TE Vwgh Erkenntnis 1997/11/12 97/16/0392

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Veröffentlicht am 12.11.1997
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Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich;
L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark;
L34006 Abgabenordnung Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §57 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
GdO OÖ 1965 §102 Abs2;
GdO Stmk 1967 §94 Abs2;
LAO Stmk 1963 §194 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des AN in N, vertreten durch Dr. Harald Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, Schönaugasse 4, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. August 1997, Zl. 7-483-5/97-2, betreffend Zurückweisung einer Vorstellung in einer Getränke- und Speiseabgabeangelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Feldkirchen bei Graz erließ am 12. Juni 1997 an den Beschwerdeführer einen Berufungsbescheid, der folgende Rechtsmittelbelehrung aufwies:

"Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides Vorstellung an das Amt der Stmk. Landesregierung erhoben werden. Die Vorstellung ist schriftlich oder telegraphisch bei der Marktgemeinde Feldkirchen bei Graz einzubringen. Der Vorstellung kommt keine aufschiebende Wirkung zu."

Der Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Feldkirchen bei Graz wurde am 26. Juni 1997 dem ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt.

Mit einer an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung gerichteten Eingabe vom 10. Juli 1997 brachte der Beschwerdeführer eine Vorstellung ein. Der Schriftsatz langte am 11. Juli 1997 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung ein und wurde am 16. Juli 1997 an die Marktgemeinde Feldkirchen bei Graz weitergeleitet.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung als verspätet zurückgewiesen.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich dadurch in seinen Rechten verletzt, daß § 63 AVG dahingehend ausgelegt wird, daß die Vorstellung bei der Behörde erst ab ihrem tatsächlichen Zugang als eingebracht gilt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 94 Abs. 2 Gemeindeordnung 1967, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 115, i.d.F. des LGBl. Nr. 9/1973, ist die Vorstellung (gegen den Bescheid eines Gemeindeorganes in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches) schriftlich oder telegraphisch bei der Gemeinde einzubringen; sie hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Antrag zu enthalten.

Nach § 194 Abs. 1 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 148/1963, ist die Berufung bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Sie kann jedoch auch bei der zur Entscheidung über die Berufung zuständigen Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht werden.

Gegen die - aus der Sicht des Beschwerdefalles - mit § 94 Abs. 2 (Steiermärkische) Gemeindeordnung 1967 gleichartige Bestimmung des § 102 Abs. 2 OÖ Gemeindeordnung 1965, LGBl. Nr. 45, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juni 1974, B 11/74, Slg. Nr. 7344).

Aus der angeführten Bestimmung des § 94 Abs. 2 Gemeindeordnung 1967 folgt aber ohne jeden Zweifel, daß der angefochtene Bescheid dem Gesetz entspricht:

Die unbestrittenermaßen am letzten Tag der im § 94 Abs. 2 Gemeindeordnung 1967 eingeräumten Frist zur Post gegebene, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eingebrachte Vorstellung langte bei der Marktgemeinde Feldkirchen erst nach Ablauf der Frist ein und war demzufolge als verspätet zurückzuweisen.

Die vom Beschwerdeführer für die Stützung seines Standpunktes, die Vorstellung gegen einen letztinstanzlichen Bescheid eines Gemeindeorganes könne auch bei der Aufsichtsbehörde eingebracht werden, herangezogenen Bestimmungen des § 63 Abs. 1 und 5 AVG sind demgegenüber für den angefochtenen Bescheid nicht präjudiziell. Überdies stimmt die Meinung des Beschwerdeführers, § 63 AVG regle Berufungen und Vorstellungen einheitlich, mit dem Gesetz nicht überein. Vielmehr bezieht sich der die Einbringung des Rechtsmittels regelnde Abs. 5 des § 63 AVG ausdrücklich allein auf die Berufung. Hingegen ist die Einbringung einer Vorstellung in der speziellen Bestimmung des § 57 Abs. 2 AVG geregelt. Für eine Auffassung, eine Vorstellung sei hinsichtlich des Fristenlaufes gleich einer Berufung zu beurteilen, bietet das Gesetz somit auch im Anwendungsbereich des AVG keine Handhabe. Im Hinblick auf die jeweils unterschiedliche Zweckbestimmung der in Rede stehenden Rechtsmittel erscheint auch eine Gleichbehandlung einer Vorstellung im Sinne des § 94 Gemeindeordnung 1967 einerseits und der Berufung nach § 194 Abs. 1 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung - nach dem Gegenstand des Verwaltungsverfahrens sind nur diese Gesetzesstellen, keinesfalls aber die vom Beschwerdeführer bezeichneten Bestimmungen des § 63 AVG für einen Vergleich heranzuziehen - nicht geboten.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorlag, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160392.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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