Entscheidungsdatum
24.02.2020Norm
AVG §58 Abs2Spruch
W179 2175051-1/13E
W179 2175055-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX , vertreten durch Mag. Andreas SCHWEITZER, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 3/11, gegen die Bescheide des vormaligen Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (jetzt: Fernmeldebüro, 1030 Wien, Radetzkystraße 2) jeweils vom XXXX , GZlen 1.) XXXX und 2.) XXXX , hinsichtlich der Rücknahme der Produkte " XXXX " und " XXXX ", zu Recht erkannt:
A) Beschwerden
Die angefochtenen Bescheide werden infolge fehlender Verbesserungsaufträge ersatzlos aufgehoben.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit dem ersten in Beschwer gezogenen Bescheid trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 28 iVm den §§ 41 und 36 Abs 2 des Bundesgesetzes über die Marktüberwachung von Funkanlagen (FMaG 2016) die sofortige Rücknahme des Produktes " XXXX " auf.
1.2. Begründend hielt die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer sei jedenfalls Händler des verfahrensgegenständlichen Produkts, einer Funkanlage im Sinne des FMaG 2016, und weise dieses nachstehende "schwerwiegende formale Mängeln" auf:
1.3. Aufgrund der schwerwiegenden formalen Mängel habe sie dem Bescheidadressaten (hg Beschwerdeführer) vor der Bescheiderlassung kein Verbesserungsschreiben übermittelt.
1.4. Gemäß § 41 FMaG 2016 trete mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Bundesgesetz für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) außer Kraft. Aus § 6 Abs 2 FMaG 2016 e contrario ergebe sich, dass Funkanlagen, die nicht den gesetzlichen Bestimmungen des FTEG entsprechen und vor dem 13. Juni 2017 in Verkehr gebracht worden seien, nicht mehr verkauft werden dürften. Da die Behörde davon ausgehe, dass das verfahrensgegenständliche Produkt nach den gesetzlichen Bestimmungen des FTEG in Verkehr gebracht worden sei, dürfe dieses somit nicht mehr verkauft werden. Schließlich sei für die "belangte Partei" [den hg Beschwerdeführer] nichts gewonnen, wenn besagtes Produkt bereits nach den Bestimmungen des FMaG 2016 auf dem Markt bereitgestellt worden wäre, weil es auch im Sinne dieses Gesetzes schwerwiegende Mängel aufweise.
2.1. Mit dem zweiten in Beschwer gezogenen Bescheid trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 28 iVm den §§ 41 und 36 Abs 2 des Bundesgesetzes über die Marktüberwachung von Funkanlagen (FMaG 2016) die sofortige Rücknahme des Produktes " XXXX " auf.
2.2. Begründend hielt die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer sei jedenfalls Händler des verfahrensgegenständlichen Produkts, einer Funkanlage im Sinne des FMaG 2016, und weise dieses nachstehende "schwerwiegende formale Mängeln" auf:
2.3. Aufgrund der schwerwiegenden formalen Mängel habe sie dem Bescheidadressaten (hg Beschwerdeführer) vor der Bescheiderlassung kein Verbesserungsschreiben übermittelt.
2.4. In rechtlicher Hinsicht begründet die belangte Behörde ebenso wie oben unter Punkt 1.4. ausgeführt.
3. Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer jeweils Rechtsmittel mit dem Begehren, das Bundesverwaltungsgericht möge, i) eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ii) in der Sache selbst erkennen und die angefochtenen Bescheide dahingehend abändern, dass gegen den Verkauf der Produkte aus behördlicher Sicht und in Entsprechung der gesetzlichen Norm des FMaG 2016 keine Bedenken bestehen, in eventu iii) die angefochtenen Bescheide beheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen.
Begründet rügt der Beschwerdeführer insbesondere die jeweils unterlassenen Verbesserungsaufträge. Zudem sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen worden, dem technischen Gutachten entgegenzutreten. Zumal die von der belangten Behörde aufgezeigten Mängel der Produkte sanierbar seien, und versucht der Beschwerdeführer, eine zwischenzeitig erfolgte Behebung der behördlich festgestellten Mängel unter Beischluss entsprechender Fotodokumentationen und schriftlicher Unterlagen nachzuweisen.
Zur fehlenden Bezeichnung des Herstellers auf den jeweiligen Geräten führt der Beschwerdeführer in den Rechtsmitteln aus: "Hierzu wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer die Geräte herstellen lässt und sie unter seinem Namen in Verkehr bringt. Diesbezüglich ist eine Bezeichnung des Herstellers kein Problem und wird auch diesem Mangel entgegengewirkt und nunmehr die Bezeichnung des Herstellers [Name und Anschrift des Beschwerdeführers] in Entsprechung des § 2 Abs 1 Z 12 FMaG 2016 auf dem Gerät platziert."
