TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/23 W136 2230188-1

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Veröffentlicht am 23.04.2020
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Entscheidungsdatum

23.04.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
ZDG §12
ZDG §21
ZDG §8a Abs6

Spruch

W136 2230188-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 20.03.2020, Zl. 483215/19/ZD/0320, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

I. Verfahrensgang:

1. Bisherige behördliche Verfahren

Nach Feststellung der Tauglichkeit, Abgabe einer Zivildiensterklärung und Feststellung des Eintrittes der Zivildienstpflicht wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid einer näher genannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis zum 31.03.2020 zugewiesen.

Am 18.03.2020 übermittelte der Beschwerdeführer einen undatierten und nicht unterschriebenen Antrag auf befristete Befreiung vom Zivildienst. Begründend wurde ausgeführt, dass er aufgrund der Corona Krise ein Anstellungsangebot in der Zahnarztpraxis seines Vaters bekommen habe, dem er gerne nachkommen würde, zumal er dort bereits 2017 als Ferialpraktikant gearbeitet habe und seitdem regelmäßig aushelfe. Die restlichen Tage des Zivildienstes würde er gerne nach dem 01.08.2020 ableisten. Gleichzeitig bestätigte der Vater des Beschwerdeführers per Mail an die belangte Behörde sein Anstellungsangebot und wies darauf hin, dass die Anstellung seines Sohnes notwendig sei, da seine zahnärztlichen Assistentinnen mit Kindern durch die Schulschließung vor Probleme gestellt seien.

2. Bescheid

Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 20.03.2020, Zl. 483215/19/ZD/0320, dem Beschwerdeführer am 23.03.2020 zugestellt, wurde der Beschwerdeführer zu einem außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 ZDG iVm § 21 Abs. 1 ZDG zugewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass aufgrund der Covid-19 Pandemie der Einsatz des Beschwerdeführers erforderlich sei.

3. Beschwerde

Mit rechtzeitig eingebrachter Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es infolge der bestehenden Ausgangsbeschränkungen im Ordinationsbetrieb seines Vaters zu personellen Ausfällen gekommen sei, weshalb die Mithilfe des Beschwerdeführers in der Ordination dringend erforderlich sei. Obwohl diese Umstände der belangten Behörde bereits mitgeteilt worden seien, hätte diese den bekämpften Bescheid erlassen. Zudem seien die Ausführungen der belangten Behörde, wonach die durch das Covid 19 ausgelösten Folgen im Bereich der Gesundheitsversorgung bzw. der Pflege das Ausmaß eines nationalen Notstandes erreicht hätten, unrichtig. Gemäß § 21 ZDG könne die Zivildienstserviceagentur Zivildienstpflichtige bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen (insbesondere in Zeiten, in denen Wehrpflichtige zur Leistung des Einsatzpräsenzdienstes einberufen werden) im personell und zeitlich notwendigen Ausmaß zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes verpflichten. Aus dieser Bestimmung lasse sich eindeutig schließen, dass ein außergewöhnlicher Notstand nicht etwa dann vorliege, wenn aufgrund von Epidemien ein erhöhter Bedarf an Rettungsfahrten und Pflegehelfern bestehe, sondern etwa in Kriegszeiten, in denen Soldaten zum Kampfeinsatz geholt würden. Daher lägen die Voraussetzungen für die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum ao. Zivildienst nicht vor. Darüber hinaus sei eine Heranziehung nur im personellen und zeitlichen Ausmaß zulässig, weshalb auch zu berücksichtigen sei, welche Personen - wie der Beschwerdeführer - systemrelevante Aufgaben im Gesundheitsbereich übernehmen. Außerdem habe die belangte Behörde unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln, indem sie das Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers außer Acht gelassen habe, weshalb sie auch das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör verletzt habe.

