TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/22 L515 2220787-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.04.2020
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Entscheidungsdatum

22.04.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §57
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L515 2220787-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch RA Dr. Gustav ECKHARTER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.5.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl 100/2005 idgF wird XXXX geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien, ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK in Form einer "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als "bP" bezeichnet), ist eine weibliche Staatsangehörige der Republik Armenien, welche am 3.8.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 ERMK einbrachte. In Bezug auf die Begründung des Antrages und das bisherige verfahrens- fremden- und niederlassungsrechtlichen Schicksal der bP wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden:

"Laut eigenen, niederschriftlichen Angaben sind Sie aus Ihrem Heimatland Georgien im Jahr 2006 ausgereist, und haben sich vor Ihrer Einreise nach Österreich bereits 4 Jahre lang in Deutschland aufgehalten.

Sie begründeten am 19.8.2010 einen Wohnsitz in XXXX einen Wohnsitz. Den melderechtlichen Aufzeichnungen zufolge haben Sie sich zwar nach einer erfolgten Abmeldung ordnungsgemäß an einer neuen Adresse wieder angemeldet.

Erstmals stellten Sie am 7.10.2011 beim XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Schüler", Sie erhielten eine Bewilligung für die Dauer vom 29.8.2011 bis 29.8.2012.

Ein Verlängerungsantrag vom 21.9.2012 für den gleichen Aufenthaltszweck wurde ebenfalls positiv erledigt, die neue Bewilligung war vom 30.8.2012 bis 30.8.2013 befristet.

Am 12.11.2013 stellten Sie einen Antrag für den Zweck "Student", es wurde Ihnen Bewilligung vom 31.8.2013 bis 31.8.2014 erteilt.

Weitere Bewilligungen wurden Ihnen für die Zeiträume vom 1.9.2014 bis 1.9.2015 sowie vom 2.9.2015 bis 2.9.2016 für den Zweck "Student" erteilt.

Den vorläufig letzten Antrag brachten Sie am 25.8.2016 beim XXXX , ein.

Mit Bescheid vom 15.11.2016 wurde dieser Antrag zur Zahl XXXX abgewiesen, weil Sie die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 64 Abs. 3 NAG nicht erfüllt haben.

Nach Einlangen einer Kopie des abweisenden Bescheides der XXXX wurde durch die hieramtliche Behörde festgestellt, daß Sie trotz aufrechter Meldung über keinen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet verfügten.

Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 20.4.2017 sollte Ihnen die beabsichtigte Vorgangsweise der Behörde betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Kenntnis gebracht werden. Das an die Anschrift XXXX gerichtete behördliche Schreiben wurde mit dem Postvermerk "nicht behoben" retourniert. In Folge wurde festgestellt, dass Sie am 26.5.2017 von dieser Anschrift zur Abmeldung gelangten.

Am 3.8.2018 brachten Sie den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens" persönlich bei der hieramtlichen Behörde ein.

Sie sind anwaltlich vertreten, sodass durch Ihre rechtsfreundliche Vertretung eine schriftliche Antragsergänzung beigefügt worden ist.

Zwecks Klärung Ihrer persönlichen Verhältnisse und Feststellung eines allfälligen Integrationsgrades wurde Sie zu einer niederschriftlichen Befragung für 4.4.2019 zur hieramtlichen Behörde vorgeladen.

Die Niederschrift wurde vom Behördenvertreter im Beisein einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin und Ihres Rechtsanwaltes Dr. Gustav Eckharter aufgenommen, und gestaltete sich wie folgt:

...

Der Akteninhalt bei der hieramtlichen Behörde beginnt damit, daß laut Verständigung des Amtes XXXX ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierender" mit Bescheid vom 15.11.2016 abgewiesen worden ist, weil ich die Voraussetzungen zur positiven Erledigung nicht erfüllt habe.

Zu diesem Zeitpunkt war ich verheiratet; die Verehelichung hat vermutlich im August 2016 stattgefunden, diese Verehelichung wurde aber nicht von den österreichischen Behörden akzeptiert. Dies war der Grund, dass ich mich von meinem Mann formell am 6.12.2016 vor der georgischen Botschaft in XXXX scheiden ließ, wieder geheiratet habe ich meinen Mann dann vor dem Standesamt XXXX am 9.12.2016.

Mein Ehemann ist georgischer Staatsbürger, und war zum Zeitpunkt der Verehelichung im Besitz einer Rot-Weiß-Rot Karte.

