TE Bvwg Beschluss 2019/11/25 L525 1435204-4

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Veröffentlicht am 25.11.2019
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Entscheidungsdatum

25.11.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §8
AVG §68
BFA-VG §21 Abs3
B-VG Art133 Abs4

Spruch

L525 1435204-4/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch Mag. Nikolaus RAST, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 10, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2019, Zl. XXXX , beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsbürger aus Bangladesch, brachte am 1.5.2012 beim Bundesasylamt einen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein.

Begründend führte der Beschwerdeführer aus, er sei stellvertretender Leiter einer Teilorganisation der BNP gewesen. Die Leute der Awami League hätten den Beschwerdeführer geschlagen, das Haus des Beschwerdeführers zerstört und hätten dem Beschwerdeführer gesagt, wenn er weiter seiner Partei angehören werde, würden sie ihn töten. Der Beschwerdeführer sei bei dem Überfall von den Gegnern geschlagen und verletzt worden. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen worden. Zum Fluchtgrund führte der BF aus, dass er als einfaches Mitglied der BNP in Bangladesch tätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei als BNP Mitglied und als Minderheitsangehöriger der Hindu verfolgt worden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner politischen Tätigkeit aus Rache fälschlicherweise wegen Mordes angezeigt worden. Der Name des Beschwerdeführers sei als Zweitangeklagter geführt worden. Die ermordete Person habe ebenfalls im Katasteramt gearbeitet. Einige Zeit habe sich der Beschwerdeführer versteckt gehalten, nachdem er angezeigt worden wäre. Am 08.03.2012 habe der Beschwerdeführer heimlich nach Hause gehen wollen, um seine Familie zu besuchen. Dabei sei der Beschwerdeführer von seinen Gegnern angegriffen und geschlagen worden. Der Beschwerdeführer habe flüchten können. Am 10.03.2012 seien die Gegner des Beschwerdeführers im Haus seiner Eltern gewesen und hätten das Elternhaus geplündert. Der Vater des Beschwerdeführers habe daraufhin den Schlepper kontaktiert und die Ausreise organisiert. Gegen den Beschwerdeführer sei ein Haftbefehl erlassen worden. Der angebliche Vorfall sei am 08.10.2011 gewesen. Die Polizei sei eine Woche nach dem Vorfall, im Oktober vorigen Jahres, beim Beschwerdeführer gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich damals schon versteckt. Der Beschwerdeführer sei am 15.03.2012 ausgereist. Als der Beschwerdeführer geschlagen worden sei, habe er einen Täter identifiziert. Seit 2008 sei der Beschwerdeführer Mitglied bei der BNP gewesen, er habe keinen Mitgliedsausweis, aber er fühle sich als Mitglied. Der Beschwerdeführer sei Sympathisant. Die Awami League Anhänger hätten etwas dagegen gehabt, dass der Beschwerdeführer als Hindu bei der BNP tätig gewesen sei. Bei einer Rückkehr nach Bangladesch habe der Beschwerdeführer Angst, dass er festgenommen werde. In der Haft würden meistens Leute der BNP verschwinden. Man würde nicht einmal die Leichen der Leute finden. Dass Sicherheitsleute Menschen töten, würde heute alltäglich passieren.

Das Bundesasylamt wies nach weiteren Erhebungen den Antrag mit Bescheid vom 23.4.2015 ab und verfügte die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Bangladesch. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom 24.11.2015, L512 1435204-1 gemäß §§ 3 und 8 AsylG ab und verwies das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das nunmehr zuständig gewordene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück. Das Bundesverwaltungsgericht führte dabei aus, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgungsgefahr iSd GFK unterliegt. Ebenso wurde festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Bangladesch keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es wurde auch festgehalten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich darstellen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