4. Die belangte Behörde legt dem Bundesverwaltungsgericht die zwei erhobenen Beschwerden unter Anschluss der Verwaltungsakte vor, verzichtet jeweils auf eine Beschwerdevorentscheidung und erstattet zu jeder Beschwerde eine Gegenschrift, in der sie weiterhin von bestehenden Mängeln der betroffenen Produkte aus näher angeführten Gründen ausgeht.
Zur Frage des Herstellers bringt die belangte Behörde jeweils im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe sich nun als Hersteller zu erkennen gegeben und träfen ihn damit die erhöhten Sorgfaltspflichten eines Herstellers im Sinne des § 4 FMaAG 2016. Denn im Zeitpunkt der Bescheiderlassungen sei ihr dies noch nicht ersichtlich gewesen, zumal in den damals vorliegenden Unterlagen ein XXXX Unternehmen als Hersteller "in Erscheinung getreten" sei.
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wird dem Beschwerdeführer ua aufgetragen, für jedes der beschwerdegegenständlichen Produkte bekanntzugeben, ob dieses vor oder nach dem XXXX in Verkehr gebracht worden sei und Bescheinigungsmittel hiezu vorzulegen. Weiters wird dem Beschwerdeführer aufgetragen - für jedes Produkt gesondert -
"abhängig vom Datum seines Inverkehrbringens (vgl § 36 Abs 2 FMaG 2016) entweder
3.1. die schriftliche EU-Konformitätserklärung im Sinne des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), BGBl I Nr 134/ in der abhängig vom Inverkehrbringen geltenden Fassung, vorzulegen, oder
3.2. die schriftliche EU-Konformitätserklärung im Sinne des Bundesgesetzes über die Marktüberwachung von Funkanlagen, BGBl I Nr 57/2017, vorzulegen, oder
3.3. bekanntzugeben, dass und aus welchem Grunde die Vorlage der benötigten EU-Konformitätserklärung nicht möglich ist."
6. Mit E-Mail vom XXXX teilt die belangte Behörde mit, dass die Probeziehung der genannten Produkte bereits am XXXX und daher das Inverkehrbringen vor dem XXXX erfolgt sei, und folglich eine EU-Konformitätserklärung nur nach dem FTEG bzw der RL 1999/5/EG in Betracht komme. Auch dieses Schreiben wird dem Beschwerdeführer zur allfälligen Stellungnahme übermittelt.
7. Mit Schreiben vom XXXX gibt der Beschwerdeführer an, dass die Produkte vor dem XXXX in Verkehr gebracht worden seien und legt für jedes der beiden Produkte die EU-Konformitätserklärung iSd RL 1999/5/EG bei. Zudem handle es sich beim Beschwerdeführer nicht um den Hersteller der verfahrensgegenständlichen Produkte, sondern lasse er diese für sich herstellen und sei er die für das In-Verkehr-Bringen verantwortliche Person. Zugleich gibt der Beschwerdeführer einen Wechsel seines Rechtsvertreters bekannt.
8. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelt der belangten Behörde das Schreiben des Beschwerdeführers vom XXXX samt den zugehörigen Beilagen und trägt ihr auf, zu folgenden Fragen Stellung zu beziehen:
"a. Inwieweit die vorgelegten Unterlagen (hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Produkte) die Voraussetzungen einer EU-Konformitätserklärung iSd RL 1999/5/EG und des FTEG erfüllen oder sie dies nicht tun, und warum sie dies (nicht) tun,
b. Wer Hersteller dieser Produkte ist."
9. Mit Stellungnahme vom XXXX stellt die belangte Behörde außer Streit, dass die verfahrensgegenständlichen Produkte unter der RL 1999/5/EG in Verkehr gebracht worden seien, jedoch der Beschwerdeführer bis dato dem Bundeverwaltungsgericht keine DoC, sondern nur jeweils ein Zertifikat eines Prüflabors, vorgelegt habe. Zu Frage des Herstellers der Produkte führt die belangte Behörde aus, dass nicht nachvollzogen werden könne, weshalb der Beschwerdeführer einerseits angibt, als Hersteller zu fungieren und andererseits diesen Umstand dezidiert ausschließe. Aus den Test Reports gehe als Hersteller der Produkte ein in XXXX ansässiges Unternehmen hervor, welches jedoch auf den Geräten nicht ausgewiesen werde und daher die Produkte mangelhaft seien.
