Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
08.07.2020Norm
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §6Rechtssatz
Die Auslegung von Angeboten - als zivilrechtliche Willenserklärungen - hat anhand des objektiven Erklärungswertes zu erfolgen (vgl BVA 27.11.2006, F/0001-BVA/14/2006-44; BVA 9.6.2009, N/0040- BVA/14/2009-31 u.a.), sodass sich die Bedeutung der Angebotserklärung weder nach den Motiven des erklärenden Bieters […] noch danach richtet, wie dies der Erklärungsempfänger (Auftraggeber) subjektiv verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war (vgl OGH 5 Ob 135/61) und somit, wie diese ein redlicher Erklärungsempfänger zu verstehen hatte.
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Bauauftrag; Antrag; Nichtigerklärung; Ausscheidensentscheidung; Angebot; Kalkulation; Mangel;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.VG.5.002.2020Zuletzt aktualisiert am
30.09.2020