Entscheidungsdatum
22.11.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L515 2217522-2/4Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., laut belangter Behörde nunmehr StA. ungeklärt, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen vom 21.10.2019, Zl. IFA XXXX , beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gem. § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als "bP" bezeichnet) brachten einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Die bP brachte vor, zu Zeiten der UdSSR von der Georgischen SSR in die Armenische SSR umgezogen zu sein. In weiterer Folge sei sie in die nunmehrige Republik Ukraine übersiedelt und aufgrund der dortigen bewaffneten Auseinandersetzungen die Ukraine verlassen zu haben.
Die bB führte Erhebungen, bei denen sich ergab, dass die bP weder die ukrainische, noch die russische, noch die armenische, noch die georgische Staatsbürgerschaft besitze.
Die bB ging im Wesentlichen begründungslos von der georgischen Staatsangehörigkeit der bP aus.
Mit im Akt ersichtlichen Bescheid wurden die Anträge der bP auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Ebenso wurde gem. § 53 FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
2. Die bP erhoben gegen diese Bescheide des BFA fristgerecht Beschwerde. Unter anderem wurde vorgetragen, dass die bP nicht die georgische Staatsbürgerschaft besitze, dies wiederholt vorgetragen hätte, diese Einwände im angefochtenen Bescheid unberücksichtigt blieben und aufgrund des Ergebnisses die Feststellungen der bP zur Staatsangehörigkeit nicht nachvollzogen werden können.
3. Nach der Vorlage der Beschwerdeakte und dem Einlangen in der ho. Gerichtsabteilung erfolgte eine Sichtung der Akte durch den zuständigen Richter.
4. Im Rahmen einer Aktensichtung stellte der zuständige Richter fest, dass die Feststellung der bB, die bP wäre georgischer Staatsbürger per se nicht nachvollziehbar ist und forderte die bB am 17.4.2019 auf, ihre Auffassung, warum sie von der georgischen Staatsangehörigkeit ausgehe, innerhalb einer Frist von 2 Wochen darzulegen.
Am 23.4.2019 ging folgende Stellungnahme ein:
"...
XXXX , am XXXX geboren, legte zum Beweis seiner Identität der Behörde seine Geburtsurkunde der Republik Georgien Nr. XXXX vom XXXX vor. Diese Geburtsurkunde gibt darüber Auskunft, dass er am XXXX in XXXX geboren wurde und seine Mutter XXXX , geboren am XXXX ist.
XXXX , geboren am XXXX legte zum Beweis ihrer Identität die georgische Geburtsurkunde Nr. XXXX vor. Am 05. April 2018 wurde eine Recherche im Heimatstaat in Auftrag gegeben. Das Ergebnis langte am 12.10.2018 ein. Die Befundaufnahme ergab, dass der XXXX , geb. XXXX in Tbilisi/Georgien, weder Staatsbürger der Republik Georgien, noch Staatsbürger der Republik Ukraine ist. Die vorgelegte Geburtsurkunde Nr. XXXX vom XXXX , an deren Echtheit vorerst Zweifel bestanden (Ausstellungsdatum des Duplikates unüblich am Tag der Haupteintragung sowie unscharfer und konturenschwacher Stempel), ist echt. Die Angaben wurden durch Einsicht in das Register des Stadtarchivs von Tbilissi, Abteilung Standesamt, verifiziert. Dort ist die Geburt unter der Archiveintragung Nr. XXXX vom XXXX beurkundet. Ebenso findet sich dort ein Vermerk über die Neuausstellung dieser Geburtsurkunde am XXXX .
Am 15.04.2019 wurde XXXX , geboren am XXXX durch das georgische Konsulat als georgische Staatsangehörige identifiziert. XXXX geb. XXXX in Tbilisi/Georgien, verfügt ebenso über eine georgische Geburtsurkunde Nr. XXXX vom XXXX . Nachdem laut georgischem Staatsbürgerschaftsgesetz das Kind georgischer Eltern georgischer Staatsbürger ist, wurde im Fall des XXXX , am XXXX geboren, festgestellt, dass dieser (ebenso wie seine Mutter) - trotz der im Beschwerdeakt aufliegenden Ermittlungsergebnissen, wonach er weder georgischer, noch armenischer, noch russischer, noch ukrainischer Staatsbürger sein soll - georgischer Staatsbürger ist.
..."
Der Stellungnahme war ein Scan einer in der UdSSR ausgestellte Geburtsurkunde beigefügt, welche keine biometrischen Merkmale enthält.
5. Mit ho. Beschluss vom 30.4.2019 wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Begründend führte das ho. Gericht Folgendes aus:
"...
Die bB geht mit der bereits zitierten Begründung von der georgischen Staatsbürgerschaft der bP entgegen dem Ermittlungsergebnis mit der Begründung aus, die Mutter der bP sei ebenso georgische Staatsbürgerin. Hierbei übersieht sie jedoch, dass sich die von der bB herangezogene Bestimmung auf die Entstehung der georgischen Staatsbürgerschaft durch ex lege Abstammung bezieht, d. h. das Kinder, deren Eltern(teil) zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes georgische Staatsbürger sind, die georgische Staatsbürgerschaft mit ihrer Geburt ebenfalls erwerben. Aus der Bestimmung kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass Kinder -egal in welchem Alter- auch nach ihrer Geburt immer ex lege dem staatsbürgerschaftlichen Schicksal der Eltern bzw. eines Elternteils folgen, falls diese im Laufe ihres Lebens, wenn die Kinder schon geboren wurden, die georgische nachträglich Staatsbürgerschaft erwerben. Genau dies nimmt die bB jedoch an, zumal die bP als Kind von Staatsbürgern der UdSSR geboren wurde und somit zum Zeitpunkt der Geburt ebenso sowjetischer Staatsbürger wurde. Ein souveränes Völkerrechtssubjekt Republik Georgien existierte damals noch nicht, sondern lediglich eine Georgische SSR innerhalb der UdSSR.
