Entscheidungsdatum
31.03.2020Norm
BDG 1979 §141Spruch
W257 2228035-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , 1070 Wien, Mariahilferstraße 76/2/23, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom XXXX 2019, BMI- XXXX -I/1/b/2019, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Inneres zugeteilt. Er wurde vom Bundesminister für Inneres mit Wirksamkeit vom XXXX 2019 XXXX bestellt. Eine Ernennung durch den Bundespräsidenten erfolgte nicht.
1.2. Mit dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde wurde folgendes verfügt:
1.2.1. "Ihr Antrag vom XXXX 2019, es möge festgestellt werden:
1. Dass die Weisung vom XXXX 2019 bzw. vom XXXX 2019, mit welchen Sie mit sofortiger Wirksamkeit von der Funktion des XXXX im Bundesministerium für Inneres abberufen worden seien, rechtswidrig waren; wird abgewiesen und festgestellt, dass die am XXXX 2019 erteilte und am XXXX 2019 wiederholte Weisung, mit der Sie mit sofortiger Wirkung von der Funktion des XXXX im Bundesministerium für Inneres abberufen wurde, rechtmäßig war.
Ihre weiteren Anträge vom XXXX 2019,
2. festzustellen, dass Sie weiterhin die Funktion des XXXX inne hätten; und das
3. die Führung der XXXX insoweit zu Ihren Dienstpflichten gehöre, werde als unzulässig zurückgewiesen. "
1.3. Dem Bescheid geht folgender Verfahrensgang vor:
Der Beschwerdeführer wurde mit XXXX 2019 zum XXXX im Bundesministerium für Inneres bestellt. Danach wurde beim Bundespräsidenten beantragt, dass dieser die Ernennung nach Artikel 64 Abs. 2 B-VG vornehmen möge. Einen Tag darauf wurde der Bundesminister für Inneres vom Bundespräsidenten entlassen, woraufhin die Ernennung des Beschwerdeführers zur Funktion des XXXX durch den Bundespräsidenten nicht mehr erfolgte.
Mit Weisung vom XXXX 2019, nach Remonstration wiederholt am XXXX 2019, entließ der neue Bundesminister für Inneres den XXXX von seiner Funktion. Ein Bescheid erging nicht.
1.4. Am XXXX 2019 beantragte der Beschwerdeführer, dass
1. die Weisung vom XXXX 2019 bzw. vom XXXX 2019, mit der er mit sofortiger Wirkung von der Funktion des XXXX im Bundesministerium für Inneres abberufen wurde, als rechtswidrig festzustellen,
2. er weiterhin die Funktion des XXXX inne habe; und
3. dass die Führung der XXXX insoweit zu seinen Dienstpflichten gehöre.
Zusammengefasst brachte er vor, dass die Weisung vom XXXX 2019 bzw XXXX 2019 als nichtige Rechtsakte anzusehen seien, denn eine Abberufung von der bisherigen Verwendung im Sinne des § 40 BDG, könne nur mittles Bescheid erfolgen und nicht mit einer Weisung.
1.5. Am 24.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer der derzeitige Verfahrensgang einschließlich der vorläufigen rechtlichen Erwägungen der Behörde zum Parteiengehör mitgeteilt. Darin führte die Behörde zusammengefasst vor, dass (i) hinsichtlich der Weisung vom XXXX 2019 bzw XXXX 2019 die Feststellung getroffen werden wird, dass die Weisungen rechtmäßig waren. (ii) Der Feststellungsantrag, dass der Beschwerdeführer die Funktion des XXXX weiterhin innehabe, werde abgewiesen.
