TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/7 L516 1424727-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.04.2020
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Entscheidungsdatum

07.04.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art133 Abs4

Spruch

L516 1424727-2/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2016, Zahl 573604609-14462403, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 17.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag (I.) gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (II.) gemäß § 8 Abs 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§§ 57 und 55 AsylG", erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei und sprach (IV.) aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.

1. Sachverhaltsfeststellungen:

[regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; SN=schriftliche Stellungnahme; S=Seite; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich; SD=Staatendokumentation des BFA; LIB=Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA]

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensverhältnissen in Pakistan

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und führt in Österreich die im Spruch angeführten Namen sowie die ebenso dort angeführten Geburtsdaten. Seine Identität steht nicht fest. (NS 05.12.2011, S 1, NS 17.03.2014, S 1; OZ 5)

Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ort XXXX im Distrikt Sialkot in der Provinz Punjab. Er besuchte in Pakistan zwölf Jahre die Schule und lebte bis zu seiner Ausreise bei seinen Eltern. Seine Eltern und sein einziger gleichaltriger Bruder leben nach wie vor am Heimatort in Pakistan. Er reiste im Jahr 2011 aus Pakistan aus. (NS 05.12.2011, S 2; NS 31.01.2012, S 3, 4; NS 23.03.2016, S 4)

1.2 Zu den Lebensverhältnissen in Österreich

Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 2011 in Österreich ein und hält sich seither ununterbrochen in Österreich auf. Er stellte am 05.12.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er zusammengefasst mit der allgemeinen Sicherheitslage in Pakistan begründete. Jener Antrag wurde im Rechtsmittelverfahren vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.03.2012 mangels Vorliegens einer hinreichend realen Gefahr einer individuellen und konkreten Verfolgung des Beschwerdeführers rechtskräftig zur Gänze abgewiesen; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer nach Pakistan ausgewiesen. (AsylGH 05.03.2012 E 9 424.727-1/2012-3E) Er blieb weiterhin in Österreich und stellte am 17.03.2014 den gegenständlich zweiten Antrag auf internationalen Schutz; das Verfahren dazu wurde vom BFA zugelassen und er hält sich seither wieder durchgehend rechtmäßig in Österreich auf. (NS 17.03.2014, S 2; AS 25; IZR 06.04.2020 (OZ 21)

Er ist gegenwärtig nicht erwerbstätig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremden. (GVS 06.04.2020 (OZ 21)). Er ist jedoch arbeitswillig und arbeitsfähig. Er betätigt sich ehrenamtlich, unter anderem in der römisch-katholischen XXXX und für den Verein " XXXX " und er pflegt und unterstützt auch seinen an Krebs erkrankten Freund XXXX (OZ 20; OZ 20/Beilagen 9-11)

Der Beschwerdeführer lebt seit 2018 in einer Wohngemeinschaft mit österreichischen Staatsangehörigen sowie Bewohner*innen aus anderen Staaten Europas, und hat mittlerweile seinen Lebensmittelpunkt, seine Freunde, seine Bekannte und sein soziales Netz in Österreich, was die zum Teil sehr persönlich gehaltenen Unterstützungsschreiben von österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger unterschiedlichen Alters und Herkunft belegen, in denen überwiegend mehrjährig bestehende Freundschaften zum Beschwerdeführer, dessen Vorzügen und seine bereits gelungene Integration in die österreichische Gesellschaft bezeugt werden (OZ 12; OZ 14; OZ 5/Beilagen).

Er hat am 13.07.2016, die Sprachprüfung für Deutsch "ÖSD Zertifikat A2" bestanden und danach weitere Kurse für das Niveau B1 besucht. (OZ 20)

Er ist strafrechtlich unbescholten (Strafregister der Republik Österreich 06.04.2020 (OZ 21).

1.3 Zur Begründung des gegenständlichen zweiten Antrages

Der Beschwerdeführer begründete seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem BFA bei seiner Einvernahme 2016 zusammengefasst zum einen mit seinem Wunsch, zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya-Gemeinde wechseln zu wollen sowie zum anderen mit seiner Homosexualität, welche ihm erstmals zwei Jahre zuvor klargeworden sei (NS 23.03.2016, S 4 ff).

