RS Lvwg 2020/7/16 LVwG-AV-641/002-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.07.2020
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

16.07.2020

Norm

BAO §112 Abs3
AVG 1991 §34

Rechtssatz

Im Verfahrensregime des VwGVG kommen dem Senatsvorsitzenden bzw dem Einzelrichter ua die Aufgaben der Sitzungspolizei gemäß §§ 34 ff AVG zu, sofern diese Bestimmungen gemäß § 17 VwGVG sinngemäß anwendbar sind. […]

Eine Ordnungsstrafe ergeht in der Form eines schriftlich auszufertigenden und zu begründenden Beschlusses, der auch eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat (vgl Moser in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 25 Rz 11). Selbiges muss auch im Verfahrensregime der BAO gelten, in welchem ebenfalls dem Senatsvorsitzenden bzw dem Einzelrichter die Aufgaben der Verhandlungsleitung sowie der Verfahrenspolizei obliegen (vgl § 275 leg cit).

Schlagworte

Finanzrecht; Verfahrensrecht; Ordnungsstrafe; beleidigende Schreibweise; Anstand;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.641.002.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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