Entscheidungsdatum
24.02.2020Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13Spruch
G312 2225067-1/6E
G312 2225068-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde der 1) XXXX, geboren am XXXX, StA. Kosovo, und 2) XXXX, geboren am XXXX, StA: Kosovo, vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2019, Zl.: XXXX und Zl. XXXX, zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit den im Spruch angeführten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.10.2019, GZ: XXXX und Zl. XXXX wurden die Anträge der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin 1 oder kurz BF1) und der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin 2 oder kurz BF2) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III), eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV), die Abschiebung in den Kosovo gem. § 46 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt V), gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VII).
2. Mit dem am 31.10.2019 beim BFA, XXXX , eingebrachten Schriftsatz erhoben die BF Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide und beantragten die Stattgabe und den Anträgen auf internationalen Schutz Folge zu geben sowie den BF den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu die angefochtenen Bescheide zu beheben und zur neuerlichen Behandlung an die erste Instanz zurückzuverweisen, in eventu den BF den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zuzuerkennen, die gegen die BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Aufschiebung in den Kosovo aufzuheben, in eventu eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen zu gewähren sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zusätzlich werde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 04.11.2019 vorgelegt und langten am 05.11.2019 ein.
4. Mit Teilerkenntnisse XXXX und XXXX vom 12.11.2019 wurden den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Feststellungen:
1.1. Die BF1 wurde am XXXX in XXXX, Kosovo geboren, ist kosovarische Staatsangehörige und im Besitz eines am 07.12.2017 ausgestellten und bis zum 06.12.2022 gültigen kosovarischen Reisepasses. Die Muttersprache der BF1 ist Albanisch, sie bekennt sich zum muslimischen Glauben.
Die BF2 wurde am XXXX in XXXX, Österreich, geboren und ist ebenfalls kosovarische Staatsangehörige.
Die BF sind somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 10 FPG.
1.2. Die BF1 reiste am 27.07.2019 illegal und schlepperunterstützt nach Österreich ein. Die BF2 wurde am XXXX in Österreich geboren.
Die BF1 gab bei der Ersteinvernahme vor dem LPD XXXX am 23.09.2019 an, dass ihr Vater ihr im Juli 2019 gesagt habe, sie soll zu ihrem Mann nach Österreich gehen, weil sie schwanger ist. Sie könne bei ihren Schwiegereltern bleiben, die sie auch unterstützen. Sie möchte die Möglichkeit haben, zu einem Arzt zu gehen, wegen ihrer kleinen Tochter. Ihre Schwiegermutter arbeite in einem Hotel, und die Besitzerin des Hotels wäre bereit ihr Unterkunft zu geben.
Die BF1 gab bei der niederschriftlichen Befragung am 03.10.209 vor dem BFA, XXXX, an, dass sie in Deutschland geboren ist, drei Jahre in Deutschland verbracht habe und im Kosovo aufgewachsen sei, da ihre Eltern nach Ende des Krieges wieder zurück in den Kosovo wollten. Sie sei nach Österreich gekommen, da sie schwanger war und die Eltern gesagt haben, sie solle nun zu ihrem Mann gehen. Sie habe sechs Schwestern, der Vater erhalte nur 200 Euro Einkommen monatlich, daher gebe es keine Möglichkeit für die Eltern, sie zu unterstützen. Sie solle daher zu ihrem Mann gehen. Sie wolle keine Unterstützung vom Staat, sie wolle nur bei ihrem Mann sein.
1.3. Im Herkunftsstaat leben die Eltern und Geschwister, sowie andere Verwandte der BF1.
1.4. Seit 2017 ist die BF1 mit XXXX, geboren am XXXX in Österreich, verheiratet. Er ist kosovarischer Staatsangehöriger, verfügt über einen unbefristeten Daueraufenthalt EU, ist der leibliche Vater der BF2 und befindet sich derzeit in Österreich in Strafhaft.
Abgesehen von dieser familiären Bindung verfügen die BF über weitere nennenswerten privaten Bindungen in Österreich, da ihre Schwiegereltern in Österreich leben und die BF unterstützen.
1.5. Die BF1 ist gesund und arbeitsfähig, ging im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nach, war weder ehrenamtlich tätig noch Mitglied in einem Verein.
Der private und familiäre Lebensmittelpunkt der BF1 befand sich bislang im Kosovo, wo ihre Eltern und ihre Geschwister leben. Bis dato hat die BF1 mit ihrem Ehemann nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF1 über bestimmte Deutschsprachkenntnisse verfügt. Sie verfügt zudem über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes und wird von den Schwiegereltern unterstützt.
Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer nachhaltigen Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.6. Das erkennende Gericht legt seiner Entscheidung das Vorbringen der BF vor der belangten Behörde zugrunde. Demnach erfolgte die Ausreise aus dem Herkunftsstaat Kosovo aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen, weil sie dort nach eigenen Angaben keine Zukunft hat. Die Lage im Kosovo sei schlecht, es gäbe keine medizinische Versorgung, ihre Eltern hätten nur 200 Euro im Monat und die BF1 habe noch sechs Schwestern. Sie wolle die Möglichkeit für ihre kleine Tochter in Österreich zum Arzt zu gehen, bei ihrem Mann zu sein, auch wenn er sich derzeit in Haft befinde.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat etwa aus Gründen seiner Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Die BF hatte mit den Behörden ihres Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.
Es wird festgestellt, dass der Kosovo aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Beweiswürdigung:
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen im Herkunftsstaat und in Österreich getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die auch in der Beschwerde nicht bestritten wurden. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der beschwerdeführenden Partei im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellung zur Ausreise aus dem Kosovo, der weiteren Reiseroute, der Beantragung des internationalen Schutzes, zur unrechtmäßigen Einreise in Österreich ohne erforderliches Reisedokument (Reisepass) ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Der Umstand, dass die BF1 nur über geringe Deutschsprachkenntnisse verfügt, ergibt sich daraus, dass sie bislang weder vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren diesbezügliche Angaben gemacht und eine Verständigung ohne Dolmetscher vor der Erstbehörde nicht möglich war.
2.3. Das Vorbringen der BF1 zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und der Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf ihren Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
In der Erstbefragung gab die BF1 zu ihrer Ausreise- bzw. Fluchtgründen an, dass ihr Vater ihr im Juli 2019 gesagt habe, dass sie aufgrund ihrer Schwangerschaft zu ihrem Mann gehen soll. Dieser lebe in Österreich und verfüge über eine gültige Aufenthaltsberechtigung. Sie erklärte, dass sie in Österreich bei ihren Schwiegereltern bleiben könne, die sie auch unterstützen. Sie möchte die Möglichkeit haben, zu einem Arzt zu gehen, wegen ihrer kleinen Tochter. Ihre Schwiegermutter arbeite in einem Hotel, und die Besitzerin des Hotels wäre bereit ihr Unterkunft zu geben. Sie habe versucht ein Visum für Österreich zu erhalten, dies sei jedoch nicht möglich gewesen.
Bei der niederschriftlichen Befragung am 03.10.209 vor dem BFA, XXXX, gab die BF1 an, dass sie in Deutschland geboren sei, drei Jahre in Deutschland verbracht habe und im Kosovo aufgewachsen sei, da ihre Eltern nach Ende des Krieges wieder zurück in den Kosovo wollten. Sie sei nach Österreich gekommen, da sie schwanger war und die Eltern gesagt haben, sie solle nun zu ihrem Mann gehen. Sie habe sechs Schwestern, der Vater erhalte nur 200 Euro Einkommen monatlich, daher gebe es keine Möglichkeit für die Eltern, sie zu unterstützen. Sie solle daher zu ihrem Mann gehen. Sie wolle keine Unterstützung vom Staat, sie wolle nur bei ihrem Mann sein.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid diese angeführten Fluchtgründe als nicht asylrelevant beurteilt. Vielmehr habe sich ergeben, dass die BF1 aus wirtschaftlichen Gründen den Kosovo verlassen habe, da ihr Mann und Vater ihres Kindes in Österreich mit einem Aufenthaltstitel lebt. Die BF1 habe keine Verfolgung oder Bedrohung behauptet oder vorgebracht. Sie habe eine allgemein bildende höhere Schule abgeschlossen und den Beruf der Friseurin erlernt. Zudem habe sie noch eine Wohnmöglichkeit bei ihren Eltern.
Fest steht, dass – wie auch die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat – bei den BF keine individuellen Umstände vorliegen, die eine Gewährung auf internationalen Schutz rechtfertigen würden.
Aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage im Kosovo geht hervor, dass – auch wenn im Kosovo eine wirtschaftlich und sozial angespannte Lage bestehen mag – die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist. Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert, welche bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und für die Dauer von sechs Monaten bewilligt wird.
In einer Gesamtschau der entscheidungsrelevanten Angaben der BF war somit davon auszugehen, dass sie den Herkunftsstaat Kosovo ausschließlich zur Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände verlassen hat.
2.4. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Feststellung, dass Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 2 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). Im Kosovo herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.
Die belangte Behörde hat der BF1 die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Die BF1 ist weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei die Ausführungen in der Beschwerde keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen oder diese anzuzweifeln vermochten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchteil I):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
3.1.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde nicht begründet ist:
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht der erkennenden Richterin die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Eine gegen den BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem BVwG glaubhaft gemacht.
