TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/4 L527 2184976-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2019
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Entscheidungsdatum

04.09.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

L527 2184976-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.06.2019:

I. den Beschluss gefasst:

A) Soweit die Beschwerde die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 beantragt, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II. zu Recht erkannt:

A) Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte nach legaler Ausreise aus dem Iran und seiner schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 10.03.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion XXXX am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer zu den Gründen seiner Ausreise befragt an, den Iran verlassen zu haben, da er beabsichtige, zum Christentum zu konvertieren. Bei einer Rückkehr in der Iran habe er Angst um sein Leben.

Am 26.03.2016 wurde bezüglich des Beschwerdeführers ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art 18 Abs 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), an Ungarn gerichtet.

Das Konsultationsverfahren des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der Dublin III-Verordnung mit den ungarischen Asylbehörden ergab keine Zuständigkeit Ungarns für die Prüfung des Schutzbegehrens des Beschwerdeführers.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 12.06.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde) niederschriftlich einvernommen. Zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er seine Heimat wegen seiner Glaubenseinstellung und seiner Religion verlassen habe. Er würde vermuten, dass die von ihm besuchte Hauskirche unter Beobachtung gestanden sei. An der letzten Sitzung habe er wegen einer Verspätung nicht teilgenommen. Bei seiner Ankunft seien vor Ort bereits mehrere Personen gestanden und vor dem Haus sei viel los gewesen. Er habe vermutet, dass es sich um Agenten handle, weshalb er nicht angehalten habe, sondern weitergefahren sei. Im Anschluss habe er den Iran so schnell wie möglich verlassen wollen. Beamte des Geheimdiensts in Zivil hätten sich zwei Tage nach seiner Ausreise bei seiner Mutter mit einem Durchsuchungsbefehl nach seiner Person erkundigt, um ihn wegen seiner religiösen Aktivitäten mitzunehmen.

Die belangte Behörde erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen für nicht glaubhaft. Mit dem angefochtenen Bescheid wies sie den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkte III, IV und V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer im Wege der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation in vollem Umfang die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses beraumte für 19.06.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung an und ersuchte den Beschwerdeführer in der Ladung um Mitwirkung am Verfahren. In der Verhandlung vernahm das Bundesverwaltungsgericht im Beisein einer Ärztin, eines Vertreters der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation und einer Dolmetscherin in der Sprache Farsi den Beschwerdeführer ein. Der als Zeuge geladene Pastor der XXXX ist unentschuldigt nicht erschienen. Die belangte Behörde hatte schon im Vorfeld erklärt, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an einer mündlichen Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.

In der Folge übermittelte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 27.06.2019 Ablichtungen von Beiträgen und Fotografien auf Instagram und Facebook bezüglich seines Interesses für den christlichen Glauben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren. Er ist ein erwachsener, arbeitsfähiger männlicher Drittstaatsangehöriger, konkret: iranischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Seine Muttersprache, die er in Wort und Schrift beherrscht, ist Farsi. Der Beschwerdeführer hat außerdem einfache Deutschkenntnisse (siehe unten). Der Beschwerdeführer bezeichnet sich als der Volksgruppe der Perser zugehörig und wurde als Moslem (Schiit) geboren. Ferner bezeichnet er sich nunmehr als Christ und Protestant. Er ist mit einer im Iran lebenden iranischen Staatsangehörigen verlobt und kinderlos.

Der Beschwerdeführer wurde in seiner Kindheit nach einem Sturz, der zu einer Bewusstlosigkeit und Gehirnerschütterung führte, zweimal am Schädel operiert. Er leidet an keiner schweren oder gar lebensbedrohlichen Krankheit; gelegentlich treten Kopfschmerzen in unterschiedlicher Stärke auf. Er befand sich weder im Iran in den Jahren vor seiner Ausreise, noch befindet er sich derzeit in Österreich in einer Therapie oder Behandlung. Der Beschwerdeführer ist einvernahmefähig und es ist keine Erkrankung bzw. Beeinträchtigung seiner Gesundheit fassbar, welche den Beschwerdeführer außer Lage setzen würde, gleichlautende und detaillierte Angaben zu Ereignissen aus der Vergangenheit zu machen. Aktuelle ärztliche bzw. medizinische Befunde, welche eine Beeinträchtigung seiner Gesundheit aufzeigen und/oder Behandlung in Österreich erforderlich erscheinen lassen, hat der Beschwerdeführer nicht in Vorlage gebracht.

Der Beschwerdeführer wurde in Teheran geboren, wuchs dort auf und lebte dort bis zu seiner Ausreise, und zwar bei seinen Mutter. Er besuchte in Teheran mehrere Jahre die Grund- und Hauptschule. Anschließend arbeitete er im Schmuckgeschäft seines Vaters im Basar als Verkäufer. Des Weiteren hat er seinen sechsundzwanzigmonatigen Militärdienst absolviert. Der Beschwerdeführer verfügt über eine - derzeit vermietete - Eigentumswohnung in Teheran im Wert von etwa Euro 40.000,00, ein Fahrzeug im Wert von etwa Euro 6.000,00 und Bargeld im Wert von etwa Euro 12.500,00. Der Lebensstandard seiner Familie war gut.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat, konkret in Teheran, Familie/Verwandte, namentlich seine geschiedenen Eltern. Des Weiteren lebt seine Verlobte im Iran. Der Beschwerdeführer steht etwa jede zweite Woche mit seinen Eltern und etwa ein- bis zweimal pro Monat mit seiner Verlobten in Kontakt.

Ein Onkel lebt in Dänemark; mit ihm steht der Beschwerdeführer nicht in persönlichem Kontakt.

Der Beschwerdeführer reiste legal Ende Jänner 2016 aus dem Iran aus und im März 2016 illegal in Österreich ein. Am 10.03.2016 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse, die es ihm erlauben, eine einfache Unterhaltung in deutscher Sprache zu führen. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.06.2019 war eine sehr einfache Unterhaltung in deutscher Sprache mit dem Beschwerdeführer möglich. Er hat im Jahr 2017 an einem Deutschkurs für Asylwerber - Sprachniveau A1 teilgenommen.

Der Beschwerdeführer bezieht seit März 2016 laufend Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Der Beschwerdeführer ist derzeit nicht legal erwerbstätig.

Der Beschwerdeführer verrichtet in seinem persönlichen Umfeld, etwa in der römisch-katholischen Pfarre XXXX , regelmäßig Hilfstätigkeiten.