In weiterer Folge kam der Beschwerdeführer ab dem Frühjahr 2016 über eine römisch-katholische Ordensschwester näher mit dem katholischen Christentum in Berührung; er wandte sich in der Folge von seiner ursprünglichen Absicht ab, zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya-Gemeinde übertreten zu wollen, und setzte sich stattdessen in den darauffolgenden Jahren intensiviert mit dem Christentum auseinander. Seit Sommer 2016 nimmt er regelmäßig an Glaubensaktivitäten seiner römisch-katholischen XXXX XXXX engagiert teil, besucht regelmäßig die Gottesdienste, erhält Glaubensunterricht, nimmt wiederholt an Wallfahrten nach Maria Zell teil und engagiert sich ehrenamtlich in seiner Glaubensgemeinde. Er wurde nach der einjährigen Taufvorbereitung der Katholischen Kirche am XXXX von Kardinal Schönborn persönlich zu den Sakramenten der Eingliederung zugelassen und am XXXX , nach dem römisch-katholischen Ritus getauft und gefirmt. Jener XXXX sowie die XXXX kennen den Beschwerdeführer sehr gut und sind von der Ernsthaftigkeit des christlichen Glaubens des Beschwerdeführers überzeugt. Er ist bis heute sehr gut in seiner christlichen Glaubensgemeinde integriert und wird von deren Mitgliedern geschätzt. Die regelmäßige aktive Teilnahme des Beschwerdeführers an den Gottesdiensten und christlichen Veranstaltungen in der Öffentlichkeit über mehrere Jahre steht der Annahme entgegen, dass der Beschwerdeführer seine Konversion geheim halten will. (Beschwerdeergänzung 02.05.2018 (OZ 5); Schriftsätze 03.05.2018 (OZ 7), 06.09.2018 (OZ 12), 06.11.2018 (OZ 13), 25.01.2019 (OZ 14), 25.07.2019 (OZ 15), 10.03.2020 (OZ 20)

1.4 Zur Konversion und Apostasie in Pakistan

Aus dem aktuellen BFA Länderinformationsblatt der Staatendokumentation 16.05.2019 idF 09.08.2019:

"16.6. Konversion und Apostasie

Personen, die sich vom Islam abwenden, vertreten dies in aller Regel nicht öffentlich. Eine eventuelle Gefahr für Leib und Leben entsteht nur dann, wenn sich der Betroffene besonders exponiert (AA 21.8.2018). Konvertiten, die als Apostaten wahrgenommen werden, können nach den Blasphemiegesetzen [vgl. Abschnitt 16.5] beschuldigt werden (UKHO 9.2018). Aus Sicht des UNHCR gibt es kein spezifisches Risikenprofil für Atheisten und Agnostiker, da diese ähnlichen Risiken wie Mitglieder religiöser Minderheiten ausgesetzt sind (UNHCR 1.2017). Es gibt Berichte, dass atheistische Netzaktivisten von der Regierung verschleppt wurden, da Kritik an der Religion oft Hand in Hand geht mit Kritik am Staat [vgl. dazu Abschnitt 12] (BBC 12.7.2017).

Die Situation ist um einiges schwieriger für eine Person, von der bekannt ist, dass sie vom Islam zum Christentum konvertiert ist, als für eine Person, die als Christ geboren wurde. Es wäre schwer für Personen, von denen bekannt ist, dass sie christliche Konvertiten sind, offen und frei in Pakistan zu leben. Bekannte Konvertiten sind von Gewalt, Einschüchterung und ernsthafter Diskriminierung durch nicht-staatliche Akteure betroffen. Gewalttaten können auch Jahrzehnte nach der Konvertierung vorkommen. Personen, die sich vom Islam abwenden, sind vulnerabel gegenüber der Anwendung der Blasphemiegesetze [s. Abschnitt 16.5] (UKHO 9.2018)."

Aus dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 29.07.2019:

"1.4. Religionsfreiheit

...

