TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/14 W101 2166221-2

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Veröffentlicht am 14.01.2020
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Entscheidungsdatum

14.01.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W101 2166221-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2019, Zl. 600413407 - 191030007/ BMI-BFA_Wien_RD, hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (als Teilerkenntnis) zu Recht erkannt:

A)

In teilweiser Stattgabe der Beschwerde wird Spruchteil VI. des o.a. Bescheides ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 22.07.2019 war der Sohn des Beschwerdeführers und seiner österreichischen Lebensgefährtin in Wien geboren worden.

2. In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 10.10.2019 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG). Am 08.11.2019 langten dazu ein ergänzender Schriftsatz sowie ein Mängelheilungsantrag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) ein.

3. Mit Bescheid vom 20.11.2019, Zl. 600413407 - 191030007/ BMI-BFA_Wien_RD, wies das BFA einerseits den Antrag auf Mängelheilung vom 08.11.2019 gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV 2005) ab (Spruchpunkt I.) und andererseits den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurück (Spruchpunkt II.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, erließ es weiters gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr 100/2005 (FPG) (Spruchpunkt III.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran fest (Spruchpunkt IV.), erließ ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).

Begründend führte das BFA hinsichtlich Spruchpunkt VI. im Wesentlichen aus: Die Beurteilung des Sachverhaltes habe ergeben, dass zur Einhaltung der österreichischen Gesetze und im Interesse der österreichischen Gesellschaft eine unverzügliche Ausreise notwendig sei, zumal der Beschwerdeführer schon längere Zeit eine Ausreiseverpflichtung missachten würde. Sein beharrlicher und illegaler Weiterverbleib stelle eine aktuelle und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG sei daher erfüllt. Bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sei keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben und es dem Beschwerdeführer daher zumutbar den Ausgang seines Verfahrens in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin fristgerecht eine Beschwerde (eingelangt am 18.12.2019), focht den Bescheid damit vollinhaltlich an und beantragte u.a., das Bundesverwaltungsgericht möge den Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides in einem gesonderten, alsbald zu erlassenden Erkenntnis ersatzlos aufheben bzw. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

5. In der Folge legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 20.12.2019 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor (eingelangt am 07.01.2020).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat mit seiner österreichischen Lebensgefährtin einen am 22.07.2019 in Wien geborenen Sohn, welcher mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt.

2. Beweiswürdigung:

Dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner österreichischen Lebensgefährtin einen am 22.07.2019 in Wien geborenen Sohn hat, der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde vom 29.07.2019 sowie einer aktuellen Abfrage aus dem ZMR und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. § 18 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. - 7. [...]

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."

3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zutreffend auf § 18 Abs. 2 BFA-VG stützt, weil die vorliegende Entscheidung keinen "asylrechtlichen Kontext" (mehr) aufweist (vgl. VwGH 07.03.2019, Ro 2019/21/0001).

3.3. Der Gesetzgeber novellierte § 18 BFA-VG zuletzt mit BGBl. I Nr. 145/2017 entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtssachen gemäß dieser Bestimmung (in der vorangehenden Fassung) erging: In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des § 18 BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG wenden. § 18 Abs. 5 BFA-VG sei - als lex specialis zu § 13 Abs. 5 VwGVG - nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des Bundesamts) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe in Form eines (Teil )Erkenntnisses zu erfolgen (vgl. auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Nunmehr hat der Gesetzgeber entsprechend festgelegt, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche von Amts wegen zu erfolgen hat; die Verfahrensparteien können eine Entscheidung aber nach Ablauf dieser Frist mittels eines Fristsetzungsantrags herbeiführen (vgl. § 18 Abs. 5 letzter Satz BFA-VG).

Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde keinen Antrag, der nach der dargestellten Rechtsprechungslinie des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen wäre, sondern beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides in einem gesonderten, alsbald zu erlassenden Erkenntnis ersatzlos aufheben und wendet sich im Rahmen eines eigenen Punktes in der Beschwerde gegen den die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verfügenden Spruchpunkt VI.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr über die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt zu entscheiden.

3.4. Seine Beschwerde gegen den gegenständlichen Spruchpunkt VI. begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde keine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde, weshalb seine sofortige Ausreise auch nicht notwendig sei.

3.5. Damit ist der Beschwerdeführer - im Ergebnis - im Recht:

Warum die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers in Hinblick auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG erforderlich sein sollte, wird im angefochtenen Bescheid nämlich nicht näher dargetan. Zwar meint die belangte Behörde unter Verweis auf die Begründung hinsichtlich der Erlassung eines Einreiseverbots eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer zu erkennen. Dass eine besondere, die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich machende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers aus bestimmten Handlungen, Einstellungen oder Verhaltensweisen vorliegen würde, zeigte das BFA nicht auf und ist auch aus den Verfahrensakten nicht ersichtlich.

Es fehlt sohin an der Tatbestandsvoraussetzung der Erforderlichkeit der sofortigen Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG. Ebenso wenig liegen im gegenständlichen Fall die Tatbestandsvoraussetzungen der anderen beiden Ziffern dieser Gesetzesbestimmung vor.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass - wie oben festgestellt - der Beschwerdeführer in Österreich mit seinem am 22.07.2019 geborenen Sohn und seiner österreichischen Lebensgefährtin in einem Haushalt lebt und bereits daraus konkrete Anhaltspunkte erkennbar sind, die auf eine mögliche Verletzung iSd Art. 8 EMRK bei Aufenthaltsbeendigung hindeuten, weshalb auch deswegen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuzuerkennen gewesen wäre.

3.6. Da Spruchpunkt VI. des o.a. Bescheides aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war dieser mit dem vorliegenden Teilerkenntnis ersatzlos zu beheben. Der Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des o.a. Bescheides kommt damit aufschiebende Wirkung zu.

Über die übrigen Spruchpunkte des o.a. Bescheides wird das Bundesverwaltungsgericht zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden; insbesondere ist mit dem vorliegenden Teilerkenntnis noch keine Aussage über die Rechtmäßigkeit des von der belangten Behörde verhängten Einreiseverbots getroffen.

3.7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe oben unter 3.3. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung ersatzlose Teilbehebung Teilerkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W101.2166221.2.00

Im RIS seit

01.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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