10. Mit weiterem Schreiben vom XXXX übermittelt die belangte Behörde ihre Korrespondenz mit der Europäischen Kommission (EK) betreffend die vom Hersteller verpflichtend am Gerät anzubringenden Kontaktdaten. Diese Korrespondenz wird dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme binnen drei Wochen übermittelt, woraufhin sich dieser verschweigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Als entscheidungswesentlicher Sachverhalt werden zunächst die Punkte 1.1. und 2.1. des Verfahrensganges und damit die Aussprüche der angefochtenen Bescheide festgestellt. Weiters ist festzustellen:
2. Die belangte Behörde begründet die angefochtenen Bescheide ua wie in den Punkten 1.2. und 2.2. des Verfahrensganges dargestellt.
3. Eine vorhergehende Aufforderung der belangten Behörde an den Beschwerdeführer zur Beseitigung der Mängel erfolgte in beiden Verfahren vor Erlassung der angefochtenen Bescheide nicht.
4. Der Beschwerdeführer ist Inhaber des Unternehmens XXXX und brachte verfahrensgegenständlichen Produkte vor dem 13. Juni 2017 in Verkehr.
2. Beweiswürdigung:
1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde und jene des Bundesverwaltungsgerichts - insbesondere in die angefochtenen Bescheide und die dagegen erhobene Beschwerde, sowie in alle vorgelegten Unterlagen.
2. Die getroffenen Feststellungen beruhen unzweifelhaft auf der vorliegenden Aktenlage.
3. Dass die Rücknahmebescheide ohne eine vorhergehende Aufforderung zur Beseitigung der Mängel ergingen, ergibt sich unstrittig aus dem Behördenakt und den Stellungnahmen der belangten Behörde sowie des Beschwerdeführers.
4. Beide Parteien gaben übereinstimmend und unabhängig voneinander auf diesbezügliche hiergerichtliche Nachfrage an, dass beide verfahrensgegenständlichen Funkanlagen jeweils vor dem 13. Juni 2017 in Verkehr gebracht worden sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitig erhobenen und zulässigen Beschwerden erwogen:
3.1. Verfahrensverbindung:
2. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG werden die beiden vorliegenden Beschwerdeverfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
3.2. Rechtsnormen:
3. § 13 und § 28 des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz 2016 (FMaG 2016) lauten wortwörtlich (auszugsweise) wie folgt:
"Formal fehlende Konformität
§ 13. (1) Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen hat den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu aufzufordern, die Nichtkonformität innerhalb angemessener Frist zu beseitigen, wenn zu erwarten ist, dass alleine auf Grund einer solchen Aufforderung der festgestellte Missstand beseitigt wird und es einen der folgenden Fälle feststellt:
1. Die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
2. Die CE-Kennzeichnung wurde unter Missachtung von §§ 14 oder 15 angebracht;
3. Die Kennnummer der notifizierten Stelle, falls das Konformitätsbewertungsverfahren nach Anlage 4 angewendet wird, wurde unter Missachtung des § 15 Abs. 4 angebracht oder nicht angebracht;
4. Die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;
5. Die EU-Konformitätserklärung wurde nicht korrekt ausgestellt;
6. Die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig;
7. Die in § 4 Abs. 6 oder Abs. 7 oder § 6 Abs. 4 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;
8. Der Funkanlage sind die Informationen zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung, die EU-Konformitätserklärung oder die Verwendungsbeschränkungen gemäß § 23 Abs. 2 nicht beigefügt;
9. Die Anforderungen bezüglich der Identifizierung der Wirtschaftsakteure gemäß § 9 werden nicht erfüllt;
10. Die Anforderungen der Registrierung von Funkanlagentypen bestimmter Kategorien gemäß § 10 Abs. 3 werden nicht erfüllt.
(2) Lehnt es der Wirtschaftsakteur ab, der Aufforderung nachzukommen oder lässt er die Frist ungenutzt verstreichen, so hat das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 28 vorzunehmen."
Aufsichtsmaßnahmen
§ 28. (1) Wird festgestellt, dass eine Funkanlage nicht entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen auf dem Markt bereitgestellt wurde, kann das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen alle Aufsichtsmaßnahmen anordnen, die erforderlich sind um den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Diese umfassen insbesondere:
1. Verbesserungsauftrag
2. Rücknahme
3. Rückruf
4. Mitteilung in Medien
(2) Ein Verbesserungsauftrag ist Wirtschaftsakteuren mit Bescheid aufzutragen, wenn die Beseitigung der festgestellten Mängel von jedem Wirtschaftsakteur in der Lieferkette vorgenommen und ihm dies zugemutet werden kann. Dabei hat das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der der gesetzmäßige Zustand herzustellen ist. Falls die gesetzte Frist verstrichen ist, ohne dass die Beseitigung der festgestellten Mängel der Behörde nachgewiesen wurde, ist die Rücknahme aufzutragen.