4. Beschwerdeverfahren

Die belangte Behörde legte die gegenständliche Beschwerde samt Bescheid und dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht, eingelangt am 06.04.2020 zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde zum Wehrdienst für tauglich befunden, ist zivildienstpflichtig und wurde über die Zeit des ordentlichen Zivildienstes hinaus mit dem gegenständlichen Bescheid vom ... einer genannten Einrichtung für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 zur Leistung eines außerordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Der Beschwerdeführer hat diesen Zivildienst angetreten.

Er hat sein 50. Lebensjahr noch nicht vollendet und wurde nicht von der Leistung des Zivildienstes befreit. Der Beschwerdeführer war im Zuweisungszeitpunkt weder in Haft noch dienstunfähig aufgrund von Krankheit mit unabsehbarer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit.

Aufgrund der aktuellen Covid-19 Pandemie steht das gesamte österreichische Gesundheitssystem vor substantiellen Einschränkungen. Diese betreffen auch die oben genannte Einrichtung. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der genannten Einrichtung dient der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Gesundheitsversorgung.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren hinreichend und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen nachvollziehbar fest.

Es gibt keinen Grund, an der Feststellung der belangten Behörde, wonach die Zuweisung erforderlich ist und keine Zuweisungshindernisse vorliegen, zu zweifeln. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er als systemrelevante Arbeitskraft in der Ordination seines Vaters infolge Ausfalls von dessen Assistentinnen gebraucht würde bzw. dass seine Heranziehung zum ao. Zivildienst mangels Vorliegens eines außergewöhnlichen Notstandes rechtswidrig wäre. Damit ist er weder der festgestellten Zivildienstpflicht noch seiner Dienstfähigkeit substantiiert entgegengetreten. Zur Erforderlichkeit der Zuweisung zum außerordentlichen Zivildienstes siehe Näheres unter Punkt 3. Rechtliche Beurteilung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall im maßgeblichen Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und lediglich eine einfache Rechtsfrage vorliegt.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

Gem. § 8a Abs. 6 ZDG ist der weitere Einsatz von der Zivildienstserviceagentur bescheidmäßig zu verfügen, sofern ein Einsatz nach Abs. 1 über die bescheidmäßig verfügte Dauer des ordentlichen Zivildienstes (§ 8 Abs. 1 ZDG) hinaus erforderlich wird. Dies gilt als außerordentlicher Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1 ZDG.

Die Zivildienstserviceagentur hat Zivildienstpflichtige gem. § 21 Abs. 1 ZDG bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen (insbesondere in Zeiten, in denen Wehrpflichtige zur Leistung des Einsatzpräsenzdienstes einberufen werden) im personell und zeitlich notwendigen Ausmaß zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zu verpflichten. Die Zivildienstpflichtigen sind anerkannten Einrichtungen (§ 4 Abs. 1 ZDG) zuzuweisen, die in besonderem Maße geeignet sind, die Erfüllung des Zweckes dieses außerordentlichen Zivildienstes zu gewährleisten. Hinsichtlich der Zuweisung von Zivildienstleistenden an Rechtsträger sowie die Anweisung Zivildienstleistender durch Rechtsträger gilt § 8a ZDG sinngemäß.

Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu Folgendes aus: "Es ist zwischen der Zivildienstpflicht und der Ableistung des ordentlichen oder gegebenenfalls auch des außerordentlichen Zivildienstes zu unterscheiden. Gemäß § 1 Abs 4 des ZDG 1986 wird mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig. Die Zivildienstpflicht tritt damit an die Stelle der Wehrpflicht, welche gemäß § 10 Abs 1 WehrG 2001 - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - mit Vollendung des 50. Lebensjahres endet. Dass die Zivildienstpflicht auch nach Ableistung des ordentlichen Zivildienstes fortbesteht, zeigt auch § 21 Abs 1 ZDG 1986, wonach die Zivildienstserviceagentur Zivildienstpflichtige bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfangs und außerordentlichen Notständen zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zu verpflichten hat." (Verwaltungsgerichtshof, 27.05.2010, 2008/03/0028).