Auch könnte die Republik Georgien im Falle der Staatenlosigkeit der bP nicht als der Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes angesehen werden.
Andere Ermittlungsergebnisse, welche die Republik Georgien gegenwärtig als Herkunftsstaat der bP erscheinen lassen, liegen der Aktenlage folgend nicht vor.
Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses ist die Annahme der bB, die bP sei Staatsbürger der Republik Georgien jedenfalls verfehlt.
Die bB wird sich in weiterer Folge mit der Frage zu beschäftigen haben, ob die Identität der bB tatsächlich feststeht. Weiters wird sie zu klären haben, ob eine Staatsbürgerschaft der bP ermittelbar ist und falls dies der Fall ist, diese der Prüfung zu Grunde legen. Sollte keine Staatsbürgerschaft ermittelt werden, wird sie sich mit der Frage zu beschäftigen haben, ob sie staatenlos ist und welcher Staat jener des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes darstellt oder ob die Staatsangehörigkeit der bP nicht festgestellt werden kann.
..."
6. Das fortgesetzte Ermittlungsverfahren stellt sich als sehr überschaubar dar und erschöpfte sich in einem schriftlichen Vorhalt des bisherigen Ermittlungsergebnisses und der Aufforderung zum Nachweis der Staatsbürgerschaft und der Kenntnisnahme der hierzu eingelangten Stellungnahme. Für das ho. Gericht ist dessen Mehrwert im Vergleich zum Ermittlungsverfahren, welches bereits vor der Erlassung des ho. behebenden Beschlusses durchgeführt wurde, nicht erkennbar.
7. Mit im Spruch genannten Bescheid wurden die Anträge der bP auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 6 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.
Die bB ging nunmehr davon aus, dass der Herkunftsstaat der bP nicht feststünde.
8. Gegen den oa. Bescheid wurde rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht. Am 20.11.2019 langte die Beschwerdeakte beim ho. Gericht ein und erfolge eine Sichtung durch den zuständigen Richter.
In der Beschwerde wurde vorgetragen, dass die bB dem Ermittlungsauftrag des ho. Gerichts nur sehr bedingt entsprach. Im Lichte des bisherigen Sachverhaltes sei von der Staatenlosigkeit der bP und somit aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der Republik Ukraine um den Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes der bP handelte, von der Staatsangehörigkeit der Republik Ukraine iSd § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG auszugehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Feststellungen ergeben sich zum einen aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels anderslautender Rechtsvorschrift liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkennen, wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgetragen hat.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung amtswegig zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im gegenständlichen Fall kann das ho. Gericht noch nicht abschließend beurteilen, ob von der ungeklärten Staatsangehörigkeit oder von einer feststehenden Staatsangehörigeit iS des § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG in Bezug auf die bP auszugehen ist. Es kann daher die Prognoseentscheidung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden und war daher der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Abschließend erlaubt sich das ho. Gericht ungeachtet der im Vorabsatz dargelegten Ausführungen darauf hinzuweisen, dass § 18 BFA-VG dazu dienen soll, ein beschleunigtes Verfahren zu führen und es sich bei Abs. 1 leg. cit. um eine Ermessensentscheidung, das Vorliegen einer Voraussetzung der leg. cit. nicht in einem Automatismus zur Aberkennung der aufschiebenen Wirkung zu führen hat und die Behörde bei der Ausübung Ihres Ermessens stets die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen hat (siehe hierzu etwa RV 582 XXV GP) und ist im Rahmen der Ermessensausübung eine individuelle Interessensabwägung durchzuführen, zumal es sich bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung um mehr als ein beschleunigtes Verfahren handelt (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K4 und K5 zu § 18 BFA-VG). Im Lichte dieser Ausführungen erschließt es sich für das ho. Gericht nicht, inwieweit durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Fall (der Herkunftsstaat steht nicht fest, ein Reisedokument bzw. ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung liegt nicht vor und bestehen auch keine Hinweise, dass ein solches sehr zeitnahe zu Tage treten wird) die Führung eines beschleunigten Verfahrens im öffentlichen Interesse liegt, bzw. durch die Führung eines beschleunigten Verfahrens der rechtskonforme Zustand rascher als bei der Führung keines beschleunigten Verfahrens hergestellt werden kann und liegen die -im angefochtenen Bescheid nicht genannten- Motive, welche die Behörde im Rahmen ihres Ermessens dazu veranlasste, der Beschwerde im konkreten Einzelfall Abweichend von der allgemeinen Regelung des § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung abzuerkannen, im Dunkeln und sind für das ho. Gericht nicht nachvollziehbar.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Hinblick auf die Anwendung des § 18 BFA-VG orientiert sich das ho. Gericht an der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur, am eindeutigen Gesetzeswortlaut, und auch an der Judikatur und Auslegung der Vorgängerbestimmung des § 38 AsylG aF.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Herkunftsstaat StaatsangehörigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L515.2217522.2.00Im RIS seit
01.10.2020Zuletzt aktualisiert am
01.10.2020