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich und lebt hier in keiner Lebensgemeinschaft. Er verfügt hier über einen Freundes- und Bekanntenkreis, dem auch wenige österreichische Staatsangehörige beziehungsweise in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen angehören. Konkret handelt es sich beispielsweise um XXXX , der in der Nähe der Unterkunft des Beschwerdeführers ein im Sommer genutztes Wochenendhaus hat. Der Beschwerdeführer unternimmt mit dieser Person im Sommer Spaziergänge, führt Gespräche, spielt Fußball und geht schwimmen. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren keine Unterstützungserklärungen vor.

Abgesehen von der Teilnahme am Gemeinschaftsleben in christlichen Gemeinden in Wien und XXXX ist der Beschwerdeführer in Österreich nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv; er ist auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich.

Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Verurteilung auf. Die Staatsanwaltschaft XXXX trat laut Mitteilung vom XXXX von der Verfolgung des Beschwerdeführers wegen § 27 Abs 1 SMG gemäß § 35 SMG vorläufig für eine Probezeit von einem Jahr zurück, da die Voraussetzungen des § 35 Abs 4 SMG vorlagen.

1.2. Zu den (behaupteten) Fluchtgründen:

1.2.1. Der Beschwerdeführer ist aus seinem Herkunftsstaat nicht geflohen, er hat ihn legal verlassen, er wurde dort nicht verfolgt oder bedroht. Namentlich wurde er nie von Behörden in seinem Herkunftsstaat verfolgt; es gab auch keine Übergriffe oder Misshandlungen durch Vertreter von Behörden.

Das Geschäft des Beschwerdeführers wurde vor seiner Ausreise von den iranischen Behörden zweimal geschlossen und wurde er ermahnt, weil er im Geschäft im Basar Kreuze als Modeschmuck vertrieben hatte.

Der Beschwerdeführer hatte wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit keine Probleme. Er hat seinen Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich mit einer behaupteten Bedrohung und/oder Verfolgung wegen seines angeblichen Interesses für das Christentum und seiner Konversion begründet.

Abgesehen von oberflächlichen Informationen hatte der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat keine Kenntnisse über das Christentum. Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat nicht an Sitzungen von Hauskirchen teilgenommen und hat sich auch sonst nicht mit dem Christentum auseinandergesetzt. Er hat vor seiner Ausreise auch nicht beschlossen, Christ zu werden. Dergleichen und ein Abfall vom Islam wurden und werden dem Beschwerdeführer auch nicht unterstellt.

Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat weder aus Gründen der Religion noch aus anderen Gründen (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hatte weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch wegen seiner politischen Gesinnung und auch nicht wegen seiner Religion Probleme.

1.2.2. Der Beschwerdeführer fand etwa zwei bis drei Monate nach seiner Einreise in Österreich im März 2016 über einen Freund Zugang zur XXXX . Diese protestantische Gemeinde gehört der Freien Christengemeinde - Pfingstgemeinde in Österreich an, die wiederum zu den „Freikirchen in Österreich“ zählt, womit es sich um eine gesetzlich anerkannte Kirche in Österreich handelt (BGBl II 250/2013). Nach regelmäßigen - sich über vier bis Monate erstreckende - Kirchenbesuchen und einer einmonatigen Vorbereitung (Alphakurs) wurde der Beschwerdeführer am 24.09.2016 getauft; dadurch wurde er formell Mitglied der XXXX . In der Folge besuchte der Beschwerdeführer immer seltener die Gottesdienste und Seminare dieser christlichen Gemeinde bzw. suchte diese überhaupt nicht mehr auf. Mittlerweile ist er kein formelles Mitglied der XXXX mehr.

Derzeit besucht er öfters Gottesdienste und Veranstaltungen im Rahmen der römisch-katholischen Pfarrgemeinde XXXX und verrichtet regelmäßig in der Kirchengemeinschaft Hilfstätigkeiten (mäht den Rasen im Hof der Kirche und putzt dort). Zukünftig möchte er dieser christlichen Glaubensgemeinschaft beitreten.

Der Beschwerdeführer hat oberflächliche Kenntnisse vom Christentum und Protestantismus.

Der Beschwerdeführer ließ sich von der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich mit Note vom 26.01.2018 bestätigten, dass er kein Mitglied der Islamischen Glaubensgemeinschaft ist.

Der Beschwerdeführer hat sich nicht tatsächlich vom islamischen Glauben abgewandt, erst recht nicht aus innerer Überzeugung. In den vergangenen Jahren mag der Beschwerdeführer zwar ein gewisses – geringes – Interesse am Christentum entwickelt haben, er ist aber nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert und der christliche Glaube ist nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers. Seine Hinwendung zum Christentum erweist sich als eine Scheinkonversion, die der Erlangung des Status des Asylberechtigten dienen soll. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinem Herkunftsstaat seinem Interesse für den christlichen Glauben weiter nachgehen bzw. nach dem christlichen Glauben leben oder sich privat oder öffentlich zum christlichen Glauben bekennen würde. Er würde auch nicht versuchen, christlich zu missionieren.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von jenen Personen im Herkunftsstaat, die von seiner Hinwendung zum Christentum wissen, namentlich seinen Eltern und seinem Freund XXXX , im Zusammenhang damit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit intensive Übergriffe zu befürchten hätte.

Die Behörden in seinem Herkunftsstaat haben von der - nicht aus innerer Überzeugung geschehenen - Konversion keine Kenntnis und es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie vom christlichen Engagement und der Taufe des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Iran Kenntnis erlangen würden.

Selbst für den Fall, dass weitere Angehörige, das übrige soziale Umfeld, sonstige Privatpersonen oder die Behörden im Herkunftsstaat von der Taufe, den religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich und/oder davon, dass er kein Mitglied der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ist, Kenntnis haben oder erlangen sollten, liefe der Beschwerdeführer nicht ernstlich Gefahr, im Zusammenhang damit, im Zusammenhang mit der behaupteten Konversion zum Christentum oder wegen eines allenfalls unterstellten Glaubensabfalls bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung oder eine andere aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen.

1.3. Zur allgemeinen Lage im Iran und der Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:

1.3.1. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2 oder 3 EMRK oder dem 6. und dem 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen. Vgl. die folgenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts.

Die vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtungen für den Fall der Rückkehr fußen auf der - nicht zutreffenden - Prämisse einer echten inneren Konversion zum Christentum (AS 21, 173; OZ 12, S 26). (Auch) ansonsten hat der Beschwerdeführer kein substantiiertes Vorbringen erstattet und hat nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachgewiesen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 2 oder 3 EMRK oder dem 6. und dem 13. ZPEMRK widersprechende Behandlung drohen würde.