Im weiteren Verfahren erteilte das BFA mit Bescheid vom 9.8.2016 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Der Beschwerdeführer erhob abermals Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde wurde mit hg Erkenntnis vom 9.9.2016, Zl. L512 1435204-2 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer verblieb weiterhin illegal im Bundesgebiet und stellte am 6.9.2017 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, die österreichische Fremdenpolizei hätte für ihn bei der Botschaft von Bangladesch ein Heimreisezertifikat beantragt, woraufhin die bengalische Polizei am 3.4.2017 bei seinen Eltern zu Hause gewesen sei und diesen mitgeteilt hätte, dass der Beschwerdeführer bereits am Flughafen verhaftet werden würde. Am 30.5.2017 hätte die Gegenpartei des Beschwerdeführers bereits Anklage gegen ihn erhoben, man werfe ihm illegalen Waffenbesitz und Erpressung vor. Hintergrund sei, dass die gegnerische Partei die BNP schwächen wolle, indem sie kleine Mitglieder demotiviere, damit diese nicht zusammenhalten. Es sei ein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig. Am 10.7.2017 sei schließlich Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen worden. Sobald er nach Bangladesch zurückkehre, würde er verhaftet werden, wobei unmenschliche Behandlungen durch die Justizwachen zur Tagesordnung gehören würden. Der Beschwerdeführer legte bei seiner Erstbefragung diverse fremdsprachige Dokumente vor. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides). Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II). Das BFA sprach zudem aus, dass gemäß § 55 Abs 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt III). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

Der Beschwerdeführer erhob abermals Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit hg Erkenntnis vom 13.12.2018, Zl. L516 1435204-3 sowohl gemäß § 68 AVG (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. gemäß §§ 10 Abs 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52 und 55 Abs 1a FPG als unbegründet abwies. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, das BFA habe dem nunmehrigen Vorbringen keinen glaubhaften Kern zugebilligt. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er Funktionär der BNP gewesen sei und Meetings und Demonstrationen organisiert hätte, würden im direkten Widerspruch zu den Erhebungen des Vertrauensanwaltes der Österreichischen Botschaft in Neu-Delhi stehen. Dieser habe ermittelt, dass der Beschwerdeführer niemals politisch aktiv gewesen sei und habe auch das Bundesveraltungsgericht diese Ermittlungsergebnisse seinem rechtskräftigen Erkenntnis vom 24.11.2015 zugrunde gelegt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die beweiswürdigenden Überlegungen des BFA zum glaubhaften Kern als logisch konsistent und teilte diese. Eine derart tiefe Integration sei vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden, weswegen die Rückkehrentscheidung nicht in unverhältnismäßiger Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingreife. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer verblieb weiterhin rechtswidrig in Österreich.

Der Beschwerdeführer stellte am 20.8.2019 den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen nunmehrigen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er lebe seit einem Jahr in einer homosexuellen Beziehung mit einem näher bezeichneten Mann aus Bangladesch. Die Homosexualität sei in seinem Land verboten. Wenn jemand herausfinde, dass er homosexuell sei, würde er getötet werden und auch sei sein Elternhaus angezündet worden. Die Familie akzeptiere dies auch nicht. Dies sei der neue Grund, weswegen er um Asyl ansuche. Die neuen Fluchtgründe seien ihm seit ca. Sommer 2018 bekannt.

Der Beschwerdeführer wurde am 8.10.2019 durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Befragt gab er an, er leide an Schlafapnoe. Er habe in Österreich keine Verwandten und habe Probleme mit der Lunge. Er sei weder verheiratet noch habe er Kinder. Er stelle in der Nacht Zeitungen zu und verkaufe am Nachmittag Zeitungen am Praterstern. Er verstehe Deutsch nur rudimentär und er habe ca. 2017 einen Deutschkurs besucht. Befragt, warum er nunmehr einen neuen Asylantrag stelle führte der Beschwerdeführer aus, er habe sein einem Jahr einen Freund und würden sie zusammenleben. Er habe mit ihm ein sexuelles Verhältnis. Davor habe er sich nicht so für Frauen interessiert. Er wisse seit ca. einem Jahr, dass er homosexuell sei. Aufgefordert seine Beziehung zu beschreiben führte der Beschwerdeführer aus, sein Partner helfe ihm, er habe jetzt wenig Arbeit. Er unterstütze ihn und sie würden in Kaffeehäuser gehen und spazieren gehen. Sie würden alles zu zweit machen, wie das Leben so sei. Der Beschwerdeführer legte unter anderem diverse Fotos und eine Ausweiskarte der homosexuellen Initiative vor.

Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid vom 29.10.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen (Spruchpunkt III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt V.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.

Der Beschwerdeführer erhob gegen den am 1.11.2019 persönlich zugestellten gegenständlichen Bescheid des BFA mit Schriftsatz vom 14.11.2019 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und bestätigte das Bundesverwaltungsgericht mit Mail vom 21.11.2019, dass die Aktenvorlage vollständig ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II. 1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein bengalischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen, dritten Asylantrag vor, er sei seit einem Jahr Homosexuell und behauptete, dass er mit einem näher bezeichneten bengalischen Staatsangehörigen zusammenlebe. Der Beschwerdeführer brachte in den vorherigen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vor, er werde aufgrund seiner politischen Zugehörigkeit verfolgt. Diesem Vorbringen wurde die Glaubhaftigkeit abgesprochen.

Die belangte Behörde führte zum nunmehrigen Vorbringen unter anderem beweiswürdigend aus (Fehler im Orgiginal):

"Zuerst ist darauf zu verweisen, dass Ihre persönliche Glaubwürdigkeit schon deshalb als beschädigt anzusehen ist, weil Sie in den Vorverfahren gefälschte Urkunden als Beweismittel einzubringen versuchten.

Soweit Sie in Österreich vorbringen, dass Sie seit etwa einem Jahr homosexuell seien und deswegen nicht in Ihr Heimatland Bangladesch zurückkehren könnten, weil dort Homosexualität mit der Strafe geahndet wird, weist keinen glaubhaften Kern auf. Dies aufgrund folgender Überlegungen:

Zu Ihren Angaben, homosexuell zu sein, ist zu sagen, dass es sich um ein bereits seit einigen Jahren geradezu regelmäßig zu beobachtendes Phänomen handelt, das Asylwerber aus Bangladesch v.a. im Rahmen der Folgeantragstellung in Österreich aus verfahrenstaktischen Gründen fälschlicherweise behaupten, homosexuell zu sein, um so eine Zulassung zum Verfahren im Bundesgebiet zu erwirken.

Ihr gesamtes diesbezügliches Vorbringen stützt sich lediglich auf Ihre Behauptungen und ist einer Verifizierung nicht zugänglich. Dazu ist zunächst insbesondere festzuhalten, dass sie ein derartiges Vorbringen bei Ihren Vorverfahren nicht mal ansatzweise getätigt haben. Vielmehr haben Sie bei den Vorbefragungen auf die Frage, was ihre Fluchtgründe seien, gänzlich andere Gründe (politischer Verfolgung) angegeben.

Insbesondere ergibt sich aus den vorangegangenen Niederschriften im Verfahren, dass Ihnen bewusst gewesen ist, dass nunmehr eine relevante Befragung im Asylverfahren stattfinden würde, dass Ihre Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesamtes sind und dass sie daher aufgefordert wurden durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken.

Aufgrund dieser Belehrungen musste ihnen die Wichtigkeit Ihrer Angaben bei den Befragungen bewusst gewesen sein.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Ihnen bei den vorangegangenen Befragungen die Wichtigkeit von vollständigen Angaben bekannt war. Nachdem sie jedoch keinerlei Hinweise auf noch nicht angegebene wichtige Sachverhalte und die behaupteten Tatsachen erstmalig bei der Einvernahme am 20.8.2019 vorgebracht haben, ist zweifelsfrei von einem gesteigerten Vorbringen auszugehen, was wiederum gegen ihre Glaubwürdigkeit spricht.

...

