Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
16.07.2020Norm
BAO §112 Abs3Rechtssatz
Im Verfahrensregime des VwGVG kommen dem Senatsvorsitzenden bzw dem Einzelrichter ua die Aufgaben der Sitzungspolizei gemäß §§ 34 ff AVG zu, sofern diese Bestimmungen gemäß § 17 VwGVG sinngemäß anwendbar sind. […]
Eine Ordnungsstrafe ergeht in der Form eines schriftlich auszufertigenden und zu begründenden Beschlusses, der auch eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat (vgl Moser in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 25 Rz 11). Selbiges muss auch im Verfahrensregime der BAO gelten, in welchem ebenfalls dem Senatsvorsitzenden bzw dem Einzelrichter die Aufgaben der Verhandlungsleitung sowie der Verfahrenspolizei obliegen (vgl § 275 leg cit).
Schlagworte
Finanzrecht; Verfahrensrecht; Ordnungsstrafe; beleidigende Schreibweise; Anstand;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.641.002.2020Zuletzt aktualisiert am
02.10.2020