TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/17 I414 2230296-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.04.2020
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Entscheidungsdatum

17.04.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs4
FPG §70 Abs3
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I414 2230296-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch

den Richter

Mag. Christian EGGER

als Einzelrichter

über

die Beschwerde

von XXXX , geb. XXXX , StA. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Verein Menschrechte Österreich, gegen

den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom

10.03.2020

, Zl. XXXX ,

zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG

nicht zulässig

.



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsbürger, ist seit 28.04.2014 durchgehend in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er ist derzeit ohne Beschäftigung und bezieht aus einer privaten Berufsunfähigkeitspension zuletzt EURO 1.250,--, dies 12-mal jährlich. In das Vermögen des Beschwerdeführers fällt eine Eigentumswohnung. Wesentliches Vermögen und Schulden hat er daneben keine. Sorgepflichten treffen den Beschwerdeführer keine, er ist ledig. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt in XXXX und sein Vater in Deutschland.

Neben Verurteilungen in Deutschland wegen Suchtgiftdelikten wurde der Beschwerdeführer auch in Österreich gerichtlich verurteilt. Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom 13.05.2016, XXXX , wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 SMG schuldig erkannt und zu einer – unter Bestimmung einer 3-jährigen Probezeit bedingt nachgesehenen – Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen, eines ihm am 13.06.2016 zugestellten Schreibens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Einleitung eines Aufenthaltsbeendigungsverfahren in Kenntnis gesetzt. Zugleich wurde er aufgefordert, unter Darlegung seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse Stellung zu beziehen.

Mit Stellungnahme vom 15.06.2016 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er in Deutschland die Grundschule und daraufhin das XXXX Gymnasium absolviert habe. In der Folge habe er den Beruf des Versicherungskaufmanns erlernt und anschließend übte er den Beruf des Versicherungsmaklers acht Jahre selbständig aus. Er habe keine Kinder, sei ledig und habe keine Geschwister. Seine Mutter lebe von ihrem Ehemann, dem Vater des Beschwerdeführers, getrennt. Der Vater des Beschwerdeführers lebe in Deutschland. Der Beschwerdeführer beziehe eine private Berufsunfähigkeitsrente und lebe in einer Wohnungsgemeinschaft mit J. W. Seine Mutter lebe in der Eigentumswohnung des Beschwerdeführers. Seine Mutter habe einen Schlaganfall erlitten und der Beschwerdeführer besuche sie täglich und pflege sie auch nach seinen Kräften. Hinsichtlich der gerichtlichen Verurteilung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus seinem Fehlverhalten gelernt habe und er in Zukunft Cannabis nicht mehr selbst anbauen werde. Dies sei auch nicht notwendig, da ihm nun ohnehin medizinisch entsprechende Medikamente ärztlich verordnet wurden.

In der Folge wurde von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes abgesehen und das Verfahren wurde am 01.08.2016 eingestellt.

Am 04.04.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt.

Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen, eines ihm am 21.05.2019 zugestellten Schreibens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, anlässlich seiner Anhaltung in Untersuchungshaft über die Einleitung eines Aufenthaltsbeendigungsverfahren in Kenntnis gesetzt. Zugleich wurde er aufgefordert, unter Darlegung seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse Stellung zu beziehen.

Am 26.05.2019 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass er seit ca. 6 Jahren seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe und seine Mutter in XXXX lebe. In Deutschland sei er wegen Drogendelikte verurteilt worden und habe fast keine Kontakte nach Deutschland. Er habe eine Eigentumswohnung in XXXX erworben und pflege dort seine Mutter. Des weiteren gab er an, dass er mit EURO 130.000,-- verschuldet sei.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht vom 20.12.2019, XXXX , wurde der Beschwerdeführer des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall und Abs 2 Z 3 SMG in Form der Bestimmungstäterschaft nach § 12 zweiter Fall StGB, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 und Abs 3 SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandels nach § 28 Abs 1 zweiter Satz (§ 27 Abs 1 Z 2 dritter Fall), Abs 2 und Abs 3 SMG schuldig erkannt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt.

Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 8 (acht) Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.)