Die Rechtsordnung schränkt nicht die Freiheit ein, die Religion zu wechseln. Im Gegensatz zu anderen islamischen Ländern, in denen Apostasie - der Abfall vom Islam - in Anlehnung an den Koran mit dem Tode bestraft wird, gibt es in Pakistan keine entsprechende strafrechtliche Bestimmung. Die Gesellschaft akzeptiert Apostasie aber in keiner Weise. Personen, die sich vom Islam abwenden, vertreten dies in aller Regel nicht öffentlich. Eine eventuelle Gefahr für Leib und Leben entsteht nur dann, wenn sich der Betroffene besonders exponiert. Pakistan gehört zu den Ländern mit den schärfsten Blasphemiegesetzen (§§ 295 a-c des Pakistan Penal Code, PPC). Seit 1990 verbietet § 295 a PPC das absichtliche Verletzen religiöser Objekte oder Gebetshäuser, § 295 b PPC die Entweihung des Korans, § 295 c PPC die Beleidigung des Propheten Mohammed. Die letztgenannte Norm sieht auch bei unbeabsichtigter Erfüllung des Tatbestands der Prophetenbeleidigung die Todesstrafe vor. In den meisten Fällen wird auf Druck von Extremisten im erstinstanzlichen Urteil die Todesstrafe verhängt; Berufungsgerichte heben solche Urteile aber oft wieder auf. So wurde bislang kein Todesurteil in einem Blasphemiefall vollstreckt. Das Höchste Gericht Pakistans berichtete aber im Oktober 2018 von 62 Menschen, die seit 1990 wegen Blasphemie durch Lynchjustiz getötet worden seien. Derzeit sollen laut U.S. Commission on International Religious Freedom 40 zum Tod Verurteilte auf die Vollstreckung ihres Urteils warten.

2017 wurden laut der NRO HRCP über 170 "Blasphemiefälle" behördlich registriert. Eine genaue Anzahl der Verfahren und Verurteilungen wegen Blasphemie liegt für 2018 bislang nicht vor. Während in der Mehrheit der Fälle Muslime betroffen sind (hier v. a. Schiiten und Ahmadis), sind religiöse Minderheiten im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung deutlich überproportional betroffen. Unter den Fällen gegen Muslime steigt der Anteil der schiitischen Minderheit (15-20 % der Bevölkerung). Diese Fälle zeigen, dass die Strafgesetz-Änderung von Ende 2004, nach der nur noch höhere Polizeibeamte Ermittlungen führen dürfen, die Lage nicht wie erhofft verbessert hat. Jemand, der einmal wegen Blasphemie verurteilt wurde, wird auch nach Freispruch durch ein Berufungsgericht vielfach von extremistischen Organisationen verfolgt. Insbesondere bei Angehörigen religiöser Minderheiten geraten Familienangehörige von Angeklagten häufig ebenfalls ins Visier von Extremisten und erhalten z. B. anonyme Drohungen.

Der überwiegende Teil der pakistanischen Gesellschaft unterstützt die BlasphemieGesetzgebung. Besonders deutlich wurde dies am Fall Mumtaz Qadri, der am 04.01.2011 den Gouverneur der Provinz Punjab auf offener Straße erschoss. Der Gouverneur hatte öffentlich Partei für die zum Tode verurteilte Christin Asia Bibi ergriffen und die BlasphemieGesetzgebung kritisiert. Qadri war sein Leibwächter. Nachdem Qadri am 29.02.2016 hingerichtet worden war, kamen Tausende (Schätzungen reichen von 30.000 bis zu 200.000) zu seiner Trauerfeier. Qadri wurde bei einem Schrein unweit von Islamabad beigesetzt. Sein Grab gilt inzwischen als oft frequentierte und beliebte Pilgerstätte, v. a. für Jugendliche. Qadri wurde zum Idol nicht nur radikaler Islamisten in Pakistan.

Die 2010 als erste Frau in Pakistan wegen Blasphemie zum Tode verurteilte Christin Asia Bibi wurde erst im Oktober 2018 und dann endgültig im Februar 2019 vom Höchsten Gericht Pakistans freigesprochen. Laut Medienberichten konnte die Katholikin Pakistan im Mai 2019 verlassen.

