TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/2 W128 2169179-1

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Veröffentlicht am 02.04.2020
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Entscheidungsdatum

02.04.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §23a
GehG §23b
GehG §83c
WHG §9

Spruch

W128 2169179-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Hermann RIEDER, 6020 Innsbruck, Stiftgasse 23, gegen den Bescheid der LPD Tirol vom 16.06.2017, Zl. P6/66122/2016-PA, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 17.11.2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Bevorschussung des Verdienstentganges nach dem Wachebedienstetenhilfeleistungsgesetz (WHG) und um eine Geldaushilfe als Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzengeld gemäß § 83c GehG. Als Begründung führte der Beschwerdeführer aus, dass er am 25.06.2016 beim Entschärfen einer verbotenen Faustfeuerwaffe (umgebaute Schreckschusspistole) verletzt worden sei. Der Hersteller dieser verbotenen Waffe sei mittlerweile verstorben.

2. Mit Schreiben des Bundesministers für Inneres vom 27.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 WHG ein vorläufiger Vorschuss in der Höhe von 1.315,34 zuerkannt.

3. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer am 02.05.2017 per E-Mail mitgeteilt, dass seinem Ansuchen auf Schmerzengeld gemäß § 83c GehG nicht entsprochen werde könne, da kein Fremdverschulde vorliege.

4. Mit Schreiben vom 16.05.2017 äußerte sich der Beschwerdeführer dazu und führte zusammengefasst aus, dass sehr wohl Fremdverschulden vorliege, da der mittlerweile verstorbene Hersteller der verbotenen Waffe mit dieser eine Gefahrenquelle geschaffen habe, und seinen Sicherungspflichten nicht nachgekommen sei.

5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 17.11.2026 auf Zuerkennung einer Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzengeld nach § 83c GehG ab. In der Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer die Verletzungen aus eigenem Verschulden herbeigeführt habe. Er habe bewusst und beabsichtigt eine Waffe ohne Gehörschutz in einem geschlossenen Raum abgefeuert, ohne einen Gehörschutz zu verwenden. Der Hersteller der verbotenen Waffe habe weder aktiv noch passiv einen Beitrag zur Entstehung der Verletzung geleistet.

6. Mit Schriftsatz vom 21.07.2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter die gegenständliche Beschwerde gegen diesen Bescheid und monierte dessen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensvorschriften. In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Hersteller der verbotenen Waffe durch den (verbotenen) Umbau einer Schreckschusspistole zu einer Faustfeuerwaffe seine Sicherungspflichten verletzt und eine Gefahrenlage geschaffen habe. Daher sei von seiner Schuld auszugehen. Die Behörde habe auch nicht beachtet, dass keine Weisung bestehe, beim Laden und Entladen einer Waffe einen Gehörschutz zu tragen, und dass 99% der Exekutivbediensteten dies auch nicht täten. Abgesehen davon sei der dienstlich zur Verfügung gestellte Gehörschutz untauglich gewesen.

7. Mit Schreiben vom 17.08.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbediensteter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Polizeiinspektion XXXX , die er als Kommandant führt.

Am 25.06.2016 wurde der Beschwerdeführer von einem Kollegen um Unterstützung bei der Entschärfung einer zuvor sichergestellten Faustfeuerwaffe gebeten. Da sich eine im Laderaum befindliche Patrone nicht entfernen ließ, entschloss sich der Beschwerdeführer, die Waffe in die Entladekiste (Sandkiste) im Waffenraum abzufeuern. Beim Abfeuern zerbarst die Waffe mit einem lauten Knall und landeten Teile der Waffe und das Projektil in der Entladekiste. Bei der Waffe handelte es sich um eine umgebaute Schreckschusspistole (verbotene Waffe).

Der Beschwerdeführer erlitt beim Abfeuern der Waffe ein Knalltrauma mit folgendem Tinnitus. Er befand sich deswegen vom 27.06.2016 bis 25.07.2016 und vom 31.08.2016 bis 03.09. 2016 im Krankenstand.

Der Unfall wurde gemäß Mitteilung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 21.09.2016 als Dienstunfall anerkannt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, dem angefochtenen Bescheid sowie der Beschwerde. Der genaue Unfallhergang ergibt sich zweifelsfrei aus der Meldung vom 26.06.2016 und dem Ansuchen des Beschwerdeführers vom 16.05.2017 und decken sich die darin vorgenommenen Schilderungen des Beschwerdeführers mit den Feststellungen der belangten Behörde. So führte der Beschwerdeführer am 26.06.2016 - somit zeitnahe zum Geschehen - insbesondere aus: "[...] Worauf sich GI [...] und ich absprachen, die Patrone in die Sandkiste des Waffenraumes zu feuern, was dann von mir auch gemacht wurde [...]". Der maßgebliche Sachverhalt ist daher nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. § 23a und § 23b Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 102/2018 lauten:

"Besondere Hilfeleistungen

§ 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn

1. eine Beamtin oder ein Beamter

a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes - B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder

b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und

2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und

3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.

Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung

§ 23b. (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn

1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Abs. 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder

2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.

(2) Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.

(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.

(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.

(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.

(6) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über."

§§ 1295 bis 1297 ABGB, JGS Nr. 946/1811 idgF lauten:

"Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze:

1) von dem Schaden aus Verschulden;

§ 1295. (1) Jedermann ist berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern; der Schaden mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein.

