Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
16.07.2020Norm
BAO §112 Abs3Rechtssatz
Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise ist jene Behörde zuständig, welche die Eingabe zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat (vgl VwSlg 12.429 A/1987). Gemäß § 279 Abs 1 BAO hat das Verwaltungsgericht […] über (Bescheid-) Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG immer in der Sache selbst zu entscheiden. Dem zuständigen VwG kommt dementsprechend auch Kognitionsbefugnis hinsichtlich der Verhängung einer Ordnungsstrafe im Sinne des § 112 Abs 2 und 3 BAO wegen beleidigender Schreibweise in der Beschwerde zu.
Schlagworte
Finanzrecht; Verfahrensrecht; Ordnungsstrafe; beleidigende Schreibweise; Anstand;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.641.002.2020Zuletzt aktualisiert am
02.10.2020