Entscheidungsdatum
27.07.2020Norm
GewO 1994 §39 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 02. Oktober 2019, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Feststellungen:
Die B GmbH (in der Folge: GmbH), deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, betreibt seit 23. Februar 2016 an einem näher bezeichneten Standort im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde das reglementierte Gewerbe „Elektrotechnik“.
Herr C (in der Folge: C) war seit 23. Februar 2016 gewerberechtlicher Geschäftsführer dieser GmbH, schied jedoch mit 14. Juni 2019 tatsächlich aus dieser Gesellschaft aus; mit diesem Datum endete auch die Pflichtversicherung des A. Die GmbH bediente sich ab diesem Datum des C nicht mehr als Geschäftsführer.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:
08.07.2019 bis zumindest am 19.07.2019
Ort:
[Standort der Gewerbeberechtigung]
Tatbeschreibung:
Sie haben als gemäß § 9 Abs.1 VStG Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der [GmbH] mit dem Sitz in […], zu verantworten, dass sich diese Gesellschaft in der Zeit von 14.06.2019 bis 19.07.2019 für die Ausübung des Gewerbes "Elektrotechnik" am Standort der Gewerbeausübung in […] eines gewerberechtlichen Geschäftsführers, und zwar [C], bedient hat, der insofern nicht mehr den im § 39 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) idgF festgelegten Voraussetzungen entsprochen hat, als dass die Pflichtversicherung von [C] mit Wirkung vom 14.06.2019 beendet wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 367 Zif. 5 i.V.m. § 39 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO) idgF
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
€ 220,00
36 Stunden
§ 367 Einleitungssatz Gewerberbeordnung 1994 (GewO) idgF
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€ 22,00
Gesamtbetrag:
€ 242,00“
Dagegen richtet sich die näher begründete Beschwerde mit dem Antrag, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Verwaltungsstrafakt.
Ein Beweismittel, dass sich die GmbH des C nach Beendigung seiner Pflichtversicherung mit 14. Juni 2019 weiterhin als gewerberechtlicher Geschäftsführer bedient hat, ist dem Akt nicht zu entnehmen, ganz im Gegenteil:
Mit Schreiben vom 18. Juni 2019 (Aktenseite 26 f) informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer darüber, dass der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger der belangten Behörde die Beendigung der Pflichtversicherung des C mitgeteilt habe. Gleichzeitig wurde wie folgt ausgeführt:
„Sollte das Geschäftsführerverhältnis trotz dessen Abmeldung beim Versicherungsträger nicht beendet worden sein (z.B. bei saisonbedingter Nichtausübung des Gewerbes) oder wenn es sich nur um eine Änderung der Dienstgeberkontonummer handelte, wird um entsprechende Mitteilung innerhalb von zwei Wochen ersucht."
Eine Reaktion des Beschwerdeführers auf dieses Schreiben erfolgte nicht.
In einem weiteren Schreiben der belangten Behörde vom 19. September 2019 (Aktenseite 69 f) wird wie folgt ausgeführt:
„[Der Beschwerdeführer] wurde mit ha. Schreiben vom 18.06.2019 darüber informiert, dass aufgrund dieser Meldung [des Versicherungsträgers] angenommen wird, dass [C] als gewerberechtlicher Geschäftsführer ausgeschieden ist. Sollte dies jedoch nicht der Fall sein, würde [C] die Voraussetzungen als gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht mehr erfüllen.“
Wie sich auch diesen Schreiben ergibt, ging die belangte Behörde während des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens selbst davon aus, dass C als Geschäftsführer tatsächlich ausgeschieden ist und forderte eine Reaktion des Beschwerdeführers nur für den Fall ein, dass diese Einschätzung unzutreffend sein sollte. Anhaltspunkte dafür, dass sich die GmbH des C weiterhin als Geschäftsführer bedient hat, sind dem gesamten Akt nicht zu entnehmen, sodass nicht nachvollziehbar ist, warum die belangte Behörde einen dahingehenden Tatvorwurf erhoben hat.
3. Rechtliche Erwägungen:
3.1. In der Sache:
Gemäß § 367 Z 5 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer sich für die Ausübung eines Gewerbes eines Geschäftsführers bedient, der nicht mehr den im § 39 Abs. 2 GewO 1994 festgelegten Voraussetzungen entspricht. Eine der Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 GewO 1994 ist, dass der Geschäftsführer ein in mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein muss.
Gemäß § 39 Abs. 4 GewO 1994 hat der Gewerbeinhaber hat die Bestellung und das Ausscheiden des Geschäftsführers der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 1).
Da der Gewerbeinhaber unter Strafdrohung verpflichtet ist, die Tatsache des Ausscheidens des Geschäftsführers der Behörde anzuzeigen, endet die Geschäftsführereigenschaft mit dem tatsächlichen Ausscheiden und nicht etwa erst mit der Anzeige des Gewerbeinhabers über das Ausscheiden (zB VwGH vom 12. Mai 2011, 2008/04/0046).
Nach den Feststellungen bediente sich die GmbH des C nach Ende der Pflichtversicherung nicht weiterhin als Geschäftsführer. Die im Straferkenntnis zur Last gelegte Tat wurde demnach nicht begangen.
Ob die GmbH ihre gemäß § 39 Abs. 4 GewO 1994 bestehende Anzeigepflicht verletzt hat, braucht gegenständlich nicht geklärt werden; ein derartiger Tatvorwurf wurde nicht erhoben.
Das Straferkenntnis ist daher – gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG unter Entfall einer mündlichen Verhandlung – aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
3.2. Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006). Nicht revisibel sind im Regelfall auch die hier sonst vorliegenden Fragen der Beweiswürdigung.
Schlagworte
Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; gewerberechtlicher Geschäftsführer; Pflichtversicherung; Beendigung, Ausscheiden; Anzeige;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.2352.001.2019Zuletzt aktualisiert am
29.09.2020