TE Bvwg Beschluss 2019/12/11 W101 2189839-1

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Veröffentlicht am 11.12.2019
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Entscheidungsdatum

11.12.2019

Norm

AsylG 2005 §35 Abs1
AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §11a Abs1
FPG §26
VwGVG §14
VwGVG §15
VwGVG §17

Spruch

W101 2189839-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Österreichisches Rotes Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 15.11.2017, GZ.: Islamabad-ÖB/KONS/3096/2016, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2018 zu GZ.: Islamabad-ÖB/KONS/3096/2016 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 11a Abs. 1 FPG iVm § 13 Abs. 3 AVG und § 17 VwGVG zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, StA. Afghanistan, stellte am 30.08.2016 schriftlich durch ihre bevollmächtigte Vertreterin des Österreichischen Roten Kreuzes bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: "ÖB Islamabad") unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005, (in der Folge AsylG). Begründend führte sie aus, ihr Ehemann namens XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, sei in Österreich aufhältig und habe mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.07.2015 (rechtskräftig seit 23.07.2015) in Österreich den Status des Asylberechtigten erhalten.

Mit Bescheid vom 15.11.2017, GZ.: Islamabad-ÖB/KONS/3096/2016, verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG. Begründend führte die ÖB Islamabad im Wesentlichen aus, dass gegenständlich nicht von einem schützenswerten Familienleben iSd Art. 8 EMRK im Herkunftsstaat ausgegangen werden könne.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit am 13.12.2017 fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Als Beilagen zur Beschwerde waren mehrere Kopien ausländischer Dokumente vorgelegt worden, aber ohne deutsche Übersetzung.

Mit Schreiben vom 19.01.2018 erteilte die ÖB Islamabad per E-Mail der Beschwerdeführerin den Auftrag, die vier mit der Beschwerde vorgelegten ausländischen Dokumente binnen einer Woche unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen.

Die Beschwerdeführerin leistete diesem Verbesserungsauftrag binnen gesetzter Frist keine Folge.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2018 zu GZ.: Islamabad-ÖB/KONS/3096/2016 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde zurück, weil die Beschwerdeführerin dem erteilten Verbesserungsauftrag nicht entsprochen und die Übersetzungen in deutscher Sprache nicht vorgelegt habe.

Am 08.02.2018 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertreterin des Österreichischen Roten Kreuzes dagegen bei der ÖB Islamabad einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein und legte erstmalig drei (von vier) Übersetzungen ausländischer Dokumente in die deutsche Sprache vor.

Mit Schreiben vom 19.03.2018 legte das Bundesministerium für Inneres dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Vorlageantrag samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Maßgebend ist, dass aufgrund der Mangelhaftigkeit der Beschwerde durch die fehlenden Übersetzungen ausländischer Dokumente in die deutsche Sprache die ÖB Islamabad mit Schreiben vom 19.01.2018 der Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag erteilt hat, den diese aber nicht erfüllt hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Der maßgebliche Sachverhalt hat auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden können.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Die maßgebenden Bestimmungen der § 11 Abs. 1 bis 3 und § 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 53/2019 lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen."

"Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."

Gemäß § 11a FPG und § 22b BFA-VG hat ein Beschwerdeführer der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG idgF hat eine Verwaltungsbehörde von Amts wegen die Behebung von Mängeln schriftlicher Anbringen (hier: einer Beschwerde) zu veranlassen.

Wie oben bereits festgestellt, hat aufgrund der Mangelhaftigkeit der Beschwerde durch die fehlenden Übersetzungen ausländischer Dokumente in die deutsche Sprache die ÖB Islamabad mit Schreiben vom 19.01.2018 der Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag erteilt, den diese aber nicht erfüllt hat.

Folglich hat die ÖB Islamabad mit der Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2018 die gegenständliche Beschwerde zu Recht gemäß § 13 Abs. 3 AVG idgF nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung Einreisetitel Frist Mängelbehebung Übersetzung Übersetzungsauftrag Verbesserungsauftrag Vorlageantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W101.2189839.1.00

Im RIS seit

01.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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