TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/2 W128 2156518-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.04.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.04.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §169c Abs1
GehG §169d
GehG §169f
GehG §175 Abs79 Z3
GehG §175 Abs79a
GehG §175 Abs79b

Spruch

W128 2156518-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Kommando Streitkräfte vom 20.04.2017, Zl. P616140/52-KdoLaSK/G1/2017, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte am 03.02.2015 die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages.

Mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 23.06.2015, P616140/41-SKFüKdo/J1/2015 wurde dieser Antrag gemäß § 75 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG idF BGBl. I Nr. 32/2015 als unzulässig zurückgewiesen.

Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid mit hg. Beschluss vom 24.10.2016, W208 21112071-1/4E, ersatzlos aufgehoben.

2. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom 03.02.2015 gemäß §§ 175 Abs. 79 Z 3, Abs. 79a und 79b GehG in der Fassung des Besoldungsrechtsanpassungsgesetzes, BGBI I Nr. 104/2016, i.V.m. § 8 AVG und 3 DVG als unbegründet ab.

In der Begründung führt die belangte Behörde aus, dass der Gesetzgeber mit dem Besoldungsrechtsanpassungsgesetz, BGBl I Nr. 104/2016, nunmehr in § 175 Abs. 79 Z 3 und Abs. 79a und 79b GehG ausdrücklich klargestellt habe, dass die alte Rechtslage zum Vorrückungsstichtag ausnahmslos in allen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei.

3. Mit Schreiben vom 04.05.2017 erhob der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschwerde. In der Begründung führt er zusammengefasst aus, dass die Behörde einen dem Unionsrecht genügenden, diskriminierungsfreien Rechtszustand herzustellen habe, was diese unterlassen habe. Durch das rückwirkend in Kraft getretene Gesetz sei er darüber hinaus in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Verlässlichkeit des Gesetzes verletzt.

4. Am 10.05.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer trat am 01.01.1990 in den Bundesdienst ein. Zu diesem Zeitpunkt gebührte ihm das Gehalt der Gehaltsstufe 5, Dienstklasse III, Verwendungsgruppe C mit nächster Vorrückung am 01.07.1990.

Der Beschwerdeführer wurde am 01.07.2004 in die Dienstklasse IV befördert.

Am 01.02.2015 gebührte dem Beschwerdeführer ein Gehalt der Gehaltsstufe 8, Dienstklasse IV, Verwendungsgruppe C mit nächster Vorrückung am 01.07.2016, was zu diesem Zeitpunkt seiner besoldungsrechtlichen Stellung entspricht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, was dieser mit Schreiben vom 04.06.2019 auch wahrnahm. Der maßgebliche Sachverhalt ist nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 169c Abs. 1 Satz 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 58/2019 werden alle Beamtinnen und Beamten der in § 169d angeführten Verwendungs- und Gehaltsgruppen, welche sich am 11. Februar 2015 im Dienststand befinden, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen alleine auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet.

Gemäß § 169d Abs. 1 Z 1 GehG werden jene Beamtinnen und Beamten der Dienstklassen, die ihre Dienstklasse nicht durch Beförderung erreicht haben, in die Vorrückungsklasse übergeleitet.

§ 169f Abs. 1 GehG lautet:

"Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG

§ 169f. (1) Bei Beamtinnen und Beamten,

1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und

2. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und

3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist und

4. bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Z 3 nicht die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind,

ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen."

Gemäß § 175 Abs. 79 Z 3 GehG sind die mit BGBl. I Nr. 32/2015 außer Kraft getretenen §§ 7a, 113 und 113a samt Überschriften in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.

3.2.2. Eine freie Beförderung, die dazu führt, dass der Beamte zu einem früheren Zeitpunkt als allein im Wege der Zeitvorrückung eine bestimmte Gehaltsstufe erreicht, schließt eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß § 113 Abs. 10 GehG 1956 aus (siehe VwGH vom 21.02.2013, 2012/12/0069).

