Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
23.09.2020Norm
B-VG Art9 Abs1Rechtssatz
Die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens hängt vor dem Hintergrund der Kompetenzverteilung in
Art 14b B-VG davon ab, wer öffentlicher Auftraggeber ist, und nicht davon, wer vergebende Stelle oder zentrale Beschaffungsstelle ist oder wer für den Auftraggeber auf dessen Namen und Rechnung das Vergabeverfahren organisatorisch abwickelt (vgl Denk in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006, Rz 53 zu Art 14b).
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; öffentliches Auftragswesen; Rechtsschutzregime; Völkerrecht; territorialer Anwendungsbereich;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.VG.8.001.2020Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020