Mit Verfahrensanordnung vom 11.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

Dagegen richtet sich die wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde. Zugleich wurde, die Aufhebung des Bescheides, in eventu die Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes, dem Beschwerdeführer einen Durchsetzungsaufschub zu erteilen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, beantragt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit ca. sieben Jahren in Österreich aufhalte, wobei er seit 28.04.2014 mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Der Beschwerdeführer verfüge über eine ca. 120 bis 130 m² große Eigentumswohnung in XXXX . Aufgrund des Aufenthaltsverbotes müsse er die Wohnung verkaufen und würde in Deutschland vor dem Nichts stehen. Die Mutter des Beschwerdeführers, welche in XXXX lebe, hätte sich vor ca. 14 Jahren einer Herzoperation unterziehen müssen. Sie sei pflegebedürftig und von der Unterstützung ihres Sohnes angewiesen. Darüber hinaus lebe der Beschwerdeführer mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer habe keine Schulden und werde von seinen Eltern sowie von seinem Nachbarn als umgänglicher und hilfsbereiter Mensch beschrieben. Nach seiner Haftentlassung möchte er eine berufliche Tätigkeit nachgehen. Das Aufenthaltsverbot stelle eine Verletzung des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar. Ferner sei davon auszugehen, dass die 3-jährige unbedingte Haftstrafe präventive Wirkung auf den Beschwerdeführer habe und er nach der Entlassung aus der Haft von der Begehung weiterer Straftaten absehen werde. Zudem scheine ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 8 Jahren unrechtmäßig und unverhältnismäßig hoch.

Mit Beschwerdevorlage vom 01.04.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 15.04.2020, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland und damit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG.

Der Beschwerdeführer ist seit dem 28.04.2014 mit Hauptwohnsitz an der Anschrift XXXX gemeldet. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 2013 durchgehend im Bundesgebiet.

Er ist derzeit ohne Beschäftigung und bezieht aus einer privaten Berufsunfähigkeitspension zuletzt EURO 1.250,--, dies 12-mal jährlich. In das Vermögen des Beschwerdeführers fällt eine Eigentumswohnung. Wesentliches Vermögen und Schulden hat er daneben keine. Sorgepflichten treffen den Beschwerdeführer keine, er ist ledig und kinderlos. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt in XXXX und sein Vater in Deutschland.

Der Beschwerdeführer hat in Deutschland die Grundschule und anschließend das XXXX Gymnasium absolviert. In der Folge hat er den Beruf des Versicherungskaufmanns erlernt und anschließend übte er den Beruf des Versicherungsmaklers acht Jahre selbständig aus.

Die Mutter des Beschwerdeführers ist mit Hauptwohnsitz an der Anschrift XXXX , in der Eigentumswohnung des Beschwerdeführers gemeldet.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten und ist arbeitsfähig.

Neben Verurteilungen in Deutschland wegen Suchtgiftdelikten wurde der Beschwerdeführer auch in Österreich gerichtlich verurteilt. Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom 13.05.2016, XXXX , wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 SMG schuldig erkannt und zu einer – unter Bestimmung einer 3-jährigen Probezeit bedingt nachgesehenen – Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt.

Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 24.11.2015 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge achtfach übersteigenden Menge, nämlich 1.846,60 Gramm an Cannabisprodukten, mit dem Vorsatz besessen hat, dass es in Verkehr gesetzt werde. Der Beschwerdeführer hat dadurch das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 SMG begangen.

Beim Beschwerdeführer war als mildernd sein Geständnis, erschwerend hingegen seine fünf einschlägigen Vorstrafen in Deutschland und das 8-fache Übersteigen der Grenzmenge zu werten.

Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht vom 20.12.2019, XXXX , des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall und Abs 2 Z 3 SMG in Form der Bestimmungstäterschaft nach § 12 zweiter Fall StGB, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 und Abs 3 SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandels nach § 28 Abs 1 zweiter Satz (§ 27 Abs 1 Z 2 dritter Fall), Abs 2 und Abs 3 SMG schuldig erkannt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt.

