TE Bvwg Beschluss 2019/12/27 L529 2199740-3

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Veröffentlicht am 27.12.2019
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Entscheidungsdatum

27.12.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AVG §18 Abs3
BFA-VG §18
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53

Spruch

L529 2199740-3/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Rudolf MAYER, gegen das als "Bescheid" bezeichnete Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2019, Zl. XXXX :

A) Die Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz "BF" genannt), ein türkischer Staatsangehöriger, verfügte zumindest ab 13.07.2011 und bis 21.04.2018 über einen Aufenthaltstitel für Österreich. Danach wurde dem Beschwerdeführer kein weiterer Aufenthaltstitel erteilt.

I.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2018, Zl.: XXXX , wurde der Antrag des BF vom 14.02.2018 auf internationalen Schutz

hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, 4 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 4 FPG werde ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Gemäß § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG habe er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18.04.2018 verloren (Spruchpunkt IX.).

I.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9.7.2018, Zl. L524 2199740-1, wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III., VI. und IX. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. zu lauten habe: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG nicht erteilt."; gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9.7.2018, Zl. L524 2199740-1, wurden die Spruchpunkte IV., V., VII. und VIII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.5.2018, Zl. XXXX , gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.

I.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2018, Zl. XXXX , wurde nach Durchführung einer Einvernahme des BF diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

I.5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.12.2018, Zl.: L526 2199740, wurde die dagegen erhobene Beschwerde mangels Vorliegens eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.

I.6. Mit einem als "Bescheid" betitelten - nunmehr gegenständlichen - Schriftstück vom 25.11.2019, Zl. XXXX erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Beschwerdeführer (nachfolgend auch "BF") keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig sei, erteilte ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab.

I.7. Gegen dieses Schriftstück richtet sich die mit 17.12.2019 übermittelte Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Sachverhalt

Die im großteils durchnummerierten Verwaltungsverfahrensakt des BFA [Teil 1 (= Akten der Vorverfahren): AS 1 bis 523; Teil 2 (= Akten des gegenständlichen Verfahrens): AS 525 bis 1012] befindliche Urschrift der angefochtenen Erledigung (Aktseiten 900 - 1000) weist weder eine Unterschrift des genehmigenden Organwalters auf, noch wurde die mittels Textverarbeitung erstellte Urschrift sonst durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters, etwa durch Amtssignatur, genehmigt.

II.2. Beweiswürdigung

II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes (hier gegenständlich Teil 2), welcher beginnend mit der Aktenseite 525 bis zur letzten Aktenseite 1012 durchnummeriert ist, auch wenn die Aktenseiten nicht zur Gänze sortiert vorgelegt wurden. Die angefochtene Erledigung umfasst die Aktenseiten 900 bis inkl 1000 (Nummerierung rechts oben; nur gerade Zahlen) und weist auf seiner letzten Seite zwar den mit einer Textverarbeitung erstellten Namen eines Organwalters, jedoch weder eine eigenhändige Unterschrift jenes Organwalters noch eine Amtssignatur auf (AS 1000). Darauf folgen sodann eine eigenständige Verfahrensanordnung des BFA, mit welcher dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt wurde, E-Mails und die Beschwerde (Aktenseiten 1001 -1012).

II.2.2. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen zeigt sich, dass sich die angefochtene Erledigung demnach vollständig im vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt befindet, auch eine versehentliche Verreihung der Aktenseiten auszuschließen ist und die angefochtene Erledigung weder eine eigenhändige Unterschrift eines Organwalters noch eine Amtssignatur aufweist.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig

II.3.1. Gemäß § 18 Abs. 3 AVG idgF sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

II.3.2. Gemäß § 18 Abs. 4 leg cit hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

II.3.3. Im Anwendungsbereich des § 18 AVG idF BGBl I Nr 5/2008 wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Damit wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die "Urschrift" einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen (vgl VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043).

II.3.4. Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat (externe Erledigung), muss daher die - interne - Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (VwGH 31.10.2014, Ra 2014/08/0015).

II.3.5. Im Falle des Fehlens der Genehmigung bzw. der nicht Zurechenbarkeit zu einem bestimmten Organwalter, kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn die darauf beruhende Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG genügt (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079).

II.3.6. Zum gegenständlichen Verfahren

II.3.6.1. Die im Verwaltungsverfahrensakt des BFA einliegende Urschrift der oben näher bezeichneten Erledigung vom 25.11.2019 weist weder eine Unterschrift des genehmigenden Organwalters auf, noch ist aus dem Akt eine elektronische Genehmigung ersichtlich. Bei der Genehmigung der Erledigung durch einen approbationsbefugten Organwalter handelt es sich jedoch entsprechend obigen Rechtsausführungen um ein konstitutives Bescheidmerkmal, das auch nicht durch eine genehmigte Ausfertigung, die allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG entspricht, saniert werden kann, da das Fehlen einer entsprechenden Fertigung der Urschrift die absolute Nichtigkeit des Bescheides bewirkt (VwGH 31.10.2014, Ra 2014/08/0015).

II.3.6.2. Die vom Beschwerdeführer gegenständlich erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtet sich somit gegen einen Nichtbescheid, was entsprechend oben zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge hat.

II.3.6.3. Aufgrund des Vorliegens eines Nichtbescheides ergibt sich im gegenständlichen Verfahren des Weiteren, dass das Verfahren des Beschwerdeführers nach wie vor beim BFA anhängig ist und sich das BFA vor einer folgenden Bescheiderlassung jedenfalls mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde als Teil seines Vorbringens im Verfahren auseinandersetzen wird müssen und das BFA gegebenenfalls entsprechend geeignete Ermittlungen dazu durchführen wird müssen und diese bei der Entscheidung zu berücksichtigen haben wird.

II.3.7. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

II.3.8. Entfall der mündlichen Verhandlung

Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde aus den dargestellten Gründen konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage ist durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, weshalb die Revision nicht zulässig ist.

Schlagworte

Amtssignatur Bescheidqualität Erledigung Genehmigung Nichtbescheid Organwalter Unterschrift Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L529.2199740.3.00

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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