TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/21 L519 2230395-1

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Veröffentlicht am 21.04.2020
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Entscheidungsdatum

21.04.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

Spruch

L519 2230395-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.2.2020. Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 57, § 10 Abs. 2 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 Abs. 2 Z.1 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 4, sowie § 53 Abs. 1 IVm Abs. 3 Z. 1FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als BF bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Republik Georgien.

Er wurde am 6.10.2019 aufgrund eines aufrechten EU-Haftbefehls der StA XXXX vom 28.8.2018 in der Ukraine festgenommen und am 8.11.2019 am Flughafen Schwechat den österreichischen Behörden ausgeliefert. Am 9.11.2019 wurde der BF wegen Fluchtgefahr in Untersuchungshaft genommen.

Mit Schreiben des BFA vom 19.11.2019 wurde dem BF mitgeteilt ist, dass beabsichtigt ist, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot zu erlassen, falls er wegen der ihm angelasteten Straftaten verurteilt wird. Weiter wurden dem BF konkrete Fragen zu einem allfälligen Privat- und Familienleben in Österreich sowie zu seinen Bindungen in Georgien gestellt und ihm die Gelegenheit gegeben, zu diesen Punkten binnen 10 Tagen Stellung zu beziehen.

Mittels (undatierter) Stellungnahme führte der BF im Wesentlichen aus, dass er eine österreichische Lebensgefährtin und mit dieser ein gemeinsames Kind habe. Er sei am 6.11.2019 in der Ukraine festgenommen und im November 2019 nach Österreich überstellt worden. Die Ersteinreise sei im Jahr 2016 erfolgt. Seit 9.11.2019 halte er sich durchgehend im Bundesgebiet auf. In Georgien habe er 9 Jahre die Schule besucht. Er habe keine Gewerbeberechtigungen in Österreich und habe weder ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis noch eine aufrechte Kranken- und Unfallversicherung. Vor seiner Verhaftung habe er in "Zwischenmiete" gelebt. Das Geld für seinen Lebensunterhalt habe ihm seine Mutter zur Verfügung gestellt. In Georgien lebe ein Bruder des BF. In Georgien werde er weder strafrechtlich noch politisch verfolgt. Da er hohe Schulden hat, habe er aber Morddrohungen erhalten.

Er wolle wegen seiner Tochter und seiner Freundin in Österreich bleiben. Er habe seine Tochter nicht anerkannt und seine Freundin habe sich von ihm getrennt, als sie erfuhr, wie er lebte. Jetzt wolle der BF mit seiner Freundin und seiner Tochter leben. Er könne in der Firma, in der seine Freundin beschäftigt ist, ebenfalls einen Arbeitsplatz bekommen.

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2020 wurde der BF gem. §§ 127, 128 Abs. 1 Z.5, 129 Abs. 2 Z.1, 130 Abs.3, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde dem BF in Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gem. § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z.1 FPG wurde über den BF ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren verhängt.

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF lediglich im Zeitraum 4.12.2015 bis 27.1.2016 behördlich in Österreich gemeldet war. Während der Begehung seiner Straftaten sei er unsteten Aufenthaltes gewesen und habe damit bewusst das Meldegesetz übertreten. Der BF verfüge über keinerlei Aufenthaltstitel in Österreich. Aus einer früheren Beziehung habe der BF ein gemeinsames Kind. Belege dafür gebe es nicht, da der BF die Vaterschaft nicht anerkannte. Der BF und seine "Lebensgefährtin" seien schon länger getrennt. Erst nach der Überstellung des BF in die JA sei der Kontakt wieder aufgenommen geworden. Die gemeinsame Tochter sei in jener Zeit geboren worden, als der BF seine Straftaten beging. Dem BF und seiner Lebensgefährtin musste daher klar sein, dass der BF im Fall einer Verurteilung das Bundesgebiet verlassen muss. Außerdem hat der BF die Vaterschaft nicht anerkannt, ist ausgereist und hat seine Freundin in Österreich zurückgelassen. Somit verfügt der BF über keine ausreichenden Bindungen im Bundesgebiet, die gegen eine Rückkehr nach Georgien sprechen. Wenn er Verantwortung über seine Tochter übernehmen und Unterhalt bezahlen will, kann er das auch von Georgien aus. Er hatte bis jetzt auch so gut wie keinen Kontakt zur Tochter, weshalb auch nicht von massiven Auswirkungen gesprochen werden kann, wenn der BF nach Georgien zurückkehren muss. Im Zuge des derzeitigen JA-Aufenthaltes kann der BF auch keine so schwerwiegenden Bindungen zur Tochter aufgebaut haben, welche zu berücksichtigen wären.

