Entscheidungsdatum
30.03.2020Norm
AVG §73Spruch
W213 2228759-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde des XXXX , gegen den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit der Auszahlung der Jubiläumszuwendung aus Anlass des 25-jährigen Dienstjubiläums (§ 20 c Gehaltsgesetz), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Ruhestandes in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 07.08.2019 beantragte er die Neufestsetzung seines Jubiläumsstichtages sofort nach Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages.
I.2. Mit Schreiben 24.09.2019 bzw. 21.01.2020 brachte er ergänzend vor, dass aus seinen ESS-Stammdaten hervorgehe, dass der 27.10.1992 sein Jubiläum Stichtag sei. Daher habe er bereits mit 27.10.2017 erforderliche Dienstzeit von 25 Jahren erreicht und beantrage die sofortige Auszahlung der entsprechenden Jubiläumszuwendung gemäß § 20 c Gehaltsgesetz.
I.3. In weiterer Folge erhob er mit Schriftsatz vom 14.02.2020 Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG, wobei er unter Hinweis auf die bereits verstrichene Entscheidungsfrist beantragte,
* unter Zugrundelegung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 08.05.2019 seinen Jubiläumsstichtag unter Berücksichtigung/Anrechnung der dadurch neu hinzugekommenen folgend zur Gänze anzurechnenden Zeiten neu festzusetzen,
* die Jubiläumszuwendung gemäß § 20 c Gehaltsgesetz umgehend auszuzahlen.
Die belangte Behörde legte in weiterer Folge die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor, wobei ergänzend ausgeführt wurde, dass von einer Nachholung des Bescheides in der gegenständlichen Angelegenheit gemäß § 16 Abs. 1 1. Satz VwGVG angesichts eines beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens betreffend die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers (gegen den Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2020, GZ. 2020-0.057.743; hg. GZ. W221 2228759-1) sowie einer Vielzahl an diesbezüglichen von Amts wegen eingeleiteten bzw. auf Grundlage von eingebrachten Anträgen (früheren Datums) anhängigen Verfahren Abstand genommen worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Ruhestandes in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, wo er zuletzt als Referent an der Außenstelle XXXX des Bundesverwaltungsgerichts tätig war. Er wurde mit Ablauf des 30.09.2017 in den Ruhestand versetzt. Hinsichtlich der Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers ist gegenwärtig unter hg. GZ. W221 2238759-1 ein Verfahren betreffend eine Beschwerde gegen den diesbezüglichen Bescheid der belangten Behörde vom 11.02.2020, GZ. 2020-0.057.743, anhängig.
Der Jubiläumsstichtag des Beschwerdeführers ist gegenwärtig der 27.10.1992.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt, der unmittelbar auf Grund der unstrittigen Aktenlage festgestellt werden konnte, aus. Dabei ist hervorzuheben, dass sich die Feststellungen über den Jubiläumsstichtag des Beschwerdeführers aus dem von ihm vorgelegten ESS-Stammdatenauszug ergeben.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels gesetzlicher Anordnung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 8 VwGVG hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut:
"§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist
..."
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Auszahlung der Jubiläumszuwendung am 07.08.2019 eingebracht hat. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde am 14.02.2019 war daher die Entscheidungsfrist des § 73 AVG jedenfalls abgelaufen.
Die belangte Behörde hat ihr Zuwarten mit einer bescheidmäßigen Erledigung dieses Antrags damit begründet, dass in der gegenständlichen Angelegenheit beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerdeverfahrens betreffend die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers (gegen den Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2020, GZ. 2020-0.057.743; hg. GZ. W221 2228759-1) sowie einer Vielzahl an diesbezüglichen von Amts wegen eingeleiteten bzw. auf Grundlage von eingebrachten Anträgen (früheren Datums) anhängig sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Aussetzung eines Verfahrens mittels verfahrensrechtlichen Bescheides zwar zulässig, aber nicht geboten. Eine solche "faktische" Aussetzung bleibt zwar ohne Auswirkung auf die behördliche Entscheidungsfrist. Allerdings erwächst daraus keine Berechtigung zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde, da von einem überwiegenden Verschulden der Behörde nicht gesprochen werden kann, wenn sie berechtigt gewesen wäre das Verfahren zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage mittels Bescheid auszusetzen (vgl. Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, zweiter Teilband Seite 323, Rz 54 und 55, Wien 2005 und die dort zitierte Judikatur).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage hat die belangte Behörde zu Recht mit der Erlassung eines Bescheides zugewartet, da die Höhe einer allenfalls dem Beschwerdeführer auszuzahlenden Jubiläumszuwendung jedenfalls vom Ausgang des hg. Verfahrens zur GZ. W221 2228759-1, in dem die besoldungsrechtliche Einstufung des Beschwerdeführers Verfahrensgegenstand ist, abhängt.
Die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall ist die maßgebliche Rechtsfrage einer allfälligen Säumigkeit der belangten Behörde angesichts der klaren Sach- und Rechtslage eindeutig geklärt.
Schlagworte
Anhängigkeit Aussetzung besoldungsrechtliche Stellung Jubiläumsstichtag kein überwiegendes behördliches Verschulden Ruhestandsbeamter Säumnis SäumnisbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W213.2228759.2.00Im RIS seit
29.09.2020Zuletzt aktualisiert am
29.09.2020