Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
23.09.2020Norm
B-VG Art9 Abs1Rechtssatz
Im BVergG 2018 wird sprachlich klar und präzise zwischen „Vergabeverfahren“ einerseits und „Rechtsschutz“, „Nachprüfungsverfahren“ und „Feststellungsverfahren“ andererseits unterschieden […]. Im 4. Teil des BVergG 2018 („Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht“) und auch im NÖ Vergabe-NachprüfungsG ist an keiner Stelle die Rede davon, dass es sich beim Rechtsschutzverfahren vor dem Bundes- bzw Landesverwaltungsgericht um die „Durchführung eines Vergabeverfahrens“ handle. Diese Gerichte führen kein Vergabeverfahren durch, sondern Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, Nachprüfungsverfahren und Feststellungsverfahren.
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; öffentliches Auftragswesen; Rechtsschutzregime; Völkerrecht; territorialer Anwendungsbereich;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.VG.8.001.2020Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020