Zum Einreiseverbot führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF als Drittstaatsangehöriger nicht zur Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet berechtigt ist und somit keine Möglichkeit hat, einer legalen Beschäftigung nachzugehen, weshalb er auch kein legales Einkommen beziehen kann. Der BF hat keinen Aufenthaltstitel und besteht auch in absehbarer Zeit keine Aussicht auf einen solchen. Er ist nicht sozialversichert oder in Grundversorgung. Er verfügt über keinen ordentlichen Wohnsitz und befindet sich in Österreich insgesamt in einer tristen Lebenssituation. Aufgrund dessen war eine positive Zukunftsprognose nicht erkennbar.

Während seines unsteten Aufenthaltes in der Zeit von Jänner 2016 bis August 2018 hat der BF das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls begangen. Dabei handelt es sich um keinen "Gelegenheitsdiebstahl", sondern war zu erkennen, dass sich der BF ganz bewusst und gewollt mit dem gewerblichen Diebstahl durch Einbruch eine ungerechtfertigte, dauerhafte Einnahme verschaffen wollte. Es kann somit keine Rede von einem spontanen Fehlverhalten, sondern von ganz bewussten Handlungen sein, wobei dem BF völlig egal war, welchen Schaden er bei den Betroffenen anrichtete. Nachdem der BF schon vor Begehung seiner Straftaten in Österreich gemeldet war, kann auch davon ausgegangen werden, dass er ganz bewusst gegen das MeldeG verstoßen hat und auch in der klaren Absicht nach Österreich eingereist ist, um Straftaten zu begehen und Mitbürger rücksichtslos zu schädigen. Zudem hat der BF seine Taten mit Unterstützung von Mittätern begangen und sich durch die Wegnahme von zum Teil sehr wertvollen Sachen bereichern wollen (100.000,- und 130.621 Euro). Nicht einmal ein Wandtresor konnte den BF aufhalten, indem er diesen aufschnitt. Im Fall der Entlassung des BF kann nicht ausgeschlossen werden, dass er erneut untertaucht und Straftaten begeht, zumal er sich in einer tristen finanziellen Lage befindet. Der BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel und kann auch in Zukunft keinen erteilt erhalten, da aufgrund der Verurteilung ein Versagungsgrund gegeben ist. Daher ist er auch nicht berechtigt, in Österreich einer legalen Beschäftigung nachzugehen, weshalb ein Rückfall nicht ausgeschlossen werden kann. Aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens stellt der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Unter Berücksichtigung der im Strafurteil angeführten Milderungsgründe, der Höhe der Verurteilung und aller aus dem Ermittlungsverfahren gewonnener Erkenntnisse sei das Einreiseverbot in der verhängten Dauer gerechtfertigt.

Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass nicht dargelegt wurde, inwiefern aufgrund der konkreten Einzelfallumstände eine besondere Schwere des Fehlverhaltens des BF anzunehmen war. Vor seinem Haftantritt wurde der BF von der georgischen Polizei kontrolliert, die ihm mitteilte, dass er in Österreich mit Haftbefehl gesucht wird. Der BF bemühte sich dann um einen georgischen Reisepass, um sich den österreichischen Behörden stellen zu können. Da dies nicht möglich war, sei er in die Ukraine, um sich dort festnehmen zu lassen, da er mit seinen Straftaten abschließen wollte. Der BF sei gewillt sich an die Rechtsordnung zu halten und habe sich in einer Therapie mit seinem Verhalten auseinandergesetzt.

Vom BF gehe keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, da er das Unrecht der Tat eingesehen hat und in Hinkunft ein ordentliches Leben führen will.

Außerdem habe der BF in Österreich eine Lebensgefährtin und eine Tochter, mit denen er nahezu täglich telefoniert. Sobald ein Besuch in den Haftanstalten wieder möglich ist, würden ihn diese auch besuchen. Nach seiner Entlassung könne der BF in der Firma, in der seine Lebensgefährtin beschäftigt ist, auch arbeiten. Nach Angabe der Lebensgefährtin frage die Tochter auch immer nach ihrem Papa. Zu Intensität und Dauer des Familienlebens seien auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden. Außerdem würden dem Bescheid keine Länderberichte beiliegen, was einen Verfahrensmangel darstellt.

Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 3.4.2020 wurde der Beschwerde des BF keine Folge gegeben.

Am 14.4.2020 wurde vom BF gem. § 15 VwGVG ein Vorlageantrag eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer:

Beim BF handelt es sich um einen Staatsbürger der Republik Georgien. Neben georgisch spricht der BF auch deutsch, englisch und russisch.

Die Identität des BF steht fest.

Er ist ein lediger, junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer gesicherten Existenzgrundlage in Georgien.

In Georgien leben zumindest die Eltern und 1 Bruder des BF.

Der BF hat 9 Jahre die Schule und 1 Jahr eine Berufsschule für handwerkliche Berufe besucht. In Österreich ist der BF nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen.

Der BF hat bereits in Deutschland, der Schweiz und am 11.11.2015 in Österreich Asylanträge gestellt. In Österreich war er (mit Ausnahme der nunmehrigen Strafhaft) lediglich von 4.12.2015 bis 27.1.2016 polizeilich gemeldet.

Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen dem BF und XXXX jemals eine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft bestanden hätte oder derzeit besteht. Beide Personen waren auch nie in einem gemeinsamen Haushalt gemeldet. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF der Vater der mj. XXXX , geb. XXXX , ist, da in deren Geburtsurkunde der Vater nicht angegeben wird.

Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit 8.11.2019 wieder im Bundesgebiet auf, wohin er von der Ukraine aufgrund eines europäischen Haftbefehls des LG XXXX vom 29.8.2018 ausgeliefert wurde. Seit 9.11.2019 bis laufend befindet sich der BF in der JA XXXX in Untersuchungs- bzw. nunmehr Strafhaft.

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2020, XXXX , wurde der BF wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z.5, 130 Abs. 3, 15, 129 Abs. 2 Z.2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.

Der BF verfügt über kein wie auch immer geartetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.

Die Lage im Herkunftsstaat Georgien:

Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen:

Rückkehr

Letzte Änderung am 5.2.2020

Rückkehrer und Rückkehrerinnen, die Unterstützung benötigen, sind bislang vor allem auf Familie und Freunde angewiesen. Internationale Organisationen bieten ebenfalls Unterstützung an. Das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales koordiniert das staatliche Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme). Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) und bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft zur Verfügung gestellt. Staatliche Repressalien gegen Rückkehrer sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist für die Behandlung durch staatliche Stellen ohne Bedeutung. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern geschlossen (AA 19.10.2019).

Um die Reintegration der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, wurden GEL 650.000 (ca. EUR 216.460) aus dem Staatshaushalt 2018 bereitgestellt, die an förderungswürdige NGOs verteilt werden. Um den Wiedereingliederungsprozess der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, sollen die NGOs für das gesamte Staatsgebiet folgende Dienstleistungen für die Begünstigten erbringen: Bereitstellung von medizinischer Behandlung und Medikamenten, Finanzierung einkommensgenerierender Projekte, Unterstützung der beruflichen Weiterbildung/Umschulung und Qualifizierung der Begünstigten und die Bereitstellung von temporären Unterkünften (SCMI 9.3.2018).

Am staatlichen Programm sind jene teilnahmeberechtigt, die georgische Bürger oder staatenlos sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen; sich mehr als ein Jahr illegal im Ausland aufgehalten haben oder im Ausland um Asyl angesucht haben, und seit weniger als einem Jahr in Georgien sind (MRA o.D.).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019042/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Juli_2019%29%2C_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020

* MRA - Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Accommodation and Refugees of Georgia (o.D.): "Supporting reintegration of the returned Georgian Migrants" Program, http://mra.gov.ge/eng/static/8769, Zugriff 2.9.2019

* SCMI - State Commission on Migration Issues (9.3.2018): Implementation of the 2018 State Program on Reintegration Assistance to Returned Georgian Migrants has started, http://migration.commission.ge/index.php?article_id=304&clang=1, Zugriff 2.9.2019

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Republik Georgien über keine Existenzgrundlage verfügt, zumal seine Familie dort lebt und ihn bei sich aufnehmen kann.

2. Beweiswürdigung

Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich des BF ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den Sprach- und Ortskenntnissen. Die Identität des BF konnte aufgrund des bei der Auslieferung mitgeführten Personalausweises festgestellt werden.