(3) Rücknahme und Rückruf sind Wirtschaftakteuren mit Bescheid aufzutragen. Sofern sich die Rücknahme oder der Rückruf an nicht individuell bestimmbare Personen richtet, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Rücknahme oder den Rückruf dieses Produktes mit Verordnung anordnen. Dabei sind die Art und die Type, auf die sich die Rücknahme bezieht, anzugeben.
(4) (...)
(5) Bei der Anwendung der Aufsichtsmaßnahmen gemäß Abs. 1 ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel zu verwenden. Die Entscheidung, ob von einer Funkanlage eine Gefahr ausgeht, und die Entscheidung über das Ausmaß einer allfälligen Gefahr wird auf Grundlage einer angemessenen Risikobewertung vom Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen unter Berücksichtigung der Art der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintrittes festgestellt. Dabei ist auf internationale Erfahrung und auf den Stand der Technik Bedacht zu nehmen.
(6) (...)
(7) Wird festgestellt, dass eine Funkanlage eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte darstellt, obwohl sie den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und den Anforderungen der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht, hat das Fernmeldebüro den betreffenden Wirtschaftsakteur mit Bescheid aufzufordern, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die betreffende Funkanlage bei ihrem Inverkehrbringen diese Gefahr nicht mehr aufweist oder dass sie innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen, gleichzeitig vorzuschreibenden Frist, vom Markt genommen oder zurückgerufen wird. (8) (...)"
3.3. Zu Spruchpunkt A) Beschwerden:
4. Das im gegenständlichen Fall anzuwendende Bundesgesetz über die Marktüberwachung von Funkanlagen (Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz - FMaG 2016, BGBl. I Nr 57/2017) sieht für Beschwerden gegen Bescheide des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen keine Entscheidung durch Senate vor (vgl § 26 FMaG 2016), weshalb gemäß § 6 BVwGG Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.
5. Die belangte Behörde stützt das mit den angefochtenen Bescheiden ausgesprochene Rücknahmegebot der Funkanlagen darauf, dass diese weder den gesetzlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen (FTEG, BGBl. I Nr. 134/2001, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2017) noch den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Marktüberwachung von Funkanlagen (Funkanlagen-Marktüberwachungsgesetz 2016 - FMaG 2016) entsprechen. Der Beschwerdeführer geht hingegen davon aus, dass die belangte Behörde vor der Erlassung der angefochtenen Bescheide jedenfalls zur Erlassung eines Verbesserungsauftrages verpflichtet gewesen wäre.
6.1. Das FTEG wurde in Umsetzung der Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität, ABl. Nr. L 91 vom 07.04.1999, Seite 10 ("Radio and Telecommunication terminal Equipment Directive" - im Folgenden "R&TTE") erlassen. Um auf gesellschaftliche und technische Entwicklungen zu reagieren, erließ der Europäische Gesetzgeber 2014 die Richtlinie 2014/53/EU über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG, ABl. Nr. L 153 vom 16.04.2014, Seite 62 ("Radio Equipment Directive" - im Folgenden "RED") als Nachfolgeregelung der R&TTE. Die RED wurde im österreichischen Recht durch das FMaG 2016 umgesetzt, das am 26. April 2017 in Kraft trat. Basierend auf der Übergangsbestimmung des Art 48 RED sieht § 36 Abs 2 FMaG 2016 vor, dass Funkanlagen, die unter das FMaG 2016 fallen und die mit dem FTEG, sowie den dazu korrespondierenden einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union, die vor dem 13. Juni 2016 in Kraft getreten sind, im Einklang stehen und die vor dem 13. Juni 2017 in Verkehr gebracht wurden, weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen. Zweck dieser Übergangsfrist war, dass Produkte, die die Anforderungen der R&TTE, aber nicht die Anforderungen der RED erfüllen, noch bis 12. Juni 2017 rechtskonform in Verkehr gebracht werden durften. Ab 13. Juni 2017 hatten alle Produkte, die auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden beziehungsweise wurden, die Anforderungen der RED bzw. der nationalen Umsetzungsgesetze zu erfüllen (vgl. Schwertmann/Schwab, Neuerungen im Recht der Funkanlagen aufgrund der RED-Richtlinie, MR 2017, 150).
6.2. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die besagten Produkte jeweils vor dem 13. Juni 2017 auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht wurde, weshalb diese bei Erfüllung der in § 36 Abs 2 FMaG festgelegten Übergangsbestimmung grundsätzlich weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen.
