TE Bvwg Beschluss 2020/4/21 L506 2230096-2

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Veröffentlicht am 21.04.2020
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Entscheidungsdatum

21.04.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

L506 2230096-2/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch RA Dr. Mahrer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle XXXX , vom XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ XXXX :

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. und V. stattgegeben und werden diese gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ersatzlos behoben.

In einem wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, lebt seit 03.02.2011 in Österreich und verfügt derzeit über einen gültigen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" , ausgestellt vom Magistrat der Stadt XXXX am 14.02.2019, Zahl XXXX .

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ mit Bescheid vom XXXX , Zahl XXXX , gegen den BF gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass gemäß § 46 FPG die Abschiebung des BF nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt II.). Darüber hinaus verhängte das BFA über den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 6 Jahren (Spruchpunkt III.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. (Spruchpunkt IV.). Schließlich wurde dem BF gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.).

Der Bescheid wurde dem BF am 28.02.2020 zu eigenen Handen zugestellt.

Der BF ließ durch seinen Rechtsvertreter, einem Rechtsanwalt, der sich auf die erteilte Vollmacht berufen hatte, das Rechtsmittel der Beschwerde einbringen. Mit der Beschwerde wird geltend gemacht, dass das "Aufenthaltsverbot" (gemeint: Einreiseverbot) zu Unrecht verhängt worden sei und das BFA eine "Verwarnung" aussprechen hätte können. Die Verbotsdauer sei zu hoch, auch eine niedrigere Verbotsdauer sei ausreichend.

Es wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Deren Aberkennung sei "völlig überzogen". Eine solche diene lediglich der Generalprävention und sei in casu nicht statthaft.

Schließlich wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid und das "Aufenthaltsverbot" ersatzlos zu beheben; in eventu die Dauer des "Aufenthaltsverbotes" angemessen herabzusetzen.

Aufgrund der vorliegenden Beschwerde erließ das BFA mit XXXX eine Beschwerdevorentscheidung (BVE), wies damit die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab und bestätigte sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich mit nahezu inhaltsgleicher Begründung. Die belangte Behörde ersuchte die Justizanstalt XXXX am 25.03.2020 per Mail um Ausfolgung der BVE an den BF. Die BVE wurde vom BF am 25.03.2020 gegen Übernahmebestätigung eigenhändig übernommen. Eine (gesonderte) Zustellung an den sich auf die erteilte Vollmacht berufenden anwaltlichen Vertreter des BF erfolgte nicht.

Mit Schriftsatz des anwaltlichen Vertreters des BF vom 30.03.2020 wurde rechtzeitig der gegenständliche Vorlageantrag gestellt. Der Rechtsvertreter habe laut seinen Ausführungen vom Vorlageantrag durch den Sozialen Dienst der Justizanstalt XXXX , der die BVE dem Rechtsvertreter per Fax übermittelte, Kenntnis von der BVE erlangt. Im Vorlageantrag wird die Begründung der Beschwerde vom 17.03.2020 im Wesentlichen wiederholt.

3. Mit Beschluss des BVwG vom 09.04.2020, L 509 2230096-1/4E wurde der Vorlageantrag mangels ordnungsgemäßer Zustellung gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, § 9 Abs 3 ZustG als unzulässig zurückgewiesen.

4. In weiterer Folge wurde seitens des BFA die Beschwerdevorentscheidung dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF zugestellt, welcher mit Schriftsatz vom 15.04.2020 einen Vorlageantrag stellte und gleichzeitig die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragte, in dem der Inhalt der Beschwerde wiederholt wurde.

5. Am 17.04.2020 langte der Vorlageantrag samt gegenständlichem Verwaltungsakt in der zuständigen Gerichtsabteilung ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem dargelegten Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

3.2. Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

3.2.1. § 18 BFA-VG lautet wie folgt:

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18 (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

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1.-der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2.-schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3.-der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4.-der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5.-das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6.-gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7.-der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

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1.-die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2.-der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3.-Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.

3.2.2. Das BFA hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrundezulegen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 RZ 9).

Es ist daher vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des BFA vom XXXX auszugehen.

Gem. § 15 Abs. 2 Z 1 VwGVG hat ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat.

Im gegenständlichen Fall hat die Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen.

3.3. Aktenwidrig stellte das BFA im Zuge der vorzunehmenden Interessensabwägung fest, dass anzunehmen sei, dass der BF nach seiner Rückkehr familiären Rückhalt in Pakistan erfahre und abseits der Einvernahme angegeben habe, dass er kein gutes Verhältnis zum Stiefvater habe.

Festzuhalten ist fallgegenständlich ferner, dass die belangte Behörde die Abschiebung des BF gem. § 46 FPG nach Pakistan für zulässig erklärte, ohne jedoch aktuelle länderkundliche Feststellungen, zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat angesichts der COVID 19 Pandemie in den gegenständlichen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung aufzunehmen.

Angesichts der Tatsache, dass einschlägige Feststellungen dem BF zumindest zum Parteiengehör zu übermitteln sein werden und diesem eine angemessene Frist zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen ist, welche aufgrund der derzeitigen Situation iVm § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz), BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 24/2020, eine mit 1. Mai 2020 zu laufen beginnt, kann im Sinne einer Grobprüfung nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass Sachverhaltselemente einzubeziehen sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Im vorliegenden Fall kann nach derzeitiger Aktenlage innerhalb der gesetzlichen Frist nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden, ob Art 8 und Art 3 EMRK ausreichend mitberücksichtigt wurden.

3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung ersatzlose Teilbehebung Spruchpunktbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L506.2230096.2.00

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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