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22/01 Jurisdiktionsnorm;Norm
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des FS in H, vertreten durch Dr. Günter Vasicek, Rechtsanwalt in Krems, Schwedengasse 1b, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten vom 19. September 1997, Zl. Jv 903-33/97, betreffend Gerichtsgebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Inhalt der Beschwerdeschrift und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer brachte am 8. August 1996 beim Bezirksgericht T. gegen die beklagten Parteien Friedrich und Renate N. in T. Klage wegen Räumung und Zahlung von rückständigem Mietzins ein. Im Rahmen der mündlichen Streitverhandlung am 9. Jänner 1997 schlossen die Streitparteien folgenden Vergleich:
"I. Die beklagten Parteien sind schuldig, die Wohnung
Bahnweg Nr. 2/2/11, 3430 Tulln, bis längstens 14.6.1997
von eigenen Fahrnissen zu räumen und geräumt unter
Verzicht auf jeglichen Räumungsaufschub bei sonstiger
Exekution an den Kläger zu übergeben.
II. Die rückständigen Mietzinse und Betriebskosten werden
insgesamt einvernehmlich mit S 50.000,-- festgelegt.
Die beklagten Parteien sind bei Exekution schuldig, diesen Betrag in fünf monatlichen Raten a S 10.000,--, beginnend ab 1.2.1997, an den Kläger zu Handen des Klagevertreters zu bezahlen, wobei die jeweiligen Raten bis längstens 10. eines jeden Monats dem Klagevertreter zugekommen sein müssen. Sollten die Beklagten mit mindestens zwei Raten im Verzug sein, tritt Terminverlust ein.
III. Die laufenden Mietzinse von S 8.500,-- monatlich inklusive sämtlicher Hausbetriebskosten und Umsatzsteuer sind bis zum Auszug weiter zu bezahlen.
IV. Allfällige Schäden werden in diesem Vergleich nicht berücksichtigt.
V. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Kosten des Verfahrens von S 21.327,16 bis längstens 15.3.1997 an den Kläger zu Handen des Klagevertreters bei sonstiger Exekution zu bezahlen."
Mit einem Zahlungsauftrag vom 5. Februar 1997 schrieb der Kostenbeamte anläßlich dieses Vergleiches eine restliche Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in der Höhe von S 26.834,-- und eine Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG in Höhe von S 100,-- vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem gegen den Zahlungsauftrag erhobenen Berichtigungsantrag keine Folge gegeben. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, das Klagebegehren sei ursprünglich auf Räumung und Bezahlung von rückständigem Mietzins in Höhe von S 86.633,85 gerichtet gewesen. Im Vergleich hätten sich die beklagten Parteien außer zur Bezahlung des Rückstandes in Höhe von S 50.000,-- zusätzlich verpflichtet, "bis zum Auszug" einen Betrag von monatlich S 8.500,-- zu bezahlen. Der Vergleich enthalte damit eine über das ursprüngliche Klagebegehren hinausgehende Leistungverpflichtung, sodaß die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen gewesen sei. Die getroffene Zahlungsvereinbarung erweise sich als eine von unbestimmter Dauer, weil sowohl eine vor dem am 14. Juni 1997 als auch erst danach stattfindende Räumung des Objektes durch die Benützer nicht ausgeschlossen sei.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Der Beschwerdeführer werde durch den Bescheid in seinem Recht "auf gesetzeskonforme Vorschreibung der Pauschalgebühr verletzt."
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
Nach § 58 Abs. 1 JN ist der Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei unbestimmter Dauer das Zehnfache. Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich.
Von dieser Regelung tritt gemäß § 18 Abs. 2 leg. cit. eine Ausnahme ein, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird oder Gegenstand des Vergleiches eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt. Dann ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Stellenwertes zu errechnen, wobei die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen ist.
Nach ständiger hg. Judikatur richtet sich in Anwendung des § 58 Abs. 1 JN die zu bezahlende Ergänzungsgebühr im Falle von gerichtlichen Räumungsvergleichen dann, wenn eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages ("bis zum Auszug") übernommen wird, nach dem Zehnfachen des Jahreswertes (vgl. insbesondere die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren5 unter E 5 zu § 18 GGG referierte
hg. Judikatur, sowie zuletzt die Erkenntnisse vom 14. November 1996, Zl. 96/16/0232 und vom 22. Mai 1997, Zl. 97/16/0026).
Da im Punkt III. des vorliegenden Vergleiches eine Zahlungspflicht der beklagten Parteien "bis zum Auszug" begründet worden ist, war die Leistung des laufenden Mietzinses nicht von vornherein auf eine bestimmte Zeit begrenzt. Für den Umfang der Leistungspflicht kam es damit nicht auf den im Punkt I des Vergleiches genannten Termin für die Räumung der Wohnung, sondern auf den allenfalls später erfolgenden tatsächlichen "Auszug" an. Damit ist aber die belangte Behörde zu Recht von einer wiederkehrenden Leistung von unbestimmter Dauer ausgegangen, die nach § 58 JN zu bewerten war.
Da sich im vorliegenden Fall bereits aus dem Beschwerdeinhalt ergab, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, sodaß auch die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens (es fehlt die gemäß § 29 VwGG erforderliche dritte Ausfertigung der Beschwerdeschrift) unterbleiben konnte. Die Entscheidung konnte mit Rücksicht auf die durch die hg. Judikatur klargestellte Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Mit Rücksicht auf die Erledigung der Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG erübrigte sich auch ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (vgl. dazu die bei Dolp,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 532 letzter Satz und 533 erster Absatz referierte hg. Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997160402.X00Im RIS seit
24.10.2001