1.3.2. Die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers in den Iran bedeutet nicht allein wegen der dort vorherrschenden allgemeinen Situation eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte.

Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bestehen zwar latente Spannungen und es kommt verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie (vor allem in Minderheitenregionen) zu terroristischen Zwischenfällen, im Iran herrscht aber nicht ein derart hohes Niveau an willkürlicher Gewalt, dass der Beschwerdeführer allein durch seine Anwesenheit einem realen Risiko für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer stammt außerdem nicht aus einer Minderheitenregion, wie dem Nordwesten des Iran oder der Region um den Persischen Golf, sondern, wie bereits festgestellt, aus Teheran, wo seine Eltern nach wie vor ohne Probleme leben.

1.3.3. Allein der Umstand, dass eine Person (im Ausland) einen Asylantrag gestellt hat, löst bei der Rückkehr in den Iran keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Im gegebenen Fall ist den iranischen Behörden nicht bekannt, dass und mit welcher Begründung der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Wenn Rückkehrer in einzelnen Fällen zu ihrem Auslandsaufenthalt befragt werden, geht damit keine psychische und auch keine physische Folter einher. Selbst Personen, die das Land illegal verlassen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und in den Iran zurückkehren, jedenfalls wenn sie sonst keine weiteren Straftaten begangen haben.

1.3.4. Ungeachtet der angespannten Wirtschaftslage und der ebenso angespannten Situation auf dem Arbeitsmarkt ist die Grundversorgung jedenfalls durch staatliche Hilfe und das islamische Spendensystem gesichert. Im Iran besteht ein differenziertes Sozialversicherungssystem; kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung sind als Teil des Sozialwesens für alle iranischen Bürger gewährleistet. Das Gesundheitssystem ist fast flächendeckend, in Städten haben 100 % der Bevölkerung Zugang zu ärztlicher Versorgung. Seit der islamischen Revolution hat sich das Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die medizinische Versorgung ist in Teheran und anderen großen Städten ausreichend bis gut. Freilich ist die spezialisierte, medizinische Versorgung in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischem Standard.

Unter Bedachtnahme auf die festgestellte Lage im Herkunftsstaat und auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers (insbesondere Ausbildung, Arbeitsfähigkeit, Berufserfahrung, Gesundheitszustand, Sozialisation im Herkunftsstaat, familiäre Beziehungen, Lebensstandard der Familie) ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr die wirtschaftliche Wiedereingliederung möglich sein wird. Er wird in der Lage sein, jedenfalls die notdürftigsten Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, auch in medizinischer Hinsicht, zu decken. Außergewöhnliche Umstände, die dem entgegenstünden, sind weder in Bezug auf die allgemeine Lage im Iran noch auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers feststellbar.

1.3.5. Mord, Sexualdelikte, gemeinschaftlicher Raub, wiederholter schwerer Diebstahl, Drogenschmuggel, schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, „Mohareb“, Abfall vom islamischen Glauben und homosexuelle Handlungen, Drogenkonsum und außerehelicher Geschlechtsverkehr sind im Iran mit Todesstrafe bedroht. Die Todesstrafe wird, vor allem bei Drogendelikten, auch tatsächlich verhängt und vollstreckt. Folter ist zwar offiziell verboten, Verhörmethoden und Haftbedingungen im Iran schließen in einzelnen Fällen seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung aber nicht aus. Außerdem verhängen und vollstrecken die Justizbehörden weiterhin grausame und unmenschliche Strafen, die Folter gleichkommen. Exemplarisch erwähnt sei, dass im Mai 2016 mehr als 30 Studenten wegen Teilnahme an einer Party mit Alkohol und Tanz zu je 99 Peitschenhieben verurteilt wurden.

Die Haftbedingungen im Iran sind auch abseits von Folter, Misshandlungen und Körperstrafen, wovon vor allem politische Häftlinge betroffen sind, problematisch: Überbelegung von Zellen, Unterbringungen von Häftlingen im Freien, gesundheitsschädigende Haftbedingungen, unzureichende Ernährung und medizinische Behandlung, mangelnde Hygiene.

Im Hinblick auf sein Vorleben im Iran und in Österreich besteht jedoch keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen, inhaftiert oder sonst einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte.

1.4. Im Ergebnis kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Iran einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Rechtliche Grundlagen für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung:

2.1.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden.

Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vgl. z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/0201.

Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vgl. Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018) Rz 206. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).

Diese Vorgaben stehen im Einklang mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Person, die internationalen Schutz beantragt und zur Stützung ihres Antrags eine Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen geltend macht, zur Stützung ihres Vorbringens zu ihren religiösen Überzeugungen keine Erklärungen abgeben oder Schriftstücke vorlegen muss, die sich auf alle Komponenten des Begriffs „Religion“ im Sinne der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) beziehen. Jedoch obliegt es dem Antragsteller, dieses Vorbringen glaubhaft zu substantiieren, indem er Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu überprüfen; vgl. EuGH 04.10.2018, C-56/17.

2.1.2. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist; z. B. VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0530. Eine Zeugeneinvernahme ist allerdings, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, keineswegs in allen Fällen geboten; vgl. VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453, und VwGH 21.06.2018, Ra 2017/01/0381.

2.1.3. Von Bedeutung ist weiters, dass sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs alleine mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen lässt, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien; vgl. VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091.

2.1.4. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs 1 oder Abs 2 FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist.

2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus der der belangten Behörde im Original vorgelegten Geburtsurkunde (Kopien AS 183 ff) sowie dem der belangten Behörde im Original vorgelegten Personalausweis (Kopien AS 179 ff). Es haben sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben. Hinsichtlich des Religionsbekenntnisses legte der Beschwerdeführer dar, als Moslem (Schiit) geboren worden zu sein (OZ 12, S 12) und nun Christ und Protestant zu sein (AS 163; OZ 12, S 12, 22). Die weiteren Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seinen Lebensverhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich bzw. der Europäischen Union waren auf Grundlage der im Wesentlichen stringenten und insoweit glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde (AS 162, 164 ff) und dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 12, S 10 ff) zu treffen. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer insofern unzutreffende Angaben hätte machen sollen. Auf einzelne Aspekte geht das Bundesverwaltungsgericht in der Folge noch näher ein:

