Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.09.2020Norm
B-VG Art9 Abs1Rechtssatz
Das LVwG hat auch im Vergabe-Nachprüfungsverfahren seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und kann seine Zuständigkeit durch Parteienvereinbarung weder begründet, noch geändert, noch abbedungen werden (vgl § 4 Abs 15 NÖ Vergabe-NachprüfungsG iVm § 6 AVG). Auch eine Selbstbindung eines dem NÖ Vergabe-NachprüfungsG sachlich nicht unterliegenden Auftraggebers kann eine Zuständigkeit des LVwG nicht begründen, und selbst eine in der Ausschreibung festgelegte Zuständigkeit einer Vergabekontrollbehörde kann für sich genommen keine Zuständigkeit begründen, weil sich diese einer gestaltenden Festlegung durch Auftraggeber entzieht und eine solche Festlegung auch nicht bestandfest werden kann.
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; öffentliches Auftragswesen; Rechtsschutzregime; Völkerrecht; territorialer Anwendungsbereich;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.VG.8.001.2020Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020