Entscheidungsdatum
24.04.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W244 2213505-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Gustav TEICHT und Dr. Gerhard JÖCHL, gegen den Bescheid des Rektors der Medizinischen Universität XXXX vom 27.11.2018, ohne Zahl, betreffend Gewährung einer Zulage zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin wurde mit Wirksamkeit vom 01.03.1994 zur Assistenzärztin ernannt und dem Institut für XXXX der (damaligen) Medizinischen Fakultät der Universität XXXX zur Dienstleistung zugewiesen. Nach Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozentin wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 01.10.2002 in die Verwendungsgruppe der Universitätsdozenten überstellt.
Für den Zeitraum vom 01.08.2015 bis zum 01.07.2018 war die Beschwerdeführerin zur interimistischen Leiterin (interimistischen Geschäftsführenden Direktorin) des Departments für XXXX und zur interimistischen Leiterin (interimistischen Direktorin) der Sektion für XXXX der Medizinischen Universität XXXX bestellt.
Mit Schreiben vom 04.06.2018 beantragte die Beschwerdeführerin "für die Dauer der Bestellung zur interimistischen Leiterin der Sektion für XXXX eine gesonderte Vergütung (Leiterinnen-Zulage) von mindestens 100% des Bezuges".
Mit Schreiben vom 21.08.2019 erstattete die Beschwerdeführerin ein ergänzendes Vorbringen und beantragte die "Gewährung einer ?Leiterin-Zulage' oder einer Zulage gemäß § 57 GehaltsG".
Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung einer Zulage gemäß § 57 GehG 1956 für die Dauer der Ausübung der Funktion der interimistischen Leitung des Departments für XXXX und der interimistischen Leitung der Sektion für XXXX als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentliche aus, dass die Beschwerdeführerin der Verwendungsgruppe der Universitätslehrer angehöre und aufgrund der fehlenden organisatorischen Verwendung als Direktorin eines Universitätsinstituts iSd § 57 GehG 1956 iVm der Institutsdirektoren-Zulagenverordnung kein Anspruch auf Gewährung einer Zulage gebühre.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass den in § 57 Abs. 8 Gehaltsgesetz 1956 ursprünglich angesprochenen Universitätsinstituten das Institut für XXXX zumindest gleichzuhalten sei, weswegen eine Analogie geboten wäre. Da die Beschwerdeführerin geringer entlohnt werde als ihre VorgängerInnen und alle vergleichbaren an der Medizinischen Universität XXXX tätigen Personen, verstoße ihre Minderentlohung gegen EU-Rechtsvorschriften zur Gleichbehandlung.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt und langten am 24.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin wurde mit Wirksamkeit vom 01.03.1994 zur Assistenzärztin ernannt und dem Institut für XXXX der (damaligen) Medizinischen Fakultät der Universität XXXX zur Dienstleistung zugewiesen. Nach Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozentin wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 01.10.2002 in die Verwendungsgruppe der Universitätsdozenten überstellt.
Für den Zeitraum vom 01.08.2015 bis zum 01.07.2018 war die Beschwerdeführerin zur interimistischen Leiterin (interimistischen Geschäftsführenden Direktorin) des Departments für XXXX und zur interimistischen Leiterin (interimistischen Direktorin) der Sektion für XXXX der Medizinischen Universität XXXX bestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen und sind insoweit unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 04.06.2018 und vom 21.08.2018 für die Dauer der Bestellung zur interimistischen Leiterin der Sektion für XXXX die Gewährung einer ?Leiterin-Zulage' oder einer Zulage gemäß § 57 GehG 1956. Es ist daher im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin auf der Grundlage des § 57 GehG 1956 oder einer anderen Bestimmung des GehG 1956 eine Zulage für die interimistische Leitung der genannten universitären Organisationseinheit gebührte.
3.1.2. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
§ 57 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 112/2019, (in der Folge: GehG 1956) lautet auszugsweise wie folgt:
"Dienstzulagen
§ 57. (1) Den Leitern von Unterrichtsanstalten gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Dienstzulagenstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzusetzen.
[...]
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auf die zu Direktoren ernannten fachlichen Leiter von Universitätsinstituten und auf die zu Direktoren ernannten Leiter von Bundeskonvikten sinngemäß anzuwenden."
§ 20 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 8/2018, (in der Folge: UG) lautet auszugswiese wie folgt:
"Leitung und innere Organisation
§ 20. [...]
(4) Das Rektorat hat nach Stellungnahme des Senats einen Organisationsplan zu erstellen, der der Genehmigung des Universitätsrats bedarf. Bei der Einrichtung von Organisationseinheiten (Departments, Fakultäten, Institute oder andere Organisationseinheiten) ist auf eine zweckmäßige Zusammenfassung nach den Gesichtspunkten von Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste, Lehre und Lernen sowie Verwaltung zu achten. Das Rektorat hat sicherzustellen, dass den Organisationseinheiten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ressourcen zugewiesen werden."