Dass der Beschwerdeführer in seiner Kindheit nach einem Sturz, der zu einer Bewusstlosigkeit und Gehirnerschütterung führte, zweimal am Schädel operiert wurde, fußt auf den Angaben des Beschwerdeführers (OZ 12, S 8) und wurde nicht in Zweifel gezogen. Selbiges gilt für die Feststellungen, dass sich der Beschwerdeführer weder im Iran in den Jahren vor seiner Ausreise noch derzeit in Österreich in einer Therapie oder Behandlung befand bzw. befindet (OZ12, S 8 ff). Dass der Beschwerdeführer nicht an einer schweren oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde selbst schilderte, gesund zu sein (AS 163). Der Beschwerdeführer erwähnte erst an einer späteren Stelle der Einvernahme - um Ungereimtheiten in seinen Aussagen zu erklären – beiläufig, an Vergesslichkeit zu leiden (AS 163), und behauptet schließlich im Rechtsmittelschriftsatz (AS 287) sowie in der mündlichen Verhandlung (OZ 12, S 3 f) - abgesehen von Kopfschmerzen - an Vergesslichkeit und mangelnder Konzentrationsfähigkeit zu leiden, was ein Resultat der in der Kindheit erfolgten Verletzung wäre. Die aus diesem Grunde der Verhandlung kurzfristig beigezogene Ärztin stellte zwar nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieses Vorfalles in der Kindheit gelegentlich an Kopfschmerzen leiden kann, führte jedoch in der Folge zweifelsfrei aus, dass Patienten allenfalls kurz nach einem derartigen Unfall - in der Akutphase - Probleme mit der Erinnerung haben können, Jahrzehnte nach einem Unfall treten derartige Einschränkungen jedoch nicht mehr auf (OZ 12, S 9), weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer einvernahmefähig ist bzw. bei ihm keine Erkrankung oder Beeinträchtigung seiner Gesundheit fassbar ist, welche den Beschwerdeführer außer Lage setzen würde, gleichlautende und detaillierte Angaben zu Ereignissen aus der jüngeren Vergangenheit zu machen. Die Schilderungen der beigezogenen Ärztin sind ausführlich, widerspruchsfrei und schlüssig sowie nachvollziehbar aufgebaut. Der Beschwerdeführer und der Vertreter der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation traten den Ausführungen dieser Ärztin nicht substantiiert entgegen, weshalb die Ergebnisse ihrer Begutachtung des Beschwerdeführers den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Belehrungen über die Mitwirkungspflicht (z. B. AS 15, 149; vgl. insbesondere auch das explizite Ersuchen in der ca. drei Wochen vor der Verhandlung zugestellten Ladung, alle bislang nicht vorgebrachten bzw. neuen Tatsachen und Beweismittel sowie allfällige sonstige wesentliche Änderungen oder Ergänzungen zum bisherigen Vorbringen bis spätestens zwei Wochen vor der Verhandlung geltend zu machen bzw. vorzulegen, OZ 7) aktuelle ärztliche bzw. medizinische Befunde, welche eine Beeinträchtigung seiner Gesundheit aufzeigen und/oder Behandlung in Österreich erforderlich erscheinen lassen, nicht in Vorlage gebracht hat. Der Beschwerdeführer hat nicht einmal behauptet, in Behandlung oder Therapie zu stehen, Medikamente zu nehmen oder dergleichen zu bedürfen (OZ 12, S 10). Insgesamt erwecken die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Gesundheit, konkret der angeblichen Vergesslichkeit und der mangelnden Konzentrationsfähigkeit, daher den Eindruck, dass der Beschwerdeführer auf diese Weise versucht, eine Erklärung für Widersprüche oder fehlende Details in der Darstellung der angeblich ausreisekausalen Geschehnisse sowie für seine falschen oder fehlenden Antworten auf Glaubensfragen zu erbringen und seine Glaubwürdigkeit zu stärken. Dieser Argumentationslinie kann ohnehin kein Erfolg beschieden sein, hat der Beschwerdeführer, wie in der Folge aufzuzeigen sein wird, doch auch die Fragen zu seiner persönlichen Glaubensüberzeugung, für die das Erinnerungsvermögen keine Rolle spielt, nicht beantworten können.

Zu seiner Ausreise aus dem Iran und der Einreise in das Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung gleichbleibende Angaben gemacht, die dementsprechend den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. Wann der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist in unbedenklichen Urkunden/Unterlagen dokumentiert (AS 15, 33 ff; OZ 2) und wurde nicht in Zweifel gezogen.

Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich das Bundesverwaltungsgericht am 19.06.2019 selbst ein Bild machen; im Übrigen fußen die Feststellungen auf unbedenklichen im Akt enthaltenen Unterlagen (AS 175).

Die Feststellungen zu den geleisteten Hilfstätigkeiten fußen auf den Angaben des Beschwerdeführers (OZ 12, S 7) und sind durch Nachweise belegt (OZ 12 Beilage A [Bestätigung der römisch-katholischen Pfarre XXXX vom 18.06.2019]).

Dass der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig war und ist sowie seit März 2016 Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ist den Auszügen aus dem Betreuungsinformationssystem (AS 45 ff, 123 ff, 133 ff, 139 ff; OZ 2, 11, 16) zu entnehmen und deckt sich mit seinen Angaben im Verfahren.

Dass im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung des Beschwerdeführers aufscheint, ergibt sich aus dem entsprechenden aktuellen Auszug aus diesem Register (OZ 2, 11, 16). Dass die Staatsanwaltschaft XXXX von der Verfolgung des Beschwerdeführers wegen § 27 Abs 1 SMG gemäß § 35 SMG vorläufig für eine Probezeit von einem Jahr zurücktrat, ist der Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX (AS 197 ff) zu entnehmen.

2.3. Zu den Feststellungen zu den (behaupteten) Fluchtgründen:

2.3.1. Dass er den Iran legal verlassen hat (AS 166; OZ 12, S 14) und auch nie Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder politischen Gesinnung hatte (OZ 12, S 13), gab der Beschwerdeführer selbst an. Des Weiteren verneinte der Beschwerdeführer - dezidiert danach gefragt -, jemals durch Behörden im Iran verfolgt worden zu sein und dass es jemals Übergriffe oder Misshandlungen durch Vertreter von Behörden gegeben habe (OZ 12, S 13). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Angaben nicht stimmen sollten. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sie daher ohne Weiteres den Feststellungen zugrunde legen.

