied das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom 07.11.2014, LVwG-AV-34/001-2014, dahingehend, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 15.04.2008 aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides die Angelegenheit an die Bezirkshauptmannschaft zurückverwiesen wurde. Eine dagegen erhobene Revision der Behörde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.01.2015, ***, zurück. Das Bewilligungsverfahren war daher von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha weiterzuführen. Im Zuge dieses Verfahrens teilte B mit Schreiben vom 24.03.2015 der Behörde mit, den ursprünglichen Antrag (vom 27.02.2007) aufrechtzuerhalten.

Die Wasserrechtsbehörde Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha führte daraufhin ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durch und holte zunächst eine Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes vom 13.07.2015, ein gewässerbiologisches Gutachten vom 21.07.2015, ein geohydrologisches Gutachten vom 04.11.2015 und ein wasserbautechnisches Gutachten vom 08.01.2016 ein. Weiters ein agrartechnisches Gutachten vom 11.01.2016.

Mit Schreiben vom 30.08.2016 legte B eine Projektsergänzung vor, welche eine Präzisierung der Entnahmestelle und der Leitungsführung im Graben auf Grundstück ***, KG ***, betrifft.

Daraufhin erstattete der wasserbautechnische Amtssachverständige ein Gutachten vom 20.09.2016, die Behörde hielt am 13.02.2017 eine mündliche Verhandlung zum abgeänderten Bewilligungsprojekt ab. In dieser wurden Gutachten erstattet von der Amtssachverständigen für Landwirtschaft, vom Amtssachverständigen für Gewässerbiologie, vom Amtssachverständigen für Hydrologie und vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik.

Mit den Schreiben vom 30.03.2017 und 30.06.2017 präzisierte der Konsenswerber (B) das Projekt im Hinblick auf den Fischschutz bei der Entnahmevorrichtung (Saugkorb mit Schutzgitter).

Danach erstattete der gewässerbiologische Amtssachverständige das Gutachten vom 11.07.2017. Danach erging das geohydrologische Gutachten vom 19.02.2018. Im Anschluss erstattete der wasserbautechnische Amtssachverständige sein Gutachten vom 23.03.2018. Dann folgte die amtsärztliche Stellungnahme vom 23.04.2018.

Im Schreiben vom 23.10.2018 schränkte der Konsenswerber aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens den Bewilligungsantrag auf den Anbau von Jungpflanzen, welche nicht für den direkten und unmittelbaren Verzehr vorgesehen sind, und auf den Anbau von Mais und Sojabohne ein (Erdbeeren werden keine angebaut).

Zu dieser (letzten) Projektsergänzung ergingen das landwirtschaftliche Gutachten vom 22.11.2018 und das wasserbautechnische Gutachten vom 04.12.2018.

Mit Bescheid vom 26.07.2019 erteilte dann die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha dem Konsenswerber gemäß § 9 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserentnahme aus dem *** im Bereich des *** (Grundstück Nr. ***, KG ***) zur Beregnung landwirtschaftlicher Kulturen (Jungpflanzen [Gewürze], Mais und Sojabohne) auf dem Grundstück ***, KG ***. Als Frist für die Bauvollendung wurde der 30.11.2019 bestimmt.

Dagegen erhob die A GmbH, rechtsanwaltlich vertreten, fristgerecht Beschwerde und brachte vor, es würden Projektsunterlagen fehlen. Hydrologische Grundlagen würden nicht dargestellt, es sei eine benötigte Wassermenge für die Bewässerung mit 17,31 l/s angenommen worden, mit dem Bescheid jedoch die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von maximal 6,68 l/s erteilt worden. Die Beschwerdeführerin hätte mehrfach auf bestehende gesundheitliche Bedenken wegen der schlechten Wasserqualität im Werkskanal hingewiesen und sei nach dem amtsärztlichen Gutachten (vom 23.04.2018) das Wasser aus dem *** zur Bewässerung für Erdbeeren und Gewürzpflänzchen nicht in Frage kommend. Es wäre nach diesem Gutachten ein Wasseruntersuchungsbefund einzuholen gewesen und erst danach eine Bewertung des Bewässerungswassers vorzunehmen gewesen. Es sei kaum vertretbar, in bestehende Rechte einzugreifen, indem unreines Wasser zur Bewässerung von Früchten verwendet werde, welches aber gleichzeitig zur Produktion von Ökostrom dringend benötigt werde.