Der von ihnen behauptete Sachverhalt, wonach sie seit einem Jahr homosexuell seien und dies deswegen erst jetzt angeben, erfüllt die geforderten Voraussetzungen im Sinne einer zumutbaren Mitwirkung nicht. Ihr lediglich in den Raum gestelltes Vorbringen, welches weder be- noch widerlegbar darstellt, ist zudem keiner Verifizierung zugänglich. Ihren lediglich in den Raum gestellten Behauptungen kann kein besonderes Gewicht beigemessen werden. Die von ihnen aufgestellten Behauptungen erfüllen somit in keinster Weise die vom Verwaltungsgerichtshof für eine Glaubhaftmachung erforderliche zumutbaren Mitwirkung Ihrerseits im Verfahren. Eine Überprüfbarkeit Ihrer Angaben ist nicht einmal ansatzweise möglich, sie stützten Ihr Vorbringen auf Behauptungen, welche Sie zudem in den Vorbefragungen nicht einmal ansatzweise angegeben haben und sich dadurch eines gesteigerten Vorbringens bedienen, kann dem behaupteten Sachverhalt, dass Sie homosexuell sein, kein Glaube geschenkt werden.

Somit liegt der Zweck und Grund ihrer Angabe, homosexuell zu sein, klar im Umstand, dass die Behörde die von Ihnen gewünschte Rechtsakte setzen soll, welche Sie letztlich in der Lage versetzen soll, Österreich als Staat ihres Aufenthaltes abweichend von den zwingenden asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen wählen zu können. Hierzu ergibt sich in der Praxis geradezu ein motorisches Massenphänomen, wobei die Angabe, homosexuell zu sein, regelmäßig im Rahmen einer Folgeantragstellung vorgebracht wird. Selbst auf den von Ihnen vorgelegten Lichtbildern ist kein homosexueller Zusammenhang erkennbar. Es wären darauf lediglich zwei Männer abgebildet, die bestenfalls freundschaftlich und voll bekleidet zusammen im Lokal sitzen.

Zur Mitgliedschaft bei der homosexuellen Initiative in Wien ist anzuführen, dass bei jenem Verein jeder Mitglied werden kann, der deren Interessen unterstützen möchte, auch unabhängig der konkreten sexuellen Orientierung im Einzelfall.

Für das Bundesamt steht daher insgesamt betrachtet zweifelsfrei fest, dass ihre Angabe, seit einem Jahr überraschend homosexuell zu sein, kein glaubhafter Kern aufweist."

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt und den bisherigen, im Verfahrensgang angeführten Erkenntnissen. Hinweise auf eine Unvollständigkeit des Verfahrensaktes haben sich keine ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde bringt zunächst vor, die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich um kein neues Vorbringen handle und habe dem nunmehrigen Vorbringen zu Unrecht den glaubhaften Kern abgesprochen. Soweit die belangte Behörde ausführt, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht verifizierbar, so müsse dem entgegengehalten werden, dass es der belangten Behörde sehr wohl möglich gewesen wäre, den Lebenspartner einzuvernehmen.

Bereits damit ist die Beschwerde im Recht.

§ 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 161/2013 lautet:

"Abänderung und Behebung von Amts wegen

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid

1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,

2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,

3. tatsächlich undurchführbar ist oder

4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.

(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.

(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden."

§ 21 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 2012/87, idF BGBl. I Nr. 25/2016 lautet auszugsweise:

"Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 21. (1) Zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen.

...

