TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/31 I414 2229959-1

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Veröffentlicht am 31.03.2020
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Entscheidungsdatum

31.03.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs2 Z3
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I414 2229959-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ALBANIEN, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen die Spruchpunkt IV. bis VI. (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, Einreiseverbot) des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2020, Zl. XXXX ,

beschlossen (Spruchpunkt A) und zu Recht erkannt (Spruchpunkt B):

A)

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots auf 2 Jahre herabgesetzt wird.

C)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in der Folge als BF bezeichnet) wurde am 18.02.2020 von Personen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer fremden- und sicherheitspolizeilichen Kontrolle unterzogen und festgestellt, dass sich der BF in Österreich unrechtmäßig aufhalte. In der Folge wurde der BF gemäß § 120 Abs 1a FPG angezeigt (AS 1 ff).

Am selben Tag – am 18.02.2020 – wurde der BF in Schubhaft genommen und niederschriftlich einvernommen. Der BF gab zusammengefasst an, dass er gesund sei. Er am 18.01.2020 nach Österreich reiste um hier zu arbeiten. Des Weiteren gab er an, dass er ledig sei, keine Sorgepflichten bestehen, er nur albanisch spreche und seine Familie – bestehend aus seinen Eltern und seine Geschwister – in Albanien leben würde. In Österreich verfüge er über keine Familienangehörige. Bei seiner Einreise habe er über 450 Euro und nunmehr 175 Euro verfügt (AS 16 ff).

Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als BFA oder als belangte Behörde bezeichnet) vom 19.02.2020, Zl. 1260965309-200190490, wurde der BF kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Albanien festgestellt (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den BF gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) [AS 38 ff].

Am 19.02.2020 stellte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe (AS 61 ff).

Am 24.02.2020 reiste der BF freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (AS 72).

Ausdrücklich nur gegen die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.), die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V.) und das Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.) richtet sich die von der ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH) für den BF eingebrachte Beschwerde vom 18.03.2020 (AS 79 ff).

Mit Schriftsatz vom 25.03.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 30.03.2020, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt. Zudem werden nachfolgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF ist Staatsangehöriger von Albanien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 10 FPG.

Die Identität des BF steht fest.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Der BF ist ledig. Seine Eltern und seine zwei Geschwister leben in Albanien.

Der BF verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen oder Verwandten, keinen Aufenthaltstitel, keine Niederlassungsbewilligung und kein Visum.

Der BF befand sich von 18.02.2020 bis 24.02.2020 im Polizeianhaltezentrum XXXX und war in dieser Zeit auch mit dem bisher einzigen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet im Zentralen Melderegister gemeldet.

Der BF ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der BF wurde am 24.02.2020 per Flugzeug nach Albanien unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe nach Albanien abgeschoben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF am 18.02.2020, in den bekämpften Bescheid und in dem Beschwerdeschriftsatz. Außerdem wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und der Sozialversicherung ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Identität des BF ergibt sich aus unbedenklichen Akteninhalt. So konnte bei einer fremdenrechtlichen Kontrolle durch Vorlage seines Reisepasses die wahre Identität festgestellt werden (AS 12 ff).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF ergeben sich aus den Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme am 18.02.2020 (AS 17).

Die Feststellung, wonach der BF ledig ist und seine Familienangehörigen in Albanien leben, ergibt sich aus den Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme (AS 18).

Die Feststellung, wonach der BF in Österreich über keine Familienangehörigen oder Verwandten verfügt, ergibt sich aus den Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme (AS 19).

Die Feststellung, wonach der BF in Österreich über keinen Aufenthaltstitel, keine Niederlassungsbewilligung sowie über kein Visum verfügt, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

Die Feststellung, wonach der BF von 18.02.2020 bis 24.02.2020 im Polizeianhaltezentrum XXXX gemeldet war und darüber hinaus über keine Meldeadresse in Österreich verfügte, ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellung, wonach der BF nicht selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich aus den Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme. So gab er an, dass er nur über 175 Euro verfüge (AS 18) und in Österreich arbeiten wolle (AS 17).

Die Feststellung, wonach der BF am 24.02.2020 unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe nach Albanien abgeschoben wurde, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

Dass der BF nur gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides Beschwerde erhoben hat ergibt sich aus dem Beschwerdeschriftsatz vom 04.02.2020.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Zurückweisung der Beschwerde (Spruchpunkte IV. und V.):

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist (Z1) oder Fluchtgefahr (Z3) besteht.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Da keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhoben wurde und diese somit bereits rechtskräftig ist, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht in Betracht, da die Aberkennung sich ausschließlich auf die Rückkehrentscheidung bezieht.

Ebensowenig kommt die nachträgliche Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise in Betracht. Da diese Frist grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt und der BF bereits am 24.02.2020 im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt B)

Abweisung der Beschwerde:

Zur Erlassung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt VI.):

Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden (§ 53 Abs. 1 FPG). Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass [...] bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (vgl. zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310, 30.7.2014, 2013/22/0281) (vgl. VwGH, vom 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, RZ 12).

Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde und sohin der Tatbestand des § 53 Abs. 2 FPG verwirklicht sei. Sie begründete dies nicht nur mit seiner Mittellosigkeit, sondern legte auch seine mangelnde Meldung im Melderegister der Entscheidung zu Grunde.

Beizupflichten ist der behördlichen Feststellung des Umstandes der Mittellosigkeit des BF iSd § 53 Abs. 2 Z 6 FPG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Juni 2012, Zl. 2011/23/0305, mwN). Hiezu wird im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt, dass der BF über nicht ausreichende Barmittel verfüge und der Tatbestand der Mittellosigkeit formell erfüllt sei. Sohin hat der BF in keiner Weise dargelegt, dass er irgendwelche Mittel zur nicht einmal kurzfristigen Sicherung seines Lebensbedarfes hat. Zur Bemessung des Einreiseverbotes wird ausgeführt, dass ein Einreiseverbot von drei Jahren überschießend sei. Der BF sei unbescholten und habe bei der Einvernahme am 18.02.2020 an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit.

Der BF hat zu Österreich keine familiären Bindungen. Er ist hier keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und hatte bis auf die Zeit seiner Anhaltung in Schubhaft keinen gemeldeten Wohnsitz vorzuweisen. Familiäre und private Bezugspunkte zum Bundesgebiet und erhebliche familiäre und private Bezugspunkte zum Schengenraum waren daher nicht zu berücksichtigen. Es war der vom BF ausgehenden Gefährdung (Fehlen von Unterhaltsmitteln) und den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Einreiseverbotes auf Grund seines bisherigen Fehlverhaltens größeres Gewicht beizumessen als seinen nicht ausgeprägten persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet bzw. dem Schengenraum.

Die Verhängung eines Einreiseverbotes von drei Jahren erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass der BF letztlich geständig war, zur Feststellung seiner Identität mitwirkte und das Bundesgebiet noch vor Abschluss des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens - unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe - freiwillig verlassen hat, jedoch nicht geboten. Es konnte daher mit der spruchgemäßen Befristung das Auslangen gefunden werden.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts vollinhaltlich bestätigt. Im Übrigen vermag das Vorbringen in der Beschwerdeschrift die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage zu stellen.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Ergänzend wird ausgeführt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt wurde und der BF am 24.02.2020 unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Albanien ausreiste.

Zu Spruchpunkt C)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Mittellosigkeit öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I414.2229959.1.00

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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