Die Behörde hätte sich auf Voruntersuchungen bezogen, die nicht Bestandteil des Aktes seien.

Es wäre vorweg ein Wasseruntersuchungsbefund und darauf aufbauend ein ergänzendes amtsärztliches Gutachten zur Frage darüber einzuholen gewesen, ob die Bewässerung der beantragten Pflanzen zu gesundheitsschädlichen Wirkungen führe oder nicht.

Es sei gerade die Summe der einzelnen Wasserentnahmen, die nicht notwendig sondern unzweckmäßig erscheinen würden, die eine wesentliche Beeinträchtigung der Wasserentnahme der Beschwerdeführerin darstellen würden. Die Auswirkungen der beantragten Wasserentnahmen seien konkret zu erheben, dies über längere Zeit und vor allem während der Trockenheit.

Die Behörde meine, jede Wasserentnahme für sich betrachtet stelle keine Beeinträchtigung bestehender Wasserrechte dar.

Auch hätte bei richtiger Wertung des Gutachtens (der Amtsärzte) eine Bewilligung, da gesundheitsschädlich und seuchenhygienisch nicht verantwortbar, für Gewürzjungpflanzen nicht erfolgen dürfen.

Eine weitere Befristung auf 25 Jahre sei unvertretbar. Dies sei auch nach den Ausführungen der Amtssachverständigen für Hydrologie in keinster Weise vertretbar, wonach schon viel zu viel entnommen werde aus dem Werkskanal. Beantragt werde, den Antrag des Konsenswerbers abzuweisen, allenfalls den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.

Folgender Sachverhalt wird anhand der klaren Aktenlage als erwiesen festgestellt:

Beantragt ist vom Konsenswerber B die Wasserentnahme aus dem *** zur Beregnung von Jungpflanzen (Gewürze), Mais und Sojabohne. Die Beschwerdeführerin ist unterliegende Wasserberechtigte zum Betrieb einer Wasserkraftanlage am *** mit einer Konsensmenge von 10,6 m³/s. Im *** findet ein Durchfluss zwischen 4 m³/s und 9 m³/s statt. Durch die beantragte Wasserentnahme im Ausmaß von maximal 17,3 l/s erfolgt eine Absenkung des Wasserspiegels im *** im Millimeterbereich. Es sollen Jungpflanzen (Gewürze), Mais und Sojabohne bewässert werden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Die für gegenständliche Beschwerdesache relevanten Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise:

„Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern.
§ 9.

(1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.

(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.

(3) Gehören die gegenüberliegenden Ufer eines fließenden Privatgewässers verschiedenen Eigentümern, so haben diese, wenn kein anderes nachweisbares Rechtsverhältnis obwaltet, nach der Länge ihres Uferbesitzes ein Recht auf die Benutzung der Hälfte der vorüberfließenden Wassermenge.

Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.
§ 12.

(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(3) ...

...

Fristen.
§ 112.

(1) Zugleich mit der Bewilligung sind angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche Anlagenteile festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Fristverlängerungen, die durch das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen. Die Nichteinhaltung solcher Fristen hat bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (§ 27 Abs. 1 lit. f) zur Folge, sofern nicht die Wasserrechtsbehörde gemäß § 121 Abs. 1, letzter Satz, hievon absieht.

(2) Die Wasserrechtsbehörde kann aus triftigen Gründen diese Fristen verlängern, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wird; die vorherige Anhörung der Parteien ist nicht erforderlich. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Verlängerungsantrag gehemmt. Wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages das Verwaltungsgericht, der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung dieser Gerichte verlängert. Wird ein Vorhaben während der Ausführung geändert, sind im hierüber ergehenden Bewilligungsbescheid die Baufristen soweit erforderlich neu zu bestimmen.

(3) Die Festsetzung oder Verlängerung von Bauvollendungsfristen darf 15 Jahre ab Rechtskraft der Bewilligung des Vorhabens nicht übersteigen. Bei Vorhaben nach § 111a beginnt diese Frist erst mit Rechtskraft der letzten erforderlichen Detailgenehmigung.