Weiterhin problematisch bleibt die Wirkung der Blasphemie-Gesetzgebung auf das Rechtsempfinden der Bevölkerung. Blasphemie-Vorwürfe werden immer wieder zum Anlass oder Vorwand für Mob-Gewalt oder Mordanschläge genommen. Großes Aufsehen erregte im April 2017 der Lynchmord an dem Studenten Mashal Khan durch einen Mob an einer Universität in Mardan. Er war zuvor der Blasphemie beschuldigt worden. Die Verantwortlichen dieses Lynchmordes wurden inzwischen verurteilt (z. T. mit lebenslänglichen Gefängnisstrafen). Kurz- und mittelfristig ist aber nicht davon auszugehen, dass die Blasphemie-Gesetzgebung wesentlich geändert oder abgeschafft wird.

...

3.Repressionen Dritter

Terroristische Gewalt sinkt in Pakistan deutlich. Es besteht jedoch weiterhin die Gefahr, dass extremistische religiöse Gruppen, die von Fällen (angeblicher) Blasphemie oder Apostasie erfahren, Lynchjustiz gegen Muslime und Angehörige religiöser Minderheiten üben. Niedrigschwelligere Repressionen reichen von regelmäßigen Belästigungen bis hin zu Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit."

Aus einer Antwort des deutschen Auswärtigen Amtes, Antwort vom 05.03.2015 zum Amtshilfeersuchen des Bayrischen Verwaltungsgericht Würzburg in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten:

"Das Auswärtige Amt hat in seinem aktuellen Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage ausführlich zur Situation der Christen in Pakistan berichtet. Apostasie steht zwar nicht unter Strafe, aber auch zum Umgang damit äußert sich der aktuelle Asyllagebericht. Es wird darauf hingewiesen, dass nach hiesigem Eindruck Traditionen und Glaubensfragen häufig vermischt werden und der strafrechtlichen Praxis dann nicht immer folgen. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass Personen, die zum christlichen Glauben übertreten und dies auch öffentlich praktizieren, Repressalien ausgesetzt sind. Es ist weiter davon auszugehen, dass das Tragen eines Vornamens wie "***" in der Situation nicht hilfreich ist. Tatsächlich weist dieser Vorname darauf hin, dass sein Träger nicht als Christ geboren wurde."

Aus dem Bericht des UK Home Office - Country Policy and Information Note Pakistan: Christians and Christian converts, September 2018:

"Assessment of risk: Christian converts

2.5.2 The situation is far more difficult for a person who is known to have converted from Islam to Christianity, than for a person who was born Christian. It is rare, in Pakistan, for a person to openly convert to Christianity as it is likely that a person's conversion will become well-known within their community, with potential repercussions (see Christian converts).

2.5.3 It is difficult for those known to be Christian converts to live freely and openly in Pakistan. In general, society is extremely hostile towards converts to Christianity, with attacks on converts occurring even decades after they have changed religion. A Mullah may issue a fatwa calling for a death sentence against a convert who has been deemed an apostate. People who are known to have converted to Christianity suffer acts of violence, intimidation and serious discrimination from non-state actors, which can, in individual cases, amount to persecution and/or serious harm. Such treatment is prevalent throughout Pakistan.

2.5.4 There are very strong grounds supported by cogent evidence to suggest the situation has deteriorated for Christian converts - in relation to accusations of apostasy resulting in blasphemy charges, and the extreme hostility faced by society and Islamists. Therefore, decision makers must no longer follow the country guidance case of AJ (Risk, Christian Convert) Pakistan CG [2003] UKIAT 00040 (August 2003), which found that converts to Christianity in general do not face a real risk of inhuman or degrading treatment (paragraph 36). However, each case must be considered on its facts.

2.5.5 A person who returns to Pakistan having converted from Islam to Christianity while abroad, who does not actively seek to proselytise or publicly express their faith, and/or considers their religion a personal matter, may be able to continue practising Christianity discreetly.

2.5.6 In cases where the person will be discreet about their religion on return, the reasons for such discretion need to be considered in the light of HJ (Iran). Decision makers should take account of how the person has practised their religion whilst in the UK. A person should not be expected to conceal their religion, their conversion or their activities relating to the conversion of others, if they are not willing to do so. However, if the person would conceal his or her religion or religious activities for reasons other than for a fear of persecution, then the person would have no basis for their claim for international protection. Each case must be considered on its facts.