Allerdings konnte nach Einsichtnahme in die ZMR-Auszüge des BF, seiner angeblichen Freundin und dem angeblichen gemeinsamen Kind nicht festgestellt werden, dass zwischen dem BF und dieser Frau jemals eine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft bestand, da sie nie in einem gemeinsamen Haushalt gemeldet waren. Auch derzeit kann eine solche nicht bestehen, da der BF seit seiner letzten Wiedereinreise am 8.11.2019 in Haft ist. Außerdem geht aus der (undatierten) Stellungnahme des BF selbst hervor, dass sich seine Freundin von ihm getrennt habe als sie erfuhr, wie er gelebt hat.

Soweit der BF behauptete, der leibliche Vater des am 26.9.2017 geborenen gemeinsamen Kindes zu sein, konnte auch das nicht festgestellt werden, da in der vorgelegten Geburtsurkunde des Kindes der Vater nicht angegeben wurde. Der BF gab auch in seiner Stellungnahme selbst an, dass er seine Tochter nicht anerkannt hat. Wie er nunmehr zur Annahme kommt, dass er tatsächlich der Vater ist, erschließt sich dem Gericht nicht, zumal diesem vom BF weder ein schriftliches Vaterschaftsanerkenntnis vorliegt noch ein Vaterschafts- bzw. DNA-Test.

Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der Rückkehrsituation im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich durch eine ausgewogene Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen ausreichende Aktualität zu.

Außerdem hat die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und ist daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen.

In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.

Die oben im Wesentlichen wiedergegebenen Ausführungen der belangten Behörde sind für sich als tragfähig anzusehen und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar.

Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn diese anführt, dass ein schützenswertes Privat- und Familienleben des BF in Österreich nicht vorliegt und er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet darstellt.

3. Rechtliche Beurteilung

Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaat

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

Gem. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013 hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):

§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. ...

2. ...

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. - 5. ...

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) ..."

§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) -(4) ...

§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) - (6) ..."

§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:

"§ 52. (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. ...

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. - 4. ...

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3)- (11)..."

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Im ggst. Fall liegt kein rechtmäßiger Aufenthalt des BF (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet vor.

Im Lichte des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise vor, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan. Die belangte Behörde erteilte dem BF zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG, zumal der Aufenthalt des BF nicht gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und der BF auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der BF auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann einen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8EMRKist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423).

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR, Cruz Varas and others vs Sweden, 46/1990/237/307, 21.3.1991).

Der BF verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens in Georgien, wurde dort sozialisiert, gehört der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Georgien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises des BF existieren, da nichts darauf hindeutet, dass der BF vor seiner Ausreise im Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfinden, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK -anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.

Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der der Republik Georgien ist zu berücksichtigen, dass -wie bereits mehrfach erwähnt- gem. § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.

Basierend auf den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben darstellt.

Doch selbst bei Wahrunterstellung, dass der BF tatsächlich eine Lebensgefährtin und ein Kind mit dieser hätte, kann von einem schützenswerten Familienleben nicht ausgegangen werden. Zum einen hat der BF mit der Frau und dem Kind, von dem er die Vaterschaft nicht anerkannt hat, offensichtlich nie im gemeinsamen Haushalt gelebt. Zum anderen hat er für dieses Kind auch nie auch nur einen Euro Unterhalt bezahlt, was den Verdacht nahelegt, dass er dieses Kind jetzt offensichtlich dazu missbraucht, um ein Familienleben vorzugeben, um so seiner Abschiebung zu entgehen. Mit der Kindesmutter, die der BF zwar als Lebensgefährtin bezeichnet, besteht jedenfalls auch kein schützenswertes Familienleben, da sich diese laut eigener Angabe des BF in seiner Stellungnahme von ihm getrennt hat. Es kam im Verfahren auch nicht hervor, dass es irgendwelche Besuchsvereinbarungen das Kind betreffend gäbe, sodass ein inniger Kontakt zum vor seiner Festnahme unsteten angeblichen Vater ebenfalls äußerst unwahrscheinlich ist. Im Übrigen ist dem BFA dahingehend zuzustimmen, dass der BF Unterhaltszahlungen auch von Georgien aus leisten könne, hätte er tatsächlich Interesse an diesem Kind. Würde tatsächlich ein intensives Familienleben zwischen BF und seinem angeblichen Kind bestehen, stellt sich für das Gericht auch die Frage, weshalb der BF dann nicht schon längst seine Vaterschaft offiziell anerkannt hat. Im Übrigen wurde der BF seit seinem Haftantritt laut Auskunft der JA XXXX vom 21.4.2020 von der angeblichen Lebensgefährtin samt Kind noch nicht einmal ein einziges Mal besucht, was ebenso nicht gerade für ein sonderlich intensives Familienleben spricht. Es sind daher auch jene Beschwerdebehauptungen, wonach diese Besuche nach der Covid19-Situation wieder aufgenommen würden, in keiner Weise glaubhaft. Auch der behauptete nahezu tägliche telefonische Kontakt ist nicht glaubhaft, da Strafhäftlinge nicht in dieser Häufigkeit telefonieren dürfen.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl bei der belangten Behörde als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes:

- Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Der BF ist seit 8.11.2019 illegal in Österreich aufhältig und verbüßt derzeit seine Strafhaft. Er wurde an diesem Tag von der Ukraine aufgrund eines europ. Haftbefehls ausgeliefert und befindet sich seither durchgehend in Haft.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als 5 Jahren für sich betrachtet - ohne Hinzutreten weiterer maßgeblicher Umstände - noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH vom 23.10.2019, Zl. Ra 2019/19/0289, vgl. auch VwGH 5.6.2019, Ra 2019/18/0078; 15.3.2016, Ra 2016/19/0031; jeweils mwN). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in diesem Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/10/0479, davon aus, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von 3 Jahren jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte. Auch der Verfassungsgerichtshof hat selbst bei weitreichenden Integrationsschritten (zB hervorragende Deutschkenntnisse, Hauptschulabschluss, erfolgreicher Besuch einer HTL, österreichischer Freundeskreis und österreichische Freundin) einen etwa dreijährigen Aufenthalt als nicht ausreichend erachtet, um eine Ausweisung für dauerhaft unzulässig zu erklären (vgl. VfGH 12.06.2013, U 485/2012; siehe auch VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029, mwN).

Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist allerdings nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 18.9.2019, Ra 2019/18/0212, mwN).

- das tatsächliche Bestehen eines Privat- und Familienlebens

Der BF verfügt über die bereits beschriebenen Anknüpfungspunkte

- die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens

Der Aufenthalt des BF zum Zeitpunkt der Begründung allfälliger Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens war ungewiss und nicht dauerhaft. Der BF hielt sich stets illegal im Bundesgebiet auf, da er nicht zu ausschließlich touristischen Zwecken eingereist ist, sondern vielmehr eine Art "Kriminaltourismus" betrieb. Es ist auch festzuhalten, dass der BF nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise allenfalls bestehende Bindungen zur Gänze abzubrechen. So stünde es ihm frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN).

Das Vorbringen des BF lässt auch erkennen, dass dieser sichtlich hier auch die Sach- und Rechtslage, wonach ein Aufenthalt in Österreich primär und regelmäßig unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu begründen und fortzusetzen ist, verkennt. Auch ergibt sich hieraus, dass beim Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitels den Fremden die Obliegenheit zukommt, das Bundesgebiet zu verlassen.

Nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders zu berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Sollte beim die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt worden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Art. 18 B-VG) entgegen dieser Erwartungshaltung zu entscheiden.

Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führt. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällen, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt (vgl. hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).

- Grad der Integration

Der BF ist nicht selbsterhaltungsfähig und hat auch niemals ernsthafte Bemühungen in diese Richtung unternommen. Soweit er in seiner Beschwerde behauptete, bei jener Firma, bei der seine angebliche Lebensgefährtin beschäftigt ist, zu arbeiten beginnen zu können, kommt dieser bloß vagen Behauptung kein Beweiswert zu. Dies umso mehr, als weder eine schriftliche Einstellungszusage vorgelegt wurde noch der Name der Fa. genannt wird noch, als was der BF dort arbeiten sollte, wie viel er verdienen würde, ob es sich um eine Vollzeitbeschäftigung handelt etc. Dazu kommt, dass es in Österreich derzeit aufgrund der Covid19 Krise sehr viele Arbeitslose gibt und nicht ersichtlich ist, weshalb eine Firma gerade den vorbestraften BF aufnehmen sollte, der bislang auch noch keine gesteigerte Bereitschaft zu einer legalen Tätigkeit erkennen ließ. Der BF verfügt zwar über Deutschkenntnisse, was aber für sich alleine gesehen für eine gelungene Integration bei weitem nicht ausreicht. Dass der BF in Österreich am öffentlichen Leben teilnimmt, bei einem Verein oder einer Organisation tätig wäre oder eine Schule oder sonstige Bildungseinrichtung besucht, kam im Verfahren ebenfalls nicht hervor.