(4) Bei Erteilung einer Grundsatzbewilligung (§ 111a Abs. 1) sind auch Fristen für die Vorlage verhandlungsreifer Detailentwürfe festzusetzen, die gleichfalls aus triftigen Gründen verlängert werden können. Durch den fruchtlosen Ablauf dieser Fristen tritt die Grundsatzbewilligung außer Kraft.

(5) Wurde die Bestimmung der in den Abs. 1 und 3 bezeichneten Fristen unterlassen, so kann der Bescheid jederzeit entsprechend ergänzt werden.

(6) Den Baubeginn und die Bauvollendung der ganzen Anlage oder wesentlicher Anlageteile (Abs. 1) hat der Unternehmer der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen. Erst nach der Anzeige über die Bauvollendung ist er berechtigt, mit dem Betriebe zu beginnen. Die wasserrechtliche Bewilligung kann aber erforderlichenfalls auch an die Bedingung geknüpft werden, daß mit dem Betrieb erst nach Durchführung der behördlichen Überprüfung (§ 121) begonnen werden darf.“

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.07.2019 wird B die wasserrechtliche Bewilligung für eine Wasserentnahme zum Zweck der Bewässerung landwirtschaftlicher Kulturen erteilt. Vom Beschwerdeführer wird eine Beeinträchtigung seines Wasserrechtes zum Betrieb einer Wasserkraftanlage gerinneabwärts geltend gemacht. Begründend bringt er Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen fehlender Planunterlagen und Gutachten bzw. Gutachtensergänzungen vor, sowie unrichtige rechtliche Beurteilung wegen fehlender Erhebungen und Nichtbeachtung seuchenhygienischer Gründe und einer Summationswirkung.

Bereits in der Verhandlung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha am 13.02.2017 bringt der Beschwerdeführer vor, dass die ihm bewilligte Wasserentnahmemenge von 10,6 m³/s nicht einmal in Spitzenzeiten erreicht werden könne. Damit wird geltend gemacht, dass das derzeitige Wasserangebot im *** nicht ausreicht, den Konsens voll auszuschöpfen. Dieses Vorbringen ist jedoch keine taugliche Einwendung im Rechtssinn, weil damit nicht eine Beeinträchtigung des Rechtes zum Betrieb der Wasserkraftanlage durch die Verwirklichung des mit angefochtenem Bescheid bewilligten Projektes geltend gemacht wird.

Nebenbei wird bemerkt, dass mit den Auflagen 5. und 6. des angefochtenen Bescheides eine regelmäßige Kontrolle des Wasserstandes des *** vorgeschrieben ist.

In der Verhandlung am 13.02.2017 wird weiters eine Prüfung des Summationseffektes angesprochen, wie dies auch in der Beschwerde vorgebracht wird.

Zu dieser Thematik erstattete in der Verhandlung am 13.02.2017 der Amtssachverständige für Gewässerbiologie ein Gutachten, in dem fachlich fundiert die Schlussfolgerung gezogen wurde, dass eine Summationswirkung ausgeschlossen werden könne. Begründend führte er dazu aus, dass weder im *** noch in der unterliegenden Vollwasserstrecke der *** sich Hinweise auf entnahmebedingte ökologische Defizite ergäben würden. Auch führte er aus, dass die maximale Wasserentnahmemenge (17,3 l/s) keine merkbare Auswirkung zeigen würde.

Weiters erstattete der Amtssachverständige für Grundwasserhydrologie in dieser Verhandlung ein Gutachten, welches im Wesentlichen inhaltsgleich mit dem Gutachten vom 04.11.2015 ist. Darin wurde geohydrologisch ausgeführt, dass die Entnahmemenge von maximal 17,3 l/s unterhalb der Messgenauigkeit liege. Näher wurde ausgeführt, dass der Unsicherheitsbereich bei einer Vielpunktmessung mit Messflügel weit höher als die Entnahmemenge wäre und eine Messung der Fehlmenge im Durchfluss des *** daher nicht möglich wäre. Auch wies das Gutachten darauf hin, dass die Auswirkung auf den Wasserstand im zu vernachlässigenden Millimeterbereich liege und eine lediglich theoretische Berechnung der verlorenen Produktionsmenge bei der Wasserkraftanlage der Beschwerdeführerin möglich wäre. Dieses Gutachten ergänzte die hydrologische Amtssachverständige im Zuge des behördlichen Bewilligungsverfahrens mit der fachlichen Stellungnahme vom 19.02.2018. Darin hielt sie fest, dass die Entnahmemenge von 17,3 l/s etwa 0,16 % des Ausbaudurchflusses des *** entspreche und wies nochmals darauf hin, dass diese Entnahmemenge nicht messbar wäre und keine sichtbaren Auswirkungen auf den Wasserstand hätte. Danach folgte die Schlussfolgerung, dass unterhalb liegende Wasserentnahmen nicht merkbar beeinflusst werden könnten. Schließlich erfolgte noch eine theoretische Berechnung der Reduktion des Jahresarbeitsvermögens der Wasserkraftanlage der Beschwerdeführerin, welche einen Wert von 0,003 % ergab.

