Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
16.07.2020Norm
BAO §112 Abs3Rechtssatz
Ordnungsstrafen dienen nicht dem Schutz der in einer Eingabe kritisierten Personen, sondern haben die Aufgabe, die Wahrung des Anstandes im Verkehr mit Behörden zu gewährleisten. Nicht die Kritik, sondern die Art ihres Vorbringens ist Gegenstand des Schutzes (vgl VwGH 783/56 und VwGH 87/11/0271).
Schlagworte
Finanzrecht; Verfahrensrecht; Ordnungsstrafe; beleidigende Schreibweise; Anstand;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.641.002.2020Zuletzt aktualisiert am
02.10.2020