2.3.2. Des Weiteren geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die im Verfahren trotz Nachfragens im Wesentlichen stringent geschilderte zweimalige Schließung des Geschäfts sowie die Ermahnung durch die iranischen Behörden vor der Ausreise des Beschwerdeführers, da er im Geschäft im Basar Kreuze als Modeschmuck vertrieben hat (AS 165 f) auch vor dem Hintergrund der aktuellen Länderinformationen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Gesamtaktualisierung am 03.07.2018) durchaus möglich zu sein scheint. Dass diese Vorfälle für den Beschwerdeführer zu einem unmittelbaren Bedrohungsszenario geführt oder diesen massiv beeinträchtigt hätten, lässt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch nicht ableiten. Diese offenbar ohne Gewalt oder Drohungen ablaufenden behördlichen Aktivitäten haben den Beschwerdeführer in seinem täglichen Leben nicht beeinträchtigt. Er schilderte in diesem Zusammenhang auch keine weiteren diesbezüglichen Probleme. Dass diese Ereignisse gegenwärtig oder für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat nachteilige Folgen für den Beschwerdeführer haben könnten, hat dieser weder vorgebracht noch ist dergleichen sonst ersichtlich.

2.3.3. Gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht sagte der Beschwerdeführer, dass die iranischen Behörden wegen seines Besuchs einer Hauskirche und seines Interesses für das Christentum in den ersten beiden Jahren nach seiner Ausreise mehrfach bei seiner Mutter nach seiner Person Nachschau gehalten hätten und er Ladungen von der Polizei erhalten habe (OZ 12, S 14 ff). Vgl. auch das Vorbringen gegenüber der belangten Behörde (AS 166 ff); auf Widersprüche, Steigerungen und dergleichen zwischen den beiden Vorbringen wird das Bundesverwaltungsgericht in der Folge noch eingehen. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe wegen des (von ihm behaupteten) Besuchs einer Hauskirche und seines Interesses für das Christentum im Iran mit den dortigen Behörden Probleme gehabt, ist nicht glaubhaft. Zu diesem Ergebnis kam bereits die belangte Behörde aus plausiblen und schlüssigen Erwägungen (AS 248 ff), denen der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz (AS 283 ff) und im (übrigen) Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht substantiiert entgegengetreten ist.

2.3.3.1. Bevor auf das vorstehend skizzierte Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen ist, ist in Anbetracht der in der Beschwerde vorgetragenen Beanstandung des Ermittlungsverfahrens festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht keine diesbezügliche Mangelhaftigkeit des von der belangten Behörde durchgeführten Verfahrens erkennen kann.

Den in § 39 Abs 2 und § 45 Abs 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs wurde entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des Beschwerdeführers über die Mitwirkungspflicht sowie der Verpflichtung zur Vervollständigung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes im Wege von darauf gerichteten Nachfragen nachgekommen. Es muss auch berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenübersteht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und es ist nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.

Die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers wurde unter Anwesenheit einer geeigneten Dolmetscherin sowie unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorschriften durchgeführt. Aus der dem Beschwerdeführer rückübersetzten mängelfreien Niederschrift sind keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten ersichtlich. Der Beschwerdeführer bestätigte abschließend, dass er alles umfassend vorbringen habe können und die Dolmetscherin sehr gut verstanden habe (AS 173). Ferner bestätigte er eigenhändig die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift sowie deren Übersetzung (AS 174). Dementsprechend verneinte der Beschwerdeführer auch zu Beginn der mündlichen Beschwerdeverhandlung einerseits die Frage, ob er seine gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der belangten Behörde getätigten Angaben in irgendeiner Weise korrigieren wolle. Andererseits bejahte er die Fragen, ob er bei den Einvernahmen den Dolmetscher gut verstanden habe und ob ihm die Niederschriften rückübersetzt worden seien. (OZ 12, S 10) Diese Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde liefert daher vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung (§ 15 AVG) und konnte demnach der Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.

Ausgehend davon kann das Bundesverwaltungsgericht den in der Beschwerde erhobenen Vorwurf, die belangte Behörde habe ihre Ermittlungspflichten nicht erfüllt und es letztlich verabsäumt, sich ausreichend mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, nicht nachvollziehen. Wohl hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen (§ 18 AsylG 2005). Aus dieser Gesetzesstelle kann jedoch keine Verpflichtung abgeleitet werden, Umstände ermitteln zu müssen, die ein Asylwerber gar nicht behauptet hat; vgl. VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0202. Ferner zieht § 18 AsylG 2005 nicht die Pflicht nach sich, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen; vgl. VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge der Beendigung der Einvernahme explizit danach gefragt, ob er noch weitere Angaben machen wolle bzw. ob er zum Verfahren alles umfassend vorbringen habe können bzw. es zur Einvernahme irgendwelche Einwände gebe. Der Beschwerdeführer legte in der Folge dar, keine weiteren Angaben machen zu wollen. Er habe alles umfassend vorbringen können und habe keine Einwände. Für eine mangelhafte Ermittlungstätigkeit besteht sohin kein Anhaltspunkt und liegt der behauptete Verfahrensmangel nicht vor. Insbesondere kann keine Verpflichtung der belangten Behörde erkannt werden, den Beschwerdeführer zu seinem Standpunkt dienlichen Angaben durch zielgerichtete Befragung gleichsam anzuleiten.

2.3.3.2. Daher weist das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde eingangs darauf hin, dass dem Beschwerdeführer mehrere Tage, nachdem sich der ausreisekausale Vorfall in Zusammenhang mit der Hauskirche ereignet haben soll, die legale Ausreise aus dem Iran auf dem Luftweg mit einem Flugzeug in die Türkei ohne wesentliche Probleme gelang (AS 166; OZ 12, S 14), was gegen die behauptete staatliche Verfolgung spricht. Andernfalls hätte der Beschwerdeführer damit rechnen müssen, dass er auf die Fahndungsliste gesetzt und bei der Ausreisekontrolle festgenommen wird. Dass derartiges nicht erfolgte, spricht daher gegen eine Verfolgung durch staatliche Organe.

Die Aussagen, die der Beschwerdeführer zu diesem Thema in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemacht hat (OZ 12, S 14 f), wirken „nachgeschoben“, als Reaktion auf die Beweiswürdigung der Behörde, und machen die behauptete Verfolgung wegen des Besuchs einer Hauskirche und des Interesses für das Christentum auch nicht glaubhaft. Es wäre unter den konkreten Umständen zumutbar und zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme vor der belangten Behörde oder spätestens im Rahmen des Rechtsmittelschriftsatzes anspricht, dass ihm die legale Ausreise durch die Hilfe eines Freundes seines Vaters ermöglicht worden sei (OZ 12, S 14 f). Dass er dies unterlassen hat und auch in der Beschwerde nur anführt, aufgrund der Visafreiheit in die Türkei ausgereist zu sein, weil dies die einfachste Möglichkeit zum Verlassen des Landes gewesen sei (AS 287), lässt den Schluss zu, dass das - später erstattete - Vorbringen „nachgeschoben“ wurde und nicht den Tatsachen entspricht und weckt ebenfalls Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu den ausreisekausalen Ereignissen.

