TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/9 L527 2184223-1

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Veröffentlicht am 09.01.2020
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Entscheidungsdatum

09.01.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch

L527 2184223-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2019, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , geb. XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Die Spruchpunkte II bis VI des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin ist mit XXXX (L527 2184221-1) in aufrechter Ehe verheiratet. XXXX (L527 2184222-1) ist die volljährige - leibliche - Tochter der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten.

Im Gegensatz zu ihrem Ehegatten reisten die Beschwerdeführerin und ihre Tochter legal aus dem Iran aus. Nach der illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellten die Beschwerdeführerin, ihr Ehegatte und ihre damals minderjährige unverheiratete Tochter am 05.12.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 07.12.2015 fand die Erstbefragung der Beschwerdeführerin, ihres Ehegatten und ihrer Tochter statt und am 27.09.2017 die Einvernahme des Ehegatten vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde). Die Tochter wurde am 29.09.2017 und die Beschwerdeführerin am 28.09.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Ihren Antrag auf internationalen Schutz begründete die Beschwerdeführerin - auf das Wesentliche zusammengefasst - wie folgt: Sie schließe sich den Ausreisegründen ihres Ehegatten an. Sie habe mit ihm und ihrer Tochter eine Hauskirche besucht. Die Verfolgungshandlungen hätten sich nur gegen ihren Ehegatten gerichtet. Sie sei nicht bedroht worden. Bei einer Rückkehr in den Iran würde sie vielleicht bereits am Flughafen festgenommen und inhaftiert. Sie könnte wegen ihres Glaubenswechsels einer Verfolgung seitens der Regierung ausgesetzt sein.

Die belangte Behörde erachtete das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wegen einer Konversion zum Christentum im Iran einer Gefährdung ausgesetzt zu sein, für nicht glaubhaft. Es sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin zum christlichen Glauben konvertiert sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie wegen einer Konversion zum christlichen Glauben oder aus sonstigen Gründen der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt (gewesen) sei. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkte III bis VI).

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses hielt am 07.11.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, in der es neben der Beschwerdeführerin, ihrem Ehegatten und ihrer Tochter auch XXXX (als Zeugen) im Beisein eines Vertreters der belangten Behörde und der rechtsfreundlichen Vertretung einvernahm. Obwohl das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin in der über ein Monat vor der Verhandlung zugestellten Ladung um Mitwirkung am Verfahren ersucht hatte (Geltendmachung/Vorlage von bislang nicht vorgebrachten bzw. neuen Tatsachen und Beweismitteln, wesentliche Änderungen/Ergänzungen zum bisherigen Vorbringen bis spätestens drei Wochen vor der Verhandlung), legte die Beschwerdeführerin erst mit Schriftsätzen vom 29.10.2019 (ERV-Eingabe vom 05.11.2019) Urkunden/ Unterlagen "zum Beweis der innerlichen Überzeugung zum Christentum" vor. In der mündlichen Verhandlung legte der Rechtsvertreter zwei weitere Bestätigungsschreiben von Freunden der Familie zum Nachweis des regelmäßigen Kirchenbesuchs vor.

Den Beschwerden des Ehegatten und der Tochter der Beschwerdeführerin gegen die Bescheide der belangten Behörde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom heutigen Tag statt und erkannte den beiden gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zu. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Ehegatten und der Tochter der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren. Ihre Identität steht nicht fest. Sie ist iranische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin ist seit 1992 mit XXXX (L527 2184221-1) verheiratet. XXXX (L527 2184222-1) ist ihr leibliches Kind. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehegatten und ihrer mittlerweile volljährigen Tochter in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführerin reiste legal Anfang November 2015 aus dem Iran aus und Anfang Dezember 2015 unrechtmäßig in Österreich ein. Am 05.12.2015 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz; ebenso stellten an diesem Tag ihr Ehegatte und ihre damals minderjährige und (nach wie vor) ledige Tochter einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf die Beschwerdeführerin keine Verurteilung auf.

1.2. Mit Erkenntnissen vom heutigen Tag gab das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden des Ehegatten und der Tochter der Beschwerdeführerin gegen die Bescheide der belangten Behörde statt und erkannte ihnen gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zu.

