Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
08.07.2020Norm
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §6Rechtssatz
Die allgemeinen, für die Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen maßgeblichen zivilrechtlichen Regelungen der §§ 914ff ABGB sind auch im Vergaberecht anzuwenden (vgl Rummel, Zivilrechtliche Probleme des Vergaberechts, ÖZW 1999, 1). Die Ausschreibungsunterlagen sind demnach nach ihrem objektiven Erklärungswert zu interpretieren. Es ist daher zunächst vom Wortlaut in seiner üblichen Bedeutung auszugehen. Dabei ist die Absicht der Parteien zu erforschen und sind rechtgeschäftliche Erklärungen so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Bauauftrag; Antrag; Nichtigerklärung; Ausscheidensentscheidung; Angebot; Kalkulation; Mangel;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.VG.5.002.2020Zuletzt aktualisiert am
30.09.2020