Weder aus dem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Art. 48 EGV (später Art. 39 EG, jetzt Art. 45 AEUV) noch aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 7 der VO (EWG) 1612/68 ist ein wirksames Gebot ableitbar, wonach im Ermessen der Dienstbehörde liegende Ernennungsakte als mit Wirksamkeit an anderen (für den Beamten optimalen) Zeitpunkten vorgenommen zu gelten hätten (Hinweis Erkenntnisse vom 18. Dezember 2003, 2002/12/0196, vom 13. September 2006, 2004/12/0029, und vom 12. November 2008, 2005/12/0241). Nichts Anderes gilt für das Diskriminierungsverbot nach Art. 1 und 2 der Richtlinie 2000/78/EG, wobei sich auch aus dem Urteil des EuGH vom 18. Juni 2009 in der Rechtssache C-88/08, Hütter, keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Beurteilung ergeben.

Bestand - entsprechend der übereinstimmenden Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - im Einklang mit den Bestimmungen der Bundesverfassung kein subjektives Recht des Beamten auf seine (freie) Beförderung (Hinweis Erkenntnisse vom 29. November 2005, 2005/12/0155, und vom 13. Jänner 1993, 92/12/0284, letzteres mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des VfGH), so erheischt es der Gleichheitssatz umso weniger, Beförderungen für Zwecke der Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung in Abweichung von dem verfügten Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit als zu einem für den Beamten günstigeren früheren Zeitpunkt vorgenommen zu fingieren (siehe VwGH vom 21.12.2011, 2011/12/0102).

3.2.3. Im Rahmen der Bundesbesoldungsreform 2015 wurden nur solche Bedienstete nach § 169c GehG übergeleitet, deren Besoldung vom Vorrückungsstichtag abhängig war. Beamtinnen und Beamte der Dienstklassen IV bis IX wurden nicht übergeleitet.

Der Beschwerdeführer hat mit 01.07.2004 die Dienstklasse IV durch freie Beförderung erreicht, sodass seine besoldungsrechtliche Stellung nicht mehr durch den (von ihm bekämpften) Vorrückungsstichtag bestimmt war. Dessen Festlegung konnte sich für ihn daher ab diesem Zeitpunkt nicht nachteilig auswirken (vgl. VwGH vom 22.06.2016, Ra 2016/12/0055).

Da somit auch das Erfordernis nach § 169f Abs. 1 Z 2 GehG nicht erfüllt ist, kommt es auch nicht zur Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 169f GehG.

Somit ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Beim Verfahren betreffend ein "civil right" im Sinn der Rechtsprechung des EGMR (vgl. EGMR 27.7.2006, Jurisic und Collegium Mehrerau/Österreich, 62539/00; 27.7.2006, Coorplan-Jenni GmbH und Hascic/Österreich, 10523/02; VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0052) und haben die Parteien bei einer solchen Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen grundsätzlich ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheit in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird, außer wenn weder eine Tatsachen- noch eine Rechtsfrage aufgeworfen wurde, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vergl. VwGH vom 22.2.2018, Ra 2017/09/0006).

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Tatsachen unstrittig. Es sind lediglich Rechtsfragen zu beurteilen. Die Lösung dieser Rechtsfragen, die keinesfalls als komplex bezeichnet werden kann und sich klar aus den maßgeblichen Rechtsvorschriften ergibt, bedarf keiner mündlichen Verhandlung. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.2. dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die zu lösenden Rechtsfragen ergeben sich aus der bisherigen Judikatur des VwGH zur Nichtdiskriminierung durch den Vorrückungsstichtag bei freier Beförderung, wobei festzuhalten ist, dass auch durch die Entscheidung des EuGH vom 08.05.2019, C-396/17 - Leitner, keine andere Beurteilung geboten ist.

Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beamter Dienstklasse Dienstklassensystem freie Beförderung subjektive Rechte Vorrückungsstichtag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W128.2156518.1.00

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten