TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/23 W257 2218632-1

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Veröffentlicht am 23.03.2020
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Entscheidungsdatum

23.03.2020

Norm

AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
GehG §13b
GehG §4

Spruch

W257 2218632-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts XXXX , vom XXXX , ohne Zl., zu Recht:

A)

Der Bescheid wird insofern abgeändert, als dass die Wortfolge "§ 68 Abs. 1 AVG" durch die Wortfolge "§ 4 in Verbindung mit § 13b Abs. 1 GehG 1956" ersetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang:

1.1. Mit E-Mail vom 21.03.2018 beantragte der Beschwerdeführer die "Aufrollung" der Kinderzuschüsse. Er hätte bemerkt, dass die Kinderzuschüsse, welche ihm zugestanden hätten, nicht zur Anweisung gelangten. Er hätte für seine Tochter bis XXXX , für die weitere Tochter bis XXXX und für seinen Sohn bis XXXX durchgehend Familienbeihilfe bezogen.

1.2. Mit Schreiben vom 25.04.2018 ersucht die Behörde die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter um nachträgliche Auszahlung der Kinderzulage, nämlich hinsichtlich der ersten Tochter von XXXX , hinsichtlich der zweiten Tochter von XXXX und hinsichtlich des Sohnes XXXX

1.3. Am 05.12.2018 wurde vom Beschwerdeführer folgender Antrag gestellt:

"Im Zuge meiner Pensionierung habe ich bemerkt, dass ... ich keinen Kinderzuschuss erhalten hatte. Mit der Pensionierung für Juni 2018 wurden mir dann zwar der Kinderzuschuss ab XXXX , nicht jedoch für die davorliegenden Monate (vermutlich ab Februar 2011) angewiesen. Begründet wurde diese Vorgangsweise mit eingetretener Verjährung. Ich beantrage daher, über diesen Vorgang einen Bescheid auszustellen."

1.4. Diese wegen des Online-Formulars als "Anfrage" beschriebener Antrag, erging an die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter. Diese Anstalt leitete den Antrag an die Dienstbehörde weiter.

1.5. Mit dem im Spruch erwähnten und bekämpften Bescheid wurde die Erlassung eines Feststellungsbescheides wegen der Auszahlung von Kinderzuschüssen für die Kinder, XXXX gem § 68 Abs. 1 AVG abgelehnt. Der Bescheid wurde am 01.04.2019 durch Hinterlegung an der Abgabenstelle zugestellt.

§ 68 Abs. 1 AVG lautet:

(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

1.6. Die Behörde begründete dies damit, dass dem Beschwerdeführer "zeitnah mit der Geburt" der Kinder XXXX jeweils die Haushaltszulage (welche später Kinderzulage und alsdann in den Kinderzuschuss umgewandelt wurde) jeweils auf die Dauer der Anspruchsvoraussetzungen gewährt worden sei und von jeher an gesetzlichen Meldepflichten gebunden gewesen wäre. Auf dies sei auch unter den "Sonstigen Hinweisen" in den Zuerkennungsbescheiden hingewiesen worden. Der Beschwerdeführer hätte aus Versehen die rechtzeitige Meldung offenbar vergessen, weswegen der Kinderzuschuss nicht mehr ausgezahlt worden ist. Mit E-Mail vom 21.03.2018 hätte er die Dienstbehörde um "Aufrollung" des Kinderzuschusses ersucht. Mit Hinweis auf die Bestimmung des § 13b Abs. 1 GehG, demnach der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht binnen drei Jahren geltend gemacht wird, wäre dem Beschwerdeführer die Kinderzuschüsse frühestens ab XXXX (nach)ausbezahlt. Dieser reine Zahlungsvorgang sei innerhalb der bereits bescheidmäßigen Zuerkennung vorgenommen worden, weswegen der Antrag abzulehnen sei.