Mein Familienstand ist nach wie vor "verheiratet", mein Ehemann ist seit Oktober 2018 wieder zurück in Georgien. Mein Mann hat wegen einer Verurteilung ein Aufenthaltsverbot bekommen, ich hatte zuletzt vor circa 1 Jahr telefonischen Kontakt mit ihm.

Die Entscheidung zur Trennung ist von meinem Noch-Ehemann ausgegangen, er hat offensichtlich nicht die Absicht, bei Wegfall des Aufenthaltsverbotes nach Österreich einzureisen.

Die Verständigung der XXXX hat eine "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" nach sich gezogen, mit der mir mitgeteilt werden sollte, daß die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtigt sei.

Ich habe Österreich im April 2017 verlassen, sodass das behördliche Schriftstück nicht zugestellt werden konnte. Ich glaube, dass der Tag meiner Ausreise der 19. April 2017 gewesen ist, es befindet sich auf jeden Fall ein Grenzkontrollstempel in meinem Reisepass. Laut meinem damals noch in Österreich verweilenden Ehemann wurde die Auskunft erteilt, dass ich in Georgien aufhältig sei, und er die Abmeldung veranlassen möchte.

Tatsache ist, dass ich am 26.5.2017 zur Abmeldung gelangte, ungeachtet davon, ob mein Mann selbst die Abmeldung beim zuständigen Magistrat vorgenommen hat, oder ein Verfahren zur amtlichen Abmeldung angestrebt hat.

Meine Wiedereinreise nach Österreich hat glaublich im August für die Dauer von 3 Monaten zu touristischen Zwecken stattgefunden. Ich habe mit meinem Mann zusammen an der Anschrift XXXX gewohnt, war aber nicht in Kenntnis davon, dass ich nicht mehr aufrecht gemeldet war.

Am 13. Oder 14.11.2017 bin ich wieder nach Georgien zurück gereist, mein Mann blieb in XXXX .

Am 19.4.2018 bin ich das nunmehr letzte Mal nach Österreich eingereist, und befinde mich seitdem ununterbrochen hier in Österreich.

Am 3.8.2018 habe ich schließlich den vorliegenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen gestellt.

Mein Mann wurde im April oder Mai 2018 festgenommen, und wurde circa Ende September oder Anfang Oktober nach Georgien abgeschoben.

Die Wohnung in der XXXX hat der Großmutter meines Mannes gehört, bei meiner Rückkehr aus Georgien musste ich feststellen, dass mein Mann zwischenzeitlich eine Freundin hatte, die mit ihm in dieser Wohnung lebte.

Die Wohnung in der Wehrgasse gehört einer langjährigen Freundin namens XXXX . Ich bin keine Untermieterin, sondern schlicht und einfach eine Mitbewohnerin, die das Recht zu wohnen unentgeltlich in Anspruch nimmt.

Es gibt zwischen mir und Frau XXXX eine schriftliche Wohnrechtsvereinbarung.

Ich strebe eine Scheidung von meinem Mann an, konnte es aber aufgrund seiner Anhaltung in Haft und in Folge seines Aufenthaltes in Georgien nicht durchführen.

Einen weiteren Aufenthalt in Österreich strebe ich an, weil ich seit dem Jahr 2010 fast durchgehend hier aufhältig bin und sehr viele Bekannte habe. Hier fühle ich mich wie zu Hause. Von Georgien bin ich seit dem Jahr 2006 weg, vor meiner Einreise nach Österreich war ich 4 Jahre lang in Deutschland.

Ich bin auf privater Basis bei der " XXXX Versicherung" versichert, meinen Lebensunterhalt bestreite ich von Ersparnissen, die derzeit noch circa ? 4.800,- betragen. Das Bargeld befindet sich bei mir zu Hause.

In Deutschland habe ich nach meiner Einreise als Au-Pair Mädchen gearbeitet, danach war auf freiwilliger cirka 1 Jahr lang in einem Heim in Freiburg in einem sogenannten "Sozialjahr" tätig, dann bin ich in einer HNO Klinik als angelernte Hilfskraft tätig gewesen.

Nach meiner Einreise nach Österreich habe ich ebenfalls 1 Jahr eine Tätigkeit als Au-pair Mädchen ausgeübt.

Danach habe ich beim XXXX in XXXX eine kaufmännische Ausbildung begonnen, jedoch nur ein Semester positiv geschafft.

Von 2013 bis 2015 war ich in XXXX auf einer XXXX Kunstwissenschaft studiert. Davon gibt es keinen positiven Abschluss.

Anschließend war ich als außerordentliche Hörerin in der Universität XXXX für die Fächer Deutsch, Englisch, Geographie und Geschichte inskribiert.

