Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.07.2020Norm
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §6Rechtssatz
Die zu § 129 Abs 3 BVerg 2006 ergangene RSp betreffend Verständigung des Bieters vom Ausscheiden seines Angebotes ist auf die einschlägigen Bestimmungen des BVergG 2018 anwendbar, welche demnach den Zweck verfolgen, dem Bieter Rechtsschutz gegen ein allfällig rechtswidriges Ausscheiden zu ermöglichen. Diesem Zweck wird zB auch eine Verständigung vom Ausscheiden gerecht, wenn darin nur allgemein auf die nachweisliche Feststellung einer schweren Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit hingewiesen wird und dem Bieter auf Grund vorangegangener Gespräche mit dem Auftraggeber klar sein muss, auf welche berufliche Verfehlung das Schreiben Bezug nimmt (vgl VwGH 2009/04/0214)
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Bauauftrag; Antrag; Nichtigerklärung; Ausscheidensentscheidung; Angebot; Kalkulation; Mangel;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.VG.5.002.2020Zuletzt aktualisiert am
30.09.2020