Der letzten Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer zu datumsmäßig größtenteils nicht exakt feststellbaren Zeitpunkten zwischen Anfang 2016 und April 2019 im Großraum XXXX , XXXX , Oberösterreich und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabis zumindest 0,28 %igen THC- und 20,4 %igen THC-Gehalts, in einer die Grenzmenge um mehr als das 25-fache übersteigenden Menge im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung erzeugt, wobei der Beschwerdeführer seine Taten mit Bezug auf 83,6 Kilogramm Cannabis beging, indem er zwischen Mai 2016 und Anfang April 2019 aus Cannabisaufzuchtsanlagen im Raum Tirol durch größtenteils gewinnbringenden Weitergabe der Cannabisernten im Zuge mehrerer einzelner Tathandlungen überlassen, und zwar ca. 50 kg als unmittelbarer Täter durch Weitergabe von ca. 4 Kilogramm Cannabis an einem Mittäter und die Restmenge von demnach 45 Kilogramm Cannabis durch Weitergabe an unbekannte Abnehmer. Der Beschwerdeführer hat als Bestimmungstäter um mehr als das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge aus Österreich aus- und wieder eingeführt, um mehr als das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, wobei der Beschwerdeführer als Mitglied einer kriminellen Vereinigung agierte, durch gemeinschaftliche Innehabung der zuletzt in der Aufzuchtsanlage in XXXX abgeernteten, vor bezweckter Weitergabe kriminalpolizeilich sichergestellten Cannabisblüten mit einem Gesamtgewicht von 3.195,5 Gramm. Ferner hat der Beschwerdeführer Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung von Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz angebaut, dass es in einer ebensolchen Menge in Verkehr gesetzt werde, indem er gemeinschaftlich bis zu seiner Festnahme am 02.04.2019 in der Anlage in XXXX weitere 347 Cannabisstauden aufzog und pflegte und bis Anfang April 2019 in XXXX weitere ca. 200 Cannabisstauden aufzog und pflegte.

Der Beschwerdeführer war zu dem angeführten Tatzeitraum Mitglied in einer kriminellen Vereinigung. Diese kriminelle Vereinigung war auf längere Zeit, zumindest mehrere Monate, angelegt und darauf ausgerichtet, dass von den Mitgliedern der Vereinigung mehrere Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz, also qualifizierte Suchtgiftdelikte, begangen werden.

Dem Beschwerdeführer kam es gerade darauf an, diese Tathandlungen zu setzen und er wusste hiebei auch, dass dies vorschriftswidrig geschieht. Der Beschwerdeführer wusste überdies auch, dass die von ihm selbst erzeugten und weitergegebenen Suchtgiftmengen geeignet waren, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen. Hiebei wickelte der Beschwerdeführer die Suchtgifterzeugung und –überlassung in wiederholten Teilakten ausgehend von einem einheitlichen Tatplan ab, sodass sein Wissen auch den an die bewusst kontinuierliche Tatbegehung geknüpften Additionseffekt mitumfasste. Er hielt es zumindest ernstlich für möglich und fand sich auch damit ab, Suchtgift zu erzeugen bzw. zu überlassen.

Bei der Strafzumessung war beim Beschwerdeführer als mildernd insbesondere sein überschießendes Geständnis, erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und auch seine Vorstrafenbelastung zu werten.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahren und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers und zu seinen persönlichen finanziellen Verhältnissen beruhen auf den unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus den entsprechenden Feststellungen im vorliegenden Strafurteil vom 20.12.2019 sowie aus den vorliegenden Stellungnahmen des Beschwerdeführers und aus dem Beschwerdeschriftsatz.

Der seit 2013 angegebene durchgehende Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wird durch die Hautwohnsitzmeldung (Zentrales Melderegister) untermauert.

Die Feststellung zur Schul- und Berufsausbildung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der schriftlichen Stellungnahme vom 15.06.2016.

Die Feststellung, wonach die Mutter des Beschwerdeführers seit dem 26.09.2014 im Bundesgebiet - in der Eigentumswohnung des Beschwerdeführers – lebt, ergibt sich aus der schriftlichen Stellungnahme vom 15.06.2016 sowie aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere wird im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Strafhaft jede berufliche Tätigkeit annehmen werde.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und die zugrundeliegenden strafbaren Handlungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die den Verurteilungen zugrundeliegenden Handlungen sowie die Strafzumessungsgründe können anhand der vorliegenden Strafurteile festgestellt werden.

Die Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer derzeit in Strafhaft befindet, ergibt sich aus den unzweifelhaften Eintragungen im Strafregister und im Zentralen Melderegister.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland und somit als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG.

Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Z 1]), kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.

Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).

Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG und Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie "von den Mitgliedstaaten festgelegt". Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).

Der auch in Art. 83 Abs. 1 AEUV angeführte illegale Drogenhandel ist als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und kann damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen, mit denen nach der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Dies ist aufgrund einer individuellen Prüfung des konkreten Falls zu klären. Auch Straftaten, die die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen, führen nicht zwangsläufig zur Ausweisung des Betroffenen. Eine Ausweisungsverfügung setzt voraus, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Im Allgemeinen muss daher eine Neigung des Betroffenen bestehen, sein Verhalten in Zukunft beizubehalten (EuGH 22.05.2012, Rs C-348/09).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Für den gegenständlichen Fall ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2013 in das Bundesgebiet eingereist und hat sich hier am 28.04.2014 mit Hauptwohnsitz angemeldet. Seither lebt er im Bundesgebiet. Schon aus diesem Grund kommt ihm nach Art. 16 Abs 1 der Freizügigkeitsrichtlinie das Recht zu, sich hier auf Dauer aufzuhalten.

