Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
08.07.2020Norm
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §6Rechtssatz
Eine vertiefte Angebotsprüfung dient der Überprüfung der Preise des Angebotes und nicht deren Neukalkulation, würde doch eine Neukalkulation dem Bieter die Möglichkeit eröffnen, einen ursprünglich möglicherweise unplausiblen Preis zu einem plausiblen zu machen, was dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter und der Transparenz des Verfahrens widerspräche (vgl EuGH RS C-87/94, Kommission gg Königreich Belgien, "Wallonische Omnibusse", Slg 1996, I- 2071; VwGH 2007/04/0218).
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Bauauftrag; Antrag; Nichtigerklärung; Ausscheidensentscheidung; Angebot; Kalkulation; Mangel;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.VG.5.002.2020Zuletzt aktualisiert am
30.09.2020