6.3. Allerdings bestimmt § 36 Abs 2 FMaG nicht, dass allfällige behördliche Aufsichtsmaßnahmen weiterhin nach dem FTEG zu erfolgen hätten, sodass diese jedenfalls auf dem Boden des FMaG 2016 durchzuführen waren, weshalb die belangte Behörde in Erlassung der angefochtenen Bescheide die Vorgaben des FMaG 2016 einzuhalten hatte.
6.4. Der Beschwerdeführer ist jedenfalls hinsichtlich der zu prüfenden Funkanlagen ein Wirtschaftsakteur im Sinne des § 2 Abs 1 Z 16 FMaG 2016, wenngleich sich die Parteien über die Klassifikation als Hersteller oder "für das In-Verkehr-Bringen verantwortliche Person" uneins sind, wie im Beschwerdeverfahren hervorgekommen.
6.5. Die belangte Behörde stellte, wie dargestellt, in beiden Verfahren ausschließlich "formale Mängel" fest, ua jeweils das Fehlen einer CE-Kennzeichnung sowie der EU-Konformitätserklärung. Hinsichtlich beider Mängel verpflichtet jedoch § 13 Abs 1 FMaG 2016 die belangte Behörde, den betreffenden Wirtschaftsakteur, hier den Beschwerdeführer, dazu aufzufordern, die Nichtkonformität innerhalb angemessener Frist zu beseitigen, wenn zu erwarten ist, dass allein aufgrund einer solchen Aufforderung der festgestellte Missstand beseitigt wird.
Insoweit die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden zum unterbliebenen Verbesserungsauftrag ausschließlich ausführt, sie hätte aufgrund der "schwerwiegenden formalen Mängel" keinen solchen vor Bescheiderlassung ausgesprochen und sich im Übrigen hinsichtlich des Verbesserungsauftrages darauf beschränkt, die Textierung des § 28 FMaG 2016 abzubilden, verletzt sie zum einen zunächst ihre Begründungspflicht hinsichtlich der Frage, wieso nicht zu erwarten war, dass allein aufgrund einer solchen Aufforderung die festgestellten Missstände beseitigt werden [hier kann das Hinzufügen des Wortes "schwerwiegend" die fehlende Begründung nicht substituieren, zumal § 13 leg cit nicht auf "schwerwiegende" Mängel abstellt], zum anderen verletzt sie auch insgesamt § 13 FMaG 2016. Denn ausweislich dessen Abs 2 sind Aufsichtsmaßnahmen nach § 28 leg cit erst vorzunehmen, wenn es der Wirtschaftsakteur ablehnt, der ausgesprochenen Aufforderung nachzukommen oder er die gesetzte Frist ungenutzt verstreichen lässt. Zumal a priori nicht zu erkennen ist, warum der Beschwerdeführer als Wirtschaftsakteur jedenfalls von vornherein nicht gewillt oder nicht in der Lage gewesen wäre, die Mängel zu beheben.
7. Das Fehlen des Verbesserungsauftrages iSd § 13 Abs 1 FMaG 2016 wirkt sich auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide aus:
Die belangte Behörde ist im gegenständlichen Fall - infolge Verkennung der Rechtslage - nicht nach § 13 Abs 1 FMaG 2016 vorgegangen und hat die Rücknahme der Funkanlagen mit Bescheid aufgetragenen, ohne der beschwerdeführenden Partei die Verbesserung der formalen Mängel der Konformität aufzutragen. Deshalb war die belangte Behörde auch nicht berechtigt, die angefochtenen Bescheide zu erlassen.
Da die Voraussetzungen für die (im Rahmen der Marktaufsicht von Amts wegen zu erlassenden) Bescheide zur Verhängung der aufsichtsbehördlichen Maßnahme nicht vorlagen, sind die angefochtene Bescheid im Ergebnis ausweislich § 28 Abs 1, 2 und 5 VwGVG iVm § 13 Abs 1 u Abs 2, § 28 und § 36 FMaG 2016 iVm § 17 VwGVG iVm § 58 Abs 2 AVG ersatzlos zu beheben.
8. Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
3.4. Zu Spruchpunkt B) Revision:
9. Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
In den vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die belangte Behörde zu Recht - ohne vorherige Aufforderung - die Rücknahme der verfahrensgegenständlichen Funkanlagen angeordnet hat.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage, wie dargestellt, eindeutig. Zudem sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufsicht Begründungspflicht Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Gutachten Kassation Mängelbehebung Mängelbeseitigung Mangelhaftigkeit VerbesserungsauftragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W179.2175051.1.00Im RIS seit
28.09.2020Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020