1.6. Am 24.10.2019 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin wird nach Darstellung des Besetzungsverfahrens des Beschwerdeführers (Punkt 1.) und des Ernennungs-, bzw. Bestellungsverfahrens nach § 141 Abs. 1 BDG und Art 67 B-VG (Punkt 2.) angeführt, dass die Weisung vom XXXX 2019 bzw. vom XXXX 2019 nicht begründet gewesen sei und bereits aus diesem Grund mit Willkür belastet sei (Punkt 3.). Der Beschwerdeführer wäre auch berechtigt, die bescheidmäßige Feststellung seiner strittigen Rechte zu begehren. Wiederholend wird darauf hingewiesen, dass eine Abberufung von der bisherigen Verwendung nur mit einem Bescheid, nicht aber mit einer Weisung erfolgen hätte können (Punkt 5.). Selbst wenn die Weisung rechtmäßig gewesen wäre, stelle diese Weisung einen Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers dar, weswegen er jedenfalls einen Feststellungsbescheid begehren könne. Die Weisungen wären rechtsunwirksam gewesen. Zudem sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Funktion weiterhin innehabe und die Führung der XXXX zu seinen Dienstpflichten gehöre. Überdies wurde hinsichtlich seines Antrages vom 31.07.2019 nochmals beantragt, den gehaltsmäßigen Übergenuss, den er erhalten habe, nicht zum Abzug zu bringen, weil er die Leistung des höheren Gehaltes gutgläubig erhalten habe und daher ein Ersatz unzulässig wäre.
1.7. Mit dem im Spruch erwähnten Bescheid wurden die unter Punkt 0 erwähnten Feststellungen getroffen. Die Behörde folgte im Grunde den bereits im Parteiengehör (sh Punkt 0) erwähnten Erwägungen und stellte fest, dass die Weisungen rechtmäßig waren und wies die beiden anderen Anträge ab.
1.8. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, indem die bisherigen Ansichten wiederholt wurden. In der Beschwerde wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, sowie möge der Beschwerde Folge zu geben werden. Der Verwaltungsakt langte am 28.01.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein und gemäß der Geschäftsverteilung der Kammer W257 zugwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2. Feststellungen:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben.
Der Beschwerdeführer wurde mit XXXX 2019 zum XXXX im Bundesministerium für Inneres bestellt. Danach wurde beim Bundespräsidenten beantragt, dass dieser die Ernennung nach Artikel 64 Abs. 2 B-VG vornehmen möge. Einen Tag darauf wurde der Bundesminister für Inneres vom Bundespräsidenten entlassen, woraufhin die Ernennung des Beschwerdeführers zur Funktion des XXXX durch den Bundespräsidenten nicht mehr erfolgte.
Mit Weisung vom XXXX 2019, nach Remonstration wiederholt am XXXX 2019, entließ der neue Bundesminister für Inneres den XXXX von seiner Funktion. Ein Bescheid erging nicht.
Die Weisung vom XXXX 2019, wiederholt am XXXX 2019 waren rechtmäßig. Eine Abberufung von der Funktion war nur mit einer Weisung möglich.
3. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt 1. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
Daraus folgt die
4. Rechtliche Beurteilung
4.1. Anzuwendendes Recht
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit gemäß § 44 BDG 1979 vorliegt - keine Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu prüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern nicht die Beschwerde zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
4.2.
4.3. Zu A): Abweisung der zulässigen Beschwerde:
Die für den Fall maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 lauten wie folgt:
4.3.1. Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Artikel 65. (1) Der Bundespräsident ...
(2) Weiter stehen ihm - außer den ihm nach anderen Bestimmungen dieser Verfassung übertragenen Befugnissen - zu:
a) die Ernennung der Bundesbeamten, einschließlich der Offiziere, und der sonstigen Bundesfunktionäre, die Verleihung von Amtstiteln an solche; [...].
Artikel 66. (1) Der Bundespräsident kann das ihm zustehende Recht der Ernennung von Bundesbeamten bestimmter Kategorien den zuständigen Mitgliedern der Bundesregierung übertragen und sie ermächtigen, ihrerseits diese Befugnis für bestimmte Kategorien von Bundesbeamten an ihnen nachgeordnete Organe weiter zu übertragen.
[...].
4.3.2. Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten, BGBl. Nr. 54/1995 in der Fassung BGBl. II Nr. 245/2018
(1) Auf Grund des Art. 66 Abs. 1 B-VG übertrage ich bis auf Widerruf den Mitgliedern der Bundesregierung das Recht, in ihrem Verwaltungsbereich Beamte auf folgende Planstellen zu ernennen:
1. Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes auf Planstellen [....] c) der Verwendungsgruppe A 1 mit Ausnahme der Funktionsgruppen 5 bis 9, [....].
Die Planstelle des XXXX fällt in die Verwendungsgruppe A1 5 bis 9. Damit hat der Bundespräsident die Ernennung selbst vorzunehmen.
4.3.3. Beamten-Dienstrechtsgesetz
Ernennung
Begriff
§ 2. (1) Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle. [...]
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
Zeitlich begrenzte Funktionen
§ 141. (1) Die Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 sind durch befristete Ernennung für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen. Fällt die Besetzung des Arbeitsplatzes nicht mit dem Tag der Ernennung zusammen, wird die Ernennung rückwirkend mit dem Tag der Besetzung des Arbeitsplatzes wirksam. [...]
4.4. Zur Zulässigkeit eines Feststellungsantrages
Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Wie er in seinen Erkenntnissen vom 17.10.2008, 2007/12/0049 und 2007/12/0199, mit näherer Begründung klargestellt hat, kann Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d. h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen: Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn die Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt.
Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt. Ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170, 2011/12/0171 und 2011/12/0195; 27.02.2014, 2013/12/0159). Die Frage, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, einerseits, und die Frage ihrer "schlichten" Rechtswidrigkeit (im Verständnis einer Verletzung subjektiver Rechte des Betroffenen), andererseits, bilden somit unterschiedliche Gegenstände von Feststellungsverfahren. Die erstgenannte Frage ist demgegenüber mit jener, ob die Weisung zu befolgen ist, ident (VwGH 22.04.2015, Ra 2014/12/0003).
Im gegenständlichen Fall erkennte die Behörde entsprechend der vorhin angeführten Rechtsprechung antragsgemäß die Zulässigkeit eines Feststellungsantrages hinsichtlich des Punktes 1 des Antrages vom XXXX 2019, wodurch sich eine weitere Auseinandersetzung erübrigt.
4.5. Zum Fehlen der Ernennung:
Unbestritten ist, dass eine Ernennung gem. § 141 Abs. 1 BDG nicht erfolgte, denn dazu wäre der formelle Ernennungsakt durch den Bundespräsidenten - den er sich für diese Funktion vorbehalten hat - notwendig gewesen. Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als dass mit der Dienstrechtsnovelle 2012 (BGBl. I Nr. 120/2012) der zweite Absatz des § 141 Abs. 1 hinzugefügt wurde, doch lässt sich für den gegenständlichen Fall daraus nichts gewinnen, denn nachweislich kam es zu keiner Ernennung die allenfalls rückwirkend in Kraft getreten wäre. Es ist ebenfalls dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass der Bundespräsident - so wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 24.10.2019 vorbrachte - die formellen Voraussetzungen für die Bestellung zu prüfen hat und an dem Vorschlag des Bundesministers gebunden ist (Art 67 B-VG). Für den gegenständlichen Fall ist daraus jedoch auch nichts zu gewinnen, denn die Bindung an dem Vorschlag ersetzt nicht den formellen Akt der Ernennung, andernfalls das Verfahren der Ernennung nicht notwendig wäre. Im Übrigen besteht nicht nur eine Prüfung der formellen Voraussetzungen, denn dem Bundespräsidenten steht es frei, den Vorschlag nicht zu setzten (vgl. dazu DDr. Mayer, "Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht", Kurzkommentar, Art 67).
4.6. Zulässigkeit der Weisung:
Nach der Bestellung des alten Bundesministers und der Ernennung durch den Bundespräsidenten erhielt er die Weisung des neuen Bundesministers, nicht mehr die Funktion des XXXX auszuüben.
Der Beschwerdeführer vermeinte, dass die Weisung nicht begründet wurde und damit ein Begründungsmangel vorliege, weswegen ein willkürliches Verhalten der Behörde vorliege (Seite 3 der Stellungnahme vom 24.10.2019). Dieser Ansicht vermag sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschließen, denn die Funktion des XXXX ist unbestritten eine staatspolitische Funktion. Bei einem sehr zügigen Wechsel des Bundesministers, wie dies im Mai 2019 durch die Entlassung des Bundesministers für Inneres durch den Bundespräsidenten vorgenommen wurde, konnte der Beschwerdeführer nicht ohne weiteres von einer weiteren Betrauung mit seiner Funktion ausgehen. Vor diesem Hintergrund kann nicht erkannt werden, weswegen ein willkürliches Verhalten aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes vorgenommen wurde.