(2) Auch wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich Schaden zufügt, ist dafür verantwortlich, jedoch falls dies in Ausübung eines Rechtes geschah, nur dann, wenn die Ausübung des Rechtes offenbar den Zweck hatte, den anderen zu schädigen.

§ 1296. Im Zweifel gilt die Vermuthung, daß ein Schade ohne Verschulden eines Anderen entstanden sey.

§ 1297. Es wird aber auch vermuthet, daß jeder welcher den Verstandesgebrauch besitzt, eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit fähig sey, welcher bey gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann. Wer bey Handlungen, woraus eine Verkürzung der Rechte eines Anderen entsteht, diesen Grad des Fleißes oder der Aufmerksamkeit unterläßt, macht sich eines Versehens schuldig."

Gemäß § 1325 ABGB bestreitet, wer jemanden an seinem Körper verletzet, die Heilungskosten des Verletzten; ersetzet ihm den entgangenen, oder wenn der Beschädigte zum Erwerb unfähig wird, auch den künftig entgehenden Verdienst und bezahlt ihm auf Verlangen überdies ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld.

3.2.2. Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (siehe VwGH vom 30.03.2017, Ro 2015/03/0036).

Mit der Dienstrechtsnovelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018 erfolgte eine Gleichstellung der übrigen Bundesbediensteten mit Wachebediensteten bei schweren Dienstunfällen. Im Zuge dessen erfolgte die Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes - WHG, BGBl. Nr. 177/1992, in die §§ 23a ff GehG und wurde ebenso der bisherige § 83c GehG in diese Bestimmungen eingearbeitet. Auch wenn in den erläuternden Bestimmungen (196 dB, XXVI. GP, S.27) ausgeführt wird, dass bei Anlassfällen bis zum Ablauf des 30. Juni 2018 noch das WHG zur Anwendung kommt, lässt sich dies aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht entnehmen. Ebenso wenig handelt es sich gegenständlich um einen zeitraumbezogenen Abspruch. Demnach ist die zum Zeitpunkt dieser Entscheidung maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen.

2.2.3. Der Beschwerdeführer hat sich gegenständlich am 25.06.2016 beim Abfeuern einer sichergestellten Faustfeuerwaffe verletzt und war dadurch 4 Wochen an der Ausübung seines Dienstes verhindert. Es ist antragsgemäß zu prüfen, ob der Bund im Sinne des § 23b GehG als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zur Vorgängerbestimmung, § 83c GehG ausgeführt, dass Voraussetzung für das Gewähren einer Ausgleichsmaßnahme ist, dass der Schmerzensgeldanspruch vom Beamten aus bestimmten Gründen nicht gerichtlich durchgesetzt werden kann. In diesem Sinn normiert § 83c GehG 1956 als eine der Voraussetzungen für eine Ausgleichsmaßnahme, dass eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann. Erleidet jemand ohne Zutun einer anderen Person einen Schaden, so kommt von Vornherein das Bestehen eines Schmerzensgeldanspruches, der in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden könnte, nicht in Betracht (siehe VwGH vom 13.11.2014, 2011/12/0037).

Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde liegt gegenständlich kein Fremdverschulden vor.

Zuallererst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Schuss mit voller Absicht und bewusst abgegeben hat. Insofern geht der Verweis in der Beschwerde, dass 99% der Exekutivbediensteten beim Laden und Entladen ihrer Waffe keinen Gehörschutz tragen ins Leere. Selbst wenn der vorhandene Gehörschutz unzureichend gewesen wäre, wurde nicht einmal versucht, diesen zu verwenden.

Demgegenüber musste dem als erfahrenen Polizeibeamten und Dienststellenleiter geltenden Beschwerdeführer die notorische Tatsache bewusst gewesen sein, dass bereits ein einziger Schuss, vor allem in einem geschlossenen Raum, einen dauerhaften Gehörschaden verursachen kann (vgl. z.B. Publikation des BMI, "Sicherheit am Schießstand", in Öffentliche Sicherheit 11-12/14 [https://www.bmi.gv.at/magazinfiles/2014/11_12/FILES/

sicherheit_am_schiessstand.pdf, abgefragt am 18.03.2020]). Dennoch hat er in auffallend sorgloser Weise aus einer ihm unbekannten Waffe, die bekanntermaßen eine Fehlfunktion hatte und sich nicht entladen ließ, einen Schuss abgefeuert. Es musste dem Beschwerdeführer auch bewusst gewesen sein, dass bei einer unbekannten Waffe, die sich nicht entladen lässt, der Beiziehung eines sachkundigen Bediensteten der Vorzug vor der eigenmächtigen Abgabe eines Schusses zu geben ist.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass die verbotener Weise hergestellte Waffe von ihrem mittlerweile verstorbenen Besitzer darüber hinaus nicht ordnungsgemäß verwahrt wurde, so musste dieser dennoch nicht damit rechnen, dass jemand, noch dazu ein Exekutivbediensteter, damit absichtlich und ohne Eigensicherung einen Schuss abgibt. Insofern geht auch das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs ins Leere.

Mangels eines Anspruches des Beschwerdeführers auf Schmerzengeld war die Beschwerde daher abzuweisen.

3.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Der zugrundeliegende Sachverhalt ist nicht strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.2 dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anspruchsvoraussetzungen besondere Hilfsleistung für Wachebedienstete Dienstunfall Eigenverschulden Exekutivdienst Fremdeinwirkung Krankenstand Polizist Schadenersatz Sorgfaltspflicht verbotene Waffen Wachebediensteter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W128.2169179.1.00

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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