...

Protection: Christian converts

2.6.5 People who are known to have converted to Christianity from Islam suffer serious societal discrimination and acts of violence, as well as discrimination by the authorities (see Christian converts).

2.6.6 As a result, the state appears both unwilling and unable to offer effective protection to Christian converts, who are targeted because of their conversion, and the person will not be able to avail themselves of the protection of the authorities. However, each case must be considered on its facts.

...

Internal relocation: Christian converts

...

2.7.5 Given that ill-treatment towards Christian converts is prevalent throughout Pakistan, internal relocation to escape such treatment is unlikely to be a reasonable option, particularly where the person is known to have converted to Christianity.

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den Verwaltungsverfahrensakt des BFA, den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und den vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgelegten Dokumenten. Eine ursprünglich für den 24.03.2020 anberaumte mündliche Beschwerdeverhandlung musste aufgrund der von der österreichischen Bundesregierung angeordneten Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus (auch: Covid-19, SARS-CoV-2) abberaumt werden. Der Beschwerdeführer hat jedoch in Vorbereitung dieser Verhandlung mit Schriftsatz vom 10.03.2020 weitere Beweismittel vorgelegt (OZ 20), sodass nunmehr zusammen mit den bereits im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Beweismitteln (Beschwerdeergänzung 02.05.2018 (OZ 5); Schriftsätze 03.05.2018 (OZ 7), 06.09.2018 (OZ 12), 06.11.2018 (OZ 13), 25.01.2019 (OZ 14), 25.07.2019 (OZ 15)) Entscheidungsreife vorliegt.

Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt.

2.1 Zur Person des Beschwerdeführers und den Lebensverhältnissen in Pakistan (oben 1.1-1.2)

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben welche insofern stringent waren und an denen auf Grund der Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer Kopien einer pakistanischen Geburtsurkunde sowie von Schulzeugnissen vor, denen zufolge sein Name korrekt XXXX , XXXX XXXX , lautet und sein korrektes Geburtsdatum XXXX . Mangels Vorlage amtlicher Identitätsdokumente im Original konnten der Name und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers jedoch nicht abschließend festgestellt werden. Das Feststehen der Identität eines Fremden ist jedoch keine besondere gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung von Asyl (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0417).

Seine Ausführungen zu seiner Schulbildung sowie zu seinen Familienangehörigen in Pakistan waren kohärent, schlüssig und widerspruchsfrei und decken sich auch im Wesentlichen mit seinen diesbezüglichen Schilderungen vor dem BFA, sodass auch dieses Vorbringen als glaubhaft erachtet werden konnte.

2.2 Zu seinen Lebensverhältnissen in Österreich (1.2)

Seine Angaben zu seinem Aufenthalt in Österreich und zu seiner aktuellen Lebenssituation, erwiesen sich im Verlauf des gesamten Verfahrens als widerspruchsfrei, sie wurden durch die von ihm vorgelegten Bescheinigungen (ÖSD-Diplom, Kursbestätigungen, Bestätigungen über seine ehrenamtliche Tätigkeit, Unterstützungsschreiben) belegt und stehen auch im Einklang mit den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus den behördlichen Datenregistern (IZR, ZMR, GVS, Strafregister) und den vorliegenden Akten des BFA und Asylgerichtshofes.

2.3 Zur Begründung des gegenständlichen zweiten Antrages (oben 1.3)

Verfahrensgegenständlich handelt es sich zwar um einen Folgeantrag, welcher jedoch bereits vom BFA nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden war, sondern über welchen das BFA inhaltlich abgesprochen hat. Zudem lässt sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes alleine mit einer allfälligen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zum ursprünglichen Ausreisegrund nicht schlüssig begründen, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien (vgl VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091). So kann ein asylerhebliches glaubwürdiges Vorbringen auch neben unglaubwürdigem Vorbringen bestehen.