2.3.3.3. Zudem konnte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde auch nicht plausibel darstellen, weshalb es für ihn nicht möglich gewesen wäre, durch einen Wohnsitzwechsel diesen geschilderten Schwierigkeiten zu entgehen. Befragt, ob er jemals erwogen habe, an einen anderen Ort in seinem Heimatland zu ziehen, um den Problemen zu entgehen, gab der Beschwerdeführer lediglich lapidar - verneinend - zu Protokoll, dass er sich darüber keine Gedanken gemacht hätte und „sie“ ihn überall gefunden hätten (AS 173). Ein nachvollziehbarer Grund, weshalb er einer allfälligen Gefährdung in seiner Heimatstadt nicht innerhalb des Herkunftsstaates entgehen konnte, wird damit nicht aufgezeigt.

2.3.3.4. Es erscheint darüber hinaus lebensfremd und deshalb nicht glaubhaft, dass - wie in der Einvernahme vor der belangten Behörde dargelegt - ein im Iran sozialisierter Angehöriger einer christlichen Minderheit (armenischer Christ) - ein Nachbar des Vaters - dem Beschwerdeführer, ohne diese Person näher zu kennen, die Teilnahme an einer christlichen Hauskirche ermöglicht (AS 169). Dass zwischen dem Beschwerdeführer und diesem Christen keine besondere Nahebeziehung bestand, lässt sich daraus schließen, dass der Beschwerdeführer lediglich den Vornamen dieser Person ( XXXX ) benennen konnte. Auf eine entsprechende Folgefrage, ob der Nachbar doch kein so guter Freund von ihm gewesen sei, führte der Beschwerdeführer dann auch aus: „Ich kann mich nicht erinnern. Ich habe ihn immer gesehen, wenn ich mich beim Vater aufgehalten habe.“ (AS 169) Angesichts der im Iran herrschenden Verhältnisse wäre in einer derartigen Situation eine größere Vorsicht zweifelsfrei geboten gewesen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass ein Christ im Iran offenbar ohne Weiteres im Beisein von und gegenüber einem Moslem, zu dem er gleichsam in keinem Naheverhältnis steht, die Teilnahme an einer Hauskirche vorschlägt. Ein derartiges Vorgehen widerspräche jeglicher Vernunft.

2.3.3.5. Des Weiteren widerspricht auch das angebliche Verhalten des Leiters der Hauskirche jeglicher Vernunft und Lebenserfahrung. Demnach habe dieser nach dem Vorfall bei der Hauskirche die Mutter des Beschwerdeführers zu Hause aufgesucht, um sich nach seinem Aufenthaltsort zu erkundigen (AS 171). Dies ist nicht nachvollziehbar, zumal der Leiter der Hauskirche in einer derartigen Situation damit rechnen müsste, von den staatlichen Behörden überwacht zu werden. Insoweit würde man durch das Aufsuchen anderer Mitglieder der Hauskirche, diese völlig unnötigerweise einer Gefährdung aussetzen.

2.3.3.6. Nicht außer Acht zu lassen ist auch, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde zur Frage, wie er Anschluss zur Hauskirche gefunden habe, nicht mit dessen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung in Einklang zu bringen ist. Während er gegenüber der belangten Behörde aussagte, durch XXXX , dem Nachbarn seines Vaters, zur Hauskirche gekommen zu sein (AS 169), gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht an, jemanden kennengelernt zu haben, der ihm über das Christentum erzählt habe. Anfangs habe ihm diese Person nicht vertraut, aber nach mehreren Treffen, habe sie ihm gesagt, sie könnte ihn in die Hauskirche mitnehmen. Diese Person heiße XXXX . Den Nachnamen würde er nicht kennen (OZ 12, S 19). Auffallend erscheint in diesem Zusammenhang zudem, dass der Beschwerdeführer auch bezüglich dieser Person, bei der es sich im Übrigen um den Leiter der Hauskirche und Besitzer der Räumlichkeiten für diese handeln soll, den Nachnamen nicht benennen konnte (OZ 12, S 19), was wiederum Zweifel am Naheverhältnis des Beschwerdeführers zu dieser Person aufkommen lässt und die Frage aufwirft, weshalb diese Person das Risiko auf sich nehmen sollte, den Beschwerdeführer in die Hauskirche einzuführen. Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen unter Punkt 2.3.3.4. verwiesen werden.

2.3.3.7. Darüber hinaus erscheint es auffällig, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen bezüglich der Anzahl seiner Hauskirchenbesuche im Zuge der gestellten Fragen und Vorhalte vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung mäandrierend abänderte. So führte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde zunächst aus, die Hauskirche regelmäßig besucht zu haben, nur um im gleichen Satz auszuführen, dass dies nur insgesamt dreimal gewesen sei (AS 169). In der Beschwerde legte der Beschwerdeführer wiederum - ohne eine konkrete Zahl zu nennen - dar, dass er die Hauskirche einige Male ausgesucht habe (AS 287). In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer dann abweichend von diesen Angaben, dass sich der Vorfall bei/ vor der Hauskirche ereignet habe, als er diese das dritte oder vierte Mal aufsuchen habe wollen (OZ 12, S 15), was bedeutet, dass er lediglich zwei- oder dreimal bei der Hauskirche gewesen sei. Schließlich erläuterte der Beschwerdeführer kurz darauf, dass er die Hauskirche vier- oder sogar fünfmal aufgesucht habe (OZ 12, S 19).

2.3.3.8. Ebenso divergieren die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise aus dem Iran. Zwar betreffen diese Widersprüche nicht das zentrale Ausreisevorbingen des Beschwerdeführers, dennoch belegen diese Ungereimtheiten in einem weiteren Punkt der Schilderungen die mangelnde Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. So führte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde aus, dass er das Ticket im Internet gesucht und gekauft habe (AS 167). Aus den Schilderungen vor dem Bundesverwaltungsgericht geht jedoch - davon abweichend - hervor, dass sein Vater ein „Last Minute“-Ticket für ihn gekauft habe (OZ 12, S 16).