§ 1 der Institutsdirektoren-Zulagenverordnung, BGBl. Nr. 426/1971 idF BGBl. Nr. 223/1978, lautet wie folgt:
"§ 1. Es werden zugewiesen:
1. das Institut für Übersetzer- und Dolmetscherausbildung der Universität Wien der Dienstzulagengruppe I,
2. das Institut für Übersetzer- und Dolmetscherausbildung der Universität Graz der Dienstzulagengruppe II,
3. das Institut für Übersetzer- und Dolmetscherausbildung der Universität Innsbruck der Dienstzulagengruppe III,
4. das Universitäts-Sportinstitut der Universität Wien der Dienstzulagengruppe I,
5. das Universitäts-Sportinstitut der Universität Graz der Dienstzulagengruppe I,
6. das Universitäts-Sportinstitut der Universität Innsbruck der Dienstzulagengruppe I,
7. das Institut für Bildungsförderung und Sport der Montanuniversität Leoben der Dienstzulagengruppe III,
8. das Universitäts-Sportinstitut der Universität Salzburg der Dienstzulagengruppe III,
9. das Universitäts-Sportinstitut der Universität Linz der Dienstzulagengruppe IV,
10. das Universitäts-Sportzentrum Schmelz in Wien der Dienstzulagengruppe II.
11. das Universitäts-Sportinstitut der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt der Dienstzulagengruppe V,
12. das Fremdsprachenzentrum der Universität Linz der Dienstzulagengruppe III."
3.1.3. Den Ausführungen der belangten Behörde ist beizupflichten, dass Dienstzulagen gemäß § 57 GehG 1956 Lehrpersonen, die mit der Leitung von Unterrichtsanstalten und Pädagogischen Hochschulen betraut sind, sowie den Direktoren in der Institutsdirektoren-Zulagenverordnung angeführten Universitätsinstituten gebühren und Universitätslehrer nicht von § 57 GehG 1956 erfasst werden. Da die Beschwerdeführerin der Verwendungsgruppe der Universitätslehrer angehört und nicht als Direktorin eines Universitätsinstitutes iSd § 57 GehG 1956 iVm der Institutsdirektoren-Zulagenverordnung verwendet wird, besteht kein Anspruch auf die beantragte Dienstzulage.
3.1.4. Die Zulässigkeit der Schließung einer Regelungslücke im Wege einer Analogie setzt das Bestehen einer echten bzw. planwidrigen Rechtslücke voraus. Eine solche ist dort anzunehmen, wo das Gesetz - gemessen an der eigenen Absicht und immanenten Teleologie - unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und wo die Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende echte Lücke ist nur dann gegeben, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn es in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf den - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers - dieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher - schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung - auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (VwGH 10.10.2018, 2018/08/0189). Im Zweifel ist das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen (vgl. VwGH 16.09.2013, Zl. 2012/12/0117).
Für das Bundesverwaltungsgericht bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Regelungslücke, da klar erkennbar ist, dass der Verordnungsgeber nach der Teleologie der hier in Rede stehenden Bestimmungen die Dienstzulage nur für ganz bestimmte, taxativ aufgezählte Universitätsinstitute vorsehen wollte. Folglich liegt keine echte bzw. planwidrige Regelungslücke vor, die durch Analogie geschlossen werden könnte.
3.1.5. Auch im Übrigen ist dem GehG 1956, insbesondere dessen Abschnitt IV ("Universitätslehrer"), keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf "Leiterin-Zulage" oder "Leiter/-in-Pauschale" für Universitätslehrer wie die Beschwerdeführerin zu entnehmen.
3.1.6. Das Argument der Beschwerdeführerin, sie würde schlechter gestellt als ihre VorgängerInnen, verfängt schon deswegen nicht, weil aus dem Verhalten der Behörde gegenüber einem anderen Rechtsunterworfenen keine Rechtsfolgen für das vorliegende Verfahren abgeleitet werden können (keine "Gleichheit im Unrecht", vgl. VfSlg. 12.796/1991; VwGH 17.10.2002, 2002/07/0092; 23.06.2008, 2007/05/0150; 09.11.2016, Ro 2014/10/0056).
3.1.7. Gegenstand des vorliegenden Verfahren ist ausschließlich, ob der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des GehG 1956 eine Dienstzulage zu gewähren ist. Eine unsachliche Differenzierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf) ist auf der Basis der hier anzuwendenden Bestimmungen nicht zu erkennen und wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren nur unsubstantiiert behauptet.
3.1.8. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 MRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).
Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, welche die - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführerin auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Analogie Arzt Direktor Diskriminierung Gesetzesanalogie Gesetzeslücke Institutsleiter Leiterzulage Sache des Verfahrens Ungleichbehandlung Universität Universitätsinstitut Universitätsprofessor ZulagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W244.2213505.1.00Im RIS seit
29.09.2020Zuletzt aktualisiert am
29.09.2020