TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/7 L516 2224858-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.11.2019
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Entscheidungsdatum

07.11.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §15b
AsylG 2005 §57
AVG §68
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53
FPG §55 Abs1a

Spruch

L516 2224858-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2019, Zahl 1221819901-190929028/BMI-EAST_WEST, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte I und II gemäß § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte III bis VIII gemäß § 57, § 10 Abs 1 Z 3, § 15b Abs 1 bis Abs 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9 sowie § 46, 55 Abs 1a und 53 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und stellte am 11.09.2019 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 14.10.2019 gemäß § 68 Abs 1 AVG (I.) hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten und (II.) hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.) gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei, erließ (VI.) gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot, sprach (VII.) aus, dass gemäß § 55 Abs 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, und sprach (VIII.) aus, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 15b Abs 1 AsylG aufgetragen worden sei, ab 25.06.2019 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen.

Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde zur Gänze angefochten.

Verfahrensablauf

Am 11.09.2019 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlich zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung nach dem AsylG dazu fand am selben Tag statt, Einvernahmen durch das BFA am 18.09.2019 und am 26.09.2019.

Das Verfahren wurde nicht zugelassen.

Der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 14.10.2019 wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag zugestellt. Dem Beschwerdeführer wurde für das Beschwerdeverfahren eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt (§ 52 Abs 1 BFA-VG).

Am 25.10.2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde.

Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte am 30.10.2019 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Sachverhaltsfeststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer trägt in Österreich die im Spruch angeführten Namen, das im Spruch angegebene Geburtsdatum und ist pakistanischer Staatsangehöriger. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an, ist ledig und kinderlos. Er wurde in XXXX im Norden der Provinz Punjab geboren, lebte auch dort vor seiner Ausreise 14 Jahre lang, besuchte zehn Jahre lang die Schule, absolvierte eine technische Ausbildung und hat bereits gearbeitet. Seine Mutter und drei Schwestern leben in Pakistan (Verwaltungsakt des BFA zum ersten Antrag (VA1), Aktenseite (AS) 7, 9, 11; Verwaltungsakt des BFA zum zweiten Antrag (VA2), AS 71).

1.2. Erstmals reiste der Beschwerdeführer am 06.03.2019 unrechtmäßig und ohne Reisedokumente in Österreich ein (VA1, AS 15). Am 09.03.2019 reiste er aus Österreich aus und hielt sich in Italien, Frankreich, der Schweiz und Deutschland auf, bevor er am 11.09.2019 erneut in Österreich einreiste (VA2, AS 3). Er hat in Österreich und der EU keine Angehörigen; es besteht hier auch keine besondere Nahebeziehung und kein Abhängigkeitsverhältnis zu anderen Personen (VA2, AS 72). Er befindet sich in Grundversorgung und ist auf diese auch angewiesen (VA2, AS 72). Er ist strafrechtlich unbescholten (OZ 2).

1.3. Der Beschwerdeführer leidet seit Jahren an Asthma, welches auf der Reise nach Europa schlimmer geworden ist. Am 31.10.2019 wurde beim Beschwerdeführer in einem österreichischen Krankenhaus eine Septumplastik mit Muschellateralisation und Conchokaustik beidseitig, eine Resektion des hinteren und hyperplastischen Muschelendes und FESSS beidseitig in Allgemeinnarkose durchgeführt. Der peri- und postoperative Verlauf war komplikationslos. Bei seiner Entlassung wurden eine Nasenscheidewandverkrümmung (Nasenseptumdeviation) sowie Hyperplasie der unteren Nasenmuschel beidseitig mit hyperplastischen hinteren Ende links und chronisch polypöse Rhinosinusitis diagnostiziert. Der Beschwerdeführer wurde am 03.11.2019 nach der Operation entlassen und als weitere Maßnahmen wurden lediglich eine Nasensalbe sowie eine körperliche Schonung für 14 Tage empfohlen sowie eine Kontrolle in der HNO-Ambulanz am 08.11.2019 vorgesehen. (OZ 4). Es handelt sich demnach um keine unmittelbar lebensbedrohliche und akut stationär behandlungsbedürftige Erkrankung.

1.4. Der Beschwerdeführer stellte am 06.03.2019 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Eine Erstbefragung nach dem AsylG erfolgte dazu am 07.03.2019. Eine Einvernahme vor dem BFA unterblieb, da der Beschwerdeführer nicht mehr auffindbar war. Das BFA wies diesen Antrag mit Bescheid vom 22.03.2019, Zahl 1221819901/190234062, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab; gleichzeitig wurde kein Aufenthaltstitel erteilt, gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan zulässig sei (VA1, AS 127ff). Jener Bescheid wurde am 26.03.2019 durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Mangels Erhebung einer Beschwerde wurde der Bescheid mit Ablauf des 26.04.2019 rechtskräftig (VA1, AS 221, 223).