2.3.3.9. Eine massive Steigerung, die das Vorbringen unglaubhaft macht, ist insbesondere darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 19.06.2019 erstmals angab (OZ 12, S 16), er habe in der Woche, in der er sich bei einem Freund im Iran versteckt habe, eine Ladung der Polizei erhalten. Gegenüber der belangten Behörde hatte der Beschwerdeführer dies zu keinem Zeitpunkt erwähnt. Auch weitere Ladungen habe er bekommen (OZ 12, S 17). Dass der Beschwerdeführer das in der Verhandlung erstmals erstattete Vorbringen nach der behördlichen Einvernahme konstruiert hat, zeigt sich nicht zuletzt in seinen unschlüssigen Angaben, wie er von der Ladung erfahren haben will (OZ 12, S 16). Zunächst sagte er, sein Vater habe die Ladungen erhalten. Vom Richter danach befragt, ob er vor der Ausreise bei seinem Vater gelebt habe, erkannte der Beschwerdeführer offenbar, dass diese Angabe mit den Aussagen, er habe bei seiner Mutter gewohnt, schwerlich in Einklang zu bringen ist. Sodann behauptete er, der Brief sei zu seiner Mutter gekommen, diese habe die Ladung seinem Vater gegeben, der sie wiederum ihm gebracht habe.

Eine weitere beträchtliche Steigerung des Vorbringens besteht darin, dass nach den vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gemachten Aussagen Beamte im ersten oder zweiten Jahr nach seiner Ausreise mehrmals bei ihm zuhause gewesen sein sollen (OZ 12, S 17). Vor der belangten Behörde hatte der Beschwerdeführer am 12.06.2017, also fast eineinhalb Jahre nach der Ausreise, hingegen angegeben, dass Beamte nur einmal zuhause gewesen seien (AS 168). Dass iranische Beamte ausgerechnet nach der Einvernahme vor der belangten Behörde mehrere Male das Zuhause des Beschwerdeführers aufgesucht hätten, ist – nicht zuletzt in Anbetracht der seit der Ausreise vergangenen Zeit – weder plausibel noch hat es der Beschwerdeführer vorgebracht.

2.3.3.10. Die in der Einvernahme vor der belangten Behörde auf die Frage des Leiters der Amtshandlung vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen zum Ablauf der Hauskirchenbesuche waren ferner oberflächlich (AS 169). Wörtlich führte der Beschwerdeführer lediglich aus: „Wir versammelten uns in dieser Wohnung und wir waren 4 Personen. Es gab ein Kreuz und ein kleines Buch. XXXX hat uns immer vom Buch vorgelesen und hat uns diese erklärt. Wir haben das Buch von Hand zu Hand weitergegeben und haben daraus gelesen.“ Im Rahmen zweier Folgefragen bejahte der Beschwerdeführer zwar gebetet zu haben und konnte er den vollständigen Wortlaut des Vaterunsers wiedergeben, allerdings kommt diesem Umstand gesamthaft betrachtet wenig Bedeutung zu, da nicht mehr festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführers dieses bekannteste Gebet der Christenheit nicht erst während seines Aufenthalts in Österreich kennenlernte. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich jemals im Iran eine Hauskirche besuchte und Interesse am Christentum zeigte, ist daher auch aus diesem Grunde zu verneinen, zumal der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung detailliertere Schilderungen zum Ablauf der jeweiligen Zusammenkunft in der Hauskirche traf.

2.3.3.11. Trotz Belehrung über die Mitwirkungspflicht und Aufforderung, chronologisch und ausführlich die Gründe für das Verlassen des Irans zu schildern (OZ 12, S 4, 14), führte der Beschwerdeführer zunächst zu seinem Fluchtgrund nur aus: "Ich habe die Hauskirche im Iran besucht, daher bekam ich Probleme. Meine Freunde haben das Heimatland verlassen und ich reiste mit ihnen mit. Aus diesem Grund kam ich nach Österreich und beantragte Asyl. Ich wollte in anderen Ländern wie die [sic!] Türkei nicht Asyl beantragen, weil ich weiß, dass die Türkei mit dem Iran gute Beziehungen hat.“ (OZ 12, S 14) Auch nach Erinnerung an die Mitwirkungspflicht und Wiederholung der Frage zum Grund seiner Ausreise beschränkte sich der Beschwerdeführer erneut auf eine völlig allgemeine Beantwortung dieser Frage und blieb die eigenständige Schilderung der Vorfälle im vagen und abstrakten Bereich: „Ich versuche mich zu erinnern. Wenn ich im Iran die Möglichkeit gehabt hätte, diesen neuen Weg, den ich aussuchte, dort zu gehen, hätte ich mein Heimatland nie verlassen. Ich habe beschlossen Christ zu werden. Daher bekam ich Probleme. Ich liebe diesen Weg und ich werde auf keinen Fall meinen Weg ändern. Es ist ein schwieriger Weg, aber ich habe ihn mir selbst ausgesucht, versuche zu lernen. Ich hoffe für das Land, indem [sic!] ich lebe, ein positiver Mensch zu sein und dass ich zurückgeben kann, was mir bisher positives [sic!] wiederfahren [sic!] ist.“ (OZ 12, S 14 f) Sämtliche angeblich ihn betreffenden Ereignisse in Zusammenhang mit dem Besuch einer Hauskirche wurden vom Beschwerdeführer erst nach der dritten Aufforderung konkreter zu werden und auch dann nur nach und nach geschildert, wobei festzuhalten ist, dass die polizeiliche Ladung überhaupt erst am Ende seiner diesbezüglichen Ausführungen erwähnt wurde (OZ 12, S 14 ff). Hätte der Beschwerdeführer die geschilderten Geschehnisse tatsächlich erlebt und wären sie tatsächlich relevant für seine Ausreise aus dem Iran, hätte sie der Beschwerdeführer von sich aus erzählt. Jemand, der das von ihm Berichtete tatsächlich erlebt hat, weiß, was davon inwiefern für seine Flucht aus dem Herkunftsstaat ausschlaggebend war und könnte auch die Bedeutung der Ereignisse hinsichtlich seiner persönlichen Bedrohung/Gefährdung beurteilen.

