Entscheidungsdatum
20.04.2020Norm
AVG §32Spruch
W129 2208865-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Thum Weinreich Schwarz Chyba Reiter Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Kommandanten Landstreitkräfte vom 14.09.2018, GZ P956553/73-KdoLaSK/G1/2018, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der verfahrensgegenständliche Antrag auf "Zuerkennung einer Ergänzungszulage" (nunmehr in Bezug auf eine K6-wertige Verwendung) gem. § 13b GehG wegen Verjährung zurückzuweisen ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer begehrte mit Schreiben vom 15.12.2016 (unter anderem) die "Nachzahlung [s]einer nicht ausbezahlten Zulage ab Dezember 2011". Er habe am 28.11.2011 eine Prüfung zum Ordinationsgehilfen absolviert, sodass ihm die "Erschwerniszulage Krankenpflege" zugestanden wäre.
2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.02.2017 wurde der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung aufgefordert zu konkretisieren, "welche Art der Abgeltung er beantrage und auf welcher gesetzlichen Grundlage er diese begehre".
Mit Wirkung vom 01.07.2014 sei der Beschwerdeführer von der Besoldungsgruppe "Allgemeiner Verwaltungsdienst", Verwendungsgruppe A4, in die Besoldungsgruppe "Krankenpflegedienst", Verwendungsgruppe K6, überstellt und auf dem Arbeitsplatz "Stellungsassistent" beim Militärkommando Niederösterreich diensteingeteilt gewesen.
Der Beschwerdeführer habe unter Hinweis der absolvierten Prüfung zum Ordinationsgehilfen bereits mehrfach Anträge gestellt und sei in Kenntnis gesetzt worden, dass eine entsprechende gesetzliche Grundlage fehle.
3. Mit Schreiben vom 16.03.2017 gab der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung dazu an, es gehe um die Zuerkennung der Ergänzungszulage auf K5.
4. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer vom Vorsitzenden der Stellungskommission, Oberst XXXX , zum Vorliegen von K5-wertigen Tätigkeiten niederschriftlich befragt.
5. Mit angefochtenem Bescheid vom 12.05.2017, Zl. GZ P956553/60-KdoLaSK/g1/2017 wurde ausgesprochen, dass "ein Anspruch auf die rückwirkende Auszahlung der Vergütung für Beamte des Krankenpflegedienstes (....) nicht gegeben" sei. Weiters habe der Beschwerdeführer "keinen Anspruch auf eine Ergänzungszulage gemäß § 100 Gehaltsgesetz (...)".
6. Gegen den genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.06.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher er unter anderem ausführte, es sei in diesem Verfahren "eine Verwirrung offensichtlich dadurch entstanden, dass er in seinen Anträgen nicht tatsachengerecht zwischen den Zulagen K5 und K6 unterschieden habe". Klargestellt werde nunmehr, dass die Zuerkennung der Zulage K6 beantragt werde.
7. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.04.2018, Zl. Fr 2018/12/0013-2, wurde das BVwG aufgefordert, binnen drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen.
8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung vorgehalten, dass die Kognitionsbefugnis des BVwG auf die Sache des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt ist. Der nunmehr auf Zuerkennung der Zulage K6 lautende Beschwerdeantrag müsse als neuer Antrag und konkludente Zurückziehung des ursprünglichen Antrages gewertet werden. Somit müsse das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos eingestellt und der Beschwerdeantrag der belangten Behörde als neuer Antrag zu übermitteln sein.
9. Mit Schreiben vom 03.05.2018 nahm der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung dazu wie folgt Stellung: Es sei unrichtig, dass verfahrensgegenständlich eine Nachzahlung der Ergänzungszulage auf K5 begehrt worden sei. Zwar habe die ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schreiben vom 16.03.2017 angegeben, dass sich der Antrag auf die Zuerkennung der Ergänzungszulage auf K5 beziehe. Vorliegend sei jedoch hier ein offensichtlicher Schreibfehler unterlaufen. Erkenn- und erschließbares Ziel des Beschwerdeführers sei nach dem Akteninhalt von Anfang an die Zuerkennung der Ergänzungszulage K6 gewesen.
10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.05.2018, Zl. W129 2170926-1/11E, wurde die Beschwerde in Bezug auf die Zuerkennung einer Ergänzungszulage (in Bezug auf eine K5-wertige Verwendung) für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz VwGVG eingestellt (Spruchpunkt A.1).
Zudem wurde das Beschwerdebegehren als (neuer) Antrag auf Zuerkennung einer Ergänzungszulage (in Bezug auf eine nunmehr K6-wertige Verwendung) gewertet und der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelt.
11. Der Beschluss wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 15.05.2018 im elektronischem Rechtsverkehr und der belangten Behörde am 18.05.2018 durch Zustellung an einen postbevollmächtigten Mitarbeiter zugestellt.
Mangels Erhebung eines Rechtsmittels erwuchs der Beschluss in Rechtskraft.