Der Beschwerdeführer begründete seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz zusammengefasst damit, dass er aufgrund eines Familienstreits geflüchtet sei und Gefahr bestehe, dass er bei einer Rückkehr nach Pakistan durch ein Mitglied der Familie getötet werden könnte. Sanktionen durch den Staat befürchte er nicht (B1, S 6).

Das BFA erachtete in jenem Verfahren im Bescheid vom 22.03.2019 das Vorbringen des Beschwerdeführers zu dessen Ausreisegründen mit näherer Begründung für nicht glaubhaft, erachtete es als nicht asylrelevant und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege und eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle (B1, S 8, 46f, 50ff).

1.5. Am 11.09.2019 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte dazu zusammengefasst bei der Erstbefragung am selben Tag sowie bei den Einvernahmen vor dem BFA am 18.09.2019 und 26.09.2019 im Wesentlichen vor, dass er seine Gründe bereits bei der ersten Befragung zu seinem Antrag im Vorverfahren genannt habe, er die gleichen Fluchtgründe wie beim ersten Asylantrag habe. 2010 sei sein Vater verstorben. Sein Onkel habe ihn und seine Familie aus dem gemeinsamen Haus geworfen. Sie seien dann in ein Haus, das die Regierung seinem Vater gegeben habe. Die Mutter sei arbeiten gegangen und sie hätten noch immer ein gutes Leben gehabt. Dann habe seine Mutter neuerlich geheiratet. Als 2017 sein Großvater verstorben sei und der Beschwerdeführer das Erbe seines Vaters und seines Großvaters antreten habe wollen, hätten dies die Onkel des Beschwerdeführers verweigert und verhindert. Sie hätten ihm gesagt, dass er nicht mehr zur Familie gehöre. Um wieder dazuzugehören, hätte der Beschwerdeführer seine Mutter und deren neuen Mann umbringen müssen. Da der Beschwerdeführer dies verweigert habe, werde nun er selbst mit dem Umbringen durch seine Onkel bedroht. Er habe nach Ende der Schulzeit ein technisches College besucht und einen kleinen Handy-Shop eröffnet, wo er vormittags und abends gewesen sei, nachmittags im College. Im Juni 2018 sei sein Geschäft demoliert worden und es sei alles weg gewesen. Die Polizei habe die diesbezügliche Anzeige des Beschwerdeführers nicht aufgenommen, da er keine Beweise gehabt habe und ein Onkel selbst Polizist sei. Eines Tages sei er von einem Onkel mit dem Auto angefahren worden und eine Woche danach sei er von den Onkeln angeschossen worden. Stets sei er von den Onkeln verfolgt worden und es sei ihm auch ein Ultimatum gestellt worden, wonach er binnen zehn Tagen seine Mutter und deren Mann töten müsse, ansonsten er getötet werde, Sonst habe er keine Probleme (VA2, AS 4, 73, 74, 100).

1.6. Das BFA stellte zur Begründung des angefochtenen Bescheides fest, dass der Beschwerdeführer im neuerlichen Asylverfahren nicht glaubhaft weitere asylrelevante Gründe vorgebracht habe bzw. sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA unter dazu zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren dieselben Ausreisegründe genannt habe, die er bereits im Vorverfahren angegeben hab. Damit decke sich sein Parteibegehren im zweiten Antrag mit jenem im vorangegangenen Verfahren (Bescheid vom 14.10.2019, S 12, 70).

Das BFA legte dem Bescheid vom 14.10.2019 aktuelle Feststellungen zur Lage in Pakistan zugrunde, aus denen sich ergibt, dass die allgemeine Situation in Pakistan - soweit sie den Beschwerdeführer betrifft - im Vergleich zu den Länderfeststellungen des BFA im Bescheid vom 22.03.2019 im Vorverfahren im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den Beschwerdeführer nicht geändert hat (Bescheid 22.03.2019, S 10-44; Bescheid 14.10.2019, S 12-66). Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

1.7. In der Beschwerde wird zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in den Befragungen ausdrücklich geschildert habe, weshalb er nicht nach Pakistan zurückkehren könne. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den pakistanischen Staat sei angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen nicht möglich. Die Sicherheitslage in Pakistan sei prekär und schon allein deshalb sei dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nicht zumutbar. Aufgrund der derzeit in Pakistan herrschenden Bedingungen sei der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer realen Gefahr im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt und sei deshalb dem Beschwerdeführer jedenfalls subsidiärer Schutz zuzuerkennen (VA2, AS 251).