Für diese Gegenstände gibt es keine positiven Abschlüsse, die geeignet gewesen wären, meinen letzten Antrag bei der XXXX auch positiv werden zu lassen.

Mit einer Bestätigung des Arbeitsmarktservices bin ich einer geringfügigen Beschäftigung vom 1.6.2016 bis ungefähr Ende Februar 2017 mit cirka 6 Wochenstunden nachgegangen. Dabei habe ich netto cirka ? 188,- monatlich verdient.

Etwa in dieser Zeit hat auch damals mein Mann seine Beschäftigung begonnen.

Ich möchte noch anführen, dass mein mangelhafter Studienerfolg auf starke Migräneanfälle zurückzuführen ist.

Ich möchte noch einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag abgeben

Ich habe alles verstanden und mache keine weiteren Angaben.

Dermaßen wurde festgestellt, dass Sie aufgrund laufender Probleme innerhalb Ihrer Partnerschaft Österreich verlassen haben, um neuerlich am 19.4.2018 im Rahmen des touristen- und sichtvermerksfreien Abkommens nach Österreich einzureisen.

Ihr Ehemann XXXX , mit dem Sie formell am Papier noch immer verheiratet sind, wurde zwischenzeitlich in Vollstreckung eines gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes mittels Charter nach Georgien abgeschoben.

Sie gaben auch zu Protokoll, dass die frühere, eheliche Wohnung in der XXXX einer Großmutter Ihres Mannes gehört hat, die Ihnen aber nicht mehr zur Verfügung steht.

Derzeit sind Sie unentgeltliche Mitbewohnerin bei einer Freundin, trotz der Unentgeltlichkeit existiert zwischen Ihnen und Ihrer "Unterkunftgeberin" Frua XXXX eine Wohnrechtsvereinbarung.

Sie streben eine Scheidung von Ihrem Mann an, die frühere Anhaltung in Strafhaft und der derzeitige Aufenthalt Ihres Mannes außerhalb Österreichs sei Ihnen dabei hinderlich.

Laut eigenen Angaben streben Sie einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet an, weil Sie schon seit dem Jahr 2010 fast durchgehend in Österreich aufhältig sind, und hier sehr viele Bekannte haben.

Seitens der Behörde wird festgestellt, dass Sie ursprünglich Georgien Richtung Deutschland verlassen haben, um als Au-Pair Mädchen tätig zu sein.

Danach waren Sie auf freiwilliger Basis circa 1 Jahr lang in einem Heim in Freiburg in einem sogenannten "Sozialjahr" tätig, um abschließend in einer HNO Klinik als angelernte Hilfskraft zu arbeiten.

Nach Ihrer Einreise nach Österreich seien Sie wie zuvor in Deutschland auch ein Jahr als Au-Pair Mädchen tätig gewesen.

Alle Ihre begonnenen Ausbildungsschritte haben Ihnen temporär zwar geholfen, über die Aufenthaltsbehörde zu einem legalen Aufenthalt von 2011 bis 2016 zu kommen, Sie waren jedoch nicht in der Lage, den geforderten Erfolgsnachweis zu erbringen.

Es besteht daher der Verdacht, dass Sie sich bei diversen Colleges oder XXXX nur deshalb einschreiben ließen, um dem Weg des geringsten Widerstandes folgend, zu einem legalen Aufenthalt zu gelangen.

Die von Ihnen ins Treffen gebrachte, geringfügige Beschäftigung im Zeitraum vom 1.6.2016 bis Ende Februar 2017 mit 6 Wochenstunden und einem monatlichen Nettogehalt war zur Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes mit Sicherheit nicht geeignet."

I.2.1. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag der bP gem. § 55 AsylG abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf die Republik Georgien gemäß § 52 FPG erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgesetzt.

I.2.2. Die bB ging in den Feststellungen des angefochtenen Bescheides von folgendem Sachverhalt aus:

"...

Zu Ihrer Person:

Sie sind Staatsangehörige von Georgien. Ihre Person steht fest.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie gehen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Sie sind laut eigenen Angaben auf privater Basis krankenversichert, Ihren Lebensunterhalt bestreiten Sie laut eigenen Angaben von Ersparnissen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme der Niederschrift am 4.4.2019 ? 4.800,- betrugen, wobei sich Ihre Ersparnisse in Form von Bargeld in Ihrer Wohnung befinden sollen."

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass sich keine Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Es liegen in Bezug auf die Republik Georgien keine Abschiebehindernisse vor und war die Frist für die freiwillige Ausreise mangels eines alternativen Sachverhalts mit 14 Tagen festzulegen.