Weder gegen den Ehegatten noch gegen die Tochter der Beschwerdeführerin ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Angaben vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung (AS 3 ff, 38 ff; OZ 10, S 51 ff) in Zusammenschau mit den vor der belangten Behörde vorgelegten Identitätsdokumenten in Kopie (etwa iranischer Reisepass, AS 87). Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht stimmen sollten, sind nicht hervorgekommen. Da keine (unbedenklichen) Identitätsdokumente im Original vorliegen, konnte die Identität der Beschwerdeführerin jedoch nicht endgültig festgestellt werden.

Die Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX wurde im Verfahren vor der belangten Behörde urkundlich durch iranische Ehenotariatsauszüge (vgl. AS 95, 105 und auch AS 46 des Verwaltungsverfahrensakts des Ehegatten der Beschwerdeführerin) nachgewiesen (vgl. auch AS 40, 81).

Die Feststellung, dass es sich bei XXXX um die Tochter der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten handelt, gründet sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden sowie gleichbleibenden und damit glaubhaften Angaben dieser drei Personen im Verfahren (AS 3, 7, 38; AS 1, 5, 43 des Verwaltungsverfahrensakts des Ehegatten; AS 3, 7, 38 des Verwaltungsverfahrensakts der Tochter). Bereits die belangte Behörde ging vom XXXX als Geburtsdatum der Tochter aus (insbesondere AS 133, 159 des Verwaltungsverfahrensakts der Tochter). Wenngleich, da keine (unbedenklichen) Identitätsdokumente im Original vorliegen, die Identität der Tochter der Beschwerdeführerin nicht endgültig festgestellt werden konnte, haben sich keine Hinweise auf ein anderes bzw. zumindest nicht auf ein früheres Geburtsdatum ergeben. Ebenso wenig gibt es Anzeichen dafür, dass die Tochter der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung verheiratet gewesen wäre (vgl. auch OZ 10, S 11). Es war daher festzustellen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin, als sie, die Tochter, ihren Antrag auf internationalen Schutz stellte, minderjährig und ledig war.

Die Feststellungen zum Zusammenleben in Österreich mit dem Ehegatten und der Tochter stützen sich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin (AS 38), ihres Ehegatten (AS 43 des Verwaltungsverfahrensakts des Ehegatten) und ihrer Tochter (OZ 11, S 13 des Verfahrensakts der Tochter) in Zusammenschau mit den entsprechenden aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (OZ 9, 11; OZ 11, 13 des Verfahrensakts des Ehegatten; OZ 10, 12 des Verfahrensakts der Tochter).

Wann die Beschwerdeführerin den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist in einer unbedenklichen Urkunde dokumentiert (AS 3 ff) und wurde nicht in Zweifel gezogen. Auch gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin konnte das Bundesverwaltungsgericht Feststellungen zu ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat und ihrer Einreise in Österreich treffen (AS 7 ff, 48; OZ 10, S 54). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gibt es keinen Anlass, diese Angaben und deren Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.

Dass im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung der Beschwerdeführerin aufscheint, ergibt sich aus dem entsprechenden aktuellen Auszug aus diesem Register (OZ 9, 11).

2.2. Die Feststellungen zum Stand des Verfahrens ihres in Österreich aufhältigen Ehegatten und ihrer in Österreich aufhältigen Tochter ergeben sich aus der Einsichtnahme in die Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zahlen L527 2184221-1 und L527 2184222-1.

Dass weder gegen den Ehegatten noch gegen die Tochter der Beschwerdeführerin ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig ist, ergibt sich zwingend aus der Tatsache, dass diesen Personen erst mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.