2. Beweiswürdigung

2.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakten zu den Anträgen des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz. Die Feststellungen zu den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren und der Beschwerde sowie zu den Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid ergeben sich konkret aus den im Akt einliegenden Niederschriften, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde, wobei zu den jeweiligen Feststellungen die entsprechenden Fundquellen bzw Verfahrensakten (VA1 bzw VA2) und Aktenseiten (AS) angeführt sind.

2.2. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergeben sich aus dem Strafregister der Republik Österreich, der festgestellte Bezug der Leistungen aus der Grundversorgung ergibt sich dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS).

2.3 Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (oben 1.3) beruhen auf seinen Angaben im Verfahren und dem zuletzt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Kurzarztbrief vom 03.11.2019 (OZ 4).

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Spruchpunkt I

Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides)

Rechtsgrundlagen

3.1. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Zum gegenständlichen Verfahren

3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat fallbezogen unter Beachtung der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).

3.3. Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet die Entscheidung, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Im vorliegenden Fall ist somit der mit Ablauf des 26.04.2019 rechtskräftig gewordene Bescheid des BFA vom 22.03.2019 als Vergleichsentscheidung heranzuziehen.

3.4. Der Beschwerdeführer begründet den gegenständlichen Folgeantrag mit Ereignissen, die sich seinen Angaben zufolge bereits vor seiner Ausreise aus Pakistan zugetragen haben sollen. Andere Gründe schloss er dezidiert aus. Der Beschwerdeführer stützt damit seinen Folgeantrag jedenfalls auf Tatsachen, die bereits zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Erlassung des Bescheides des BFA vom 22.03.2019 vorlagen. Damit fehlt es an einem maßgeblich geänderten Sachverhalt im Sinn der zu § 68 Abs 1 AVG (VwGH 13.05.2019, Ra 2018/18/0506).

3.5. Mit dem gegenständlich zweiten Antrag auf internationalen Schutz wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sachlage und Rechtslage bezweckt, was durch § 68 Abs 1 AVG verhindert werden soll (vgl VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).

3.6. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides)

Rechtsgrundlagen

3.7. Durch die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Bundesverwaltungsgericht im Erstverfahren wurde rechtskräftig darüber abgesprochen, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan kein reales Risiko einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht bzw relevante exzeptionelle Umstände nicht vorliegen. Die Rechtskraft dieser Entscheidung wäre daher nur durchbrochen, wenn der Beschwerdeführer im Folgeverfahren den Beweis des realen Risikos einer derartigen Behandlung bzw des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände erbracht hätte.

Zum gegenständlichen Verfahren

3.8. Die Beschwerde stützt sich selbst auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen, bringt jedoch vor, dass sich das BFA neuerlich mit der allgemein prekären Situation auseinandersetzen hätte müssen. Da es das nicht getan habe, sei von einem Verfahrensfehler auszugehen und der Beschwerdeführer sei einer realen Gefahr im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt (VA2, AS 251).

3.9. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es nach der ständigen Judikatur des EGMR - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 MRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).

3.10. Derartige Nachweise hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht, weshalb auch der in der Beschwerde vorgebrachte Verfahrensfehler des BFA nicht vorliegt. Das Vorbringen einer (nach Abschluss des Vorverfahrens bestehenden) allgemeinen prekären Sicherheitslage in Pakistan reicht nicht und der Beschwerdeführer hat auch nicht behauptet, dass sich die Lage in Pakistan nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens maßgeblich geändert hätte. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte gesundheitliche Beeinträchtigung lag bereits in dem Zeitpunkt vor, in dem er seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte und es handelt sich dabei auch um keine unmittelbar lebensbedrohliche und stationär behandlungsbedürftige Erkrankung. Es wurde dem Beschwerdeführer lediglich eine körperliche Schonung für 14 Tage nach Operation sowie eine Nasensalbe verordnet. Besondere, in der Person des Beschwerdeführers (neu) begründete Umstände, die dazu führten, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung von Pakistan im Allgemeinen - höheres Risiko bestünde, einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen, wurden somit nicht glaubhaft vorgebracht und solche sind auch nicht ersichtlich.