12. Mit Schreiben vom 03.07.2018 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit, dass die begehrte Ergänzungszulage ausschließlich für Angehörige der Besoldungsgruppe "Militärdienst" vorgesehen sei (unter Verweis auf § 100 GehG).
13. Mit Schreiben vom 23.07.2018 äußerte sich der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung dahingehend, dass er faktisch jene Tätigkeit ausgeübt habe, welche zur Ergänzungszulage K6 ab Juli 2011 berechtigen würde. Der Dienstgeber könne nicht durch Unterlassen der Schaffung eines entsprechenden Dienstpostens eine Arbeitsleistung abrufen, welche einer höheren Entlohnung entsprechen würde, ohne diese höhere Entlohnung zu zahlen.
14. Mit Schreiben vom 08.08.2018 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung insbesondere auf, die gesetzliche Grundlage für sein Begehren zu nennen. Auch fehle es gänzlich an einer näheren Beschreibung jener Tätigkeit, die vermeintlich einen Anspruch auf eine Ergänzungszulage begründe.
15. Mit Schreiben vom 30.08.2018 legte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eine Arbeitsplatzbeschreibung, eine Dienstanweisung für die Station XXXX , einen "Ausspruch von Dank und Anerkennung" sowie einen Organisationsbefehl vom 13.09.2011 vor.
16. Mit Bescheid des Kommandanten Landstreitkräfte vom 14.09.2018, GZ P956553/73-KdoLaSK/G1/2018, wurde der Antrag auf rückwirkende Zuerkennung einer "Ergänzungszulage auf K6" ab Dezember 2011 abgewiesen.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die Dienstbehörde - hier auf das Wesentlichste zusammengefasst - aus, dass dem Beschwerdeführer nach Prüfung aller in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen kein Anspruch auf (rückwirkende) Zuerkennung einer Ergänzungszulage auf K6 zukomme.
17. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde stellte der Beschwerdeführer die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Zuerkennung einer "Zulage im Sinne einer Einstufung in K6", in eventu auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde.
Begründend führte der Beschwerdeführer aus, er habe ab 01.07.2011 seine Tätigkeit bei der Stellungskommission des Militärkommando Niederösterreich ausgeübt. Im Zeitraum 03.10.2011 bis 28.10.2011 habe er seine Ausbildung zum Ordinationsgehilfen positiv abgeschlossen. Danach habe er seine Tätigkeit am Projekt XXXX ausgeübt, bekomme aber für die gleiche Tätigkeit erst seit dem 01.07.2014 die entsprechende Funktionszulage, obwohl er diese Tätigkeit bereits seit 02.11.2011 ausübe.
18. Mit Begleitschreiben vom 05.11.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
1.1. Der Beschwerdeführer ist mit Ablauf des 31.03.2018 aus dem aktiven Dienststand ausschieden und befindet sich seit 01.04.2018 im Ruhestand.
1.2. Im Zeitraum 03.10.2011 bis 28.11.2011 schloss der Beschwerdeführer seine Ausbildung zum Ordinationsgehilfen positiv ab.
1.3. Bereits ab 01.07.2011 war der Beschwerdeführer dem Militärkommando Niederösterreich, Stellungskommission, zur Dienstleistung zugewiesen.
Mit Wirkung vom 01.07.2014 wurde der Beschwerdeführer von der Besoldungsgruppe "Allgemeiner Verwaltungsdienst", Verwendungsgruppe A4, in die Besoldungsgruppe "Krankenpflegedienst", Verwendungsgruppe K6, überstellt und auf dem Arbeitsplatz "Stellungsassistent" beim Militärkommando Niederösterreich diensteingeteilt.
1.4. Der Beschwerdeführer begehrte mit Schreiben vom 15.12.2016 (unter anderem) die "Nachzahlung [s]einer nicht ausbezahlten Zulage ab Dezember 2011". Er habe am 28.11.2011 eine Prüfung zum Ordinationsgehilfen absolviert, sodass ihm die "Erschwerniszulage Krankenpflege" zugestanden wäre.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.02.2017 wurde der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung aufgefordert zu konkretisieren, "welche Art der Abgeltung er beantrage und auf welcher gesetzlichen Grundlage er diese begehre".
Mit Schreiben vom 16.03.2017 gab der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung dazu an, es gehe um die Zuerkennung der Ergänzungszulage auf K5.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer vom Vorsitzenden der Stellungskommission, Oberst XXXX , zum Vorliegen von K5-wertigen Tätigkeiten niederschriftlich befragt.
Mit angefochtenem Bescheid vom 12.05.2017, Zl. GZ P956553/60-KdoLaSK/g1/2017 wurde ausgesprochen, dass "ein Anspruch auf die rückwirkende Auszahlung der Vergütung für Beamte des Krankenpflegedienstes (....) nicht gegeben" sei. Weiters habe der Beschwerdeführer "keinen Anspruch auf eine Ergänzungszulage gemäß § 100 Gehaltsgesetz (...)".