Die Feststellungen, dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer ab Frühjahr 2016 Zugang zur genannten christlichen Glaubensgemeinschaft erlangt hat, er sich seither mit der christlichen Glaubenslehre auseinandergesetzt hat, an Glaubenskursen teilgenommen hat und nach einem einjährigen Taufunterreich nach römisch-katholischem Ritus getauft und gefirmt wurde, er seit Sommer 2016 aktiv an den religiösen Glaubensaktivitäten jener Glaubensgemeinde teilnimmt, regelmäßig die Gottesdienste besucht, weiterhin Glaubensunterricht erhält, an Wallfahrten nach Maria Zell teilnimmt und sich ehrenamtlich in seiner Glaubensgemeinde engagiert, beruht nicht allein auf seinen Angaben im Beschwerdeverfahren, sondern zudem zentral auf den von ihm vorgelegten schriftlichen und bildlichen Nachweisen Dass der XXXX , der die Taufe und die Firmung des Beschwerdeführers nach dem römisch-katholischen Ritus vornahm, sowie die XXXX , XXXX , den Beschwerdeführer sehr gut kennen und von der Ernsthaftigkeit des christlichen Glaubens des Beschwerdeführers überzeugt sind, ergibt sich aus deren Schreiben, die im Beschwerdeverfahren vorgelegt wurden; ebenso die Taufzulassung durch Kardinal Schönborn, die zudem fotografisch dokumentiert ist. Auch die aktive Teilnahme des Beschwerdeführers in der römisch-katholischen Kirche über mehrere Jahre hinweg belegte der Beschwerdeführer durch die vorgelegten Fotos. Schließlich bescheinigten mit ihrer Unterschrift auch zahlreiche Mitglieder jener Glaubensgemeinde die sehr gute Integration des Beschwerdeführers in ihre römisch-katholische Kirche sowie, dass er als praktizierender Christ von ihnen geschätzt wird (Beschwerdeergänzung 02.05.2018 (OZ 5); Schriftsätze 03.05.2018 (OZ 7), 06.09.2018 (OZ 12), 06.11.2018 (OZ 13), 25.01.2019 (OZ 14), 25.07.2019 (OZ 15)). Daraus ergibt sich ein widerspruchsfreies und inhaltlich übereinstimmendes Bild von der ernsthaften Hinwendung des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben. Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht auch keine Veranlassung an dem Zeugnis jener offiziellen Repräsentanten sowie jener Gemeindemitglieder jener Glaubensgemeinschaft zu zweifeln, zumal diese kein Interesse daran haben, den Ruf ihrer Glaubensgemeinschaft für Personen zu schädigen, von deren ernsthaften Hinwendung zu ihrer Glaubensgemeinschaft sie nicht überzeugt wären. Zusätzlich spricht das dargestellte durchgehende und rege Engagement des Beschwerdeführers innerhalb seiner christlichen Glaubensgemeinde auch über einen rund vierjährigen Zeitraum für eine Zuwendung zum Christentum aus innerer Überzeugung. Diese seit Erlassung des angefochtenen Bescheides gesetzten christlichen Glaubensaktivitäten konnte das BFA naturgemäß noch nicht berücksichtigen, weshalb der Behörde diesbezüglich kein Vorwurf zu machen ist. Während des laufenden Verfahrens trat somit eindeutig zu Tage, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich ernsthaft aus innerer Überzeugung vom Islam abgewandt hat und zum Christentum konvertiert ist.

2.4 Zur Konversion und Apostasie in Pakistan (oben 1.4)

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem aktuellsten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Mai 2019. Die Staatendokumentation des BFA berücksichtigt im Länderinformationsblatt Pakistan Berichte verschiedener staatlicher Spezialbehörden, etwa des Deutschen Auswärtigen Amtes und des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder des US Department of State, ebenso, wie auch Berichte von Nichtregierungsorganisationen, wie etwa von ACCORD, Amnesty international, Human Rights Watch, oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Die herangezogenen Quellen sind aktuell und Großteils aus dem Jahr 2019. Zudem beruhen die Feststellungen auf den zitierten Berichten des deutschen Auswärtigen Amtes und des UK Home Office; Quellen, auf die sich auch das BFA im Länderinformationsblatt stützt. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Schlüssigkeit der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005