In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht vorhandenen- Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

- Bindungen zum Herkunftsstaat

Der BF verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens in Georgien, wurde dort sozialisiert, gehört der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Georgien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises des BF existieren, da nichts darauf hindeutet, dass der BF vor seiner Ausreise im Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

- strafrechtliche Unbescholtenheit

Der BF weist die in den Feststellungen angeführte strafgerichtliche Verurteilung auf.

Zu Lasten eines BF ins Gewicht fallen rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Zur Klarstellung sei an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass sich im Falle des durch den BF verwirklichten Sachverhalt hier nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt, welche schon ihrem Wesen nach von der ersteren abweicht. So ist für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich ist, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080) und zeigt im gegenständlichen Fall die erfolgte Verurteilung doch klar, dass der BF nicht davor zurückschreckt, sich über die österreichische Rechtsordnung hinwegzusetzen.

Ein in fremdenrechtlicher Sicht relevantes Wohlverhalten nach der Tat liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die Zeit seit der rechtskräftigen Verurteilung hierzu viel zu kurz ist (vgl. Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN).

- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Der BF reiste ursprünglich rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und verletzte dadurch das hoch einzuschätzende öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrechts, da er nicht zu ausschließlich touristischen Zwecken ins Land kam. Außerdem hat der BF die Bestimmungen des Meldegesetzes übertreten.

- die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

Dem BF musste von Anfang an klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Betretung bei seinen Straftaten und einer darauffolgenden Verurteilung nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die nicht erfolgte polizeiliche Anmeldung des BF den Umstand, dass dem BF die möglichen Konsequenzen seiner Straftaten durchaus bewusst waren, da davon auszugehen ist, dass er sich andernfalls polizeilich gemeldet und nicht als U-Boot seine Beutezüge verübt hätte.

- mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer

Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.

-Auswirkung der allgemeinen Lage in Georgien auf den BF

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche der BF im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK -anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.

Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der der Republik Georgien ist zu berücksichtigen, dass -wie bereits mehrfach erwähnt- gem. § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung [nunmehr Rückkehrentscheidung] so wie im gegenständlichen Fall unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Inhalt des Fremdenrechtspakets 2005 und den danach folgenden Novellierungen klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich, seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Im Übrigen stellt die Verurteilung des BF einen Versagungsgrund dar. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen.

Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung [bzw. nunmehr Rückehrentscheidung] von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Wie bereits erwähnt, garantiert die EMRK gemäß der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland oder BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisend- aus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen.

Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser es als nicht erforderlich erachtete, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.

Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.

Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.

Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.

In einer weiteren Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Art 8 EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.

Es ist im ggst. Fall bei Wahrunterstellung einer Lebensgemeinschaft jedoch auch zu bedenken, dass es dem BF und dessen Freundin bekannt war bzw. durch die Einholung entsprechender zumutbarer Auskünfte möglich und zumutbar war, sich darüber in Kenntnis zu setzen, dass im Falle einer Betretung bzw. Verurteilung des BF wegen seiner Straftaten auch eine Rückkehr-entscheidung und ein Einreiseverbot drohen.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht sind nicht erkennbar. Der BF hält sich im Vergleich zu seinem Lebensalter erst einen kurzen Zeitraum in Österreich auf, hat nie eine legale Beschäftigung ausgeübt bzw. Anstrengungen in diese Richtung unternommen und weist eine schwere Verurteilung auf. Eine gesellschaftliche Integration ist ebenfalls nicht erkennbar, zumal sich der BF vor seiner Verhaftung überwiegend in einem zumindest georgisch-stämmigen Umfeld bewegt hat. Für den BF sprechen lediglich seine Deutschkenntnisse.

Verwandte des BF leben noch im Herkunftsstaat, wo der BF den Großteil des Lebens verbracht hat und sozialisiert wurde, und ist daher davon auszugehen, dass auf Grund dieser engen familiären und privaten Beziehungen im Herkunftsstaat im Vergleich mit dem bisherigen Leben in Österreich die Beziehungen zu Georgien eine - wenn überhaupt vorhandene - Integration in Österreich bei weitem überwiegen.

Insbesondere aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten, dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig zu erklären wären.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Abschiebung

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkeh

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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