(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

..."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 29.06.2015, Zl. Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (vgl. das Erk. des VwGH vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.06.2014, Zl. Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. das Erk. des VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (vgl. das Erk. des VwGH vom 17.02.2015, Zl. Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.09.2015, Zl. Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. das Erk. des VwGH vom 09.03.2015, Zl. Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (vgl. das Erk. des VwGH vom 29.06.2015, Zl. Ra 2015/18/0122). Die vom Asylweber behaupteten Geschehnisse, die sich nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, wären daraufhin zu überprüfen gewesen, ob sie einen "glaubhaften Kern" aufwiesen oder nicht. Dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen stand, ändert an diesem Umstand nichts. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar - in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden - unzulässig. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofs zu Grunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (Hinweis E vom 22. November 2005, 2005/01/0626, mwN). Hat das BFA die somit erforderliche Prüfung nicht vorgenommen, konnte dieser mangelhafte Sachverhalt vom Bundesverwaltungsgericht nicht einfach dadurch behoben werden, dass es dem neuen Fluchtvorbringen nun erstmals den "glaubhaften Kern" absprach. Vielmehr wäre der Beschwerde im Sinne des § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 stattzugeben gewesen (vgl. das Erk. des VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in mehrfacher Hinsicht als rechtswidrig:

Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde als Vergleichsrechtsakt - um nämlich herauszufinden, ob sich das Vorbringen des Beschwerdeführers geändert habe - das hg. Erkenntnis vom 13.12.2018, Zl. L516 1435204-3 heranzieht. Es genügt aus Sicht des erkennenden Gerichtes, dass - wie oben angeführt - als Vergleichsrechtsakt um herauszufinden, ob ein geänderter Sachverhalt vorliegt - immer jener Bescheid oder jenes Erkenntnis heranzuziehen ist, mit welchem zuletzt inhaltlich über das Begehren des Antragstellers abgesprochen wurde. Mit dem seitens der belangten Behörde herangezogenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid der belangten Behörde über den zweiten Asylantrag abgewiesen. Damit ist aber klar, dass nicht inhaltlich über den Antrag des Beschwerdeführers abgesprochen wurde, sondern die belangte Behörde selbst von keinem neuen Sachverhalt ausging. Richtigerweise wäre auch für das gegenständliche Verfahren das hg Erkenntnis vom 24.11.2015, Zl. L512 1435204-1, mit welchem das letzte Mal inhaltlich über ein Vorbringen des Beschwerdeführers abgesprochen wurde, heranzuziehen gewesen.

Soweit die belangte Behörde dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers den "glaubhaften Kern" abspricht, so ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar begründet worden, in wie fern sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen auseinandergesetzt hätte. Die belangte Behörde wirft dem Beschwerdeführer zunächst vor, er hätte in seinen vorherigen Verfahren nie irgendwelche Andeutungen gemacht, dass er homosexuell sei. Bei diesem Vorwurf übersieht die belangte Behörde bereits, dass der Beschwerdeführer eben behauptete erst seit ca. Sommer 2018 homosexuell zu sein. Warum er dann in den vorherigen Verfahren ein derartiges Vorbringen ansatzweise tätigen hätte sollen, erschließt sich dem erkennenden Gericht in keiner Weise. Daran anschließend ist auch der mehrmalige Hinweis der belangten Behörde in ihrer Beweiswürdigung, der Beschwerdeführer hätte gewusst, dass er am Verfahren mitwirken müsse, völlig unsubstantiiert. Der Beschwerdeführer leistete seiner Ladung Folge und beantwortete die an ihn gestellten Fragen. Eine Steigerung des Vorbringens ist mit dem Hinweis der belangten Behörde, der Beschwerdeführer hätte seine behauptete Homosexualität nicht bereits in vorherigen Verfahren vorgebracht, sondern erst bei der gegenständlichen Antragstellung, ebenso nicht erkennbar, da es im gegenständlichen Verfahren ja gerade nicht darum geht, ob der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen steigerte, sondern darum, ob das Vorbringen eben neu ist und wenn ja, ob es einen glaubhaften Kern aufweist. In wie fern der Beschwerdeführer nun am Verfahren nicht mitgewirkt hätte, erhellt nicht. Warum das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei erst seit einem Jahr homosexuell, nicht die geforderten Voraussetzungen im Sinne einer zumutbaren Mitwirkung erfüllen sollte, führt die belangte Behörde ebenso wenig aus. Warum eine Überprüfbarkeit des Vorbringens der belangten Behörde nicht möglich sei, kann seitens des erkennenden Gerichtes ebenso wenig nachvollzogen werden. Es wäre eben genau Aufgabe der belangten Behörde gewesen, den Beschwerdeführer zu seinem nunmehrigen Vorbringen zu befragen und die Antworten dann einer entsprechenden Beweiswürdigung zu unterziehen. Dies unterließ die belangte Behörde allerdings vollkommen und sprach sie dem Vorbringen des Beschwerdeführers - zurückhaltend ausgedrückt - floskelhaft den glaubhaften Kern ab. Dass vermeintlich vermehrt Asylwerber aus Bangladesch als Nachfluchtgrund eine vermeintliche Homosexualität vorbringen würden, entbindet die belangte Behörde in keiner Weise auf das individuelle Vorbringen im gegenständlichen Fall einzugehen und sich damit gehörig auseinanderzusetzen. Dazu gehört im Übrigen auch die Einvernahme des angeblichen Lebensgefährten und eine eingehendere Befragung des Beschwerdeführers, als ihm im Ergebnis fünf kurze Fragen zu seinem Vorbringen zu stellen und dann diese Antworten nicht einmal in der Beweiswürdigung ordentlich zu verwerten. Erst wenn die belangte Behörde nach entsprechenden Ermittlungsschritten zum Ergebnis kommt, dem Vorbringen sei bereits der glaubhafte Kern zu versagen, ist gemäß § 68 AVG vorzugehen, ansonsten ist ein inhaltliches Verfahren zu führen. All das unterließ die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid. Soweit die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorwirft, in dem von ihm vorgelegten Foto seien lediglich nur zwei Männer abgebildet, die bestenfalls freundschaftlich und voll bekleidet in einem Lokal sitzen, so stellt sich für das erkennende Gericht darüber hinaus die Frage, was die belangte Behörde sich eigentlich für Fotos erwartet hätte bzw. wie die Männer denn sonst, als vollbekleidet, in einem Lokal sitzen sollten. Die Ausführungen der belangten Behörde zum glaubhaften Kern sind schlicht als völlig untauglich zu qualifizieren.

Dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die notwendige Sorgfalt vermissen ließ, ergibt sich für das erkennende Gericht zuletzt aber auch aus den Ausführungen der belangten Behörde in ihrer rechtlichen Würdigung, wonach anzumerken sei, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Christentum konvertiert zu sein im höchsten Maße unglaubwürdig sei und der Beschwerdeführer offenbar von dieser Religion überhaupt keine Ahnung habe und er keine einzige Frage aus seinem Fragenkatalog der Taufvorbereitung beantworten habe können. Für das erkennende Gericht ist nämlich nicht erkennbar, dass jemals während des gesamten Verfahrens eine behauptete Konversion im Raum gestanden wäre. Dass die belangte Behörde mit Spruchpunkt II. den Antrag auf internationalen Schutz vom 20.8.2019 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückwies, mit Spruchpunkt III. einen nicht näher bezeichneten Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abwies, sei nur noch am Rande erwähnt.

Damit dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch der glaubhafte Kern abgesprochen werden kann, erscheint eine eingehendere Befragung zu dem nunmehr getätigten Vorbringen notwendig. Da sich die belangte Behörde mit dem neuen Vorbringen nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht auseinandergesetzt hat und das erkennende Gericht auch nicht erstmals dem Vorbringen den glaubhaften Kern absprechen darf, war der Bescheid aufzuheben.

Da der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, ist der angefochtene Bescheid gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG aufzuheben.

Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der gegenständliche Beschluss führt die allgemeine höchstgerichtliche Rechtsprechung zum § 68 AVG an und auch die einschlägige Rechtsprechung zum sog. "glaubhaften Kern". Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab und ist auch die höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht als uneinheitlich zu erkennen.

Schlagworte

Befragung Beweiswürdigung entschiedene Sache Ermittlungspflicht Folgeantrag glaubhafter Kern Homosexualität Identität der Sache Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung wesentliche Sachverhaltsänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L525.1435204.4.00

Im RIS seit

01.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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