TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/22 W101 2144885-1

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Veröffentlicht am 22.10.2019
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Entscheidungsdatum

22.10.2019

Norm

B-VG Art133 Abs4
VerwEinzG §13
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W101 2144885-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch deren Geschäftsführer XXXX , gegen den Bescheid der Gerichtsvorsteherin des Bezirksgerichtes Graz-Ost vom 29.09.2016, Zl. 0 Jv 598/15t-35, idF des Berichtigungsbescheides vom 15.11.2016, Zl. 0 Jv 598/15t-37, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 13 VerwEinzG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Der Antrag der XXXX , vertreten durch deren Geschäftsführer XXXX , vom 29.08.2016 auf Ausfolgung des Erlöses des eingezogenen Verwahrnisses wird abgewiesen."

II. Die (zusätzliche) Beschwerde gegen den o.a. Berichtigungsbescheid wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. In einem Strafverfahren vor dem LG für Strafsachen Graz, welchem sich die Beschwerdeführerin als Privatbeteiligte angeschlossen hatte, war die Yacht "Edership Trawler", Bj. 1981, im Jahr 2010 sichergestellt worden.

Diese Yacht war am 23.06.2015 um ? 5500 öffentlich versteigert worden.

2. Die Beschwerdeführerin beantragte am 29.08.2016 die Ausfolgung des Erlöses der verwerteten Yacht.

Mit Bescheid vom 29.09.2016, Zl. 0 Jv 598/15t-35, (zugestellt am 06.10.2016) wies die belangte Behörde den Ausfolgungsantrag des "2. Erlagsgegners" namens XXXX auf Ausfolgung des Erlöses des eingezogenen Verwahrnisses ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass "der Antragsteller" im gegenständlichen Fall keinen Anspruch auf Ausfolgung des Erlöses des verwerteten Verwahrnisses habe.

Mit Berichtigungsbescheid vom 15.11.2016, Zl. Zl. 0 Jv 598/15t-37, war in der Begründung des o.a. Bescheides im vorletzten Absatz das Wort "1. Erlagsgegner" mit dem richtigen Wort "2. Erlagsgegner" ausgetauscht worden. Die von Amts wegen verfügte Berichtigung erfolgte, weil bei der Verfassung des Bescheides versehentlich ein solcher Übertragungsfehler unterlaufen ist.

3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 04.11.2016 fristgerecht eine Beschwerde, wobei im Wesentlichen ausgeführt worden war, dass nicht XXXX persönlich, sondern vielmehr die jur. Person der XXXX Partei des gegenständlichen Verfahrens sei und dass XXXX nur als deren Geschäftsführer auch zu deren Vertretung berufen sei.

Mit der derselben Begründung erhob die Beschwerdeführerin am 21.12.2016 fristgerecht eine (zusätzliche) Beschwerde gegen den o.a. Berichtigungsbescheid.

4. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerden samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die im Jahr 2010 sichergestellte Yacht "Edership Trawler", Bj. 1981, ist im Eigentum der XXXX gestanden. Als Eigentümerin des sichergestellten Objektes ist die XXXX als jur. Person somit Partei des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens.

1.2. Die sichergestellte Yacht "Edership Trawler", Bj. 1981, wurde über mehrere Jahre verwahrt. Dafür sind Verwahrungskosten iHv ? 7920 entstanden und auch vom Bund bezahlt worden.

Am 23.06.2015 wurde diese Yacht um ? 5500 öffentlich versteigert. Diesbezüglich wurde der nach Abzug der Vergütung verbleibende Betrag von ? 5436,50 auf das Konto der Verwahrungsabteilung XXXX überwiesen.

Ein Teil des Verwertungserlöses iHv ? 1980 wurde an Verwahrgebühr von Jänner bis Juni 2015 an den Verwahrer ausbezahlt.

Folglich steht fest, dass die vom Bund für die Verwahrung der Yacht "Edership Trawler", Bj. 1981, bezahlten Ausgaben höher als der Erlös aus deren Verwertung gewesen ist.

Als maßgeblich wird festgestellt, dass für die Beschwerdeführerin als (ehemalige) Eigentümerin kein Anspruch auf Ausfolgung des Erlöses des verwerteten Verwahrnisses besteht.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

ad 1.1.:

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des sichergestellten Objektes Partei des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens ist, ergibt sich eindeutig aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Kaufvertrag vom April 2008, in dem die XXXX als Käuferin aufscheint.

ad 1.2.:

Die Feststellung über den Erlös des verwahrten Objektes ergibt sich insbesondere aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Protokoll über die öffentliche Versteigerung vom 23.06.2015.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A) I.

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. Wer einen Anspruch auf Ausfolgung eines eingezogenen Verwahrnisses hatte, kann gemäß § 13 Abs. 1 Verwahrungs- und Einziehungsgesetz (VerwEinzG) begehren, dass ihm u.a. der Erlös des verwerteten Verwahrnisses in Geld ersetzt wird.

Wie oben bereits festgestellt, besteht für die Beschwerdeführerin als (ehemalige) Eigentümerin der Yacht "Edership Trawler", Bj. 1981, kein Anspruch auf Ausfolgung des Erlöses dieses verwerteten Verwahrnisses.

Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 13 VerwEinzG (mit einer Maßgabenabänderung) abzuweisen.

3.3. Zu A) II.

Da sich die Beschwerde gegen den o.a. Berichtigungsbescheid nicht gegen dessen Gegenstand (= Austausch des Wortes "1. Erlagsgegner" mit dem richtigen Wort "2. Erlagsgegner") richtet, ist sie als unzulässig zurückzuweisen (z.B. RS zu VwGH vom 27.06.2001, Zl. 98/15/0049).

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.

3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anspruchsvoraussetzungen Berichtigungsbescheid Eigentümerwechsel Gegenstand des Einbringungsverfahrens Maßgabe Spruchpunktkorrektur Zurückweisung Zwangsversteigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W101.2144885.1.00

Im RIS seit

01.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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