Es ist auch festzuhalten, dass die BF1 vor der belangten Behörde das Vorliegen allfälliger Probleme mit staatlichen Behörden des Herkunftsstaates ausdrücklich verneint hat und nur ihre Schwangerschaft, der Aufenthalt ihres Ehemannes in Österreich, negative Visumsentscheidung bzw. wirtschaftliche Gründe als Fluchtgründe angegeben hat.
Die BF1 hat keinerlei Gefährdung oder lebensbedrohende Situation geltend gemacht, sondern lediglich angegeben, dass sie aufgrund ihrer Schwangerschaft zu ihrem Mann nach Österreich wollte, ihr Vater sie zu ihrem Mann geschickt hat, sie die Möglichkeit der ärztlichen Betreuung für ihre kleine Tochter möchte, also eine bessere wirtschaftliche und persönliche Situation anstrebt. Die BF1 hat ihren Herkunftsstaat wegen ihrer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden persönlichen Situation und der dort vorherrschenden Lebensbedingungen sowie in der Absicht, im Ausland bessere Lebensbedingungen und Verdienstmöglichkeiten anzutreffen, verlassen. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen jedoch keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Ebenso können negative Visumsentscheidungen kein Grund für die Gewährung von internationalem Schutz darstellen.
Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe für das Verlassen des Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II):
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF1 im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte.
Bei der BF1 handelt es sich um eine gesunde und junge Erwachsene, bei der die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Sie verfügt darüber hinaus über einen höheren Schulabschluss (Matura) und über eine Ausbildung zur Friseurin. Sie wird daher im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein, sich mit verschiedenen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Es kann auch davon ausgegangen werden, dass die BF1 im Fall der Rückkehr auch im Rahmen ihres Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird, wenn auch nur durch Sachmittel. Dass – wie in der Beschwerde vorgebracht – sie verstoßen worden sei und daher ohne Unterstützung sei, kann aus dem persönlichem Vorbringen der BF1 nicht ersehen werden. So gab sie an, dass ihr Vater zu ihr gesagt hat, sie soll zu ihrem Mann nach Österreich gehen, da sie schwanger ist. Eine Verstoßung ist daraus nicht zu erkennen. Unabhängig davon, ist die BF1 eine verheiratete Frau und kann daher sicherlich nicht mit einer alleinstehenden Frau, welche ohne Unterstützung leben soll, gleichgestellt werden.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass die BF1 in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären. Aus ihrem Vorbringen hinsichtlich der schlechten wirtschaftlichen Lage kann keine gegen sie gerichtete reale Gefahr abgeleitet werden.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe,
BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III):
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Gemäß § 55 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist.
§ 58 AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß §§ 55 ff AsylG. Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG persönlich beim BFA zu stellen. Gemäß § 58 Abs. 8 AsylG hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abzusprechen.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG und § 52 Abs. 3 FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).
Bei der Beurteilung, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der BF geboten ist, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit seinen gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Dabei muss ein Ausgleich zwischen dem Interesse der BF auf Fortsetzung ihres Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden werden. In die gebotene Gesamtbeurteilung sind alle gemäß Art 8 EMRK relevanten Umstände seit seiner Einreise einzubeziehen.
Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt folgendes:
Der sehr kurze Aufenthalt der BF im Bundesgebiet, vom Sommer 2019 bis dato, kommt für sich betrachtet keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (siehe VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191), auch wenn man berücksichtigt, dass ihr Aufenthalt aufgrund der vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig gewesen ist.
Da der Ehemann und die Schwiegereltern der BF1 in Österreich leben, greift die Rückkehrentscheidung in ihr Familienleben ein. Dies wird jedoch maßgeblich dadurch relativiert, dass sich die BF1 bereits nach Abweisung des Visums ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 21.05.2019, Ra 2019/19/0136).
Wie bereits oben ausgeführt, bestand zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Haushalt mit dem Ehemann, auch nicht mit den Schwiegereltern (Unterkunft durch Chefin der Schwiegermutter). Es kann auch nicht von einer über die Maße intensiven Verfestigung der Beziehung zwischen der BF1 und ihren Schwiegereltern – wie oben ausgeführt - ausgegangen werden. Der Ehemann befand sich bereits zum Zeitpunkt der illegalen Einreise der BF1 in Haft, ein Familienleben fand daher nicht statt.
Aus diesem Grund ist eine (vorübergehende) Trennung der BF1 von ihrem in Österreich lebenden Ehemann und den Schwiegereltern gerechtfertigt, zumal sie den Kontakt über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet sowie bei wechselseitigen Besuchen aufrecht halten können. In der Folge kann die BF1 auch vom Kosovo aus einen Antrag auf Erteilung eines von ihrem Ehemann abgeleiteten Aufenthaltstitels (zu den gesetzlichen Voraussetzungen) stellen.