2.3. Mit Blick auf die Feststellungen unter 1.1 sowie 1.2. und die unten dargelegte Rechtslage ist eine Auseinandersetzung mit dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten "Fluchtgrund" (AS 11, 41; vgl. auch OZ 10, S 54 f) sowie insbesondere mit dem behaupteten Religionswechsel und der Frage, ob eine echte, innere Konversion oder eine Scheinkonversion vorliegt, nicht erforderlich. Vgl. VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418. Es erübrigt sich daher auch, auf die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid näher einzugehen. Ohne dass daran Rechtsfolgen geknüpft wären, ist dennoch festzuhalten: Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 28.09.2017 eingehend und unter Bedachtnahme auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels (vgl. etwa VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0441) befragt (insbesondere AS 41 ff). Auch hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin individuell, konkret, umfassend und im Detail auseinandergesetzt (AS 270 ff). Das Bundesverwaltungsgericht hat, insbesondere durch die eingehende Befragung der Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 07.11.2019, mindestens ebenso gründlich wie die belangte Behörde ermittelt, ob die Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel vorliegen (OZ 10, S 55 ff). Im Unterschied zur belangten Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zudem nicht damit begnügt, die aktuelle Glaubensüberzeugung der Beschwerdeführerin allein anhand ihrer Aussagen und der von ihr vorgelegten Unterlagen zu beurteilen, sondern das Bundesverwaltungsgericht hat darüber hinaus - wie im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur im gegenständlichen Fall geboten - den - im Hinblick auf die vorgebrachte Konversion von der Beschwerdeführerin beantragten - ehemaligen Lebensgefährten ihrer beschwerdeführenden Tochter bzw. Unterstützer der " XXXX Lebenshilfe- XXXX " als Zeugen einvernommen (OZ 10, Beilage Z1). Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht die - auch im Hinblick auf die vorgebrachte Konversion von der Beschwerdeführerin beantragte - Bekannte XXXX als Zeugin einvernommen (OZ 10, Beilage Z2). Nach alledem hat das Bundesverwaltungsgericht erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Konversion der Beschwerdeführerin. Exemplarisch sei erwähnt, dass die Beschwerdeführerin, zu ihrer persönlichen Glaubenspraxis befragt, bisweilen nicht (allein) auf ihre Person bezogen antwortete, sondern von einem undefinierten "Wir" sprach (z. B. OZ 10, S 57). Auch beantwortete die Beschwerdeführerin Fragen, die auf ihre persönliche Glaubensüberzeugung abzielten, vielfach nichtssagend, oberflächlich oder gänzlich ohne erkennbaren Bezug zur persönlichen Glaubensüberzeugung (z. B. OZ 10, S 57, 59 f). Die abschließende Beurteilung des Vorbringens der Beschwerdeführerin konnte jedoch, wie erwähnt, unterbleiben; vgl. abermals VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

Der Beschwerdeführerin wird im Familienverfahren Asyl zuerkannt, da ihrem Ehegatten und ihrer Tochter der Status der Asylberechtigten mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag zuerkannt wurde.

3.1. Gemäß § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat.

Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten (§ 34 Abs 1 Z 1 AsylG 2005) oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Z 2) zuerkannt wurde, oder eines Asylwerbers (Z 3) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs 2 leg cit auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 leg cit).

Gemäß § 34 Abs 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs 2 und 3 leg cit erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

Die Bestimmungen der § 31 Abs 1 bis 4 gelten gemäß Abs 5 leg cit sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

3.2. Die Beschwerdeführerin ist nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs 3 AsylG 2005 geworden. Weder gegen den Ehegatten noch die Tochter der Beschwerdeführerin, denen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig.

Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war der Beschwerdeführerin im Familienverfahren in Ableitung von ihrem Ehegatten - die Ehe bestand bereits vor der Einreise in das Bundesgebiet - und ihrer Tochter der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 34 Abs 2 AsylG 2005 zuzuerkennen, zumal - was das Verhältnis von Eltern und Kindern betrifft - sämtliche Fremde den Antrag zur selben Zeit gestellt haben und zu dieser Zeit das Kind noch minderjährig sowie ledig war; vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040. Dass sich die Zuerkennung rechtlich u. a. auf § 34 Abs 2 AsylG 2005 stützt, ist in den Spruch des vorliegenden Erkenntnisses aber nicht aufzunehmen; vgl. VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418.

Im Hinblick auf die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war auf die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin nicht näher einzugehen, da der Beschwerdeführerin bereits im Familienverfahren der Asylstatus zuerkannt wird; vgl. VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418.

3.3. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Da mit der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten die rechtliche Voraussetzung für die Erlassung der Spruchpunkte II bis VI des angefochtenen Bescheids wegfällt, sind diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs 4 AsylG damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte zu (§ 75 Abs 24 AsylG 2005).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab; vgl. die oben zitierten Entscheidungen. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen Christentum Flüchtlingseigenschaft Konversion

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L527.2184223.1.00

Im RIS seit

01.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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