Gemäß § 12 ZDG sind nur jene Zivildienstpflichtigen von einer Zuweisung ausgeschlossen, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die einen Strafaufschub oder eine Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung, sowie Personen, die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung, sowie Zivildienstpflichtige, die geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist.

Ein solches Zuweisungshindernis liegt im vorliegenden Fall nicht vor und wurde auch nicht behauptet.

Zum Beschwerdevorbringen, dass die Zuweisung des Beschwerdeführers zum außerordentlichen Zivildienst deswegen nicht rechtmäßig sei, weil die Folgen der Corona-Epidemie keinen außerordentlichen Notstand im Sinne des § 21 ZDG darstellen würde, sei auf die Erläuterungen zu Art 14 des 2. COVID 19 Gesetztes, BGBl. I Nr. 16/2020, mit dem das ZDG geändert wurde (397/A XXVII. GP - Initiativantrag), verwiesen, woraus hervorgeht, dass der Gesetzgeber gerade davon ausgeht, dass mit der sogenannten "Corona-Krise" ein solcher außerordentlicher Notstand vorliegt. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass ein außerordentlicher Notstand nur etwa dann vorliege, wenn Soldaten zu einem "Kampfeinsatz in Kriegszeiten" einberufen würden, dann irrt er, zumal § 21 ZDG hier ausdrücklich auf den Einsatzpräsenzdienst verweist. Es darf als bekannt vorausgesetzt werden, dass jene Grundwehrdienst leistenden Soldaten, die mit Ende März 2020 ihren Präsenzdienst beendet hätten, diesen weiter zu leisten hatten und dass auch die Heranziehung von Kräften der Miliz zum Einsatz ab Mai 2020 vorgesehen ist.

Dass die belangte Behörde, wie vorgebracht wird, das Recht auf Parteiengehör verletzt hätte, kann ebenfalls nicht erkannt werden, denn das Vorliegen der Corona-Epidemie kann als bekannt vorausgesetzt werden, zumal der Beschwerdeführer in seinem undatierten Antrag selbst auf die "Corona-Krise" verweist.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf persönliche Gründe verweist, die der Verlängerung des Zivildienstes entgegenstehen würden, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Gründe in einem Befreiungsantrag nach § 13 ZDG geltend zu machen sind.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hindert ein Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes [hier: Zivildienst] oder auf Aufschub eine Einberufung nicht, sondern wird gemäß § 26 Abs. 4 WG 2001 erst mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes unwirksam. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt erst ein rechtskräftiger Ausspruch betreffend die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht ein rechtliches Hindernis für die Erlassung eines Einberufungsbefehles dar. Die Stellung eines Antrages auf Befreiung hindert demnach ebenso wenig die Einberufung zum Grundwehrdienst wie die Erhebung einer Berufung [nunmehr Beschwerde] gegen den einen Befreiungsantrag abweisenden Bescheid (vgl. VwGH 23.05.2013, 2013/11/0102 mwN).

Im Übrigen sei darauf zu verweisen, dass die Interessen, die der Beschwerdeführer in seinen Befreiungsantrag geltend macht, nicht seine eigene Person betreffen, sondern Interessen seines Vaters an der reibungslosen Aufrechterhaltung seines Ordinationsbetriebes darstellen.

Da der Einsatz des tauglichen Beschwerdeführers als Zivildienstleistender aufgrund der aktuellen Situation zur pandemiebedingten Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung erforderlich ist, keine Zuweisungshindernisse vorliegen und der Beschwerdeführer nicht von der Leistung des Zivildienstes befreit wurde, ist die Beschwerde abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben dargestellte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich des Fortbestandes der Zivildienstpflicht auch über die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes hinaus, von dieser eindeutig beantwortet wird.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine klare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine einfache Rechtslage stützen.

Schlagworte

notwendige Maßnahme Pandemie Zivildiener Zivildienst Zivildienst - Gesamtdauer Zivildiensteinrichtung Zivildienstserviceagentur

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W136.2230188.1.00

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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