I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In dieser wurde das bisherige Vorbringen wiederholt, bzw. bekräftigt und detaillierter ausgeführt. Weiters wurden unterschiedliche Bescheinigungsmittel vorgelegt.

Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt bzw. die entsprechenden Stellen im gegenständlichen Erkenntnis verwiesen.

Die Beschwerdeschrift stellt das letzte Vorbringen der bP im Verfahren dar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Das Vorbringen der bP wird den Feststellungen zu Grunde gelegt.

Es sei an dieser Stellte darauf hingewiesen, dass die zuständige NAG-Behörde die bP sowohl am 20.9.2012, am 27.10.2014, als auch am 14.3.2016 niederschriftlich hinsichtlich des mangelnden Studienerfolges ermahnte, dennoch trotz Kenntnis dieses Umstandes der bP jeweils ein weiteres Aufenthaltsrecht erteilte.

Die bP brachte -unbescheinigt- vor den Studienerfolgt wegen häufig auftretender Migräneattacken nicht erbracht zu haben.

Die bP erfüllt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 nicht und übt auch keine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Die Identität der bP steht fest.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien

Hierzu wurden von der bB keine Feststellungen getroffen.

Aufgrund des Ausganges des Verfahrens erübrigt es sich für das ho. Gericht, das Treffen solcher Feststellungen nachzuholen.

Das ho. Gericht weist lediglich auf den Umstand hin, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, für den der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt.

2. Beweiswürdigung

II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines vorgelegten nationalen Identitätsdokuments.

In Bezug auf ihren bisherigen Lebensweg machte die bP detaillierte und glaubhafte Angaben und erweckt der Akteninhalt den Anschein, dass sie gewillt war, umfassend an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken und auch nichts zu verschweigen, was sich allenfalls zu ihrem Nachteil auswirken könnte.

Aus den -dürften- Feststellungen der bB kann nicht per se erschlossen werden, von welchem Sachverhalts sie ausgeht, es erschließt sich jedoch aus dem angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, dass die bB den objektiven Aussagekern ihrer Angaben nicht als unwahr annimmt und diesen sichtlich der rechtlichen Beurteilung zu Grunde legt.

Das ho. Gericht sieht keinen Anlass, den von der bP vorgetragenen Sachverhalt anzuzweifeln, weshalb dieser in seinem objektiven Aussagekern ebenfalls als wahr angesehen und der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt wird.

Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten gem. § 37 AVG (dieser ergibt sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem der Behörde bzw. dem Gericht notorisch bekannter Sachverhalt) keine Änderung eintrat, zumal die rechtsfreundlich vertretene bP sich sichtlich ihrer erhöhten Obliegenheit zur Mitwirkung im antragsbedürftigen Verfahren bekannt ist.. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit (vgl. insbes. § 13 (1) BFA-VG, aber auch § 29 Abs. 2a AVG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag bzw. vorgetragen wurde, keine Änderung eintrat. Hieraus schließt das ho. Gericht insbesondere, dass mangels Bescheinigung des Gegenteils die bP das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 nicht erfüllt und auch keine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Vom Feststehen der Identität wird aufgrund des vorgelegten Identitätsdokuments ausgegangen, welche von der bB nicht ge- oder verfälscht qualifiziert wurde.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu A) (Spruchpunkt I)

II.3.2 Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels

II.3.3.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):

§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. - 5. ...

(2) - (3) ..."

§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) - (6) ..."

§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:

"§ 52. (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. - 4. ...

(3) - (11) ..."

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

"(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

§ 55 AsylG:

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

----------

1.-dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im

Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2.-der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9

Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeit-

punkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche

Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG),

BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt, bzw. stellt der allfällige Umstand, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme einen ungerechtfertigten Eingriff in die gem. Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechte darstellt, eine positive Tatbestandsvoraussetzung für § 55 AsylG dar.

Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privatleben der bP darstellt.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

Die bP ist den bereits genannten Zeitraum in Österreich aufhältig. Zuvor war die bP bereits den genannten Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland aufhältig.

Da der bP nie ein unbefristetes Aufenthaltsrecht erteilt wurde, musste sie damit rechnen, dass sie ihr Aufenthaltsrecht verliert, wenn sie die Voraussetzungen für dessen Erteilung nicht (mehr) erbringt. Ebenso begründete der gegenständliche Antrag kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet (§ 58 Abs. 13 AsylG). Ebenfalls verkennt das ho. Gericht nicht den Umstand, dass der höchstgerichtlichen Judikatur folgend auch ein langjähriger Aufenthalt als Studierender vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nicht schützt, wenn der Studienerfolg nicht erbracht wird.