2.3.3.12. Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer keine Bescheinigungsmittel bezüglich dieses Vorbringens, wie beispielsweise den Hausdurchsuchungsbefehl oder die polizeilichen Ladungen, in Vorlage brachte (vgl. OZ 12, S 16), was - ob der mangelnden Mitwirkung - ebenfalls gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht. Das Bundesverwaltungsgericht erlaubt sich hierbei anzumerken, dass es sich gerade bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnissen wohl auch um im Iran verifizierbare Ereignisse handelt. Angesichts der vorliegenden Fakten erscheint eine Beischaffung von Unterlagen jedenfalls möglich. Bei tatsächlichem Zutreffen dieses Vorbringens könnte doch vorausgesetzt werden, dass der Beschwerdeführer entsprechende Unterlagen, welche dieses Vorbringen belegen können, in Vorlage gebracht hätte, wie es auch von anderen Beschwerdeführern aus seinem Heimatland praktiziert wird.

2.3.3.13. Abgesehen von den zahlreichen bereits aufgezeigten Ungereimtheiten und Widersprüchen ist daher abschließend nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Belehrungen über die Mitwirkungspflicht (z. B. AS 15, 149; vgl. insbesondere auch das explizite Ersuchen in der ca. drei Wochen vor der Verhandlung zugestellten Ladung, alle bislang nicht vorgebrachten bzw. neuen Tatsachen und Beweismittel sowie allfällige sonstige wesentliche Änderungen oder Ergänzungen zum bisherigen Vorbringen bis spätestens zwei Wochen vor der Verhandlung geltend zu machen bzw. vorzulegen, OZ 7), wie bereits ausgeführt, nur unzureichend am Verfahren mitwirkte, zumal er etwa - ihn betreffende - iranische Behördenunterlagen oder aktuelle ärztliche bzw. medizinische Befunde, welche eine Beeinträchtigung seiner Gesundheit aufzeigen und/oder Behandlung in Österreich erforderlich erscheinen lassen, nicht in Vorlage gebracht hat. Auch in der Verhandlung wirkte der Beschwerdeführer nur unzureichend mit. Der Richter musste den Beschwerdeführer nach eingehender Belehrung zu Beginn der Verhandlung im Laufe der Verhandlung etwa erneut auf die Mitwirkungspflicht hinweisen (OZ 12, S 14).

2.3.3.14. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung erwähnte, dass sein Zielland die Bundesrepublik Deutschland gewesen sei, zumal es dort bessere Bedingungen für Asylwerber gebe (AS 17 und 19), und insbesondere eine Einreise oder ein Erhalt eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer für die Bundesrepublik Deutschland nach den fremdenrechtlichen oder niederlassungsrechtlichen Bestimmungen offenbar nicht möglich war, erhärtet sich die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Beschwerdeführer den Iran primär aus wirtschaftlichen oder privaten Interessen verlassen hat und die Asylantragstellung lediglich zum Zwecke des Erhalts eines Aufenthaltstitels für Österreich bzw. die Europäische Union erfolgte.

2.3.3.15. In Anbetracht der zahlreichen und massiven Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers, kann sein diesbezügliches Vorbringen bezüglich des Besuchs einer Hauskirche und eines ernsthaften Interesses für das Christentum im Iran und daraus entstandener negativer Folgen als nicht glaubhaft angesehen werden. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat weder aus Gründen der Religion noch aus anderen Gründen (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt war. Mangels Glaubhaftigkeit des Vorbringens musste das Bundesverwaltungsgericht auch feststellen, dass der Beschwerdeführer abgesehen von oberflächlichen Informationen vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat keine Kenntnisse über das Christentum hatte und dass er sich mit dem christlichen Glauben im Übrigen nicht auseinandergesetzt und auch nicht beschlossen hatte, Christ zu werden.

2.3.4.

2.3.4.1. Die Feststellung, wie und wann der Beschwerdeführer (in Österreich) mit dem christlichen Glauben in Berührung kam, folgt in erster Linie seinen Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 12, S 22). Die Taufe ist durch eine Taufbescheinigung belegt (AS 121). Die weiteren Feststellungen zur Vorbereitung auf die Taufe, der früheren Teilnahme an Gottesdiensten und sonstigen - religiösen - Aktivitäten des Beschwerdeführers in der XXXX sowie seiner formellen Mitgliedschaft in dieser christlichen Gemeinde basieren vorwiegend auf dessen Angaben (AS 163 f) und der Taufbescheinigung (AS 121). Dass er in der Vergangenheit immer seltener die Gottesdienste und Seminare in der XXXX besuchte bzw. diese überhaupt nicht mehr aufsuchte und daher mittlerweile kein formelles Mitglied der XXXX mehr ist, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 19.06.2019, wonach er die XXXX zuletzt vor einem Jahr - also etwa Mitte Juni 2018 - besucht habe und er aufgrund seiner geringen Aktivitäten in der Gemeinde daher nicht wisse, ob die „Kirche“ seine Mitgliedschaft bestätige (OZ 12, S 21) und den schriftlichen Ausführungen des Pastors dieser christlichen Gemeinde, denen unter anderem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer kein Mitglied dieser christlichen Gemeinde mehr ist (AS 203; OZ 9). Die regelmäßige Teilnahme an den Gottesdiensten der römisch-katholischen Pfarre XXXX sowie der Wunsch des Beschwerdeführers nach Aufnahme in diese Gemeinde ist schriftlich bestätigt (OZ 12 Beilage A [Bestätigung der römisch-katholischen Pfarre XXXX vom 18.06.2019]). Darin heißt es: „Hiermit bestätige ich, dass Herr XXXX , geb. XXXX , wohnhaft in unserer Pfarre regelmäßig unsere Gottesdienste in der Kirche besucht. Er will später in unsere Kirche aufgenommen werden.“ Die regelmäßige Verrichtung von Hilfstätigkeiten im Rahmen der römisch-katholischen Pfarrgemeinde XXXX ergibt sich wiederum aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (OZ 12, S 7).

Trotz konkreter Aufforderung zur Mitwirkung, und zwar in der Ladung zur mündlichen Verhandlung (OZ 7) und in der Verhandlung, hat der Beschwerdeführer zu seinen religiösen Aktivitäten keine weiteren Unterlagen oder sonstigen Beweismittel vorgelegt und keine Zeugen beantragt oder stellig gemacht. Auch in der mündlichen Verhandlung, in der auch ein Vertreter der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation des Beschwerdeführers anwesend war, wurden keine Beweisanträge gestellt. Nach Maßgabe der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs waren weitere Ermittlungen, namentlich Zeugeneinvernahmen, nicht geboten.

Dass der Beschwerdeführer nicht Mitglied der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ist, hat diese auf sein Ansuchen mit Schreiben vom XXXX .2018 schriftlich bestätigt (OZ 12 Beilage A [Bescheinigung der Islamischen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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