1.7. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 20.05.2019 (vermutlich war der 20.04.2019 gemeint), jedenfalls bei der Behörde eingelangt am 23.04.2019, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Der Beschwerdeführer führte darin im Kern an, dass die Behörde auch nach Vollendung des jeweiligen 18. Lebensjahres der Kinder die Familienbeihilfe ausbezahlt hätte, weil weiterhin der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt worden sei. Die Familienbeihilfe sei aber sowohl für den Anspruch auf Kinderzuschuss, als auch für die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages eine Voraussetzung. Ihm sei der Wegfall der 15,10 Euro pro Kind auf den Lohnzetteln nicht aufgefallen. Es stimme, dass § 5 Abs. 6 GehG eine Meldepflicht beinhalte, dies wäre bei ihm allerdings nicht zur Anwendung gekommen, weil über den 18. Geburtstag hinaus ebenso eine Familienbeihilfe zugestanden wäre und somit keine Meldung notwendig gewesen wäre. Erst im Zuge der Ruhestandsversetzung im März 2018 sei zu Tage getreten, dass zwar der Alleinverdienerabsetzbetrag, nicht aber die Kinderzuschüsse berücksichtigt worden wären. Er beantrage daher weiterhin die Zuerkennung der Kinderzuschüsse nach den 18. Geburtstagen seiner Kinder, sohin (i) für seine Tochter XXXX ab Feb XXXX , (ii) für seine XXXX ab Mai XXXX , sowie (iii) für seinen Sohn XXXX ab März XXXX bis einschließlich März XXXX .

1.8. Zusammenfassend kann dargelegt werden:

Dem Beschwerdeführer wurde entsprechend seines Antrages vom 21.03.2018 bis zu drei Jahre rückwirkend die Kinderzulage ausbezahlt und zwar für

XXXX von 4/2015 bis 1/2016

XXXX von 4/2015 bis XXXX

XXXX von 10/2015 bis XXXX

Nachdem Anträge bis längsten drei Jahre nach der Anspruchsbegründung gestellt werden können und der Beschwerdeführer dies am 21.03.2018 vornahm, setzte die Behörde den frühesten Zeitpunkt mit 4/2015 fest.

1.9. Der Beschwerdeführer beantragt mit Antrag vom 05.12.2018 darüberhinausgehende Zeiten, nämlich für

XXXX von 2/2010 bis 3/2015

XXXX von 5/2012 bis 3/2015

XXXX von 3/2014 bis 3/2015

und machte geltend, dass eine Verjährung gemäߧ 13b Abs. 1 GehG nicht eingetreten sei. Die Behörde stellte fest, dass über den Antrag bereits abgesprochen worden sei und stützte die Ablehnung auf "bereits entschiedene Sache" nach § 68 Abs. 1 AVG.

Die Dienstbehörde vertritt die Ansicht, dass eine Geltendmachung der Ansprüche mit E-Mail vom 21.03.2018 erfolgt sei und folglich alle Ansprüche, die vor dem 21.03.2015 entstanden sind, gemäß § 13b Abs. 1 GehG 1956 verjährt seien.

1.10. Das Verfahren wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss eines Teiles des Personalaktes am 09.05.2019 vorgelegt. Das Verfahren wurde entsprechend der Geschäftsordnung der W257 zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

2. Feststellungen:

2.1. Der Beschwerdeführer stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Er befindet sich im Ruhestand. Seine Planstelle befand sich innerhalb des Justizressorts.

2.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid ist rechtzeitig erhoben worden. Der Sachverhalt steht fest.

2.3. Seine Tochter XXXX ist am XXXX , seine Tochter XXXX ist am XXXX , sein Sohn XXXX ist am XXXX geboren.

2.4. Mit Bescheid vom XXXX wurde ihm für die Tochter XXXX die Haushaltzulage, mit Bescheid vom XXXX die Kinderzulage für den Sohn XXXX gewährt. In dem letztgenannten Bescheid ist zudem angeführt, dass ihm somit monatlich 600.- Schilling auszuzahlen sind. Somit bekam er für drei Kinder die Familienbeihilfe und die entsprechenden Kinderzuschüsse.

2.5. Über die vom Beschwerdeführer beantragten Zeiten wurde inhaltlich noch nicht abgesprochen.

2.6. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Zeiten ist die Verjährung eingetreten.

3. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und sind soweit unstrittig.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt steht fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A) Änderung und Abweisung der Beschwerde

4.2. Maßgebliche Rechtslage:

Mit Änderung des § 4 des Gehaltesgesetzes mit XXXX wurde der Anspruch der Kinderzulage an den Bezug der Familienbeihilfe gebunden. Seit dem 01.01.2012, BGBl. I Nr. 140/2011, wurde die "Kinderzulage" in "Kinderzuschuss" übergeführt.

Auszug aus dem Gehaltsgesetz:

"Kinderzuschuss

§ 4.

(1) Ein Kinderzuschuss von 15,6 ? monatlich gebührt, soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist, für jedes Kind für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird. Als Kinder gelten:

----------

1.-eigene Kinder,

2.-legitimierte Kinder,

3.-Wahlkinder,

4.-sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt der Beamtin oder des Beamten angehören und diese oder dieser überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.

(2) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf den Kinderzuschuss nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist, gebührt der Kinderzuschuss, wenn weder das Kind noch dessen Ehegattin oder Ehegatte oder eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügt, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, monatlich übersteigen.