Der bB ist zwar zuzustimmen, dass der bP nicht nachgesagt werden kann, sie hätte ihr Studium in Österreich zielstrebig und erfolgreich betrieben und blieb der vorgetragene Grund hierzu, nämlich angeblich regelmäßig austretende Migräneattacken lediglich behautet und nicht bescheinigt, andererseits ist auch darauf hinzuweisen, dass die zuständige NAG-Behörde bei Kenntnis des Sachverhalts hierin jahrelang keinen Grund erblickte, der bP kein weiteres Aufenthaltsrecht zu erteilen, weshalb der langjähre rechtmäßige Aufenthalt während dieser Dauer der bP nicht vorgeworfen und nicht als unbeachtlich betrachtet werden kann.

Zu Gunsten der bP schlägt sich auch der Umstand nieder, dass sie sich nach dem Verlust des Aufenthaltsrechts nicht dazu hinreißen ließ, rechtswidrig im Bundesgebiet zu verharren, sondern dieses zumindest vorläufig verließ und auch nachträglich nicht unter qualifizierter Missachtung einreise- und niederlassungsrechtlicher Bestimmungen in dieses zurückkehrte und wäre im Rahmen des von der bP ermittelten Sachverhalts die Schlussfolgerung, der bP den Hang zur Missachtung der österreichischen Rechtsordnung, insbesondere einreise- niederlassungs- und fremdenrechtliche Bestimmungen, zuzuschreiben, verfehlt.

Die Sprachliche und soziale Integration der bP in Österreich wurde von den bB nicht angezweifelt und kann hier auch der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nicht unbeachtet bleiben. Ebenso wurde seitens der bB der vorgetragene Wille und die Fähigkeit der bP, sich in Österreich nachhaltig wirtschaftlich zu integrieren, angezweifelt bzw. widerlegt.

Die nunmehr 34jährige bP verließ im Alter von ca. 20 Jahren Georgien und hielt sich im Anschluss -bis aus wenige kurze Unterbrechungen- im deutschen Sprachraum, davon nicht ganz 10 Jahre in Österreich auf. Es kann jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Republik Georgien nicht mehr als deren Lebensmittelpunkt darstellt und muss trotz der Existenz von Verwandten und der wiederholten Reise der bP nach Georgien davon auszugehen sein, dass die bP in Georgien aufgrund der Verlegung des Lebensmittelpunktes vor nunmehr 14 Jahren als wirtschaftlich und sozial als entwurzelt anzusehen ist.

Die bP sind strafrechtlich unbescholten und stellt dieser Umstand laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Aufgrund einer Gesamtbetrachtung der oa. Ausführungen ist festzuhalten, dass den bereits beschriebenen öffentlichen Interessen die ebenfalls beschriebenen privaten Interessen der bP gegenüberstehen und ist festzuhalten, dass im gegenständlichen, nicht verallgemeinerungs-fähigen Einzelfall im Lichte des von der bB festgestellten Sachverhalts in dubio gerade noch von einem anzunehmenden Überwiegen der privaten gegenüber den öffentlichen Interessen im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK auszugehen ist und der bP daher grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht iSd § 55 AsylG zu erteilen ist.

Da die bP das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 nicht erfüllt und auch keine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird, liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z2 FPG nicht vor, weshalb der bP eine "Aufenthaltsberechtigung" gem. Abs. 2 leg. cit. zu erteilen war.

Die Dauer der Aufenthaltsberechtigung ergibt sich aus den im Spruch zitierten Rechtsvorschriften. Hieraus ergibt sich, dass der bP ein -nicht verlängerbares- Aufenthaltsrecht für die Dauer eines Jahres erteilt wurde und es nunmehr an der bP liegen wird, innerhalb dieses Jahres die Voraussetzungen zur Erteilung eines auf einer anderen Rechtsgrundlage basierenden Aufenthaltsrechts zu schaffen. Sollte sie dieser Obliegenheit nicht nachkommen, wird neuerlich zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen vorliegen.

2.-

Aufgrund der Sprachkenntnisse der bP konnte die Übersetzung der entsprechenden Teile des gegenständlichen Bescheides unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des durch Art. 8 EMRK geschützten Rechts auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Behebung der Entscheidung Interessenabwägung Privat- und Familienleben private Interessen sicherer Herkunftsstaat sicheres Herkunftsland

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L515.2220787.1.00

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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