4.7. Zur Abberufung der Funktion mittels Weisung.
Der VwGH erkannte am 31.01.2016, Zl 2001/12/0100, folgendes: "Im Hinblick auf den Wortlaut des § 141 Abs. 1 BDG 1979 ist die Dienstbehörde insofern im Recht, als ein Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A1 grundsätzlich nur durch befristete Ernennung zu besetzen ist. Im Beschwerdefall ist es unstrittig, dass es sich beim in Rede stehenden Arbeitsplatz des Leiters der Gruppe III/K um einen solchen der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A1 handelt. Ebenso unstrittig ist, dass eine Ernennung des Beamten auf diesen Arbeitsplatz nicht stattgefunden hat. Die Schlussfolgerung der Dienstbehörde, der Arbeitsplatz des Gruppenleiters sei nicht entsprechend § 141 Abs. 1 BDG 1979 besetzt worden, kann im Ergebnis nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die Dienstbehörde stützt ihre Abweisung des Antrags des Beamten (auf Feststellung, dass ihm die Gehaltsdifferenz zwischen tatsächlich geleistetem Gehalt der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 6, und dem Fixgehalt der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 7, gebühre) im Wesentlichen auf § 31 Abs. 1 GehG 1956. Nach dessen klaren Wortlaut gebühre - an Stelle des Gehalts nach § 28, einer allfälligen bedingten Alterszulage nach § 29 und einer Funktionszulage - ein Fixgehalt nur einem Beamten der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A1, als solcher käme aber nur in Frage, wer entsprechend den Bestimmungen des § 141 Abs. 1 BDG 1979 ernannt sei. Mangels Ernennung nach § 141 Abs. 1 BDG 1979 sei der Beamte nicht als Beamter der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A1 anzusehen. Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch diese rechtliche Einschätzung der Dienstbehörde. Es gibt im Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein Beamter im Sinn des § 31 Abs. 1 GehG 1956 auch jemand sein kann, der nicht wie von § 141 Abs. 1 BDG 1979 vorgesehen ernannt wurde (die Ausnahmebestimmungen des § 141 Abs. 7 (bzw. Abs. 11 idF BGBl. I Nr. 94/2000) sind im Beschwerdefall wegen des gänzlich anderen erfassten Personenkreises nicht von Bedeutung)."
Im gegenständlichen Fall liegt genau jener Sachverhalt vor, den der VwGH am 31.01.2016 hinsichtlich der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 7, entschied. Es liegt keine Ernennung vor, weswegen der Beschwerdeführer nicht als Beamter in der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 9 anzusehen ist.
In logischen Konsequenz bedeutet, dass, dass der Dienstbehörde insofern zu folgen ist, als dass sie meint, dass der Beschwerdeführer nicht mittels Bescheid von der Funktion enthoben werden könne, sondern nur mittels einer Weisung.
Die Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle (§ 2 BDG). Liegt eine bescheidmäßige Verleihung nicht vor, ist von keiner ordentlichen Ernennung auszugehen. Die Abberufung mittels Bescheid verlangt demnach eine vorherige förmliche Ernennung des Beamten. Im gegenständlichen Fall lag eine solche förmliche Ernennung in der Anwendung des § 141 BDG nicht vor. Der Behörde ist demnach zuzustimmen, dass ein bescheidmäßige Abberufung nicht möglich war. Es blieb demnach lediglich die Weisung über den Beschwerdeführer von seinem Arbeitsplatz zu entheben, welche rechtskonform vorgenommen wurde.
4.8. Der Behörde ist überdies zuzustimmen, dass die Anträge 2 und 3 zurückzuweisen waren. Es ist unstrittig, dass mit der Beendigung der Funktion auch die damit verbundenen Rechte und Pflichten enden und weder ein "Innehaben" der Funktion weiterbesteht, noch, dass die Aufgaben dieser Funktion weiterhin zu den Dienstpflichten gehören.
4.9. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Abberufung Bundesminister Bundesministerium Bundespräsident Ernennung Feststellungsantrag Feststellungsinteresse Remonstration Sache des Verfahrens Weisung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W257.2228035.1.00Im RIS seit
29.09.2020Zuletzt aktualisiert am
29.09.2020