TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/23 L514 2215708-1

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Veröffentlicht am 23.04.2020
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Entscheidungsdatum

23.04.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §92 Abs1 Z3
FPG §94 Abs1
FPG §94 Abs5

Spruch

L514 2215708-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Thomas KLEIN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:

"Ihr Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses wird gemäß § 94 Abs. und 1 und 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste am XXXX 2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde noch am selben Tag für ihn durch seinen gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2017, Zl. XXXX , wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz stattgegeben und gemäß §§ 3 iVm 34 Abs. 2 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

3. Am XXXX 2018 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen XXXX , Zl. XXXX , (RK XXXX 2018) gemäß § 27 Abs. 2a 2. Fall SMG, § 12 3. Fall StGB iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

4. Hinsichtlich seines österreichischen Konventionspasses gab der Beschwerdeführer am XXXX 2019 eine Verlustmeldung beim Fundservice der Stadt XXXX auf.

5. Am 15.01.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines neuen Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 1 FPG.

6. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 16.01.2019 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass in seiner Angelegenheit eine Beweisaufnahme stattgefunden habe und aufgrund seiner Verurteilung wegen des Verbrechens im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und somit Gefährdung der inneren Sicherheit der Republik Österreich beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abzuweisen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

7. Fristgerecht langte am 01.02.2019 bei der belangten Behörde eine diesbezügliche schriftliche Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht bestreite, wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz (SMG) rechtskräftig verurteilt worden zu sein. Es sei jedoch nicht richtig, dass der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens im Rahmen einer kriminellen Vereinigung verurteilt worden sei und außerdem würde die Geringfügigkeit der verurteilten Delikte nicht die Annahme rechtfertigen, dass die Ausstellung eines Konventionsreisepasses für den Beschwerdeführer eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Republik und somit einen schwerwiegenden Passversagungsgrund darstelle.

8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 04.02.2019, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 1 und 5 iVm § 92 Abs. 1a Z. 5 FPG abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass, wenn nach § 92 Abs. 3 FPG iVm § 14 Abs. 1 Z 5 PassG den in den Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführten Tatsachen gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde liegen, bis zu einem Ablauf von 3 Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen sei.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 05.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

9. Gegen diesen Bescheid wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht am 05.03.2019 die nunmehr vorliegende Beschwere erhoben. Inhaltlich wurde die Verurteilung nach dem SMG eingeräumt, bestritten wurde hingegen das Vorliegen der Tatbestandvoraussetzungen für die vom BFA herangezogenen Versagensgründe. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers stelle keine Gefährdung für die innere oder äußere Sicherheit Österreichs dar und der Beschwerdeführer würde den Konventionsreisepass auch nicht benutzen, um sich der im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen. Die Strafe aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, nachgesehen und der Beschwerdeführer erfülle alle damit verbundenen Weisungen. Des Weiteren befinde er sich in einer aufrechten Schulausbildung beim BFI, wodurch er sich keiner Strafverfolgung oder Strafvollstreckung entziehe. Hinsichtlich der Gefährdung der Sicherheit der Republik Österreich rechtfertige die Geringfügigkeit der verurteilten Delikte nicht eine solche Annahme. Es wurde beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses stattzugeben oder in eventu den beschwerdegegenständlichen Bescheid aufzuheben und dem BFA die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

10. Am 07.03.2019 legte das BFA die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

11. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX 2019, Zl. XXXX , (RK XXXX 2019) wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127 iVm 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

12. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX 2019, Zl. XXXX , (RK XXXX 2019) wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 2a 2. Fall, § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall und § 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Für den damals noch minderjährigen Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, wurde von seinem gesetzlichen Vertreter nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am XXXX 2015 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des BFA vom 31.05.2017, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Am XXXX 2018 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen XXXX , Zl. XXXX , (RK XXXX 2018) gemäß § 27 Abs. 2a 2. Fall SMG, § 12 3. Fall StGB iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX 2019, Zl. XXXX , (RK XXXX 2019) wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127 iVm 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX 2019, Zl. XXXX , (RK XXXX 2019) wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 2a 2. Fall, § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall und § 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, durch Einsichtnahme in das Strafregister, in das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , GVS, ZMR, IZR, EKIS sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren und der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensrecht

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern das Verfahren nicht einzustellen oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. § 94 FPG regelt die Ausstellung von Konventionsreisepässe für Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten zukommt. Dabei kommen auch für Konventionsreisepässe gemäß § 94 Abs. 5 FPG die Bestimmungen des §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 FPG über Fremdenpässe sinngemäß zur Anwendung.

3.2.2. Gemäß § 92 Abs. 1 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen (Z 1), oder der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten (Z 2), oder der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen (Z 3) oder der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken (Z 4), oder durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde (Z 5).

Gemäß § 92 Abs. 1a FPG gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.

Gemäß § 92 Abs. 3 FPG ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wenn den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde liegen. Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB haben dabei außer Betracht zu bleiben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz.