Der Beschwerdeführer weist fünf einschlägige Vorstrafen in Deutschland auf. Darüber hinaus wurde er mit Urteil des Landesgericht XXXX vom 13.05.2016, XXXX , wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 SMG schuldig erkannt und zu einer – unter Bestimmung einer 3-jährigen Probezeit bedingt nachgesehenen – Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt.

Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht vom 20.12.2019, XXXX , des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall und Abs 2 Z 3 SMG in Form der Bestimmungstäterschaft nach § 12 zweiter Fall StGB, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 und Abs 3 SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandels nach § 28 Abs 1 zweiter Satz (§ 27 Abs 1 Z 2 dritter Fall), Abs 2 und Abs 3 SMG schuldig erkannt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt.

Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei Suchtgiftdelinquenz um ein besonders verpöntes Fehlverhalten, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014), zumal es sich bei Delikten iSd § 28a SMG, auf denen die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers beruht, um qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz handelt.

Aufgrund der Steigerung des strafrechtlichen Verhaltens des Beschwerdeführers, des raschen Rückfalls nach einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Verurteilung während offener Probezeit und der Wirkungslosigkeit der bisherigen strafrechtlichen Sanktionen und der Androhung fremdenpolizeilicher Maßnahmen 2016. Ist davon auszugehen, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde und ein Aufenthaltsverbot aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit notwendig ist.

Die nunmehr in der Beschwerde bekundete Reue führt nicht zu einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe z.B. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Er wird den Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit nach dem Strafvollzug unter Beweis stellen müssen.

Es ist angesichts der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen und der raschen Rückfälle konkret zu befürchten, dass der Beschwerdeführer sein sozialschädliches Verhalten in Zukunft beibehalten wird. Dabei ist auch die bei Suchtmitteldelinquenz generell hohe Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen.

Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, ist angesichts der massiven negativen Konsequenzen des Konsums illegaler Drogen ein Grundinteresse der Gesellschaft, insbesondere zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot ist daher zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer dringend geboten. Aufgrund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers, das zuletzt die Verhängung einer unbedingten Freiheitstrafe notwendig nachte, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots unerlässlich, zumal dem Beschwerdeführer die Gefährlichkeit von Suchtgift aufgrund seiner fünf einschlägigen Vorstrafen in Deutschland und seiner einschlägigen Verurteilung im Jahr 2016 in Österreich wegen Suchtmitteldelikte bekannt sein musste. Dennoch hat der Beschwerdeführer weiter gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes verstoßen. Zuletzt war der Beschwerdeführer Mitglied in einer kriminellen Vereinigung. Diese kriminelle Vereinigung war auf längere Zeit, zumindest mehrere Monate, angelegt und darauf ausgerichtet, dass von den Mitgliedern der Vereinigung mehrere Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz, also qualifizierte Suchtgiftdelikte, begangen werden. Dem Beschwerdeführer kam es gerade darauf an, diese Tathandlungen zu setzen und er wusste hiebei auch, dass dies vorschriftswidrig geschieht. Der Beschwerdeführer wusste überdies auch, dass die von ihm selbst erzeugten und weitergegebenen Suchtgiftmengen geeignet waren, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen. Hiebei wickelte der Beschwerdeführer die Suchtgifterzeugung und –überlassung in wiederholten Teilakten ausgehend von einem einheitlichen Tatplan ab, sodass sein Wissen auch den an die bewusst kontinuierliche Tatbegehung geknüpften Additionseffekt mitumfasste. Er hielt es zumindest ernstlich für möglich und fand sich auch damit ab, Suchtgift zu erzeugen bzw. zu überlassen. Der Beschwerdeführer wurde wegen zunehmend schwerwiegenderer Delikte während offener Probezeit verurteilt, weshalb diese Maßnahme angesichts der Schwere seiner Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und seiner Gefährlichkeit zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend notwendig ist.

