RS Lvwg 2020/7/8 LVwG-VG-5/002-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.2020
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

08.07.2020

Norm

LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §6
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §10
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §12 Abs1
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §16 Abs1
BVergG 2018 §20 Abs1
BVergG 2018 §125
BVergG 2018 §137

Rechtssatz

Die Auslegung von Angeboten - als zivilrechtliche Willenserklärungen - hat anhand des objektiven Erklärungswertes zu erfolgen (vgl BVA 27.11.2006, F/0001-BVA/14/2006-44; BVA 9.6.2009, N/0040- BVA/14/2009-31 u.a.), sodass sich die Bedeutung der Angebotserklärung weder nach den Motiven des erklärenden Bieters […] noch danach richtet, wie dies der Erklärungsempfänger (Auftraggeber) subjektiv verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war (vgl OGH 5 Ob 135/61) und somit, wie diese ein redlicher Erklärungsempfänger zu verstehen hatte.

Schlagworte

Vergabe; Nachprüfung; Bauauftrag; Antrag; Nichtigerklärung; Ausscheidensentscheidung; Angebot; Kalkulation; Mangel;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.VG.5.002.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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