Die BF1 hat zu berücksichtigende starke Bindungen zu ihrem Heimatstaat, wo sie einen erheblichen Teil ihres Lebens verbrachte. Sie spricht die Landessprache, hat in ihrer Heimat die Schule besucht, einen Beruf erlernt. Dort leben auch ihre Eltern, Geschwister und andere Verwandte, zu denen sie eine gute Beziehung und regelmäßigen Kontakt pflegt.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF1 vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).
Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt - insbesondere aufgrund der aufrechten Bindungen der BF1 zu ihrem Herkunftsstaat und ihrer sehr kurzen Inlandsaufenthalt - das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das BFA daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der BF geboten ist. Da sie vor ihrem Aufenthalt in Österreich im Kosovo lebte und über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, ist davon auszugehen, dass ihr keine großen Hindernisse bei der Wiedereingliederung begegnen werden, zumal sie gesund und arbeitsfähig ist.
Dem persönlichen Interesse der BF an einer Fortsetzung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich steht das große öffentliche Interesse am geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die Behörde hier zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet das persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. Dies insbesondere aufgrund der starken Bindungen der BF zu dem Herkunftsstaat und des relativ kurzen Inlandsaufenthalts. Trotz der Beziehung zu ihrem Ehemann und der Schwiegereltern liegt hier keine so starke Bindung vor, die eine Rückkehrentscheidung unzulässig machen würde. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung (vorübergehend oder auf Dauer) unzulässig erscheinen ließen, sodass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden ist.
Dass die BF1 – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde – nicht von ihrer Familie verstoßen wurde, ergibt sich auch aus den persönlichen Angaben der BF1 vor dem LPD und dem BFA, sowie auch daraus, dass ein Verstoßen durch die Familie nur Frauen nach einer Scheidung oder Geburt eines unehelichen Kindes passieren kann, beides trifft für die BF1 nicht zu.
Die BF können für einen neuerlichen Aufenthalt in Österreich vom Heimatstaat aus einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG stellen. Es ist ihnen zumutbar, einen allfälligen neuerlichen Aufenthalt im Bundesgebiet nach den gesetzlichen Vorgaben des NAG von dort aus zu legalisieren. Der Umstand, dass eine solche Antragstellung allenfalls
nachweis-, gebühren- und quotenpflichtig ist, vermag daran nichts zu ändern, ebenso wenig, dass ein Visumsantrag bereits negativ entschieden wurden, aus welchen Gründen auch immer.
3.3.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Wie sich aus den bisherigen Angaben der BF1 im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde ergibt, hat die BF1 in Österreich lebenden Verwandten (Ehemann und Schwiegereltern, mittlerweile auch die BF2), ansonsten keine familiären Anknüpfungspunkte. Die BF1 hat bis dato mit ihrem Ehemann nicht zusammengelebt. Bereits geraumte Zeit bevor die BF1 illegal nach Österreich gekommen ist, wurde ihr Ehemann in Österreich in Haft genommen und befindet er sich aktuell noch immer in Haft. Somit besteht keine Abhängigkeit zum Ehemann in finanzieller oder sonstiger Hinsicht, dieser ist aufgrund seiner Haft auch nicht in der Lage, für seine Frau und sein Kind zu sorgen.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF1 in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit Juli 2019) nicht anzunehmen.
Auch wenn die BF1 vorgibt, von ihren Schwiegereltern unterstützt zu werden, ergibt sich auch, dass sie bei ihnen keine Unterkunft erhalten hat, sondern eine Unterkunft von der Chefin der Schwiegermutter zur Verfügung gestellt wurde.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z. 2 iVm Abs. 9 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide:
3.4.1. Der mit „Frist für die freiwillige Ausreise“ betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:
„§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“
3.4.2. Im angefochtenen Bescheid wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs. 1a FPG gewährt. Danach besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird nicht, was auf den BF zutrifft. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war gemäß § 55 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9).
Es konnte daher – trotz eines entsprechenden Antrages – gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
3.6. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
3.7. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des oder der Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm oder ihr einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. zuletzt VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272).
Da hier ein eindeutiger Fall vorliegt, der Sachverhalt anhand der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck der BF bei einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung denkbar ist, kann eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal in der Beschwerde keine ergänzend zu berücksichtigenden Tatsachen vorgebracht wurden und keine entscheidungserheblichen Widersprüche in den Beweisergebnissen bestehen.
Es konnte daher – trotz eines entsprechenden Antrages – gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
3.8. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G312.2225068.1.00Im RIS seit
28.09.2020Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020