Das Aufenthaltsverbot greift in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ein. Bei der nach § 9 BFA-VG gebotenen Interessenabwägung sind neben seinem langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, auch die Beziehung zu seiner in Österreich pflegebedürftigen Mutter, die im Inland geknüpften Freundschaften zu berücksichtigen.

Aufgrund der vorherigen Verurteilung wusste der Beschwerdeführer um den Unrechtsgehalt seiner Taten und darüber hinaus wurden im Jahr 2016 fremdenpolizeiliche Maßnahmen angedroht, er ließ sich trotz der Pflegebedürftigkeit seiner Mutter nicht davon abbringen, neuerlich und auf gleicher schädlicher Neigung straffällig zu werden. Die Kontakte zu seiner Mutter sind durch den Strafvollzug ohnehin eingeschränkt. Der Beschwerdeführer spricht deutsch als Muttersprache verfügt über einen Schulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung. Darüber hinaus bezieht er aus einer privaten Berufsunfähigkeitspension zuletzt EURO 1.250,--, dies 12-mal jährlich und in das Vermögen des Beschwerdeführers fällt eine Eigentumswohnung. Dem Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich steht das Fehlen der strafgerichtlichen Unbescholtenheit und das große öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten wie den vom Beschwerdeführer begangenen, gegenüber.

Es bestehen auch noch Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat. So lebt sein Vater in Deutschland und er hat dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht. Es wird ihm daher ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren.

Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten des Beschwerdeführers und auf das Persönlichkeitsbild, das sich darauf ergibt, insbesondere der Steigerung seiner kriminellen Energie und der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen, überwiegt trotz der Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung sein persönliches Interesse an einem Verbleib. Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Verhinderung des Suchtgifthandels hinzunehmen. Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, während der Dauer des Aufenthaltsverbots die Kontakte zu seiner Mutter und zu in Österreich lebenden Freunden durch Besuche in Deutschland, Telefonate und andere Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail) zu pflegen.

Es bedarf in Hinblick auf die schwerwiegende Delinquenz des Beschwerdeführers eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet keine Straftaten mehr begehen wird. Aufgrund seiner Suchtmitteldelinquenz, der zuletzt über ihn verhängten mehrjährigen Haftstrafe, der großen Wiederholungsgefahr und Delinquenz während anhängigem Strafverfahrens und innerhalb offener Probezeit kommt unter Berücksichtigung der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen in einer Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf die in § 67 Abs. 1 FPG iVm § 9 BFA-VG und Art. 28 Abs. 1 RL 2004/38/EG festgelegten Kriterien weder eine Aufhebung des Aufenthaltsverbots noch eine Reduktion der Dauer in Betracht, zumal dem Beschwerdeführer vom BFA nach der ersten Verurteilung in Österreich Anfang 2016 die Erlassung eines Aufenthaltsverbots angekündigt wurde. Das Verfahren wurde letztlich eingestellt. Der Beschwerdeführer führte den Suchtgifthandel noch vor Abschluss seines ersten strafgerichtlichen Verfahrens in Österreich und vor Einstellung des Aufenthaltsbeendigungsverfahrens bis zu seiner Verhaftung im April 2019 mit gesteigerter kriminellen Energie – Tatzeitraum zwischen Anfang 2016 bis zu seiner Verhaftung im April 2019 - weiter. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots von weniger als acht Jahren ist vor allem angesichts der Gefahren von gemeinschaftlich organisiertem Suchtgifthandel trotz der privaten und familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers nicht möglich. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides:

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortigen Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer ist in der Beschwerde der Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht substantiiert entgegengetreten.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt hat und wie sich aus den oben dargelegten Ausführungen ergibt, erweist sich die sofortige Ausreise bzw. die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Der Beschwerdeführer hat durch sein Gesamtfehlverhalten unzweifelhaft gezeigt, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.

Hinsichtlich der aktuellen Reisebeschränkungen aufgrund der Covid-19-Pandemie ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aktuell noch seine Haftstrafe zu verbüßen hat und dass Staatsbürgern zudem eine Einreise nach Deutschland möglich ist.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abzuweisen und dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu entsprechen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Eine Beschwerdeverhandlung muss daher nur dann durchgeführt werden, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt zwar der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen wie hier, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).

Da hier der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom Beschwerdeführer bei einer mündlichen Verhandlung keine Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal von der Richtigkeit der ergänzenden Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers ausgegangen wird bzw. auch bei deren Zutreffen keine andere, für ihn günstigere Entscheidung möglich wäre.

Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I414.2230296.1.00

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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