3.11. Es war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Spruchpunkt II

Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides)

Rechtsgrundlagen

3.12 Fallbezogen liegen nach dem festgestellten Sachverhalt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 57 AsylG für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht vor. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen zu erteilen; schließlich hat der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht, Opfer von Gewalt geworden zu sein sowie, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

3.13 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte IV und V des angefochtenen Bescheides)

Rechtsgrundlagen

3.14. Gemäß § 52 Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

3.15. Gemäß § 55 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. (Abs 1) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. (Abs 1a) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. (Abs 2) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt. (Abs 3) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. (Abs 4)

3.16. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

3.17. Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4. der Grad der Integration; 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

3.18. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Zur Beurteilung im gegenständlichen Verfahren

3.19. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).

3.20. Fallbezogen hält sich der Beschwerdeführer nach einem ersten mehrtägigen Aufenthalt in Österreich im März 2019 seit Anfang September 2019 und damit seit rund zwei Monaten durchgehend in Österreich auf. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über Familienangehörige noch über eine sonstige hinreichend starke Nahebeziehung zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen, während in Pakistan Angehörige seiner Kernfamilie leben. Im Falle des Beschwerdeführers hat das bisherige Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben bzw wurden solche auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel; sein bisheriger Aufenthalt stützte sich ausschließlich auf das Asylrecht. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Eine anderweitige Aufenthaltsverfestigung, die die Annahme einer Prävalenz der hier bestehenden Bindungen zu Österreich gegenüber jenen zum Herkunftsstaat rechtfertigen würde, ist im Verfahren nicht hervorgetreten. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.

3.21. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen und Ausführungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass eine Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde zwar moniert, jedoch nicht schlüssig begründet.

3.22. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung der Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkte IV und V des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Einreiseverbot (Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides)

Rechtsgrundlagen

3.23. Gemäß § 53 Abs 1 FPG 2005 kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

3.24. Abs 2 und Abs 3 leg cit enthalten beispielhaft aufgezählte Umstände, die beschreiben, wann der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Gemäß Art 11 lit b der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008) gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung einhergehen.

Zum gegenständlichen Verfahren

3.25. Das BFA begründete die Erlassung des zweijährigen Einreiseverbotes zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer einer aufrechten Rückkehrentscheidung nicht Folge geleistet habe und er den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte und dass nicht anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer in Zukunft den österreichischen Rechtsnormen und behördlichen bzw gerichtlichen Entscheidungen Folge leisten werde. Das Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer sei daher zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erlassen worden. Auch unter Berücksichtigung der familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich sei das erlassene Einreiseverbot gerechtfertigt und notwendig (Bescheid, S 84ff).

3.26. Die Beschwerde trat der Begründung des BFA nicht entgegen; mangels Gegenteiliger Anhaltspunkte waren die Begründung des Ausspruches des Einreiseverbotes durch das BFA sowie die vom BFA ausgesprochene Dauer des Einreiseverbotes daher nicht zu beanstanden.

3.27. Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen.

Keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides)

3.28. Nach § 55 Abs 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG, wie sie gegenständlich vorliegt.

3.29. Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides war daher ebenso zu bestätigen.

Anordnung zur Unterkunftnahme (Spruchpunkt VIII des angefochtenen Bescheides)

Rechtsgrundlagen

3.30. Gemäß § 15b Abs 1 AsylG kann einem Asylwerber mittels Verfahrensanordnung des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Gemäß Abs 2 leg cit ist bei der Beurteilung, ob Gründe des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung vorliegen, insbesondere zu berücksichtigen, ob 1. Voraussetzungen zum Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs 2 oder für eine Entscheidung gemäß § 2 Abs 4 GVG-B 2005 vorliegen, 2. der Antrag auf internationalen Schutz sich auf einen Staat gemäß § 19 BFA-VG bezieht oder 3. vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen rechtskräftig erlassen wurde.

Zum gegenständlichen Verfahren

3.31. Mit Spruchpunkt VIII erfüllte das BFA die gesetzlich normierte Pflicht, über eine Verfahrensanordnung im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Fallbezogen wurde (zuletzt) mit Bescheid des BFA vom 22.03.2019 gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig ausgesprochen.

3.32. Der vom BFA verfügten Anordnung war daher nicht entgegenzutreten und es war spruchgemäß zu entscheiden, zumal auch in der Beschwerde diese Anordnung nicht bekämpft wurde.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3.33. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.

Zu B)

Revision

3.34. Da die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die ordentliche Revision nicht zulässig.

3.35. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot entschiedene Sache Folgeantrag Interessenabwägung Mittellosigkeit öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben Rechtskraft der Entscheidung res iudicata Resozialisierung Rückkehrentscheidung soziale Verhältnisse wesentliche Sachverhaltsänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L516.2224858.1.00

Im RIS seit

01.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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