3.1. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 05.09.2012, C-71/11 und C-99/11, in Zusammenhang mit der Auslegung der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie; neu gefasst durch die mit 09.01.2012 in Kraft getretene Richtlinie 2011/95/EU) ausgesprochen, dass Art 9 Abs 1 lit a der Richtlinie 2004/83/EG (nunmehr: Art 9 Abs 1 lit a der Richtlinie 2011/95/EU) dahin auszulegen, dass - nicht jeder Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit, der gegen Art 10 Abs 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstößt, bereits eine "Verfolgungshandlung" im Sinne dieser Bestimmung der Richtlinie darstellt; eine Verfolgungshandlung sich aus einem Eingriff in die öffentliche Ausübung dieser Freiheit ergeben kann und bei der Beurteilung der Frage, ob ein Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit, der Art 10 Abs 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt, eine "Verfolgungshandlung" darstellen kann, die zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Betroffenen prüfen müssen, ob er aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland ua tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Art 2 lit c der Richtlinie 2004/83/EG (nunmehr: Art 2 lit d der Richtlinie 2011/95/EU) ist nach derselben Entscheidung des EuGH dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen, wobei die Behörden bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling dem Antragsteller nicht zumuten können, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten.

Zum gegenständlichen Verfahren

3.2 Fallbezogen trat laut dem festgestellten Sachverhalt während des laufenden Verfahrens eindeutig zu Tage, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich aus innerer Überzeugung vom Islam abgewandt hat und von seinem ursprünglich moslemischen Glauben zum römisch-katholischen Christentum konvertiert ist. Der Beschwerdeführer konnte sohin eine ernsthafte Konversion zum Christentum glaubhaft machen. Es ist vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes davon auszugehen, dass er auch nach seiner Rückkehr religiöse Betätigungen vornehmen wollen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen würden, oder er bei einer Rückkehr ausschließlich deshalb auf die Ausübung seines Glaubens nach seinen inneren Wertvorstellungen verzichten würde, um einer Verfolgung von erheblicher Intensität zu entgehen und es ist dem Beschwerdeführer nach der zuvor zitierten Judikatur des EuGH nicht zuzumuten, bei einer Rückkehr in seine Heimat auf diese religiöse Betätigung zu verzichten. Es ist somit des Weiteren davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in Pakistan aus Gründen seines Religionswechsels ungerechtfertigte Eingriffe von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen drohen, die nach den getroffenen Länderfeststellungen nicht mehr nur als entfernt möglich, sondern als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen sind. Ihm drohen demnach Gewalt, Einschüchterung und ernsthafter Diskriminierung bis hin zur Lynchjustiz durch nicht-staatliche Akteure sowie, Anzeigen, Verfahren und Verurteilungen aufgrund von Blasphemievorwürfen, sodass auch kein ausreichender Schutz durch staatliche Akteure gegeben ist. Zu dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine bereits vor der Ausreise erlittene Verfolgung geltend gemacht hat, ist darauf zu verweisen, dass das Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung nicht notwendigerweise an bereits erlittene Verfolgung knüpft und kann es daher einem Asylwerber nicht zugemutet werden, die von ihm befürchtete Verfolgung selbst erst zu erleiden (VwGH 10.10.1996 95/20/0494). Schließlich kann laut den Länderfeststellungen auch nicht angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer der dargestellten Bedrohung durch Ausweichen in einen anderen Teil seines Herkunftsstaates entziehen kann; die Verhältnisse sind diesbezüglich im gesamten Staatsgebiet unterschiedslos gleich.

3.3 Daher ist für den Beschwerdeführer von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, und zwar aus religiösen und politischen Gründen auszugehen.

3.4 Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen.

3.5 Im Verfahren haben sich schließlich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.

3.6 Im vorliegenden Fall sind somit unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gegeben. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers.

3.7 Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.8 Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt dem Beschwerdeführer das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß § 2 Abs 1 Z 15 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr 24/2016 zu (§ 75 Abs 24 AsylG 2005).

Zu B) Revision

3.9 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.

3.10 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Apostasie Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Christentum Flüchtlingseigenschaft Folgeantrag Homosexualität Konversion religiöse Gründe Taufe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L516.1424727.2.00

Im RIS seit

01.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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