1.5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.05.2018, Zl. W129 2170926-1/11E, wurde die Beschwerde in Bezug auf die Zuerkennung einer Ergänzungszulage (in Bezug auf eine K5-wertige Verwendung) für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz VwGVG eingestellt (Spruchpunkt A.1).
Zudem wurde das Beschwerdebegehren als (neuer) Antrag auf Zuerkennung einer Ergänzungszulage (in Bezug auf eine nunmehr K6-wertige Verwendung) gewertet und der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelt.
Der Beschluss wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 15.05.2018 im elektronischem Rechtsverkehr und der belangten Behörde am 18.05.2018 durch Zustellung an einen postbevollmächtigten Mitarbeiter zugestellt.
Mangels Erhebung eines Rechtsmittels erwuchs der Beschluss in Rechtskraft.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei insbesondere aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anders lautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Gemäß § 13b Abs. 1 GehG verjährt der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
3.3. Der Beschwerdeführer begehrte mit Schreiben vom 13.12.2016 zunächst die Nachzahlung einer (von ihm nicht näher bestimmten) Zulage ab Dezember 2011.
3.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beamte in seinem Antrag klarzustellen, welche Art einer Geldleistung er begehrt. Genügt ein Antrag dieser Voraussetzung nicht, so hat die entscheidende Behörde den Beamten zu einer diesbezüglichen Klarstellung aufzufordern (VwGH 29.03.2012, 2011/12/0145).
3.5. Folgerichtig wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.02.2017 aufgefordert zu konkretisieren, "welche Art der Abgeltung er beantrage und auf welcher gesetzlichen Grundlage er diese begehre".
Mit Schreiben vom 16.03.2017 gab der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung dazu an, es gehe um die Zuerkennung der Ergänzungszulage auf K5.
3.6. Nach Abweisung des Antrages mit Bescheid vom 12.05.2017, Zl. GZ P956553/60-KdoLaSK/g1/2017, führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf, dass ein Schreibfehler vorliege und dass er die Zuerkennung der Ergänzungszulage auf K6 (und nicht auf K5) begehre.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.05.2018, Zl. W129 2170926-1/11E, wurde die Beschwerde in Bezug auf die Zuerkennung einer Ergänzungszulage (in Bezug auf eine K5-wertige Verwendung) für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz VwGVG eingestellt (Spruchpunkt A.1).
Zudem wurde das Beschwerdebegehren als (neuer) Antrag auf Zuerkennung einer Ergänzungszulage (in Bezug auf eine nunmehr K6-wertige Verwendung) gewertet und der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelt.
Auf das Wesentlichste zusammengefasst wurde der Beschluss wie folgt begründet: es könne nicht nachvollzogen werden, dass das ursprüngliche Begehren als "Schreibfehler" zu qualifizieren sei. Die Forderung nach einer "K5-Zulage" finde sich in mehreren Schreiben, sowohl der Dienstbehörde als auch des Beschwerdeführers sowie der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers. Auch habe die Behörde gemeinsam mit dem Beschwerdeführer das Vorliegen von K5-wertigen Tätigkeiten im Rahmen des Arbeitsplatzes erörtert.
Durch den nunmehrigen Beschwerdeantrag ("K6-Zulage") wäre die auf die Sache des "erstinstanzlichen" Verfahrens beschränkte Kognitionsbefugnis des BVwG überschritten, somit müsse der Beschwerdeantrag als neuer Antrag und somit als konkludente Zurückziehung des ursprünglichen Antrages gewertet werden (Hengstschläger/Leeb, AVG, 2.Aufl., § 13 Rz 48).
3.7. Da die belangte Behörde den Beschluss und somit den neuen Antrag am 18.05.2018 zugestellt erhielt, ist dieses Datum als Ausgangspunkt für die Berechnung der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 13b Abs. 1 GehG heranzuziehen. Somit beschränkt sich die Prüfung auf etwaige besoldungsrechtliche Ansprüche auf den Zeitraum ab 18.05.2015.
3.8. Da Beschwerdeführer ab 01.07.2014 ohnehin auf einem "K6-wertigen"-Arbeitsplatz eingeteilt war und besoldet wurde, erweisen sich die von ihm geltend gemachten Ansprüche für die vor dem 01.07.2014 liegenden Zeiträume als verjährt.
3.9. Somit war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass der neue Antrag auf rückwirkende Zuerkennung einer "Ergänzungszulage auf K6" wegen Verjährung der geltend gemachten Ansprüche zurückzuweisen war.
3.10. Eine Verhandlung konnte gem. § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.11. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmungen ist eindeutig.
Schlagworte
Einstellung Fristsetzung Fristsetzungsantrag Gegenstandslosigkeit Krankenpflegedienst Ruhestandsbeamter Sache des Verfahrens Schreibfehler Stellungskommission Verjährung VwGH Zulagen ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W129.2208865.1.00Im RIS seit
29.09.2020Zuletzt aktualisiert am
29.09.2020