(3) Für ein und dasselbe Kind gebührt der Kinderzuschuss nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diesen Zuschuss oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, gebührt der Kinderzuschuss nur der Person, deren Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der älteren Person vor.

(4) Dem Haushalt der Beamtin oder des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung der Beamtin oder des Beamten die Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, der Ausbildung, einer Krankheit oder einer Behinderung woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.

(5) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung des Kinderzuschusses von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn sie oder er aber nachweist, dass erst später von dieser Tatsache Kenntnis erlangt wurde, binnen einem Monat nach Kenntnis, der Dienstbehörde zu melden.

(6) Bei rechtzeitiger Meldung nach Abs. 5 gebührt der Kinderzuschuss ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch entstehen. Bei verspäteter Meldung gebührt der Anspruch erst mit dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, mit diesem Tag.

(7) Auf die Dauer des gänzlichen Entfalls des Monatsbezuges entfällt auch der Kinderzuschuss.

(8) Abweichend von Abs. 1 gebührt Beamtinnen und Beamten, die nach § 21 im Ausland verwendet werden oder innerhalb der letzten vier Jahre im Ausland verwendet wurden, für jedes Kind ein Kinderzuschuss, wenn für dieses Kind lediglich aufgrund des Aufenthaltsortes des Kindes, der Beamtin oder des Beamten oder der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners keine Familienbeihilfe bezogen wird.

...

Verjährung

§ 13b.

(1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist."

Zur Kinderzulage hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.06.2011, Zl. 2010/12/0113, erkannt, dass eine zu späte Meldung keinen Anspruch auf Nachzahlung bewirke, sondern nur auf Zahlung ab dem nächsten Monatsersten. Hinzu kommt, dass der Zeitpunkt der Kenntniserlangung über die geltende Rechtslage definitiv keine Voraussetzung iSd § 4 Abs. 5 GehG sei, welche den Anspruch auf Kinderzulage entstehen lasse und in Folge ein verspätetes Einbringen binnen eines Monats ab Kenntnis der anzuwendenden Rechtsnorm rechtfertige.

Bei unmittelbar auf Gesetz beruhenden Ansprüchen (hier: Anspruch auf Kinderzuschuss) beginnt die Verjährungsfrist des § 13b Abs. 1 GehG 1956 mit dem Tag der Entstehung des Anspruches (Hinweis E 11.5.1994, 94/12/0046, 0047). In diesem Zusammenhang geht die Rechtsprechung offenkundig davon aus, dass die anspruchsbegründende Leistung als im Sinne des § 13b Abs. 1 GehG 1956 erbracht anzusehen ist, sobald durch sie der Tatbestand für das Entstehen des Gehaltsanspruches verwirklicht wird. Damit lässt sich für den Beschwerdeführer nichts gewinnen, wenn ihm - so wie er vorbringt - ein geringes Maß an Versehen zuzustehen sei, wenn ein geringer Betrag in der Höhe von lediglich 15,10 Euro pro Kind weniger ausbezahlt wurde und er insofern nicht bis zu seiner Pensionierung nicht bemerkt hätte, die Nachforderung zu stellen.

Die Dienstbehörde vertritt die Ansicht, dass eine Geltendmachung der Ansprüche mit E-Mail vom 21.03.2018 erfolgt sei und folglich alle Ansprüche, die vor dem 21.03.2015 entstanden sind, gemäß § 13b Abs. 1 GehG 1956 in Verbindung mit § 32 Abs. 2 AVG verjährt seien. Damit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf rückwirkende Auszahlung bis zum 01.04.2015, dies auch vorgenommen wurde. Der darüberhinausgehende würde von der Verjährung umfasst sein.

Die belangte Behörde ist mit ihrer Auffassung im Recht, dass eine Geltendmachung der in Rede stehenden Ansprüche erst am 21.03.2018 erfolgte und der Antrag des Beschwerdeführers auf Auszahlung der Kinderzuschüsse für den vor dem 01.04.2015 liegenden Zeitraum wegen Verjährung abzuweisen war.

Nachdem allerdings die Behörde über die vom Beschwerdeführer beantragten Zeiträumen noch nicht entschieden hat, ist nicht von einer "entschiedenen Sache" gem § 68 AVG auszugehen. Damit war der Spruch inhaltlich abzuändern.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

Schlagworte

entschiedene Sache Justizbehörde Kinderzulage Kinderzuschuss Nachzahlungsantrag Ruhestandsbeamter Verjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W257.2218632.1.00

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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