Die genannten bereits abgegebenen Gutachten enthalten ausreichend fachliche Überlegungen zum Thema der Summation. Eine Beeinträchtigung der Wasserkraftanlage der Beschwerdeführerin durch einen Summationseffekt ist nicht hervorgekommen.

Auch die monierte erforderliche Erhebung des tatsächlichen Zustandes über längere Zeit ist nicht zielführend, hat doch der Amtssachverständige für Gewässerbiologie im Gutachten in der Verhandlung der Behörde am 13.02.2017 ausgeführt, dass die zu bewilligende maximale Wasserentnahmemenge keine merkbaren Auswirkungen auf die Wassertiefen oder Fließgeschwindigkeiten sowie auf den chemischen Zustand des Wassers hätte.

Zur Anführung im Sachverhalt der Beschwerde, es wäre eine Ergänzung des gewässerbiologischen Gutachtens zu den notwendigen Fließgeschwindigkeiten beantragt worden, sei angemerkt, dass der gewässerbiologischen fachlichen Stellungnahme vom 11.07.2017 zu entnehmen ist, dass die Fließgeschwindigkeit maßgeblich für den Fischschutz ist. Da von der Beschwerdeführerin aber kein Fischereirecht als beeinträchtigtes subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht wird, kann ein Vorbringen dazu auch nicht Erfolg versprechen. (Verwiesen wird aber auf die Auflagen 3 und 4 des angefochtenen Bescheides, mit welchen dem Schutz der Fischerei Rechnung getragen wird.)

Dem Vorbringen der Unvollständigkeit von Planunterlagen, nämlich im Hinblick auf hydrogeologische Grundlagen, ist das hydrologische Gutachten in der Verhandlung am 13.02.2017 entgegenzuhalten, in dem eingehend die hydrologischen Rahmenbedingungen dargestellt werden. Es wird ausgeführt, dass der *** ein künstliches Gerinne sei und werden hydrologische Kennwerte von relevanten Messstationen angegeben. Zum Klima, den Niederschlägen und der Verdunstung führt die landwirtschaftliche Amtssachverständige im Gutachten in der Verhandlung näher aus. Das Klima wird als pannonisch bezeichnet, die Niederschläge als sehr gering (in Trockenjahren 400 bis 500 mm, im Durchschnitt 598 mm pro Jahr) und die Verdunstung unter Bezugnahme auf die österreichische Bodenkartierung mit über 560 mm im Jahr.

Wenn in der Beschwerde dahingehend vorgebracht wird, dass die bewilligte Wasserentnahmemenge geringer sei als die benötigte Menge an Wasser zur Bewässerung der Kulturen, so ist damit nichts zu gewinnen. Denn es kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ausgegangen werden, dass der Inhaber einer wasserrechtlichen Bewilligung sich auch konsensgemäß verhält (vgl. VwGH vom 28.4.1981, 81/07/0011 ua).

Bei nichtprojektsgemäßem Betrieb bestehen Rechtsschutzmöglichkeiten nach § 121 und 138 Abs. 1 WRG 1959 oder nach § 27 Abs. 4 WRG 1959.

Das Beschwerdevorbringen im Hinblick auf gesundheitliche Bedenken wegen der schlechten Wasserqualität im Werkskanal kann nicht helfen. Es wird damit die Besorgnis gesundheitsschädlicher Auswirkungen zum Ausdruck gebracht, nämlich, dass Konsumenten Früchte und Gemüse, welche nicht mit einwandfreiem Wasser bewässert worden wären, unwissentlich konsumieren würden.

