RS Lvwg 2020/7/8 LVwG-VG-5/002-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

08.07.2020

Norm

LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §6
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §10
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §12 Abs1
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §16 Abs1
BVergG 2018 §20 Abs1
BVergG 2018 §125
BVergG 2018 §137

Rechtssatz

Die zu § 129 Abs 3 BVerg 2006 ergangene RSp betreffend Verständigung des Bieters vom Ausscheiden seines Angebotes ist auf die einschlägigen Bestimmungen des BVergG 2018 anwendbar, welche demnach den Zweck verfolgen, dem Bieter Rechtsschutz gegen ein allfällig rechtswidriges Ausscheiden zu ermöglichen. Diesem Zweck wird zB auch eine Verständigung vom Ausscheiden gerecht, wenn darin nur allgemein auf die nachweisliche Feststellung einer schweren Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit hingewiesen wird und dem Bieter auf Grund vorangegangener Gespräche mit dem Auftraggeber klar sein muss, auf welche berufliche Verfehlung das Schreiben Bezug nimmt (vgl VwGH 2009/04/0214)

Schlagworte

Vergabe; Nachprüfung; Bauauftrag; Antrag; Nichtigerklärung; Ausscheidensentscheidung; Angebot; Kalkulation; Mangel;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.VG.5.002.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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