3.2.3. Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FPG sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (vgl. VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003 sowie 05.05.2015, Ro 2014/22/0031). Voraussetzung für die Passversagung ist in den angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die einem allenfalls vorangegangenen gerichtlichen Verfahren getroffenen Erwägungen vor [...] (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 92 FPG, K6).

Nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 92 Abs. 1 FPG ("... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...") ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0030; 24.09.2009, 2009/18/0155). Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Fremden ist im Falle des Vorliegens eines Versagungsgrundes keine Rücksicht zu nehmen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 92 FPG, K8).

3.2.4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 16.05.2013, 2013/21/0003; 02.12.2008; 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den (Konventions-)Reisepass bzw. Fremdenpass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Selbst eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung wurde als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen.

3.2.5. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Unter Bedachtnahme der zitierten Entscheidungen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer begehrte Ausstellung eines Konventionsreisepasses dem Grunde nach zu Recht versagt hat.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX 2018 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 2. Fall und Abs. 2 SMG, § 27 Abs. 2a und § 12 3. Fall StGB iVm § 15 StGB (Erwerb und persönlicher Gebrauch von Suchtgibt sowie teils als Beitragstäter, teils in der Entwicklungsstufe des Versuches Suchtgifte gegen Entgelt zu überlassen) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, wobei die Strafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Nach Verweigerung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses wurde der Beschwerdeführer neuerlich mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX 2019, Zl. XXXX , (RK XXXX 2019) gemäß §§ 127 iVm 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde und mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX 2019, Zl. XXXX , (RK XXXX 2019) einschlägig gemäß § 27 Abs. 2a 2. Fall, § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall und § 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

Vor allem im Hinblick auf die Verurteilungen und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kann auch bei nur einmaliger Verurteilung des Beschwerdeführers wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu dem Ergebnis gekommen werden, dass die festgestellten Tatsachen die Annahme des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG, der Beschwerdeführer könnte den Fremdenpass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, rechtfertigen (vgl dazu insbesondere VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614). So ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Begehung der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat bisher kein Reisedokument verwendet hat, "nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern" (vgl VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, mit Verweis auf VwGH vom 02.04.2009, 2009/18/0095).

Nach dem Wortlaut des § 92 Abs. 1 FPG (arg: "...ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen...") ist der Behörde auch kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlauben würde (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0030; 24.09.2009, 2009/18/0155; vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K8 zu § 92; absolute Versagungsgründe).

Auch im Hinblick auf den in der Beschwerde aufgezeigten Umstand, dass zwischen der Begehung der Straftat ( XXXX 2018) und der nunmehrigen Entscheidung etwa eineinhalb Jahre verstrichen sind, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Zeitraum jedenfalls zu kurz ist, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen (vgl dazu das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 24.01.2012, 2008/18/0504). Dies hat sich mittlerweile ohnehin insoweit relativiert, als der Beschwerdeführer nunmehr zwei weitere Mal rechtskräftig verurteilt wurde.

Im Übrigen ist im vorliegenden Fall bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, da den in § 92 Abs. 1 Z 3 FPG angeführten Tatsachen gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde liegen (vgl § 92 Abs. 3 FPG).

Folglich ist der Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach dem Beschwerdeführer die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen ist, zu folgen. Da zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der vom BFA angeführte Grund der Verurteilung wegen des Verbrechens im Rahmen einer kriminellen Vereinigung entbehrt jeglicher Grundlage, zumal sich im angeführten Urteil keine Hinweise darauf finden, dass der Beschwerdeführer gemäß § 278 StGB verurteilt wurde. Aus der Bescheidbegründung ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, worauf die Feststellung des BFA bezüglich der kriminellen Vereinigung gründet. Diesbezüglich ist aber festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich gemäß § 28 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden hat und nicht nur die Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Dabei kommt im Falle einer meritorischen Entscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGG dem Verwaltungsgericht im Rahmen der "Sache" voll Kognitionsfähigkeit zu und es ist dabei weder an das Beschwerdevorbringen, noch an die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts durch die Behörde gebunden (idS VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0227). Die Kognitionsbefugnis wird dabei nicht überschritten, wenn die Begründung der Entscheidung auf einer anderen Ziffer oder Absatz beruht, als vom BFA angenommen, zumal die Sache des gegenständlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht die Frage war, ob dem Beschwerdeführer ein Konventionsreisepass auszustellen ist (vgl. dazu VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom BFA vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt, konkret und substantiiert behauptet. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, was bei einer nochmaligen Anhörung - außer einer bloßen Wiederholung des bisherigen Vorbringens - an entscheidungsrelevantem Sachverhalt hätte hervorkommen können.

Bis zum Entscheidungszeitpunkt wurden dem Bundesverwaltungsgericht keine weiteren Beschwerdeergänzungen in Vorlage gebracht.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylberechtigter Diebstahl Konventionsreisepass öffentliche Sicherheit Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Versagungsgrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L514.2215708.1.00

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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