Dazu ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Vorbringen einer allgemeinen Besorgnis oder allgemeinen Befürchtung keine taugliche Einwendung im Rechtssinn darstellt (vgl. sinngemäß VwGH vom 18.05.2016, Ra 2016/04/0043).

Auch das Argument, das Wasser aus dem *** sei nach Ansicht der Amtsärztin erst nach Vorlage eines Wasseruntersuchungsbefundes zu bewerten und weiters wäre dieses Wasser für Erdbeeren und Gewürzpflänzchen nicht zu verwenden, kann nicht zum Erfolg führen. Es handelt sich wiederum um ein Vorbringen, welches nicht als Geltendmachung eines wasserrechtlich geschützten Rechtes der Beschwerdeführerin angesehen werden kann. Dazu wird aber angemerkt, dass mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.07.2019 keine Erdbeeren bewässert werden dürfen und Gewürze lediglich als Jungpflanzen. (Nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 23.04.2018 ist die Bewässerung von Jungpflanzen mit Oberflächenwasser der Klasse 4, wie dem gegenständlichen ***- wasser, medizinisch unbedenklich.)

Es sei angemerkt, dass die Bezugnahme auf fachliche Grundlagen wie Voruntersuchungen durch den Gutachtensersteller zulässig ist, indem er diese zum Bestandteil seines Gutachtens macht und daraus fachliche Schlussfolgerungen zieht. Gegenständlich wird außerdem auf Voruntersuchungen Bezug genommen, die für den Konsenswerber am ungünstigsten sind (Eignungsklasse 4 des Gewässers).

Amtswegig zu ermitteln ist, ob eine Beeinträchtigung wasserrechtlich geschützter Rechte zu erwarten ist (vgl. VwGH vom 06.08.1998, 97/07/0080).

Es ist jedoch nicht jede bloße Möglichkeit einer Gefährdung fremder Rechte zu beachten, sondern lediglich, ob eine entsprechend hohe Wahrscheinlichkeit für den Eintritt der befürchteten Rechtsverletzung gegeben ist (vgl. VwGH vom 10.06.1999, 95/07/0196).

Eine wasserrechtliche Bewilligung darf wegen einer mit ihrer Ausübung verbundenen Verletzung fremder Rechte daher dann nicht erteilt werden, wenn eine solche Verletzung durch die Ausübung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Wie oben bereits dargelegt, ist eine solche hohe Wahrscheinlichkeit nicht zu erkennen, eine Beeinträchtigung ist nicht einmal messbar, lediglich theoretisch berechenbar.

Zur Unvertretbarkeit der Befristung auf 25 Jahre ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auf eine bestimmte Befristung keinen Rechtsanspruch hat. Die Dauer des einzuräumenden Rechtes wird fachlich vorgeschlagen und rechtlich dann entsprechend festgelegt.

Angemerkt wird zur Verbindung des Wasserbenutzungsrechtes mit dem Eigentum an der Anlage, dass eine derartige Verbindung in gegenständlichem Fall nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich keine rechtliche Relevanz besitzt, da die zu bewilligende Anlage noch nicht hergestellt ist. Eine Verbindung mit einer Sache, die noch nicht existiert, ist nicht zulässig.

Dass die Anlage noch nicht hergestellt ist, ergibt sich einerseits aus dem Umstand der Festlegung einer Bauvollendungsfrist (30.11.2019) sowie aus dem Hinweis, dass die Fertigstellung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha anzuzeigen ist, und andererseits aus den Erhebungen in der mündlichen Verhandlung am 13.02.2017 (Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen). Es wird im Spruch des angefochtenen Bescheides auch nicht bescheidmäßig die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für eine Bewässerung erteilt.

Eine Änderung dieser ausgesprochenen Verbindung nach § 22 WRG 1959 ist dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach der Judikatur des VwGH (vgl. vom 25.09.2014, 2011/07/0177-7) jedoch rechtlich nicht möglich.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da nach der Aktenlage eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es sind auch weder Sach- noch Rechtsfragen zu klären, die eine Verhandlung erforderlich machen, sodass weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Durchführung einer Verhandlung wurde weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde beantragt.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Eine Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und auch sonst keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 133 Abs. 4 B-VG vorliegen.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Einwendungen; Beeinträchtigung;

Anmerkung

VwGH 09.09.2020, Ra 2019/07/0118-8, Aufhebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.966.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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